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Zitierfest

BÄO · Bundesärzteordnung

§ 13 BÄO – VII Straf- und Bußgeldvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2024.

Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 BÄO verweisen