Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 24.08.2026 – 2 LA 222/24
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- BGB § 195 BGB § 199 BGB § 199 Abs 1 Nr 1 BGB § 199 Abs 1 Nr 2 BGB § 814, BGB § 818 Abs 3 BGB § 818 Abs 4 BGB § 820 Abs 1 S 2 BremBeamtVG § 63 BremBeamtVG § 63 Abs 2 S 3 BremBeamtVG § 66 BremBeamtVG § 66 Abs 1 BremBeamtVG § 66 Abs 1 S 2 Nr 2
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - vom 7. Juni 2024 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 18.144,32 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger, ein … im Ruhestand, wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge.
Der … geborene Kläger bezieht seit dem 01.03.2004 ein Ruhegehalt in Höhe der für die Anrechnung von Renten auf die Versorgungsbezüge geltenden Höchstgrenze des § 66 Abs. 1 und 2 BremBeamtVG. Aufgrund des gleichzeitigen Bezugs einer Altersrente durch das Versorgungswerk einer Ärztekammer stellte die Performa Nord mit Bescheid vom 09.07.2004 die Versorgungsbezüge in Höhe des Rentenbezugs ruhend.
Der Kläger bezieht zusätzlich aufgrund eines Rentenbescheids vom 04.11.2004 seit dem 01.06.2004 eine Betriebsrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die VBL ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die zu dem Zweck errichtet wurde, den Beschäftigten der an ihr beteiligten öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Das Zusatzversorgungssystem der VBL war rückwirkend zum Umstellungsstichtag 31.12.2001 von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf einem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem umgestellt worden. Die Rentenberechnung erfolgte für den Kläger nach in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder VBL (VBLS) enthaltenen Übergangsvorschriften zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften ausgehend von einer sog. Startgutschrift in Höhe von 104,13 Versorgungspunkten zum Umstellungsstichtag, was einer monatlichen Rentenanwartschaft in Höhe von 416,52 Euro entsprach. Mit Bescheid vom 06.12.2004 stellte die Performa Nord auch insoweit das Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers fest.
In den Folgejahren beanstandete der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen die Übergangsvorschriften der VBLS zur Ermittlung der Startgutschriften als mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar und bestätigte, dass die Startgutschriften den Wert der erlangten Anwartschaften nicht verbindlich festlegten. Die Tarifvertragsparteien vereinbarten daraufhin letztmalig im Jahr 2017 die Anpassung der Regelungen zur Ermittlung der Startgutschriften. Mit Satzungsänderung von März 2018 setzte die VBL die tarifvertraglichen Vorgaben in der VBLS um (vgl. ausführlich BGH, Urt. v. 25.09.2024 – IV ZR 49/22, juris Rn. 3 ff.). Die VBL führte daraufhin ab 2018 für sämtliche Rentenbezieherinnen und -bezieher sukzessive eine Neuberechnung der Startgutschriften durch und leistete ggf. Nachzahlungen.
Die VBL informierte den Kläger mit Schreiben vom 19.07.2018 über die Erhöhung seiner Startgutschrift zum Umstellungsstichtag auf 128,72 Punkte, was einer monatlichen Rentenanwartschaft von 514,88 Euro entsprach. Mit Schreiben vom 01.08.2018 wurde dem Kläger die Neufestsetzung seiner Betriebsrente ausgehend von der geänderten Startgutschrift ab September 2018 mitgeteilt und für den Zeitraum 01.06.2004 bis 31.08.2018 eine Nachzahlung in Höhe von 18.144,32 Euro angekündigt, die noch im August 2018 ausgezahlt wurde.
Die Performa Nord forderte den Kläger mit Schreiben vom 18.04.2019 unter Hinweis auf seine Anzeigepflichten aus § 74 Abs. 2 BremBeamtVG auf, eine Erklärung zur Anpassung seiner Startgutschrift und seiner Betriebsrente der VBL auszufüllen. Dem kam der Kläger unter Vorlage der Schreiben der VBL vom 19.07. und 01.08.2018 unter dem 09.05.2019 nach.
Mit einem ersten Rückforderungsbescheid vom 16.09.2019 forderte die Performa Nord überzahlte Versorgungsbezüge für den Zeitraum 01.06.2004 bis 31.08.2018 in Höhe von 18.144,32 Euro vom Kläger zurück. Auf die dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Anfechtungsklage, hob das Verwaltungsgericht den Rückforderungsbescheid mit Urteil vom 16.03.2022 (7 K 2593/19) auf. Das Verwaltungsgericht beanstandete, dass sich die Beklagte im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht ausreichend mit den wirtschaftlichen Folgen der Rückforderung für den Kläger auseinandergesetzt habe, weil sie nahezu zeitgleich mit einer erheblichen Rentenrückforderung durch das Versorgungswerk der Ärztekammer erfolgt war.
Nach Anhörung forderte die Performa Nord mit Bescheid vom 15.08.2022 erneut zu viel gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 18.144,32 Euro für den Zeitraum 01.06.2004 bis 31.08.2018 vom Kläger zurück. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung wurde dem Kläger eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 1.000 Euro gewährt und die Aufrechnung der Überzahlung mit den laufenden monatlichen Versorgungsbezügen in dieser Höhe erklärt. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Performa Nord mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2022, zugestellt am 14.12.2022, als unbegründet zurück.
