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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 11.02.2025 – 12 A 2081/24.A

Spruchkörper
12. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0211.12A2081.24A.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W. V. aus Z. wird abgelehnt.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter an Stelle des Senats (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Das erklärte Einverständnis mit einer solchen Entscheidung gilt grundsätzlich auch für den Fall einer Änderung der Zuständigkeit des Spruchkörpers durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts fort.

Randnummer 3

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1996 - 9 B 32.96 -, juris (Leitsatz); Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 87a Rn. 22.

Randnummer 4

1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungszulassungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist unbegründet. Der Kläger hat innerhalb der mit Verfügung des Senats vom 20. Januar 2025 gesetzten Frist, die mit dem 10. Februar 2025 ablief, nicht durch Einreichung aktueller Unterlagen glaubhaft gemacht, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise bzw. in Raten aufbringen zu können (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die am 7. Februar 2025 vorgelegte Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist in mehrfacher Hinsicht unvollständig. Insoweit wird auf den Hinweis des Senats gleichen Datums Bezug genommen. Die Unvollständigkeit der Erklärung war für den Kläger und seine Bevollmächtigten auch ohne Weiteres erkennbar. Der Kläger hat daraufhin weder fristgerecht eine vollständige Erklärung nachgereicht noch eine Verlängerung der gesetzten Frist beantragt, auf die der Senat mit seiner Verfügung vom 7. Februar 2025 erneut verwiesen hatte.

Randnummer 5

2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet.

Randnummer 6

Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger legt mit seiner Zulassungsbegründung dar, dass das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt hat, indem es an der Ablehnung des mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 17. Juli 2024 gestellten Terminverlegungsantrags festgehalten hat, nachdem dargelegt und glaubhaft gemacht worden war, dass beide bevollmächtigte Rechtsanwälte der Kanzlei am Tag der mündlichen Verhandlung urlaubsbedingt abwesend sein würden. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, es sei dem Kläger zumutbar, den für den 7. August 2024 anberaumten Verhandlungstermin durch einen anwaltlichen Vertreter aus einem anderen Rechtsanwaltsbüro wahrnehmen zu lassen (vgl. hierzu den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2024 und seine nachfolgende Mitteilungsverfügung vom 19. Juli 2024), wurde den Anforderungen an die Ablehnung einer beantragten Terminverlegung nicht gerecht.

Randnummer 7

Im Hinblick auf das durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Recht, sich in einer stattfindenden oder gesetzlich vorgesehenen mündlichen Verhandlung zu äußern, liegt eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör vor, wenn trotz beantragter Terminverlegung und Bestehen eines Verlegungsgrundes gleichwohl eine mündliche Verhandlung am ursprünglich bestimmten Termin stattfindet und in der Sache entschieden wird.

Randnummer 8

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2021 - 1 BvR 1997/18 -, juris Rn. 10, m. w. N.

Randnummer 9

Hier war ein solcher Verlegungsgrund gegeben; dieser wurde auch hinreichend dargelegt.

Randnummer 10

Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der gemäß § 173 Satz 1 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, kann eine mündliche Verhandlung "aus erheblichen Gründen" verlegt oder vertagt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechts-begriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und tatsächliche und rechtliche Argumente im Prozess vortragen zu können. Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, sodass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs versagte Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende "erhebliche" Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern.

Randnummer 11

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017 - 2 B 69.16 -, juris Rn. 7, m. w. N.

Randnummer 12

Da jeder Beteiligte grundsätzlich einen Anspruch auf anwaltliche Vertretung im Verhandlungstermin hat, stellt die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten infolge Urlaubs in der Regel einen hinreichenden erheblichen Vertagungsgrund dar, dem das Gericht - insbesondere bei relativ kurzfristiger Terminanberaumung während der Schulferien - nicht mit Erfolg das Interesse an einer zügigen, lückenlosen Terminierung entgegenhalten kann. Allerdings erfordert die prozessuale Mitwirkungspflicht jedes Beteiligten, dass ein Antrag auf Terminverlegung unverzüglich gestellt wird, nachdem die Verhinderung bekannt wird. Die prozessuale Mitwirkungspflicht des Beteiligten lässt einen Verhinderungsgrund ferner nur dann als erheblich erscheinen, wenn er nicht durch den Prozessbeteiligten selbst in zumutbarer Weise - etwa durch die Inanspruchnahme eines ohne Nachteile verfügbaren anwaltlichen Vertreters aus derselben Kanzlei - beseitigt werden kann und wenn diese Umstände dem Gericht glaubhaft gemacht worden sind.

Randnummer 13

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1994 - 8 B 179.94 -, juris Rn. 3.

Randnummer 14

Ausgehend von diesen Grundsätzen führte die Ablehnung der beantragten Terminverlegung im Fall des Klägers auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Randnummer 15

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hatten ihre urlaubsbedingte Abwesenheit am Tag der vom Verwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung - dem 7. August 2024 - hinreichend belegt. Aus den mit Schriftsatz vom 18. Juli 2024 vorgelegten Unterlagen ging hervor, dass Rechtsanwalt W. V. eine Flugreise nach Antalya für die Zeit vom 2. bis zum 11. August 2024 und Rechtsanwalt U. V. einen Hotelaufenthalt in Bologna für die Zeit vom 5. bis zum 7. August 2024 gebucht hatten. Eine Wahrnehmung des Verhandlungstermins kam daher für beide Bevollmächtigte nicht in Betracht. Die Prozessbevollmächtigten hatten den Verlegungsantrag auch unverzüglich gestellt, nämlich am Folgetag der Zustellung der Ladung zum Verhandlungstermin.

