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Zitierfest

BÄO · Bundesärzteordnung

§ 9 BÄO

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2024.

Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 BÄO verweisen

Rechtsprechung zu § 9 BÄO

Eine Entscheidung zitiert § 9 BÄO.

  • BGH, Beschl. v. 19.11.2019 – 1 StR 364/19 · 1. Strafsenat

    Voraussetzungen der Anordnung eines Berufsverbots: Missbrauch von Beruf oder Gewerbe; Verabreichen von Medikamenten zur Betäubung von Missbrauchsopfern durch einen Kinderarzt

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