Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 29.06.2026 – 2 B 84/26
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- AufenthG § 14 Abs 1 Nr 2a AufenthG § 15a AufenthG § 15a Abs 1 AufenthG § 15a Abs 1 S 6 EMRK Art 8, GG Art 6
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 2. März 2026 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Verteilungsbescheid nach § 15a AufenthG.
Die 70-jährige Antragstellerin ist Staatsangehörige Armeniens. Ihr wurde vom griechischen Konsulat in Eriwan ein bis zum 15.10.2024 gültiges Schengen-Visum für touristische Zwecke ausgestellt. Sie reiste am 23.09.2024 zunächst nach Polen und von dort nach Deutschland ein. Soweit ersichtlich hielt sie sich anschließend bei ihrem erwachsenen Sohn in Bremen auf. Einen für den 01.10.2024 gebuchten Flug von Thessaloniki (Griechenland) nach Kutaisi (Georgien) trat die Antragstellerin nicht an.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2024 beantragte die Antragstellerin beim Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Zur Begründung trug sie vor, sie habe ihren Sohn in Bremen besuchen wollen. Während des Aufenthalts in Bremen habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, sodass die Familie ihr geraten habe, sich auszuruhen, um vor Ablauf des Visums zurückreisen zu können. Dann hätten sich die gesundheitlichen Probleme aber weiter verschlechtert, sodass sie den Rückflug nicht habe antreten und bisher auch keinen Kontakt mit Behörden habe aufnehmen können. Daraufhin annullierte das Migrationsamt mit Bescheid vom 03.04.2025 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Schengen-Visum der Antragstellerin. Es sei davon auszugehen, dass sie schon bei der Beantragung des Visums einen Daueraufenthalt in Deutschland geplant habe. Sie sei bereits vor der Einreise krank gewesen; die behauptete Verschlechterung nach der Einreise habe sie ebenso wenig nachgewiesen, wie einen Aufenthalt in Griechenland zu touristischen Zwecken. Den dagegen von der Antragstellerin erhobenen Widerspruch wies der Senator für Inneres durch Widerspruchsbescheid vom 01.07.2025 als unbegründet zurück. Dagegen klagte die Antragstellerin und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 25.09.2025 – 2 V 2741/25 – ab; die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 30.12.2025 – 2 B 250/25 – zurück.
Am 20.01.2026 hörte das Migrationsamt die Antragstellerin persönlich zur Frage ihrer Verteilung nach § 15a AufenthG an. Die Antragstellerin machte geltend, aus gesundheitlichen Gründen in Bremen bleiben zu müssen. Sie benötige die Unterstützung ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter im Alltag, um sich zu bewegen und z.B. im Haushalt. Die Sprache sei mit das Hauptproblem, weil sie nur armenisch spreche. Außerdem sei sie bereits am Auge operiert worden und benötige eine weitere Operation. Dazu reichte sie einen Arztbrief eines Krankenhauses über eine ambulante Augenoperation des rechten Auges (intravitreale Augeninjektion mit Lucentis) am 09.12.2025 wegen einer proliferativen diabetischen Retinopathie, einen Terminzettel für eine Operation des linken Auges am 26.02.2026 in einer Augenklinik, sowie ein Attest ihres Hausarztes vom 06.05.2025 ein, wonach die Antragstellerin an Bluthochdruck, einem Diabetes mellitus, sowie einer persistierenden Hemiparese links infolge eines Schlaganfalls im Jahr 2012 leide und eine dauerhafte medikamentöse Behandlung sowie dreimonatliche Laborkontrollen des Diabetes und Heilmittel zur Verbesserung der motorischen Defizite benötige. Infolge der linksseitigen Hemiparese sei die Antragstellerin „mental, körperlich und sprachlich“ bei allen Dingen des täglichen Lebens auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen und benötige für jeden Arztbesuch eine Begleitperson.
