Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 21.10.2026 – 13 B 1046/26
- Spruchkörper
- 13. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1021.13B1046.26.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Juli 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren auf 37.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist als niedergelassener Facharzt für Innere Medizin tätig. Er ist nach seinen Angaben im Beschwerdeverfahren Gesellschafter der Praxis Z. mit weiteren drei Gesellschaftern und Praxisräumen an drei Standorten.
Der Antragsteller ist bereits mehrfach berufsrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt erkannte das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - im Folgenden Landesberufsgericht - auf die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Heilberufsgerichts beim Verwaltungsgericht Köln vom 16. März 2023 - 36 K 184/19.T - durch Berufungsurteil vom 23. April 2025 - 36 A 925/23.T - auf die Unwürdigkeit des Antragstellers zur Ausübung des Berufs als Arzt. In den Gründen des rechtskräftigen Berufungsurteils heißt es auszugsweise:
„Er [Anm. des Senats: der Antragsteller] wurde vom erkennenden Gericht bereits mit Urteil vom 6. Februar 2013 (Az. 6t A 1843/10.T) wegen vorsätzlicher und schuldhafter Berufspflichtverletzung zur Zahlung einer Geldbuße von 20.000 Euro verurteilt. Zudem wurde ihm das passive Berufswahlrecht entzogen und auf die Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung im Ärzteblatt erkannt. Gegenstand des berufsgerichtlichen Verfahrens waren vier Rechnungen gegenüber Privatpatienten aus den Jahren 2006 und 2007, in denen der Beschuldigte entgegen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) insbesondere die Gebühren Nrn. 401, 404, 410 und 420 mehrfach und die Gebühren Nrn. 3, 80 und 417 zusätzlich in Ansatz gebracht hatte. In den Gründen des Urteils hat der Senat festgestellt, dass die Rechnungsstellung wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO) unangemessen und damit rechtswidrig sei, weil die insoweit maßgebliche GOÄ für den vorgenommenen Mehrfachansatz der genannten Gebührennummern mehrere Arzt-Patienten-Kontakte voraussetze, zu denen es in den streitgegenständlichen Fällen nicht gekommen sei. Grundlegend sei der Sitzungsbegriff der GOÄ, wie er u. a. in Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu C VI. GOÄ (Sonografische Leistungen) verwendet und auch von der Rechtsprechung zugrunde gelegt werde. Eine Sitzung sei hiernach der gesamte auf den Leistungsinhalt bezogene Arzt-Patienten-Kontakt bzw. die entsprechende Arzt-Patienten-Begegnung. Das Vorliegen zweier Sitzungen könne erst dann angenommen werden, wenn die Arzt-Patienten-Begegnung beendet und eine neue begonnen sei. Die Rechnungsstellungen sei in den angeschuldigten Fällen objektiv fehlerhaft, weil es nicht zu mehreren Arzt-Patienten-Kontakten gekommen sei; der Beschuldigte habe zum Teil sogar Daten, an denen der Patient gar nicht in der Praxis gewesen war, erfunden und in der Rechnung angegeben. Die gegen das Urteil vom Beschuldigten erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2014 (Az. 1 BvR 1128/13) nicht zur Entscheidung angenommen. Den am 3. März 2023 gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 6t A 1843/10.T hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 14. März 2024 als unzulässig verworfen (Az. 36 A 1751/23.T).
