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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 18.06.2026 – 2 B 8/26

Verteilung nach § 15a AufenthG
Spruchkörper
2. Senat
Normenkette
AufenthG § 15a AufenthG § 15a Abs 1 S 6 EMRK Art 8 EMRK Art 8 Abs 1 EMRK Art 8 Abs 2 FreizügG/EU § 3a

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 23. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Verteilung nach § 15a AufenthG und die Androhung der Vollstreckung mittels unmittelbaren Zwangs.

Der 26 Jahre alte Antragsteller ist peruanischer Staatsangehöriger. Er reiste bereits am 09.11.2022 in das Bundesgebiet ein. Dabei war er im Besitz eines gültigen Nationalpasses, nicht aber eines nationalen Visums zum Daueraufenthalt. In leben seine 61 Jahre alte Mutter, sein Vater, seine volljährige Schwester und sein im Mai 2009 geborener Neffe A. . Die Schwester des Antragstellers und der Neffe sind nach Aktenlage spanische Staatsangehörige. Die Familie betreibt in ein peruanisches Restaurant.

A. , der zuvor bei seinen Großeltern – den Eltern des Antragstellers – in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller in Peru gelebt hatte, war im Mai 2019 nach Deutschland zu seiner in lebenden Mutter (der volljährigen Schwester des Antragstellers) gezogen. Der Neffe ist aufgrund neurologischer Erkrankungen körperlich u.a. durch Lähmungen der Extremitäten stark eingeschränkt, kann nicht selbstständig stehen und ist rollstuhlbedürftig; für ihn ist der Pflegegrad 5 anerkannt.

Mit Schreiben vom 24.04.2023 beantragte der Antragsteller die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 FreizügG/EU und hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16f AufenthG. Er sei für seinen schwerbehinderten Neffen eine wichtige Bezugsperson. Neben der Pflege des Jungen beabsichtige er zudem, einen Sprachkurs zu absolvieren. Im weiteren Verlauf machte er geltend, seinen Neffen von der Schule abzuholen, ihn zu füttern und ihn auch am Nachmittag und Abend zu betreuen. Er habe ihn z.B. auch zu einer stationären Rehamaßnahme begleitet. Die Antragsgegnerin prüfte daraufhin die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für nahestehende Personen nach § 3a FreizügG/EU und forderte Unterlagen nach. Mit interner E-Mail einer Mitarbeiterin vom 31.05.2023 des für die Ausstellung von Aufenthaltskarten zuständigen Referats 20 des Migrationsamtes wurde der Leiterin des Referats 31 (Grundsatzangelegenheiten) als Ergebnis mitgeteilt, dass die Ausstellung der Aufenthaltskarte nicht in Betracht komme. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Antragssteller und der Unionsbürger in der Vergangenheit bereits in Peru in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hätten, dass eine persönliche Pflege durch den Antragssteller erforderlich und dass der Lebensunterhalt gesichert sei. Zudem hielten sich bereits die Großeltern des Unionsbürgers im Bundesgebiet auf, nachdem sie in der Vergangenheit ebenfalls als die wichtigsten Bezugspersonen des Jungen betitelt worden seien. Laut einem Pflegegutachten aus August 2019 kümmere sich die Großmutter um den Unionsbürger. Das Migrationsamt leitete daraufhin das Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG ein; eine formale Bescheidung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte erfolgte gegenüber dem Antragsteller nicht.

Erst am 15.09.2025 hörte das Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen den Antragsteller persönlich zu einer Verteilung nach § 15a AufenthG an. An der Anhörung nahm auch die Schwester des Antragstellers teil. Als Grund für die Einreise in das Bundesgebiet gab die Schwester an, dass für die Mutter des Antragstellers für Ende 2022 eine größere medizinische Operation geplant gewesen sei. Sie – die Schwester des Antragstellers – sei mit der alleinigen Versorgung eines Kindes mit Pflegegrad 5 und dem Betrieb ihres Restaurants überfordert gewesen. Normalerweise habe sich die Mutter des Antragstellers um das Kind gekümmert. Der Antragsteller sei daher eingereist, um bei der Versorgung von A. zu helfen. Die Operation sei dann auf Januar 2023 verschoben worden. Ursprünglich sei der Rückflug nach Peru für den 06.02.2023 geplant gewesen. Die Familie habe aber festgestellt, weiterhin auf die Betreuung des Kindes durch den Antragsteller angewiesen zu sein. Der Antragsteller legte zudem bei der Anhörung ein auf den 07.02.2023 datiertes Rückflugticket nach Lima vor.

