(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.
BÄO · Bundesärzteordnung
§ 5 BÄO
Verweise
Rechtsprechung zu § 5 BÄO
15 Entscheidungen zitieren § 5 BÄO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerfG, Beschl. v. 08.09.2017 – 1 BvR 1657/17 · 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss: § 5 Abs 2 BÄO iVm § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO als hinreichende, insb hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für Widerruf der Approbation als Arzt - keine Verletzung der Berufsfreiheit des betroffenen Arztes bei umfassender Einzelfallprüfung und Prüfung etwaiger veränderter Umstände …
BVerfG, Beschl. v. 01.08.2017 – 1 BvR 1657/17 · 1. Senat 1. Kammer
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Außervollzugsetzung des Widerrufs der Approbation eines Arztes - Folgenabwägung
BVerfG, Beschl. v. 08.04.2010 – 1 BvR 2709/09 · 1. Senat 2. Kammer
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Berufsfreiheit sowie des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch sofort vollziehbaren Widerruf einer ärztlichen Approbation sowie der Aufforderung zur Inverwahrungsgabe der Approbationsurkunde - Keine Rechtfertigung der sofortigen Vollziehbarkeit …
BSG, Urt. v. 26.04.2022 – B 1 KR 26/21 R · 1. Senat
Leitsatz: 1. Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch auf die Vergütung einer Krankenhausbehandlung, an der ein Nichtarzt als vermeintlicher Arzt mitgewirkt hat. 2. Der Vergütungsausschluss für die Leistung eines Nichtarztes gilt auch dann, wenn diesem zuvor eine echte Approbationsurkunde ausgestellt worden ist. 3. Der Vergütungsausschluss erstreckt sich nicht auf eigenständige und abgrenzbare …
BGH, Beschl. v. 19.03.2019 – 5 StR 684/18 · 5. Strafsenat
Berücksichtigung des drohenden Widerrufs der Approbation bei der Strafzumessung eines Arztes
BVerwG, Beschl. v. 27.10.2010 – 3 B 61/10 · 3. Senat
Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Approbation wegen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit; Verhältnismäßigkeit; Prognose; maßgeblicher Zeitpunkt
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