Nachdem die Antragstellerin 2016 und 2017 erneut mehrere Beschwerden von Patienten und privaten Krankenversicherungen über erhöhte Rechnungsstellungen des Beschuldigten erreicht hatten und im November 2018 auf die Anzeige einer Krankenversicherung gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Bonn wegen des Verdachts einer Vielzahl von Falschabrechnungen eingeleitet worden war, eröffnete das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln (im Folgenden: Berufsgericht) auf den Antrag der Antragstellerin vom 11. Januar 2019 mit Beschluss vom 12. Februar 2021 das berufsgerichtliche Verfahren. In diesem wurde dem Beschuldigten - neben drei weiteren Ärzten der Praxis -zur Last gelegt, seine Berufspflichten verletzt zu haben, indem er im Zeitraum 18. Dezember 2014 bis 15. Mai 2017 dem Patienten T. Q. vorsätzlich drei überhöhte Rechnungen aus den Jahren 2014 und 2015 übersandt habe, in denen die Nrn. 2, 5, 75, 401, 404, 410, 420, 602, 644 der GOÄ unrichtig angesetzt worden seien; dem Patienten Y.-N. S. vorsätzlich eine überhöhte Rechnung vom 2. November 2016 übersandt habe, in der die Nrn. 2, 75, 401, 404, 410, 420, 644, 645, 649 der GOÄ unrichtig angesetzt worden seien; dem Patienten H. D. vorsätzlich eine überhöhte Rechnung vom 30. August 2016 übersandt habe, in der die Nrn. 75, 401, 404, 410, 420 644, 645, 649 unrichtig angesetzt worden seien; dem Patienten H. D. vorsätzlich eine überhöhte Rechnung vom 16. Januar 2017 übersandt habe, in der die Nrn. 1, 3, 5, 75, 401, 404, 410, 420 644, 645, 649 unrichtig angesetzt worden seien und dem Patienten X. A. vorsätzlich drei überhöhte Rechnungen aus den Jahren 2016 und 2017 übersandt habe, in denen die Nrn. 1, 2, 75, 80, 95, 401, 404, 410, 420, 644, 645, 649 sowie die Zuschläge C und D unrichtig angesetzt worden seien.
Das gegen den Beschuldigten geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren (Az. 400 Js 0000/18) wegen Betruges zu Lasten der K. Krankenversicherung AG und der W. Beamtenkrankenkasse AG wurde von der Staatsanwaltschaft Bonn mit Zustimmung des Amtsgerichts Bonn am 25.Februar 2020 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren Rechnungen für andere Patienten als die hier streitgegenständlichen. Das vom Beschuldigten gegen die K. Krankenversicherung AG wegen unerlaubter Handlung geführte Zivilgerichtsverfahren blieb in zwei Instanzen erfolglos (Az. 1 U 000/18 Saarl. OLG und 1 O 000/17 LG Saarbrücken). In ersterem Urteil ist ausgeführt, der Beschuldigte habe nach eigenen Angaben seinerzeit noch ca. 20 bis 30 vergleichbare Verfahren geführt. […]“
In den Gründen zu II. führte das Landesberufsgericht weiter aus:
„Der Beschuldigte hat sich eines schwerwiegenden Berufsvergehens schuldig gemacht, das die Feststellung seiner Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs als Arzt erfordert. […] Das Berufsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Beschuldigte seine Berufspflichten aus § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW, §§ 2 Abs. 2, 12 Abs. 1 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998 in der Fassung vom 20. November 2004 (MBl. NRW. 2005, S. 562) - im Folgenden BO - vorsätzlich und schuldhaft verletzt hat, indem er nicht den Vorschriften der GOÄ entsprechende und damit unangemessene Honorarforderungen gestellt hat. […]
Der Senat folgt der rechtlichen Wertung des Verhaltens des Beschuldigten als berufsrechtswidrig. Es unterliegt keinen Zweifel, dass der Beschuldigte mit den streitigen Rechnungsstellungen aufgrund der darin enthaltenden hohen Zahl von nicht abrechenbaren Gebührenpositionen die Pflicht zur gewissenhaften Ausübung seines Berufs verletzt und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen nicht entsprochen hat. […]
