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Zitierfest

BÄO · Bundesärzteordnung

§ 8 BÄO

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2024.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 BÄO verweisen

Rechtsprechung zu § 8 BÄO

5 Entscheidungen zitieren § 8 BÄO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 14.02.2022 – 3 B 27/21 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: Aus dem "Jährlichkeitsprinzip" der Geschäftsverteilung folgt nicht, dass die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zum 1. Januar am Anfang der Liste neu beginnen muss; die Geschäftsverteilung kann auch vorsehen, dass die Heranziehung beim erreichten Stand der Liste fortzusetzen ist.
  • BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 – 3 B 36/12 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Wiedererteilung der Approbation; Wiedererlangung der Würdigkeit; Zurückstellung der Entscheidung

  • BVerwG, Beschl. v. 31.07.2019 – 3 B 7/18 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: Der Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist nur gerechtfertigt, wenn er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zur Abwehr einer Gefahr für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient weiterhin erforderlich ist.
  • BVerwG, Beschl. v. 16.02.2016 – 3 B 68/14 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Widerruf einer Approbation eines Zahnarztes wegen Unwürdigkeit

  • BVerwG, Beschl. v. 18.08.2011 – 3 B 6/11 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; Verwendung der Feststellungen in einem Strafbefehl

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