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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 13.01.2020 – 12 E 23/19

Spruchkörper
12. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0113.12E23.19.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Randnummer 3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus H. zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - zu Recht abgelehnt.

Randnummer 4

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung dieses Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

Randnummer 5

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -.

Randnummer 6

Letzteres ist hier der Fall.

Randnummer 7

Dabei unterstellt der Senat zunächst zugunsten des Klägers, dass das mit einem Anfechtungsantrag - gerichtet gegen die Ablehnung der Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Übernahme von sich aus einem (zusätzlichen) Mietvertrag ergebenden Kosten - geltend gemachte Klagebegehren als Verpflichtungsklage ausgelegt (vgl. § 88 VwGO) oder als eine solche im Wege der Klageänderung (§ 91 VwGO) weiterverfolgt werden kann.

Randnummer 8

Die Verpflichtungsklage dürfte jedoch unbegründet sein. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Höhe von 780,00 Euro für in der Zeit vom 1. September 2017 bis zum 30. November 2017 entstandene Miet- und Nebenkosten.

Randnummer 9

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Nach Absatz 2 der Regelung gelten für die Ausgestaltung der Hilfe § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

Randnummer 10

Keiner abschließenden Entscheidung bedarf es vorliegend, ob die begehrte Übernahme von Kosten aus dem Mietverhältnis schon auf der Tatbestandsseite des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII scheitert, weil es sich dabei nicht um eine Hilfe handelt, die auf die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung abzielt.

Randnummer 11

Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 39 SGB VIII nicht erfüllt, der - hinsichtlich der begehrten Übernahme von Mietkosten - für die Ausgestaltung der Hilfe allein in Betracht kommt.

Randnummer 12

Die Regelung des § 39 begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Unterhalt, sondern einen aus der Gewährung außerfamiliärer Hilfe folgenden Annex-Anspruch.

Randnummer 13

Vgl. im Einzelnen dazu Stähr, in: Hauck/Noftz, So-zialgesetzbuch SGB VIII, Kommentar, Loseblatt, Stand 9/19, § 39 Rn. 5.

Randnummer 14

Auf der Grundlage des § 39 Abs. 2 SGB VIII zählen zu den Leistungen zum Unterhalt zwar grundsätzlich auch die Kosten für die Unterkunft und Nebenkosten.

Randnummer 15

Vgl. von Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB VIII, 2. Auflage 2018, § 39 Rn. 19 f.

Randnummer 16

Die geltend gemachten Kosten aus dem Mietvertrag sind indessen keine Unterkunftskosten im Sinne der Regelung. Denn dem Kläger war auf seinen Antrag vom 5. April 2017 bereits ab dem 14. August 2017 Eingliederungshilfe in Form einer vollstationären Unterbringung in der Einrichtung "Q. " in N. gewährt worden, die er auch wahrgenommen hat. Die Mietwohnung hat er dementsprechend in dem Antragszeitraum und im Übrigen auch schon vor seiner Unterbringung nicht mehr genutzt.

Randnummer 17

Eine Übernahme der Kosten aus dem Mietverhältnis kommt auch nicht auf der Grundlage des § 39 Abs. 3 SGB VIII in Betracht, wonach einmalige Beihilfen oder Zuschüsse insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden können. Damit werden Bedarfstatbestände abgedeckt, die nur einmal entstehen oder im Vorhinein nicht in ihrem Umfang berechenbar sind.

Randnummer 18

Vgl. Stähr, a. a. O., Rn. 18.

Randnummer 19

Auch wenn die Aufzählung des § 39 Abs. 3 SGB VIII nicht abschließend ist,

Randnummer 20

vgl. auch Stähr, a. a. O., Rn. 18; von Koppenfels-Spies, a. a. O., Rn. 24,

Randnummer 21

zählen die geltend gemachten Mietkosten nicht zu den beihilfefähigen Aufwendungen. Aus der Art der beispielhaft genannten beihilfefähigen Aufwendungen und der Zielrichtung des § 41 Abs. 1 SGB VIII - die Leistungen des § 39 stellen lediglich Annex-Ansprüche dar - folgt, dass nur solche Aufwendungen berücksichtigt werden können, die unmittelbar der erfolgreichen Durchführung der Hilfe zugeordnet werden können bzw. im Zusammenhang mit der gewährten Hilfe stehen.

Randnummer 22

Vgl. dazu auch Stähr, a. a. O., Rn. 18.

Randnummer 23

Das ist bei den hier aufgelaufenen Mietkosten nicht der Fall.

Randnummer 24

Fehlt es danach bereits an einem Bedarfstatbestand im Sinne des § 39 Abs. 3 SGB VIII, kommt es auf das Vorbringen des Klägers zur Ermessensausübung bzw. Ermessensreduzierung auf Null nicht mehr an.

Randnummer 25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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