Unzweifelhaft hat der Beschuldigte bei den streitigen Rechnungsstellungen auch vorsätzlich gehandelt. […] Der Beschuldigte wusste bei Rechnungsstellung in den angeschuldigten Fällen, dass seine Abrechnungspraxis in Bezug auf die streitigen Rechnungen in erheblichem Umfang nicht den verbindlichen Vorgaben der GOÄ entspricht und damit berufsrechtswidrig ist. In Teilen, etwa hinsichtlich der Verpflichtung nach B. 3 GOÄ, bei mehrmaliger Berechnung der Nr. 5 GOÄ die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben, ergibt sich dies ohne jegliche Auslegungsspielräume ohne Weiteres aus der GOÄ. Im Übrigen war dem Beschuldigten die Unvertretbarkeit seiner Verfahrensweise bereits aus den vorangegangenen Gerichts- und Verwaltungsverfahren, insbesondere seit der Zustellung des Berufungsurteils vom 6. Februar 2013 (Az. 6t A 1843/10. T) an ihn bekannt. Er hielt sich und hält sich weiterhin jedoch für berechtigt, sich darüber hinwegzusetzen. Insbesondere, dass seine Rechtauffassung zur Auslegung des Sitzungsbegriffs der GOÄ nicht vertretbar ist, war ihm bewusst, wie die Zusätze belegen, die er nach Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens 6t A 1843/10. T den Rechnungen beigefügt hat. […]
Vorliegend ergibt die Gesamtwürdigung des berufsgerichtlichen Vergehens, dass von einer schwerwiegenden Verfehlung auszugehen ist, die geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu schädigen. […]
Der Senat ist aufgrund der in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen und ihr zugrundeliegenden Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte sein berufsrechtswidriges Abrechnungsverhalten - selbst bei Verhängung der höchstmöglichen Geldbuße - auch künftig unverändert fortsetzen würde, obwohl ihm insbesondere Seitens der Gerichte, aber auch seitens der Patientenschaft, der privaten Kostenträger und der Antragstellerin die Unangemessenheit seiner Rechnungsstellung […] seit Jahrzehnten immer wieder als berufsrechtswidrig vor Augen geführt wird. […]“
Gegen das rechtskräftig abgeschlossene berufsgerichtliche Verfahren stellte der Antragsteller gestützt auf § 106 Satz 3 HeilBerG NRW i. V. m. § 359 Nr. 3 und 5 StPO einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, den das Landesberufsgericht mit Beschluss vom 21. April 2026 - 37 A 2548/25.T - als unzulässig verwarf.
Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 25. März 2026 widerrief der Antragsgegner gestützt auf § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO die dem Antragsteller erteilte Approbation als Arzt (Ziff.1), forderte ihn zur Rückgabe der Approbationsurkunde binnen vier Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung auf (Ziff. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 an (Ziff. 3) und drohte ihm für die nicht fristgerechte Erfüllung der Ziff. 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro an. Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller sei unwürdig und unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Dies folge aus den landesberufsgerichtlichen Feststellungen in dem Verfahren 36 A 925/23.T, die er sich zu eigen mache. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der berufsgerichtlichen Feststellungen und Bewertungen bestünden nicht. Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. Die weitere Berufsausübung für die Dauer bis zur Bestandskraft der Ordnungsverfügung stelle aus den Gründen des berufsgerichtlichen Urteils eine konkrete Gefahr für das Vertrauen der Bevölkerung in die Ärzteschaft dar. Bei einer weiteren Berufsausübung bestehe ferner die konkrete Gefahr wiederholter vermögensschädigender Handlungen zu Lasten von Privatpatienten, privaten beziehungsweise gesetzlichen Krankenversicherungen und staatlichen Beihilfestellen. Dies indiziere bereits die immense Dauer des berufsrechtswidrigen Abrechnungsverhaltens von nahezu 25 Jahren. Zudem bestünden konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsteller seine rechtswidrige Abrechnungspraxis nicht nur unbeirrt fortsetze, sondern sogar noch weiter vertiefe.
Gegen den Bescheid hat der Antragsteller Klage erhoben und erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
II.
Über die Beschwerde, mit der der Antragsteller begehrt,
„den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.07.2026 zum Az: 7 L 841/26 abzuändern und
22die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Köln, Az. 7 K 2782/26) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27.03.2026 hinsichtlich des Widerrufs der Approbation des Antragstellers als Arzt (Ziffer 1.) sowie der Aufforderung zur Übersendung der Approbationsurkunde im Original (Ziffer 2.) wiederherzustellen;
23festzustellen, dass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27.03.2026 nichtig ist.
