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Zitierfest

BÄO · Bundesärzteordnung

§ 13a BÄO

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2024.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" ohne Zusatz führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 13a BÄO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 13a BÄO? Zitiere den Wortlaut.“

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