Am 09.01.2023 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, dass die Nachzahlung aus August 2018 auch nur für diesen Monat Berücksichtigung finden und zum Ruhen der Versorgungsbezüge führen dürfe. Da ihm im August 2018 lediglich Versorgungsbezüge in Höhe von 1.599,14 Euro zugeflossen seien, seien allenfalls diese zurückzufordern. Außerdem hat er die Einrede der Verjährung erhoben und die Billigkeitsentscheidung der Beklagten als rechtswidrig beanstandet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.06.2024 abgewiesen. Der Kläger sei gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtVG zur Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge in Höhe von 18.144,32 Euro verpflichtet. Er habe im Zeitraum Juni 2004 bis August 2018 Versorgungbezüge ohne Rechtsgrund erhalten, da insoweit die Voraussetzungen des Ruhens der Versorgung gemäß § 66 BremBeamtVG vorgelegen hätten. Die Rentenleistungen der VBL überschritten die Höchstgrenze des § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG und seien deswegen auf das Ruhegehalt des Klägers im genannten Zeitraum vollständig anzurechnen. Im Falle einer Nachzahlung eines Rententrägers sei die Ruhensberechnung für die Abrechnungsmonate nachträglich zu aktualisieren, auf die sich die zugrundeliegende Berechnung des Rententrägers beziehe. Nicht entscheidend sei der zufällige Zeitpunkt der Auszahlung. Die Rückzahlungsforderung sei auch nicht verjährt und die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung sei nicht zu beanstanden.
Gegen das am 18.06.2024 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Berufungszulassungsantrag vom 09.07.2024, den er am 13.08.2024 umfassend begründet hat. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend, dass einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 – 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 und Beschl. v. 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 m. w. N.; st. Rspr., vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 – 1 LA 180/18, juris Rn. 12). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (OVG Bremen, Beschl. v. 03.06.2021 – 1 LA 212/20, juris Rn. 14; NdsOVG, Beschl. v. 04.07.2018 – 13 LA 247/17, juris Rn. 4 m.w.N.). Um dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist insoweit eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.03.2019 – 10 S 2788/17, juris Rn. 3). Gemessen hieran gelingt es dem Kläger nicht, mit seinem Zulassungsvorbringen die Rechtauffassung des Verwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids vom 15.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2022 dem Grunde und der Höhe nach in Zweifel zu ziehen.
a) Die materiellen Voraussetzungen einer Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge finden sich in § 63 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass an den Kläger Versorgungsbezüge in Höhe von 18.144,32 Euro ohne rechtlichen Grund geleistet worden seien, weil das Ruhegehalt des Klägers für den Rückforderungszeitraum Juni 2004 bis einschließlich August 2018 wegen der rückwirkenden Erhöhung der Betriebsrente der VBL die Höchstgrenze des § 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG überschritten habe. Die dagegen mit dem Zulassungsvorbringen dargelegten Einwände zeigen Rechtsfehler der Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu nicht auf.
aa) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Rentennachzahlung der VBL nicht lediglich einmalig im Auszahlungsmonat August 2018 anzurechnen sei, sondern rückwirkend für jeden Kalendermonat, für den sie bestimmt gewesen sei, anteilig zum Ruhen des Ruhegehalts führe. Der Zweck der Ruhensregelungen, einer Doppelalimentierung aus öffentlichen Mitteln entgegenzuwirken, gebietet es dann, wenn ein Versorgungsempfänger für einen bestimmten Zeitraum zusätzliche Einnahmen erzielt, diese auf den Monat anzurechnen, auf den sie bezogen sind. Maßgeblich für die Anrechnung ist daher nicht der Zeitpunkt der Auszahlung, sondern der Zeitraum, für den die betreffende Leistung eine Vergütung darstellt bzw. die Rentenzahlung bestimmt ist (BVerwG, Urt. v. 12.06.1975 – 2 C 45.73, Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 1 Satz 3; Beschl. v. 31.03.2000 – 2 B 67.99, juris Rn. 5; Urt. v. 26.11.2013 – 2 C 17.12, juris Rn. 13; Urt. v. 08.06.2017 – 2 C 46.16, juris Rn. 17; OVG NW, Urt. v. 05.11.2008 – 21 A 3542/06, juris Rn. 47; VGH BW, Urt. v. 20.07.2010 – 4 S 1524/09, juris Rn. 24; HessVGH, Urt. v. 18.12.2013 – 1 A 1585/12, juris Rn. 22; BayVGH, Beschl. v. 03.02.2014 – 14 ZB 11.251, juris Rn. 13; NdsOVG, Urt. v. 10.02.2015 – 5 LB 134/14, juris Rn. 43; implizit auch OVG Bremen, Urt. v. 27.09.2023 – 2 LC 72/23, juris Rn. 33). Diese Rechtauffassung entspricht der soweit ersichtlich einhelligen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zu bundes- und landesrechtlichen Ruhensregelungen bei einem Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten oder Erwerbseinkommen. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, warum für die Vorschrift des § 66 BremBeamtVG über die Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge etwas anderes gelten sollte. Der Hinweis auf § 66 Abs. 1 Satz 4 BremBeamtVG, wonach bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages, die anstelle einer Rente treten, der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen ist, ist als Versuch einer Begründung unverständlich. Vielmehr gebietet die ersichtlich auch hinter § 66 Abs. 1 und 2 BremBeamtVG stehende Überlegung, für Fälle des Überwechselns aus dem Rentenversicherungssystem in das Beamtenversorgungssystem einen gerechten Ausgleich der Doppelversorgung durch Abzug des überhöhten Betrages von der Beamtenversorgung zu schaffen (vgl. bereits OVG Bremen, Urt. v. 28.04.2004 – 2 A 438/02, juris Rn. 39 zu § 55 BeamtVG), die monatsweise Berücksichtigung der Rentennachzahlung gemäß der ihr zugrundeliegenden Tilgungsbestimmung des Rentenversicherungsträgers.
