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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2024 – 1 A 1289/24.A

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0708.1A1289.24A.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (5. Juni 2024) gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 5. Juli 2024 endete, nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend begründet worden ist. In der fristgerechten Antragsschrift seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. Juli 2024 hat der Kläger weder einen Zulassungsgrund benannt, noch hat er die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, auch nur ansatzweise dargelegt.

Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist ist der Kläger in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Das Prozesskostenhilfeverfahren ist ebenfalls gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Randnummer 2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (5. Juni 2024) gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 5. Juli 2024 endete, nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend begründet worden ist. In der fristgerechten Antragsschrift seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. Juli 2024 hat der Kläger weder einen Zulassungsgrund benannt, noch hat er die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, auch nur ansatzweise dargelegt.

Randnummer 3

Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist ist der Kläger in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Randnummer 4

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Das Prozesskostenhilfeverfahren ist ebenfalls gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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