Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
BÄO · Bundesärzteordnung
§ 13 BÄO – VII Straf- und Bußgeldvorschriften
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2024.