bb) Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Regelung des § 814 BGB über die Leistung in Kenntnis der Nichtschuld zu Recht nicht zugrunde gelegt. Die Vorschrift findet auf den Rückforderungsanspruch der Beklagten keine Anwendung. § 63 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtVG verweist nur insoweit auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, als es um die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruches geht. § 814 BGB regelt nicht den Umfang der Erstattung, sondern schließt den Bereicherungsanspruch dem Grunde nach aus. Sie ist deshalb von der Verweisung des § 63 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtVG auf die §§ 812 ff. BGB nicht umfasst. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet § 63 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtVG mit der Wendung „zu viel gezahlt“ eigenständig und abschließend (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2017 – 5 C 5.16, juris Rn. 20; Urt. v. 28.02.2002 – 2 C 2.01, BVerwGE 116, 74 (77) = juris Rn. 18 zu § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG; OVG NW Beschl. v. 17.01.2024 – 3 A 1186/21, juris Rn. 29 zu § 64 Abs. 2 BeamtVG NRW; NdsOVG, Beschl. v. 10.08.2023 – 5 LA 92/22, juris Rn. 29 zu § 19 Abs. 2 Satz 1 NBesG).
cc) Das Verwaltungsgericht ist weiter ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass sich der Kläger bereits grundsätzlich nicht auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen kann, weil er verschärft haftet.
Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB greift die verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, ist die Regelung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Anspruch des Dienstherrn auf Rückforderung von unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt gewährter Besoldung und Versorgung nach Maßgabe der gesetzlichen Verweisung auf das Bereicherungsrecht entsprechend anzuwenden. Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt enthalten die Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen im Hinblick auf anderweitiges Erwerbseinkommen oder nach Erreichen der Altersgrenze im Hinblick auf sog. Verwendungseinkommen wie Renten (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25.11.1985 – 6 C 37.83, juris Rn. 20, Urt. v. 24.09.1992 – 2 C 18.91, BVerwGE 91, 66 <68 f.> = juris Rn. 15, Urt. v. 15.11.2016 – 2 C 9.15, juris Rn. 22 und Urt. v. 08.06.2017 – 2 C 46.16, juris Rn. 29). Bei den jeweils gewährten Dienst- und Versorgungsbezügen ist eine Nachprüfung vorbehalten, so dass die Zahlungen nur vorläufig erbracht werden und von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung gerechnet werden muss (BVerwG, Urt. v. 16.07.2020 – 2 C 7.19, juris Rn. 23).
Der Kläger beruft sich erstmals im Zulassungsverfahren zwar im Grundsatz richtig darauf, dass auch in den Fällen der verschärften Haftung eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht schlechthin ausgeschlossen ist, wenn Umstände vorliegen, die den Verbrauch der zu Unrecht gezahlten Bezüge ausnahmsweise nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1994 – 2 C 19.92, juris Rn. 20 m.w.N. zu der älteren höchstrichterlichen Rspr.). Insbesondere könne im Einzelfall von Bedeutung sein, ob und in welchem Umfang der Schuldner die ohne Rechtsgrund empfangenen Beträge bestimmungsgemäß zum notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie verbraucht hat (so bereits BVerwG, Urt. v. 12.05.1966 – 2 C 197.62, BVerwGE 24, 92-106 = juris Rn. 51 f. m.w.N.). Die Frage, ob eine solche Sondersituation für den Kläger gegeben war, kann jedoch bereits im Zulassungsverfahren beantwortet werden, weil es auf der Hand liegt, dass der Kläger eine solche nicht dargelegt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 17 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 22.07.2025 – 2 LA 337/25, juris Rn. 20). Die verschärfte Haftung verletzt ersichtlich nicht deswegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil – wie der Kläger geltend macht – es sich bei den monatlichen Überzahlungen nur um relativ geringe Beträge von etwa 100 Euro gehandelt habe, die von ihm aufgrund von Unterstützungsleistungen für seine erwachsenen Söhne sowie seine (geschiedenen) Ehefrauen im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht worden seien. Dieses Vorbringen unterschlägt, dass das ohne rechtlichen Grund Erlangte – die monatliche Überzahlung seines Ruhegehalts – durch den vorgetragenen Verbrauch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung des Klägers nicht einfach ersatzlos weggefallen, sondern an dessen Stelle die Rentennachzahlung der VBL getreten ist. Der Wegfall der Bereicherung soll den redlichen und unverklagten Schuldner nur davor schützen, durch die ungeschmälerte Verpflichtung zu Herausgabe oder Wertersatz einen Vermögensnachteil zu erleiden, d.h. schlechter zu stehen als bei regelmäßigem Verlauf der Dinge. Erhält er zugleich einen Vermögensvorteil, der sich bei wertender Betrachtung als Gegenwert für das Erlangte darstellt, besteht die Bereicherung fort und er bleibt zur Herausgabe verpflichtet (vgl. Wendehorst, in: BeckOK BGB, 78. Ed. 1.5.2026, § 818 Rn. 24 f., 45 f. m.w.N.). Dies ist nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen saldenmäßigen Vergleich des Aktiv- und des Passivvermögens des Schuldners beim jeweiligen Empfang der Überzahlung und im Zeitpunkt der Rückforderung zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 28.01.1993 – 2 C 15.91, juris Rn. 11; Urt. v. 10.10.1961 – 4 C 25.60, NJW 1962, 266 (267)). Bei regelmäßigem Verlauf der Dinge wäre dem Kläger zwar seit Juni 2004 durch die Beklagte ein geringeres Ruhegehalt gewährt worden, er hätte aber zugleich eine höhere Betriebsrente der VBL erhalten, so dass er seinen Lebensunterhalt in gleicher Höhe nicht durch die Versorgungsbezüge, sondern durch die Betriebsrente bestritten hätte. An die Stelle des rechtsgrundlos Erlangten – d.h. der Überzahlungen des Ruhegehalts – ist demnach der Betriebsrentenanspruch in gleicher Höhe getreten. Diese erhöhte Betriebsrente ist dem Vermögen des Klägers im Wege der Nachzahlung im August 2018 auch tatsächlich zugeflossen, so dass der Vergleich seines Vermögensstandes beim jeweiligen Empfang der Überzahlung und im Zeitpunkt der Rückforderung bei wertender Betrachtung den Wegfall der Bereicherung nicht ergibt.