Hilfsweise:
26den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, festzustellen, dass die Ordnungsverfügung vom 27.03.2026 nichtig ist“,
kann der Senat nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entscheiden, ohne dass er verpflichtet ist, die vom Antragsteller persönlich angekündigte Mandatierung eines neuen Prozessbevollmächtigten abzuwarten.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat prüft im vorliegenden Beschwerdeverfahren die vom bisherigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller darauf hingewiesen hat, dass sein Prozessbevollmächtigter die Beschwerdebegründung ohne seine Freigabe eingereicht habe und er diesem Schriftsatz „widerspreche“. Aufgrund des für das Verfahrens bestehenden Vertretungszwangs (§ 67 Abs. 4 VwGO) steht es nicht in der Rechtsmacht des Antragstellers, die durch seinen Prozessbevollmächtigten eingereichte Beschwerdebegründung wieder zurückzuziehen.
Vgl. dazu, dass auch nur ausnahmsweise eine persönliche Rücknahme eines Rechtsmittels möglich ist, wenn dieses schon ohne Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde: BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 3 B 101.08 -, juris, Rn. 1.
Im Übrigen führte ein isoliertes Zurückziehen der Beschwerdebegründung auch nur dazu, dass es an einer fristgerechten Beschwerdebegründung fehlte und die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
1. In Bezug auf die logisch vorrangig zu prüfenden und auf die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 27. März 2026 gerichteten Anträge zu 2. und 3. bleibt die Beschwerde schon deshalb erfolglos, weil der Widerrufsbescheid ganz offensichtlich nicht an Gründen leidet, die gemäß § 44 VwVfG NRW zu seiner Nichtigkeit führen. Derartige Gründe zeigt die Beschwerde auch nicht auf.
2. Die Beschwerde bleibt auch mit dem auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 2782/26 gerichteten Antrag erfolglos. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene Widerrufsbescheid offensichtlich rechtmäßig ist und auch ein besonderes, das private Aussetzungsinteresse überwiegendes, öffentliches Vollzugsinteresse besteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Bewertung.
a. Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe in unzutreffender Weise seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs bejaht, geht fehl.
aa. Das Verwaltungsgericht hat den Ausführungen im rechtskräftigen Urteil des Landesberufsgerichts keine Bindungswirkung zugemessen, sondern ist davon ausgegangen, dass es bei seiner eigenen Würdigung auf die dort getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zurückgreifen darf (Beschlussabdruck S. 11 ff.).
Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, diese Verfahrensweise zu beanstanden.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass für die Beurteilung der Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Würdigungen eines Strafurteils oder eines Strafbefehls zugrunde gelegt werden dürfen, und anderes ausnahmsweise dann gilt, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen bestehen.
vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. März 2003 - 3 B 10.03 -, juris, Rn. 2, sowie Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 37.01 -, juris, Rn. 38 zum Strafbefehl.
Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht auf das rechtskräftige Urteil des Landesberufsgerichts erstreckt. Soweit der Antragsteller diese Vorgehensweise mit der Begründung in Frage zu stellen versucht, dass es sich bei dem Urteil des Landesberufsgerichts um ein zweitinstanzliches Urteil handele, gegen das ein weiterer Instanzenzug nicht vorgesehen sei, steht dies dem Rückgriff auf die dortigen Feststellungen nicht entgegen, denn das Urteil des Landesberufsgerichts beruht ebenso wie ein Strafurteil auf einer umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage und bietet insoweit regelmäßig das gleiche Maß an Ergebnissicherheit wie ein solches.
Das Vorbringen des Antragstellers lässt auch nicht erkennen, dass die rechtliche Würdigung des Landesberufsgerichts fehlerhaft wäre, weil bei der Abrechnung nach der GOÄ nicht der in dem Urteil zugrunde gelegte, sondern ein hiervon abweichender, vom Antragsteller selbst definierter Sitzungsbegriff zu Grunde zu legen wäre, der sich auf bestimmte Behandlungsinhalte bezieht.