Randnummer 16

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts musste sich der Kläger nicht darauf verweisen lassen, einen anwaltlichen Vertreter aus einem anderen Rechtsanwaltsbüro entweder selbst zu beauftragen oder durch seine Bevollmächtigten (im Wege der Untervollmacht) beauftragen zu lassen. Dieser Standpunkt ist mit der Gewährleistung rechtlichen Gehörs nicht zu vereinbaren.

Randnummer 17

Zum Teil wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass in Fällen, in denen ein Rechtsanwalt wegen Urlaubs an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, neben der Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft gegebenenfalls auch die Heranziehung eines anderen Rechtsanwalts im Wege der Unterbevollmächtigung in Betracht zu ziehen ist, sofern die Einarbeitung eines Vertreters in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist.

Randnummer 18

Vgl. OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 23. Januar 2018 - 2 L 103/17 -, juris Rn. 13; Sächs. OVG, Beschluss vom 14. April 2015 - 1 A 406/14 -, juris Rn. 13 (jeweils m. w. N.); bei der Frage der Zumutbarkeit der Terminwahrnehmung durch einen anderen als den verhinderten Rechtsanwalt hingegen lediglich auf weitere Mitglieder einer bevollmächtigten Sozietät und, gegebenenfalls nach Maßgabe der erteilten Vollmacht, auf Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft abstellend: OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 9 A 1980/17.A -, juris Rn. 12 ff.

Randnummer 19

Diese Sichtweise, die von dem bevollmächtigten Rechtsanwalt verlangt, dass er im Falle seiner Verhinderung - oder der Verhinderung sämtlicher Sozien, wenn er Mitglied einer Sozietät ist - einen Anwalt einer anderen Kanzlei mit der Terminwahrnehmung zu beauftragen hat (wozu auch Anwälte aus einer Bürogemeinschaft und gegebenenfalls sogenannte Korrespondenzanwälte zählen), begegnet grundsätzlichen Bedenken. Damit werden die Anforderungen, sich durch eigene Bemühungen rechtliches Gehör zu verschaffen, überspannt.

Randnummer 20

So zutreffend Störmer, in: Fehling u. a., Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwGO, § 102 Rn. 14.

Randnummer 21

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts, wenn sie durch den Kläger selbst oder durch seine Bevollmächtigten in Ausübung der ihnen eingeräumten Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht erfolgt, weitere - im Fall der Terminverlegung vermeidbare - Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes verursacht,

Randnummer 22

vgl. zu den einschlägigen Gebührentatbeständen bei einer Terminvertretung: BGH, Beschluss vom 22. Mai 2023 - VIa ZB 22/22 -, juris Rn. 12,

Randnummer 23

für die der Kläger - vorbehaltlich einer etwaigen Erstattung durch den Prozessgegner im Fall seines späteren Obsiegens - einzustehen hätte.

Randnummer 24

Allerdings bliebe selbst in diesem Fall des Obsiegens zweifelhaft, dass der Kläger eine Erstattung jener zusätzlichen Anwaltskosten beanspruchen könnte. Zwar sind die Kosten eines Rechtsanwaltes nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Jedoch ist eine Unterbevollmächtigung ebenso wie die Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen vernünftigerweise geboten und sind dadurch verursachte Mehraufwendungen regelmäßig nur begrenzt bis zur Höhe der ersparten Aufwendungen erstattungsfähig. Ist ein Hauptbevollmächtigter urlaubsbedingt verhindert, an einem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so ist grundsätzlich - unter den Voraussetzungen des über § 173 Satz 1 VwGO anwendbaren § 227 ZPO - die Verlegung des Termins das adäquate Mittel, die zweckentsprechende Rechtsverfolgung sicherzustellen.

Randnummer 25

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2009 - 7 D 2/09.NE -, juris Rn. 5 ff.

Randnummer 26

Eine kostenverursachende Unterbevollmächtigung oder Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts erscheint hiernach jedenfalls dann unzumutbar, wenn die Verhinderung des oder der Bevollmächtigten nur für einen überschaubaren kurzen Zeitraum vorliegt, wie bei den meisten urlaubsbedingten Abwesenheiten gegeben. Das galt auch im vorliegenden Fall. Mit Blick auf den angegebenen Urlaubszeitraum war anzunehmen, dass die mündliche Verhandlung zeitnah mit einem der beiden Bevollmächtigten hätte nachgeholt werden können. Insofern wäre das prozessuale Beschleunigungsgebot bei einer Verlegung des Termins nur geringfügig beeinträchtigt worden.

Randnummer 27

Auch die - vom Verwaltungsgericht nicht in den Blick genommene - Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO stand der Annahme eines erheblichen Grundes für eine Verlegung des Termins nicht entgegen. Danach muss der Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen, wenn er sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. In ihrem Verlegungsantrag vom 17. Juli 2024 hatten die beiden Prozessbevollmächtigten des Klägers zwar abgegeben, sie seien "vom 31.07.2024 bis einschließlich zum 19.08.2024 urlaubsbedingt ortsabwesend". Sie haben aber im Zulassungsverfahren mit ihrem Schriftsatz vom 4. Februar 2025 hinreichend plausibilisiert, dass sie nicht beide in der gesamten Zeitspanne vom 31. Juli bis zum 19. August 2024 ortsabwesend waren. Ausgehend von den im Einzelnen dargelegten Urlaubszeiten der beiden Anwälte, die lediglich in der Gesamtbetrachtung den vorgenannten Zeitraum abdeckten, bedurfte es der Bestellung eines Vertreters nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO nicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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