Legt der Kläger demnach bereits seine Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) durch Verbrauch nicht dar, kann er sich auch nicht darauf berufen, dass die Annahme der verschärften Haftung durch das Verwaltungsgericht deswegen dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht. Insoweit ist es ohne Belang, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren vorgetragen hatte, die Nachzahlung zur Unterstützung seines Sohnes verwendet zu haben. Dabei handelte es sich jedenfalls nicht um den Verbrauch relativ geringer Beträge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Ausnahme von der verschärften Haftung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertigen kann. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Nachzahlung haftete der Kläger zudem auch nach § 819 Abs. 1 BGB verschärft. Denn er wusste aufgrund des Ruhensbescheids der Performa Nord vom 06.12.2004, dass die VBL-Betriebsrente zum Ruhen seiner Versorgungsbezüge führt, weil sein Ruhegehalt die Höchstgrenze des § 66 Abs. 2 BremBeamtVG erreicht.
b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rückzahlungsforderung sei auch nicht verjährt, wird durch den Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. aa) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten beträgt entsprechend § 195 BGB drei Jahre (BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 15.10, juris Rn. 20, Urt. v. 17.03.2016 – 3 C 7.15, BVerwGE 154, 259 Rn. 38 und Urt. v. 15.11.2016 – 2 C 9.15, juris Rn 24). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Dienstherr von den den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat (Nr. 2).
(1) Dem Kläger gelingt es nicht, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Rückforderungsansprüche der Beklagten erst im Jahr 2018 im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden seien, schlüssig in Zweifel zu ziehen.
Dazu führt das angegriffene Urteil aus, dass der Rückforderungsanspruch erst mit der Neuberechnung der Betriebsrente des Klägers nach Überprüfung der Startgutschrift durch die VBL entstanden sei, weil der Beklagten erst ab diesem Zeitpunkt eine nachträgliche Anpassung der Ruhensberechnung möglich gewesen sei. Wegen der zu berücksichtigenden Bindungswirkungen der Rentenbescheide sei deren Erlass durch den zuständigen Träger der – gegebenenfalls zu aktualisierenden – Ruhensberechnung zwingend vorgeschaltet. Dem setzt das Zulassungsvorbringen entgegen, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung sowie die des erkennenden Senats verstoße, wonach die Rückforderungsansprüche jeweils monatlich zum Zeitpunkt der Zahlung der überhöhten Versorgungsbezüge entstünden.
Damit vermag der Kläger unter den Umständen des konkreten Falls nicht durchzudringen. Entstanden ist ein Anspruch i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst, wenn er vom Gläubiger geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs, die dem Gläubiger im Falle einer (Leistungs-)Klage die Möglichkeit zur Klageerhebung oder – wie vorliegend – der Festsetzung der Forderung durch Verwaltungsakt verschafft (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2019 – VIII ZR 224/18, juris Rn. 16 m. w. N.; OVG NW, Urt. v. 12.12.2024 – 10 A 2417/22, juris Rn. 139 f). Vor dem Jahr 2018 waren die Rückforderungsansprüche der Beklagten jedoch noch nicht fällig. Eine Überzahlung von Ruhegehalt lag in dem davorliegenden Zeitraum bereits deswegen nicht vor, weil die Beklagte das Ruhegehalt ausgehend von der Festsetzung der Betriebsrente im Rentenbescheid der VBL vom 04.11.2004 korrekt berechnet hatte. Dem Kläger stand vor dem Jahr 2018 auch noch kein Anspruch auf eine höhere Betriebsrente zu, weil die VBL erstmals mit der satzungsrechtlichen Änderung von März 2018 in Umsetzung der tarifvertraglichen Vorgaben über die Neubemessung der Startgutschrift rechtswirksame Übergangsvorschriften geschaffen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.2023 – IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200 Rn. 22 ff.; Urt. v. 25.09.2024 – IV ZR 49/22, juris Rn. 15 ff.), nachdem der Bundesgerichtshof die vorangegangenen Übergangs- und Besitzstandsregelungen wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) als unwirksam beanstandet hatte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.11.2007 – IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127, Rn. 122 ff.; Urt. v. 29.09.2010 – IV ZR 11/10, juris Rn. 28 ff.; Urt. v. 29.09.2010 – IV ZR 8/10, juris Rn. 28 ff.; Urt. v. 29.09.2010 – IV ZR 179/09, juris Rn. 25 ff.; Urt. v. 29.09.2010 – IV ZR 99/09, juris Rn. 28 ff.; Urt. v. 09.03.2016 – IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 20 ff.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die VBL die sich aus der Neuregelung ergebende Anpassung der Startgutschrift und die daraus folgende Betriebsrentenerhöhung erstmals im Jahr 2018 neu berechnet und unter dem 01.08.2018 gegenüber dem Kläger festgesetzt hat. Unabhängig davon, ob für die Entstehung des Rückforderungsanspruchs der Beklagten insoweit – wie das VG annimmt – erst auf den Zeitpunkt der Neufestsetzung abzustellen ist oder aber aufgrund der Vorschrift des § 66 Abs. 1 Satz 3 BremBeamtVG, der für die Anrechnung grundsätzlich den Rentenanspruch ausreichen lässt, auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines höheren Betriebsrentenanspruchs abzustellen ist, war der Rückforderungsanspruch jedenfalls erst im Jahr 2018 entstanden.
Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu der durch den Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats über eine monatliche Entstehung der Rückforderungsansprüche im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die dieser Annahme zugrundeliegenden Fallgestaltungen sind mit der im angegriffenen Urteil entschiedenen Konstellation nicht vergleichbar. Die zitierten Entscheidungen beziehen sich vielmehr entweder auf Fälle, in denen bereits zum Zeitpunkt der Bezügegewährung objektiv eine Überzahlung gegeben war, die vom Dienstherrn lediglich nicht rechtzeitig erkannt worden war (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2019 – 2 C 24.17, juris Rn. 3, 12: Nichtanzeige eines Rentenbezugs der geschiedenen Ehefrau; Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 15.10, Rn. 2, 19: Rechtsgrundlose Weitergewährung einer Zulage; Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 4.11, Rn. 1, 13: Rechtsgrundlose Weitergewährung des Ortszuschlags) bzw. auf solche, in denen das Gesetz für die Entstehung des Rückforderungsanspruchs des Dienstherrn auf das Stellen eines Rentenantrags durch den Beamten verzichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2016 – 2 C 9.15, juris Rn. 5; 25; OVG Bremen, Urt. v. 27.09.2023 – 2 LC 72/23, juris Rn. 37). In sämtlichen dieser Fallgestaltungen wäre dem jeweiligen Dienstherrn – die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen vorausgesetzt – bereits zum Zeitpunkt der monatlichen Überzahlung die Verfolgung der fälligen Rückforderungsansprüche möglich gewesen. Darin liegt der Unterschied zur streitgegenständlichen Konstellation einer rückwirkenden Neuregelung des Betriebsrentenanspruchs. Anders als der Kläger vorträgt, handelt es sich auch nicht um „Rosinenpickerei“, wenn die Rentennachzahlung einerseits rückwirkend für jeden Kalendermonat, für den sie bestimmt war, zum Ruhen des Ruhegehalts führt, für den Lauf der Verjährungsfrist andererseits aber auf das Jahr der Neuregelung des Rentenbezugs abgestellt wird. Die unterschiedliche Anknüpfung ist Folge der zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Abs. 1 und 2 BremBeamtVG einerseits und des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB andererseits bei Berücksichtigung ihres jeweiligen Sinns und Zwecks – die Verhinderung einer Doppelalimentation bzw. der Schutz des Gläubigerinteresses, dass die Verjährungsfrist nicht beginnt, solange er den Anspruch noch nicht geltend machen kann (vgl. BAG, Urt. v. 20.05.2020 – 10 AZR 576/18, BAGE 170, 295-310, Rn. 33; BGH, Urt. v. 17.02.1971 – VIII ZR 4/70, BGHZ 55, 340-344 = juris Rn. 5).
Soweit der Kläger schließlich meint, dass die Anspruchsentstehung deswegen auf den jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung des überhöhten Ruhegehalts fallen müsse, weil das Ruhegehalt unter einem gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalt stehe, ist dem nicht zu folgen. Die Ausübung des Rückforderungsvorbehalts durch den Dienstherrn setzt einen bestehenden Rückforderungsanspruch voraus und ersetzt nicht die Anspruchsentstehung. (2) Der Kläger trägt weiter vor, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Lauf der Verjährungsfrist durch einen Feststellungsbescheid über das Ruhen der Versorgungsbezüge „dem Grunde nach“ zu hemmen. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2016 (Az.: 2 C 9.15, juris Rn. 18 und 36) folge die Fehlerhaftigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Feststellung eines der Höhe nach noch nicht zu beziffernden Rückforderungsanspruchs gesetzlich nicht vorgesehen sei und von der Ermächtigungsgrundlage des § 63 BremBeamtVG nicht gedeckt wäre.
Damit verfehlt der Kläger das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Den in Bezug genommenen Randnummern der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Auffassung des Klägers, die Beklagte hätte bereits vor der satzungsrechtlichen Neuregelung der Bemessung der Betriebsrente einen die Verjährung hemmenden Feststellungsbescheid erlassen können, nichts zu entnehmen. Im Übrigen ist ein feststellender Verwaltungsakt auf die rechtsverbindliche Feststellung einer bestehenden Rechtslage gerichtet (vgl. Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 42 Rn. 26; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 219). Die satzungsrechtliche Ausgestaltung der Neuregelung der Übergangsvorschriften der VBL zur Ermittlung der Startgutschriften, die Auswirkungen auf die Höhe der Betriebsrente des Klägers und ausgehend davon wiederum auf die Höhe seines Ruhegehalts hatte, war vor 2018 jedoch noch gar nicht rechtsverbindlich getroffen worden. Einen die Verjährung hemmenden feststellenden Verwaltungsakt über eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers dem Grunde nach (vgl. Bader/Gerstner-Heck, in: BeckOK VwVfG, 72. Ed. 1.7.2026, § 53 Rn. 11), hätte die Beklagte vor dem Jahr 2018 mithin gar nicht rechtmäßig erlassen dürfen.