Mit Bescheid vom 26.01.2026 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes A. in B. zu, drohte ihr die Vollstreckung mit unmittelbarem Zwang an, falls sie der Verteilungsentscheidung nicht bis zum 09.02.2026 Folge leiste, und ordnete die sofortige Vollziehung der Zwangsandrohung an.
Gegen den Verteilungsbescheid hat die Antragstellerin am 06.02.2026 Klage (4 K 320/26) erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zuweisungsentscheidung und die Zwangsmittelandrohung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.03.2026 abgelehnt. Der Verteilungsbescheid der Antragsgegnerin erweise sich als voraussichtlich materiell rechtmäßig. Die Antragstellerin sei unerlaubt eingereist, nachdem ihr griechisches Schengen-Visum unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung für die Vergangenheit annulliert worden und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dagegen vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben seien. Die Antragstellerin habe bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung keinen ihrer Verteilung entgegenstehenden „zwingenden Grund“ i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachgewiesen. Die vorgetragenen gesundheitlichen Probleme stünden der Verteilung nach B. nicht entgegen. Die für den 26.02.2026 geplante Operation wegen der Retinopathie in Bremen habe sie noch vor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vornehmen lassen können. Die weitere Behandlung ihrer Erkrankungen könne nunmehr in B. erfolgen. Besondere Bindungen zwischen Arzt und Patientin oder fortlaufende nur in Bremen zu gewährende Therapien seien keinem der vorgelegten Schreiben zu entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass eine augenärztliche Behandlung in B. nicht sichergestellt werden könnte, seien nicht ersichtlich. Zwar könne grundsätzlich auch der Unterstützungsbedarf eines Familienangehörigen und Unterstützungsleistungen eines anderen Familienangehörigen einer Verteilung als zwingender Grund entgegenstehen. Davon sei vorliegend aber nicht auszugehen. Es sei weder in dem Attest des Hausarztes noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt worden, ob und ggf. welche Unterstützungs- und Versorgungsleistungen von dem Sohn und sonstigen Familienangehörigen zugunsten der Antragstellerin tatsächlich erbracht würden. Die Unterstützung bei einzelnen Arztbesuchen könne auch durch die Familie geleistet werden, soweit die Antragstellerin sich in B. aufhalte. Allein der Verlust eines günstigen familiären oder sonstigen sozialen Umfeldes stelle keinen zwingenden Grund dar. Da schon kein zwingender Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliege, scheide zudem erst recht das Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses aus. Die vorgetragene Reiseunfähigkeit vermöge ebenfalls kein Vollstreckungshindernis zu begründen. Soweit die Antragstellerin vortrage, in ihrer Sehkraft eingeschränkt zu sein, stehe dies – unter Umständen unter Inanspruchnahme von Unterstützung durch Hilfsmittel, Angehörige oder Dritte – einer Reise nach B. nicht entgegen.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 09.03.2026 zugestellten Beschluss am 17.03.2026 Beschwerde erhoben. Mit ihrer Beschwerdebegründung beruft sie sich weiterhin darauf, nicht unerlaubt eingereist zu sein, und aus gesundheitlichen Gründen nicht nach B. verteilt werden zu dürfen.
II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zuweisungsentscheidung und die Zwangsmittelandrohung anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Vielmehr überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil sich die getroffenen Regelungen bei summarischer Prüfung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig erweisen.
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung ist nicht anzuordnen. Das Beschwerdevorbringen stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unerlaubt eingereist und habe bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung nicht nachgewiesen, dass ihrer Verteilung ein zwingender Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegenstand, nicht durchgreifend in Frage.
a) Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin mit ihrem Vortrag, sie sei nicht ohne den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel eingereist, weil die Annullierung ihres Schengen-Visums rechtswidrig erfolgt sei. Die Annullierung des Schengen-Visums ist wirksam, weil das Migrationsamt die sofortige Vollziehung angeordnet hat und die Verwaltungsgerichte es abgelehnt haben, die aufschiebende Wirkung der Klage dagegen wiederherzustellen. Damit steht für das Verteilungsverfahren des § 15a AufenthG fest, dass die Einreise der Antragstellerin nach § 14 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG unerlaubt erfolgt ist.