Aus der Beschwerde ergibt sich ferner nicht, dass der Antragsteller den Sitzungsbegriff der GOÄ in den in den Urteilen streitgegenständlich gewesenen Fällen beachtet hätte und die Rechnungsstellungen auch im Übrigen nicht zu beanstanden gewesen wären. Unabhängig davon räumt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren selbst ein, Abrechnungen entsprechend dem von ihm vertretenen Sitzungsbegriff erstellt zu haben, woraus er den unzutreffenden Schluss zieht, diese hätten den Vorgaben der GOÄ entsprochen.
bb. Der vom Verwaltungsgericht nach eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage getroffenen Einschätzung, der Antragsteller sei unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs, setzt die Beschwerde auch ansonsten nichts Durchgreifendes entgegen.
Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zum Prüfmodul der durch ihn verwendeten Praxissoftware Data AL und deren GOÄ-Prüfungsmodul sowie den daraus für ihn erwachsenden Vertrauensschutz nicht hinreichend berücksichtigt. Diese Ausführungen hat das Verwaltungsgericht in seine Erwägungen eingestellt (vgl. Beschlussabdruck S. 12, vgl. dazu auch die Ausführungen des Landesberufsgericht, Urteilsabdruck S. 18) und dazu zutreffend ausgeführt, dass die Verwendung einer Software zur Erstellung von Rechnungen den abrechnenden Arzt nicht von der Pflicht zur Einhaltung der entsprechenden GOÄ-Vorschriften entbinde, da ihm die finale Überprüfung der von der Software erstellten Rechnungen obliege. Der Antragsteller verwende die eingesetzte Software zudem seit vielen Jahren und sei bereits mehrfach auf die Fehlerhaftigkeit der Rechnungen hingewiesen worden. Ein Vertrauenstatbestand auf die Richtigkeit der Rechnungen könne so nicht bestehen. Daher sei es auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Software im Verwaltungsverfahren nicht wie angeboten in Augenschein genommen habe.
Der Senat teilt im Übrigen auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller die falsche Abrechnungspraxis zur Gewinnmaximierung vorgenommen hat (Beschlussabdruck S. 18). Dies belegen bereits seine Ausführungen im Beschwerdeverfahren, die Gebühren seien unzureichend, weil eine Anpassung bzw. Erhöhung der Vergütungssätze zuletzt zum 1. Januar 1996 erfolgt sei. Ihm sei es um einen kostendeckenden Praxisbetrieb gegangen. Der Antragsteller räumt damit selbst ein, dass es ihm um die Generierung von Einnahmen ging, die ihm nach den Vorschriften der seiner Auffassung nach nicht auskömmlichen Regelungen in der GOÄ nicht zustanden.
Was der Antragsteller schließlich aus seinem zwischenzeitlich durch Beschluss vom 21. April 2026 - 37 A 2548/25.T- als unzulässig abgelehnten Wiederaufnahmeantrag herleiten will, erschließt sich nicht. Wiederaufnahmegründe lagen nach dem ablehnenden Beschluss nicht vor.
b. Danach steht nicht im Zweifel, dass ein schweres berufliches Fehlverhalten des Antragstellers vorliegt, das die Annahme seiner Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs begründet, sodass es neben diesen den Widerruf der Approbation als Arzt selbstständig tragenden Erwägungen auf die Ausführungen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht auch von seiner Unzuverlässigkeit ausgegangen, nicht entscheidungserheblich ankommt. Insoweit wird lediglich angemerkt, dass der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts teilt, dass nicht zu erwarten sei, dass er seinen Pflichten zur ordnungsgemäßen Abrechnung zukünftig nachkommen werde (vgl. Beschlussabdruck S. 19 ff.). Seine Äußerungen, mit denen der Antragsteller sein Verhalten selbst noch im Beschwerdeverfahren zu rechtfertigen versucht, lassen nicht ansatzweise erkennen, dass er gewillt ist, sich zukünftig an die auch für ihn geltenden berufsrechtlichen Vorgaben zu halten.