(3) Mit seinem Vortrag, die Beklagte habe bereits nach der Neufassung der Übergangsvorschriften in der VBLS im Jahr 2018 Anlass gehabt, den Kläger oder die VBL um Auskunft über die Höhe des Rentenanspruchs nach Neuberechnung zu bitten, legt der Kläger schlüssige Gegenargumente gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht dar, dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit Kenntnis der Performa Nord von der Rentennachzahlung durch entsprechende Mitteilung des Klägers im Mai 2019 vorgelegen hätten und ihr der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis nicht zu machen sei. Wie das angegriffene Urteil ausführt, gehört zur Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen auch die der jeweiligen Höhe des Betriebsrentenanspruchs (OVG Bremen, Urt. v. 27.09.2023 – 2 LC 72/23, juris Rn. 41, 49 ff.). Gegen die implizite Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht bereits dadurch in besonders grobem Maße außer Acht gelassen hat, dass sie den Kläger nicht sofort im Anschluss an die Neufestsetzung der Betriebsrente im August 2018 – also noch im Jahr 2018 –, sondern erst in 2019 aufforderte, Mitteilungen zur Höhe seiner Betriebsrente zu machen, trägt der Kläger nichts vor. Er rügt vielmehr, dass die grob fahrlässige Unkenntnis von der neuen Höhe des Betriebsrentenanspruchs des Klägers daraus folge, dass die Beklagte nicht schon vor der Neuberechnung versucht habe, sich Kenntnis über die Rentenhöhe zu verschaffen und dass bei einem frühzeitigen Auskunftsverlangen der Beklagten die Berechnung der Betriebsrente des Klägers möglicherweise vorgezogen worden wäre. Damit stellt er die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach nicht ersichtlich sei, dass die VBL die relevanten Kalkulationen hinsichtlich des Rentenanspruchs des Klägers bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen haben könnte, nicht schlüssig in Frage. Den Gläubiger trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2016 – 2 C 9.15, juris Rn. 28; Beschl. v. 28.06.2018 – 10 B 20.17, juris Rn. 12; BGH, Urt. v. 27.09.2011 – VI ZR 135/10, NJW 2011, 3573 Rn. 10 m.w.N. und Urt. v. 23.03.2017 – III ZR 93/16, NJW 2017, 2187 <2188>; OVG Bremen, Urt. v. 27.09.2023 – 2 LC 72/23, juris Rn. 43). Bei Berücksichtigung dessen war das Vorgehen der Beklagten, die für das Jahr 2018 durch die VBL angekündigten sukzessiven Neuberechnungen zunächst abzuwarten, bevor sie weitere Schritte zur Rechtsverfolgung unternimmt, nicht unverständlich, sondern sogar nachvollziehbar. Es erscheint fernliegend, dass die VBL, die für sämtliche zum Umstellungsstichtag bei ihr Rentenversicherten eine Neuberechnung durchzuführen hatte, Einzelfälle auf Nachfrage vorgezogen hätte.
Im Übrigen erweist sich die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts darüber, dass der Rückforderungsanspruch des Klägers nicht nach § 199, § 195 BGB verjährt sei, auch dann als offensichtlich richtig, wenn für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB auf den Schluss des Jahres 2018 abzustellen wäre. Insoweit verweist das angegriffene Urteil zu Recht darauf, dass der Erlass eines Rückforderungsbescheids die Verjährung hemmt, § 53 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG in der bis zum 05.04.2024 geltenden Fassung (OVG Bremen, Urt. v. 27.09.2023 – 2 LC 72/23, juris Rn. 54). Die Hemmung trat allerdings bereits mit dem ersten Rückforderungsbescheid vom 16.09.2019 ein. Nach Aufhebung dieses Bescheides durch das Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 16.03.2022 hat die Beklagte binnen sechs Monaten (§ 53 Abs. 1 Satz 2 BremVwVfG) einen neuen Rückforderungsbescheid erlassen, so dass die Hemmung zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheids vom 15.08.2022 fortbestand (BVerwG, Urt. v. 21.02.2019 – 2 C 24.17, juris Rn. 5, 16, unter Verweis auf OVG Bln-Bbg, Urt. v. 19.04.2017 – OVG 4 B 15.15, juris Rn. 43).
bb) Da es dem Kläger nicht gelingt, ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts darzulegen, dass die Rückforderungsansprüche erst im Jahr 2018 entstanden seien, folgen aus seinem weiteren Vorbringen dazu, dass jedenfalls die Rückforderungsansprüche der Beklagten für den Zeitraum bis Ende 2011 nach der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist von 10 Jahren aus § 199 Abs. 4 BGB verjährt seien, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Denn auch § 199 Abs. 4 BGB stellt für den Fristbeginn auf die Anspruchsentstehung ab.
c) Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit der Billigkeitsentscheidung (§ 63 Abs. 2 Satz 3 BremBeamtVG) im Rückforderungsbescheid vom 15.08.2022 ernstlich zweifelhaft ist.
