Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2026 – 11 A 2605/25.A
- Spruchkörper
- 11. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:0310.11A2605.25A.00
- Normenkette
- AsylG § 77 Abs. 2
Leitsatz
Muss ein Kläger aufgrund eines in der Eingangsbestätigung enthaltenen Hinweises damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht nach § 77 Abs. 2 AsylG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist er gehalten, sich mit einem erneuten Antrag auf mündliche Verhandlung rechtliches Gehör zu verschaffen, auch wenn er einen solchen bereits in der Klageschrift gestellt hat.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Kläger zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es im schriftlichen Verfahren durch Urteil entschieden hat. Zwar entscheidet das Gericht durch Urteil gemäß § 101 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung. Abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des Einverständnisses der Verfahrensbeteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) kann das Verwaltungsgericht jedoch nach § 77 Abs. 2 AsylG in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem AsylG - außer in den Fällen der §§ 38 Abs. 1 und 73b Abs. 7 AsylG - im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn - wie hier - der Ausländer anwaltlich vertreten ist und kein Beteiligter eine mündliche Verhandlung beantragt.
Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zwar mit Eingangsverfügung vom 23. Juli 2025, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses am gleichen Tag zugegangen ist, darauf hingewiesen, dass gemäß § 77 Abs. 2 AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entschieden werden könne und auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden müsse.
Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Unrecht nach § 77 Abs. 2 AsylG im schriftlichen Verfahren entschieden, da der Kläger bereits mit der Klageschrift vom 22. Juli 2025 mitgeteilt hat, für das Hauptsacheverfahren werde mündliche Verhandlung „beantragt“. Eine solche Erklärung mit der Klageschrift genügt grundsätzlich, um eine Entscheidung nach § 77 Abs. 2 AsylG auszuschließen.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Oktober 2025 - A 11 S 2008/25 -, juris, Rn. 14; Heusch/Houben, NVwZ 2023, 7 (13).
Die Gehörsrüge kann jedoch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger es versäumt hat, sich im Rahmen der gegebenen prozessualen Möglichkeiten das nunmehr als verletzt gerügte Gehör zu verschaffen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2006 - 10 B 48.06 -, juris, Rn. 5, vom 8. November 2005 - 10 B 45.05 -, juris, Rn. 5, und vom 13. Januar 2000 - 9 B 2.00 -, juris, Rn. 3.
Denn der Kläger musste aufgrund der Eingangsbestätigung des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2025 davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet des im Klageschriftsatz enthaltenen Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung beabsichtigte, gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. In Kenntnis dieser Absicht hätte es dem Kläger oblegen, einen erneuten Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen.
Vgl. auch OVG M.-V., Beschluss vom 11. Februar 2026 - 4 LZ 333/25 -, juris, Rn. 15 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Oktober 2025 - A 11 S 2008/25 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2025 - 16 A 1932/25.A -, juris, Rn. 8; OVG S.-H., Beschlüsse vom 27. März 2025 - 2 LA 38/25 -, juris, Rn. 19, und vom 9. November 2023 - 5 LA 141/23 -, juris, Rn. 12; OVG Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2024 - 1 LA 354/24 -, juris, Rn. 11.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine solche Antragstellung nicht möglich oder zuzumuten gewesen wäre, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf und sind auch unabhängig hiervon nicht ersichtlich.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitierte Vorschriften
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