Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.
BÄO · Bundesärzteordnung
§ 9 BÄO
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2024.
Verweise
Rechtsprechung zu § 9 BÄO
Eine Entscheidung zitiert § 9 BÄO.
BGH, Beschl. v. 19.11.2019 – 1 StR 364/19 · 1. Strafsenat
Voraussetzungen der Anordnung eines Berufsverbots: Missbrauch von Beruf oder Gewerbe; Verabreichen von Medikamenten zur Betäubung von Missbrauchsopfern durch einen Kinderarzt
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„Was regelt § 9 BÄO? Zitiere den Wortlaut.“