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Zitierfest

BÄO · Bundesärzteordnung

§ 6 BÄO

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2024.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

  • 1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
  • 2. nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
  • 3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
  • 4. sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
  • 5. sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 BÄO verweisen

Rechtsprechung zu § 6 BÄO

4 Entscheidungen zitieren § 6 BÄO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 10.09.2020 – 3 C 13/19 · 3. Senat

    Leitsatz: Das Ruhen der Approbation eines Arztes darf nur angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer konkreten, bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens drohenden Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut erforderlich und verhältnismäßig ist.
  • BVerwG, Beschl. v. 26.10.2011 – 3 B 34/11, 3 B 34/11 (3 C 31/11) · 3. Senat

    Anordnung des Ruhens der Approbation

  • BVerwG, Urt. v. 06.11.2025 – 3 C 17.23 · 3. Senat

    Leitsatz: Die Annahme, es reiche für die gesundheitliche Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundesärzteordnung nicht aus, wenn ein Approbationsbewerber, dessen gesundheitliche Eignung aufgrund einer Sehbehinderung eingeschränkt ist, in gesundheitlicher Hinsicht für die eigenverantwortliche und selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufs in einem Facharztgebiet geeignet ist, steht nicht im …
  • BGH, Beschl. v. 27.08.2025 – 5 StR 130/25 · 5. Strafsenat

    Gewerbsmäßiges Ausstellen von Attesten zur Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

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