2. Das Verwaltungsgericht ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vorliegt (Beschlussabdruck S. 22). Auch diesen Ausführungen setzt der Antragsteller mit der Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
Sein Einwand, dass im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die GOÄ-Konformität von Rechnungen den Patienten sowie den Krankenkassen und Beihilfestellen der Zivilrechtsweg offenstehe und damit eine konkrete, die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigende Gefahr nicht bestehe, lassen das Vollzugsinteresse nicht entfallen. Vielmehr belegen sie, dass der Antragsteller sein Verhalten nicht in Frage stellt, sondern weiterhin meint, er sei berechtigt, die Angemessenheit seines Honorars selbst zu bestimmen und sich auf Kosten von Patienten und Kostenträgern zu bereichern.
Auch die vom Antragsteller erstellte Rechnung vom 28. Januar 2026 betreffend den Patienten L. in Höhe von 10.559,53 Euro steht der Annahme, es sei mit seinem Wohlverhalten zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu rechnen, entgegen. Die Rechnung enthält eine Schutzklausel, deren einziger Zweck darin zu sehen sein dürfte, das weitere Bekanntwerden GOÄ-widriger Abrechnungen zu verhindern bzw. zumindest zu erschweren. So heißt es:
„Das Rechnungsdokument ist für jeden Dritten gesperrt. Verstöße sind kostenpflichtig in Höhe von 250.000 Euro zulasten des Dritten und zugunsten des Rechnungsstellers (§ 823 BGB).“
Anhand dieser Rechnung kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg belegen, dass er sich (nunmehr) an Abrechnungsvorschriften hält. Er weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Rechnung von der F. Private Krankenversicherungs-AG - in Abtretung der Ansprüche gegen den Antragsteller (3.167,81 Euro) - und der Beihilfestelle (7.391,55 Euro) ausgeglichen wurde. Daraus folgt aber nicht, dass die Rechnungsstellung ordnungsgemäß war. Davon, dass die Rechnung nicht den Vorschriften der GOÄ entspricht, gehen vielmehr auch die Kostenträger aus. So hat die Allianzversicherung auf Nachfrage des Antragsgegners erklärt, dass die Rechnung viele nicht abrechnungsfähige Posten enthalten habe und eine Auszahlung lediglich zum Schutz des Patienten erfolgt sei (vgl. Telefonvermerk, Verwaltungsvorgang S. 1975). In der ausführlichen gebührenrechtlichen Stellungnahme der Ärztekammer Nordrhein vom 15. April 2026 heißt es zu dieser Rechnung weiter:
„[…] wir haben die von Ihnen übersendete Rechnung einer gebührenrechtlichen Bewertung unterzogen. Kopien der Behandlungsdokumentation lagen uns nicht vor. Auf dieser Rechnung sind keine Diagnosen vermerkt. […] Die Rechnung aus Januar 2026 weist dieselben unzulässigen Mehrfachberechnungen bei einer Vielzahl von Ultraschallleistungen auf, wie diese auch Grundlage des berufsrechtlichen Verfahrens waren. Zudem wird eine Vielzahl an radiologischen Leistungen analog für den Ultraschall herangezogen, obwohl es keine Regelungslücke gibt.
[…]
Nach unseren Berechnungen sind in etwa 1913,74 € von 10.559,35 € berechnungsfähig. Der nicht berechnungsfähige Betrag von 8.645,61 € entspricht mit etwa 82% dem angekündigten „Kostenanteil“ für den Patienten. Der Hinweis „Kostenanteil in %“ findet sich auch bei den beiden begutachteten Vorgängen mit Rechnungen aus Ende 2023 und Anfang 2024:
1. Az. GOÄ: 185/2024: Angabe 80% Kostenanteil
58Berechnungsfähig waren nach Aktenlage 1.308,41 € von 9192,34 €
59Eigenanteil des Patienten 7883,93 € (etwa 86%)
2. Az. GOÄ: 91/2024: Angabe 60% Kostenanteil
62Beauftragt waren von der Hausärztin Leistungen in Höhe von ca. 137,97 €; bei sehr großzügiger Auslegung wären etwa 526,68 € von 2.608,43 € berechnungsfähig
63Eigenanteil der Patientin 2.081 ,75 € (etwa 80%)“
Die Rechnung zeigt im Übrigen, dass der Antragsteller seinen Abrechnungen erneut seinen eigenen - leistungsbezogenen - Sitzungsbegriff zugrunde gelegt hat, denn er hat drei am 22. Januar 2026 erfolgte Ultraschalluntersuchungen an verschiedenen Organen während eines Arzt- Patientenkontakts jeweils mit der Ziffer 410 abgerechnet.