§ 63 Abs. 2 Satz 3 BremBeamtVG bestimmt, dass von der Rückforderung von Versorgungsbezügen aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 63 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 15.10, juris Rn. 26, Urt. v. 21.02.2019 – 2 C 24.17, juris Rn. 19; Urt. v. 16.07.2020 – 2 C 7.19, juris Rn. 31). Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 15.10, juris Rn. 26; Urt. v. 15.11.2016 – 2 C 9.15, juris Rn. 34; Urt. v. 16.07.2020 – 2 C 7.19, juris Rn. 32; Beschl. v. 13.05.2025 – 2 B 2.25, juris Rn. 11). Liegt kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 21.02.2019 – 2 C 24.17, juris Rn. 21). Das Verwaltungsgericht hat diesen Maßstab seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Seine Auffassung, dass die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden sei, die Rückforderung des überzahlten Betrages gegenüber dem Kläger nicht zu ermäßigen, sondern ihm die Rückzahlung lediglich durch die Gewährung von Ratenzahlung zu erleichtern, wird durch den Kläger nicht schlüssig in Frage gestellt.
aa) Der Kläger legt nicht mit Erfolg dar, dass die Überzahlungen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegen. Seine Ausführungen dazu, dass die Betriebsrentennachzahlung der „Risikosphäre“ der Beklagten zuzuordnen sei, weil sie „organschaftlich“ an der VBL beteiligt sei und somit Einfluss auf deren Tätigkeit nehme, stellt keine schlüssige Gegenargumentation zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dar, dass organisationsrechtliche Beziehungen für sich betrachtet eine Zurechnung nicht begründeten und die Beklagte einen bestimmenden Einfluss auf die Berechnung der Startgutschriften und der Betriebsrenten nicht ausübe. Insbesondere ergibt sich eine behördliche Verantwortung für die Überzahlung nicht aus der Erwägung des Klägers, dass es Aufgabe der Beklagten gewesen sei, schon im Jahr 2002 auf eine rechtsfeste Berechnung der Startgutschriften hinzuwirken. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung kann – wie dargelegt – das Ausmaß der behördlichen Verantwortung für die Überzahlung von Bedeutung sein. Zu fragen ist also konkret nach der Verantwortlichkeit der Performa Nord als der für die Versorgungsfestsetzung zuständigen Behörde dafür, dass das Ruhegehalt des Klägers in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften festgesetzt wird und es nicht zu Überzahlungen kommt, die eine spätere Rückforderung erforderlich machen. Ausgehend davon ist eine behördliche Verantwortung nicht zu erkennen, weil die Performa Nord die Anrechnung der Betriebsrente auf das Ruhegehalt des Klägers nach ihrem Kenntnisstand und nach der geltenden Gesetzeslage fehlerfrei festgesetzt hat. Selbst wenn die Beklagte als an der VBL beteiligte öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin in der Lage gewesen wäre, Einfluss auf die gerichtsfeste Ausgestaltung der Übergangsregelungen über die Berechnung der Startgutschriften zu nehmen, würde dies nicht zu einem Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung selbst führen.
bb) Anders als der Kläger meint, ergibt sich aus den von ihm angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass bei einem fehlenden Verschulden des Versorgungsempfängers ein Abschlag von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen sei. Vielmehr nimmt das Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit eines „Billigkeitsabschlags“ von der Rückforderung (nur) in den Fällen an, in denen der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 15.10, juris Rn. 27; Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 4.11, juris Rn 21). Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht mit Erfolg auf, dass eine Übertragung dieser Rechtsprechung dann angezeigt ist, wenn die Überzahlung weder in der Verantwortung des Klägers noch in der behördlichen Verantwortung liegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr wiederholt entschieden, dass die Billigkeitsentscheidung, von der Rückforderung nicht ganz oder teilweise abzusehen, nicht zu beanstanden ist, wenn ein überwiegendes Verschulden der Beklagten nicht zu erkennen ist (BVerwG, Urt. v. 15.11.2016 – 2 C 9.15, juris Rn. 32 ff.; Urt. v. 21.02.2019 – 2 C 24.17, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 16.07.2020 – 2 C 7.19, juris Rn. 29 ff.). Im Übrigen bezieht sich die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung über einen Billigkeitsabschlag auf Fallkonstellationen, in denen der Beamte entreichert ist, sich wegen der verschärften Haftung jedoch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 15.10, juris Rn. 26; Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 4.11, juris Rn 20; Urt. v. 15.11.2016 – 2 C 9.15, juris Rn. 34). Der Kläger hat jedoch – wie ausgeführt – bereits nicht dargelegt, dass zu seinen Gunsten § 818 Abs. 3 BGB eingreifen würde, obwohl er als Kompensation für das (verbrauchte) überzahlte Ruhegehalt die Betriebsrentennachzahlung erhalten hat. Es ist bereits nicht im Ansatz nachzuvollziehen, warum den Kläger die Rückforderung der Überzahlungen des Ruhegehalts unbillig belasten sollte, wenn ihm dafür die Rentennachzahlung in gleicher Höhe verblieben ist.
cc) Soweit der Kläger zur Begründung der Rechtswidrigkeit der Billigkeitsentscheidung auf die Umstände seines Ruhestandseintritts und seinen darüberhinausgehenden Einsatz für die Universität verweist, sind diese Gesichtspunkte für die Frage der Überzahlung der Versorgungsbezüge und deren Rückforderung durch die Beklagte infolge der Nachzahlung der Betriebsrente ersichtlich ohne Bedeutung.