b) Die Antragstellerin zeigt auch nicht auf, dass sie vor Veranlassung der Verteilung einen zwingenden Grund nachgewiesen hat, der ihrer Verteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegensteht.
aa) Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus den aktenkundigen Erkrankungen der Antragstellerin nicht die Gefahr einer ernstlichen Gesundheitsgefährdung ergibt, wenn sie (zumindest vorübergehend) nach A. ziehen muss. Die Antragstellerin leidet mit dem Bluthochdruck, dem Diabetes mellitus, der diabetischen Retinopathie und der Hemiparese links infolge eines Schlaganfalls im Jahr 2012 zwar an einer Reihe chronischer Erkrankungen, die (überwiegend) der kontinuierlichen ärztlichen Behandlung und Überwachung bedürfen. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diese Erkrankungen jedoch auch in B. adäquat weiterbehandelt werden können, trägt die Beschwerde nichts Durchgreifendes vor. Die vorgesehenen Kontrolltermine nach ihrer letzten offenbar erfolgreich verlaufenen Augenoperation konnte die Antragstellerin in Bremen wahrnehmen. Dass sie zwingend darauf angewiesen wäre, die derzeitige haus- bzw. augenärztliche Behandlung in Bremen fortzusetzen, ist nicht ersichtlich. Soweit der Hausarzt der Antragstellerin in dem zuletzt vorgelegten Attest vom 05.02.2026 den Umzug der Antragstellerin ohne Versorgung durch Angehörige und fernab des behandelnden Arztes als „medizinisch nicht vertretbar“ bezeichnet, wird dies nicht begründet. Das Attest bezieht sich zudem inhaltlich vor allem auf die noch ausstehenden Augenoperationen und -behandlungen der Antragstellerin, die zwischenzeitlich stattgefunden haben.
bb) Es ist nach dem Beschwerdevorbringen unter Berücksichtigung der bekannten gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin derzeit auch nicht ersichtlich, dass sich die Verteilung aufgrund eines besonderen, durch ihren Sohn bzw. durch die Schwiegertochter erbrachten Beistands- bzw. Unterstützungsbedarfs der Antragstellerin als nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Familienleben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 GG darstellt.
Anders als die Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern (vgl. dazu zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 19.03.2026 – 2 B 18/26, juris Rn. 12), ist die Beziehung zwischen Eltern und volljährigen Kindern in ihrem verfassungsrechtlichen Kern nicht auf eine Lebens- oder Haushaltsgemeinschaft, sondern in aller Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt und kann deshalb durch wiederholte Besuche oder Brief- und Telefonkontakte aufrechterhalten werden. Nur wenn einer der Beteiligten auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen ist, erfüllt auch die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft (BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 – 2 BvR 1169/84, juris Rn. 42, 44). Dementsprechend stellt das Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern einen zwingenden Grund i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nur dann dar, wenn das volljährige Kind oder die Eltern auf die Lebenshilfe des jeweils anderen Familienteils an einem bestimmten Ort angewiesen sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.12.2017 – 1 B 196/17, juris Rn. 4; OVG NW, Beschl. v. 22.07.2014 – 18 B 695/14, juris Rn. 16). Hierfür müssen Art und Umfang des Unterstützungsbedarfs des einen Familienmitglieds und der vom anderen Familienmitglied tatsächlich erbrachten Unterstützungsleistungen hinreichend konkret belegt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.12.2017 – 1 B 196/17, juris Rn. 5; Beschl. v. 10.09.2020 – 2 B 152/20, juris Rn. 5). Daran fehlt es vorliegend auch bei Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, sie erfahre in allen Dingen des täglichen Lebens Unterstützung durch ihren Sohn und ihre Schwiegertochter (Einkaufen und Kochen, Versorgung mit sauberer Wäsche und Kleidung, Unterstützung beim Gehen, Unterstützung beim Lesen von Dokumenten, Stellen von Anträgen und bei Arztbesuchen, „Unterstützung bei Unwohlsein […] bei allen individuellen Wünschen und geäußerten Bedürfnissen“). Es kann dahinstehen, ob die Unterstützungsleistungen dadurch hinreichend konkret belegt werden. Jedenfalls ist nicht hinreichend belegt, dass die Antragstellerin einer Unterstützung „in allen Dingen des täglichen Lebens“ aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands tatsächlich auch bedarf.