Auch die dem Antragsgegner von der Ärztekammer Nordrhein übersandte Patientenbeschwerde vom 30. März 2026 steht der Annahme eines Wohlverhaltens entgegen. Danach habe der Antragsteller eine Weiterbehandlung von der Unterzeichnung einer Individualabrede abhängig gemacht, die Patientenrechte in erheblicher Weise beschneidet und seinen Gewinn absichert. Diese lautet auszugsweise wie folgt:
„[…] §§ 630 a Abs. 2 sowie 630 b-h BGB werden abbedungen. Die Haftung des Arztes wird auf Vorsatz beschränkt ohne Umkehrung der Beweislast (§ 276 BGB) […] Streitigkeiten aller Art sind im Binnenverhältnis zu regulieren. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Patient ist zur Kooperation verpflichtet. Alleiniger Eigentümer, alleiniger Besitzer, Herr über das Daten- und Betriebsgeheimnis und nach Urheberrechtsgesetz geschützter Schöpfer aller von ihm erbrachten Leistungen, erzeugten oder bearbeiteten Daten und Dokumente einschließlich Arztrechnungen ist der leistungserbringende Arzt (§ 903 BGB) unabhängig von jeglicher Organisationsform. Erteilung erfolgt im Rahmen von §§ 855, 856 Abs. 2 BGB.
[…] Die vom Arzt erzeugten bzw. bearbeiteten Daten über den Patienten einschließlich Personalien sind personenbezogene Daten des Arztes, nicht des Patienten. … Als vereinbart (§§ 145 ff BGB), angemessen und billig gilt das vom leistungserbringenden Arzt festgesetzte Honorar, sofern es 20.000 Euro pro Jahr plus Inflationsausgleich im Durchschnitt seit dem 27.03.2026 nicht übersteigt. Fremdleistungen durch Dritte dürfen gesondert abgerechnet werden. Von Dritten behauptete Ansprüche gegen einen Vertragspartner sind an den Dritten zurückzuweisen, Eine Zuzahlung des Patienten aus eigenen Mitteln findet nicht statt, sofern der Patient kooperiert. Sammelrechnungen sind zulässig. Der Interessensausgleich erfolgt durch Rabatt.
Als versprochene Behandlung (§§ 145 ff, hilfsweise 611, 630a BGB) gilt der Einsatz von 1 Minute ärztliche Arbeitszeit pro 10 bis 20 Euro Honorar (ohne Kosten). Ansonsten wird nichts versprochen. Gegenlautende gesetzliche Vorschriften gelten als vertraglich ausgeschlossen. Organisationsleistungen gelten als Behandlung. Wartezeit gilt als vereinbart. […]“
Schließlich verweist der Antragsteller erfolglos darauf, dass ihm durch die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Approbation schwerwiegende Folgen und berufliche Nachteile drohten. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung die gewichtigen Nachteile überwiegt, die hiermit für den Antragsteller verbunden sind. Das Beschwerdevorbringen, das sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die erstinstanzlichen Argumente zu wiederholen, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung und -änderung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitierte Vorschriften
- § 145 BGB
- § 276 BGB
- § 823 BGB
- § 855 BGB
- § 856 BGB
- § 903 BGB
- § 3 BÄO
- § 5 BÄO
- § 153 StPO
- § 359 StPO
- § 146 VwGO
- § 152 VwGO
- § 154 VwGO
- § 67 VwGO
Außerdem: § 47 GkG NRW, § 68 GkG NRW, § 106 HeilBerG NRW, § 29 HeilBerG NRW, § 44 VwVfG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat OVG NRW in 13 B 1046/26 entschieden?“