d) Die vom Kläger pauschal vorgetragenen „steuerlichen Nachteile“, die er dadurch erlitten habe, dass er die Betriebsrente als Einmalnachzahlung, nicht aber monatlich erhalten habe, führen nicht zu der Annahme, dass die Beklagte die Höhe der zu viel gezahlten Versorgungsbezüge unrichtig bestimmt hat. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass bei der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge grundsätzlich das Bruttoprinzip gilt (vgl. BVerwG, Urt. 31.05.2012 – BVerwG 2 C 18.10, juris Rn. 27; Beschl. v. 17.03.2014 – 2 B 45.13, juris Rn. 30). Der Umfang der Überzahlung besteht daher in der Differenz zwischen den Brutto-Versorgungsbezügen, die die Beklagte der tatsächlichen Auszahlung zugrunde gelegt hat, und dem Bruttobetrag, der dem Kläger nach materiellem Recht zugestanden hätte (vgl. BVerwG, Urt. v.08.08.1998 –2 C 21.97, juris Rn. 17; Beschl. v. 17.03.2014 – 2 B 45.13, juris Rn. 31). Es sind also auch die vom Beamten geschuldeten (Lohn-)Steuerbeträge zu erstatten, die der Dienstherr von den Dienst- und Versorgungsbezügen als Lohnsteuer abzieht und an den Fiskus abführt. Die in steuerrechtlichen Vorschriften getroffenen Regelungen zum Abzug und zur Abführung der Steuerbeträge auf die Betriebsrentennachzahlung betreffen danach nur das Steuerrechtsverhältnis zwischen dem Finanzamt einerseits und dem Steuerschuldner (Versorgungsempfänger) andererseits, nicht aber die dienstrechtlichen Beziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Versorgungsempfänger (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.11.2007 – 9 B 36.07, juris Rn. 13). Demnach kommt es für die Höhe des Rückforderungsanspruchs der Beklagten auf die steuerlichen Auswirkungen der Einmalnachzahlung nicht an. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die „steuerlichen Nachteile“ jedenfalls im Rahmen der behördlichen Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen gewesen wären, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen. Es wird bereits nicht ausgeführt, warum es sich bei der (im Übrigen auch nicht näher präzisierten) Frage des Steuerabzugs von der Rentennachzahlung um einen Umstand handelt, der im Rahmen der Billigkeitsentscheidung Berücksichtigung finden müsste.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für das erstrebte Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die für fallübergreifend gehaltene Frage auszuformulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht und dass sie entscheidungserheblich ist (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 30.11.2021 – 2 LA 282/21, juris Rn. 28). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Mit der zunächst aufgeworfenen Frage, ob
„beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit sonstigem (relevanten) Einkommen gemäß § 66 BremBeamtVG auf den Zeitpunkt der Zahlung oder darauf abzustellen […], für welchen Zeitraum das Einkommen bestimmt sei“,
zeigt der Kläger einen grundsätzlichen und über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf nicht auf. Nicht klärungsbedürftig sind Rechtsfragen, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der oberund höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (BVerfG, Beschl. v. 19.07.2010 – 1 BvR 1634/04, juris Rn. 62). Die von dem Kläger aufgeworfene Frage kann ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens in der Weise beantwortet werden, dass es darauf ankommt, für welchen Zeitraum das Verwendungseinkommen bestimmt ist. Wie bereits unter 1. a) aa) ausgeführt, entspricht diese Auslegung des § 66 Abs. 1 und 2 BremBeamtVG der soweit ersichtlich einhelligen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zu bundes- und landesrechtlichen Ruhensregelungen bei einem Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten oder Erwerbseinkommen (BVerwG, Urt. v. 12.06.1975 – 2 C 45.73, Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 1 Satz 3; Beschl. v. 31.03.2000 – 2 B 67.99, juris Rn. 5; Urt. v. 26.11.2013 – 2 C 17.12, juris Rn. 13; Urt. v. 08.06.2017 – 2 C 46.16, juris Rn. 17; OVG NW, Urt. v. 05.11.2008 – 21 A 3542/06, juris Rn. 47; VGH BW, Urt. v. 20.07.2010 – 4 S 1524/09, juris Rn. 24; HessVGH, Urt. v. 18.12.2013 – 1 A 1585/12, juris Rn. 22; BayVGH, Beschl. v. 03.02.2014 – 14 ZB 11.251, juris Rn. 13; NdsOVG, Urt. v. 10.02.2015 – 5 LB 134/14, juris Rn. 43; implizit auch OVG Bremen, Urt. v. 27.09.2023 – 2 LC 72/23, juris Rn. 33). Eine hiervon abweichende Auslegung des § 66 Abs. 1 und Abs. 2 BremBeamtVG würde dem Sinn und Zweck der Ruhensregelungen, eine Doppelalimentation zu vermeiden, ersichtlich nicht gerecht werden. Die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage,
„wann entsteht der Rückforderungsanspruch für Versorgungsbezüge, die aufgrund nachträglich gezahlter Renten zum „Ruhen“ kommen – im Zeitpunkt der Zahlung der Versorgungsbezüge oder erst später?“,
ist einer allgemeinen Klärung bereits nicht zugänglich, weil ihre Beantwortung abhängig davon ist, aus welchen Gründen es zu der Nachzahlung gekommen ist. Sie lässt sich im Einzelfall zudem unter Heranziehung der zu § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ergangenen Rechtsprechung beantworten.
3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.04.2025 – 2 LA 52/24, juris Rn. 32; OVG NW, Beschl. v. 22.12.2016 – 6 A 2565/15, juris Rn. 18). Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger hat – wie unter 1. ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage gestellt.
Zitierte Vorschriften
- § 199 BGB
- § 818 BGB
- § 195 BGB
- § 124 VwGO
- § 124a VwGO
- § 812 BGB
- § 814 BGB
- § 819 BGB
- § 820 BGB
- Art. 3 GG
- § 47 GKG
- § 52 GKG
- § 154 VwGO
Außerdem: § 66 BremBeamtVG, § 63 BremBeamtVG, § 820 BremBeamtVG, § 53 BremVwVfG, § 53 SVG, § 12 BBesG, § 55 BeamtVG, § 63 BeamtVG, § 74 BremBeamtVG
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