In den vorgelegten Attesten ihres Hausarztes (zuletzt vom 05.02.2026) ist zunächst die Rede davon, dass sich die Antragstellerin aufgrund des Visusverlusts links und der „schweren Sehstörung“ rechts nicht selbstständig versorgen könne. Es fehlt allerdings an Angaben zur derzeitigen Sehfähigkeit der Antragstellerin mit und ohne Hilfsmittel. Diese wären insbesondere deswegen erforderlich gewesen, weil die letzte Operation der Antragstellerin am stärker beeinträchtigten linken Auge am 26.02.2026 nach dem vorgelegten augenärztlichen Entlassungsbrief vom 27.02.2026 offenbar erfolgreich verlaufen ist und diese nach Angaben des Hausarztes gerade zur Besserung des linksseitigen Visusverlusts durchgeführt worden ist. Konkrete Angaben zur Sehfähigkeit des rechten Auges lassen sich den Akten gar nicht entnehmen. Ohne Angaben hierzu sind die Angaben der Beschwerde über einen fortbestehenden Unterstützungsbedarf der Antragstellerin in nahezu jedem Lebensbereich aufgrund der Seheinschränkungen, die die vorgetragenen ganz erheblichen Unterstützungsleistungen durch ihre in Bremen lebenden Verwandten plausibel erscheinen lassen würden, nicht belegt.
Ein besonderer Unterstützungsbedarf ist hinsichtlich der vorgetragenen motorischen Einschränkungen durch die Hemiparese ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Auch insoweit fehlt es an Vortrag dazu, wie sich die Einschränkungen konkret äußern. Die Antragstellerin leidet bereits seit 2012 an der Hemiparese infolge eines Schlaganfalls, ohne dass sie in der Vergangenheit deswegen nicht in der Lage gewesen wäre, allein zu leben. Das Verwaltungsgericht weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die von der Antragstellerin vorgetragene Verschlechterung der Hemiparese nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet bislang nicht ärztlich bestätigt worden ist.
Soweit es – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – plausibel erscheint, dass die Antragstellerin Unterstützung bei Arztterminen und auch beim Lesen amtlicher Dokumente benötigt, teilt der erkennende Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass diese Art von Unterstützung durch die Familie der Antragstellerin von Bremen aus und für einzelne Arztbesuche ggf. auch vor Ort in B. geleistet werden kann. Die Beschwerde trägt insoweit auch keine Beschwerdegründe vor. Die darüber hinaus geltend gemachte Unterstützung durch „persönliche Nähe“ zu und „mentale Entlastung“ durch die in Bremen lebenden Verwandten führt, wie dargelegt, im Verhältnis zwischen erwachsenen Familienangehörigen nicht dazu, dass der Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG unverhältnismäßig wäre.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsmittelandrohung ist nicht wiederherzustellen. Folgt aus dem Gesundheitszustand der Antragstellerin und dem darauf bezogenen Unterstützungsbedarf kein zwingender gegen die Verteilung sprechender Grund, vermögen sie auch kein dauerhaftes Vollstreckungshindernis zu begründen, das die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung berührt.
Zitierte Vorschriften
- § 15a AufenthG
- § 14 AufenthG
- Art. 6 GG
- § 4 AufenthG
- Art. 8 GG
- § 47 GKG
- § 52 GKG
- § 53 GKG
- § 146 VwGO
- § 154 VwGO
Außerdem: § 15a EMRK, Art. 8 EMRK
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