Mit Bescheid vom 09.10.2025, zugestellt am 16.10.2025, wies die zuständige Behörde der Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes in zu, drohte ihm die Vollstreckung der Verteilung mit unmittelbarem Zwang an, falls er ihr nicht bis zum 31.10.2025 Folge leistet, und ordnete die sofortige Vollziehung der Zwangsmittelandrohung an.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid am 06.11.2025 Klage erhoben und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Er hat sich darauf berufen, bereits nicht dem Anwendungsbereich des § 15a AufenthG zu unterfallen. Als nahestehende Person i.S.d. §§ 1 Abs. 2 Nr. 4a) i.V.m. 3a Abs. 1 Nr. 1b) FreizügG/EU. Sei ihm eine Aufenthaltskarte oder zumindest zunächst die beantragte Bescheinigung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU zu erteilen. Nur äußerst hilfsweise sei die Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und A. als sonstiger zwingender Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG zu werten, weil ein Näheverhältnis vorliege, das mit einer familiären Haushaltsgemeinschaft i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vergleichbar sei.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 23.12.2025 abgelehnt. Die Verteilungsentscheidung sei rechtmäßig. Der Antragsteller sei unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Aus den Gesamtumständen des Falles könne geschlussfolgert werden, dass der Antragsteller schon bei seiner Einreise am 09.11.2022 beabsichtigt habe, sich längerfristig in Deutschland aufzuhalten. Hierfür spreche seine Angabe bei der Anhörung zur beabsichtigten Umverteilung, zur Unterstützung seines pflegebedürftigen Neffen eingereist zu sein. Zudem habe er unter dem 24.04.2023 die Erteilung einer Aufenthaltskarte nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 FreizügG/EU beantragt. Der Antragsteller habe bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung auch keinen seiner Verteilung entgegenstehenden „zwingenden Grund“ i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachgewiesen. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem minderjährigen, pflegebedürftigen Neffen komme nicht dem einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern gleich. Darüber hinaus habe der Antragsteller auch einen besonderen Unterstützungsbedarf, auf dessen Erfüllung sein Neffe vor Ort durch den Antragsteller angewiesen wäre, nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt und konkretisiert. Unklar bleibe zunächst, welche Unterstützungsleistungen der Antragsteller konkret erbringe. Durch die vorgelegten Berichte und Atteste werde auch nicht nachgewiesen, dass der Neffe des Antragstellers allein auf dessen Lebenshilfe angewiesen wäre. Vielmehr seien ausweislich des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und vom 03.08.2019 sowohl die Mutter als auch die Großmutter als A. Pflegepersonen bestellt und es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass der gegenwärtige Unterstützungsbedarf nicht mehr durch diese beiden Pflegepersonen erfüllt werden könne. Mit dem Großvater, der im Dezember 2022 ebenfalls zur weiteren Unterstützung eingereist sei, stehe sogar ein weiteres Familienmitglied zur Verfügung. Ergänzend könne eine häusliche Pflegehilfe beantragt werden. Auch die Zwangsmittelandrohung erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 06.01.2026 zugestellten Beschluss am 12.01.2026 Beschwerde erhoben und diese sogleich begründet.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist nicht begründet. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verteilung (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) oder gegen die Androhung der Vollstreckung anzuordnen bzw. wiederherzustellen ist.

1. Der Antragsteller vermag mit seinem Vortrag, dass er aufgrund seines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als nahestehende Person eines Unionsbürgers gemäß § 3a Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 4 und § 5 Abs. 7 Satz 2 FreizügG/EU nicht der Verteilung nach § 15a AufenthG unterliege, nicht durchzudringen.

Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen, weil die Rechtsstellung des Antragstellers zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit der Unionsbürger geregelt wird. Zwar bestimmt § 1 Abs. 1 Nr. 5 FreizügG/EU, dass das Freizügigkeitsgesetz „die Einreise und den Aufenthalt“ von nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) bis c) FreizügG/EU regelt. Der Anwendungsvorrang des Freizügigkeitsgesetzes beginnt bei verständiger Auslegung jedoch erst mit der Verleihung eines Aufenthaltsrechts nach § 3a FreizügG/EU (OVG Bremen, Beschl. v. 28.01.2026 – 2 B 355/24, juris Rn. 14 ff.). Nahestehende Personen sind nicht nach § 2 oder § 3 FreizügG/EU unmittelbar freizügigkeitsberechtigt. Ihnen steht ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt nach § 3a FreizügG/EU erst zu, wenn ihnen ein solches auf Antrag verliehen wurde. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG, der verlangt, dass bestimmten sonstigen Familienangehörigen und Partnern von Unionsbürgern, die nicht in den Kreis der in Art. 2 Nr. 2 Richtlinie 2004/38/EG definierten Kernfamilie fallen, Einreise und Aufenthalt zu „erleichtern“ sind (Tewocht, BeckOK AuslR, 46. Edt., Stand: 01.04.2025, § 3a FreizügG/EU, Rn. 1). Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten demnach nicht dazu, Familienangehörigen im weiteren Sinne ein Recht auf Einreise und Aufenthalt zuzuerkennen, sondern diesen lediglich die Möglichkeit zu geben, eine Entscheidung über ihren Antrag erhalten zu können, die auf einer eingehenden Untersuchung ihrer persönlichen Umstände beruht und im Fall der Ablehnung begründet wird (EuGH, Urt. v. 05.09. 2012 − C-83/11, Rn. 21 f.; Urt. v. 15.09.2022 – C-22/21, Rn. 24 f.). Beim Antragsteller fehlt es bisher an einer entsprechenden Feststellung. Die Erteilung des Aufenthaltsrechts nach § 3a FreizügG/EU wirkt konstitutiv. Wird ein solches Recht nicht erteilt, kommen ausschließlich die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zur Anwendung (Gerstner-Heck, BeckOK MigR, 24. Edt. 01.01.2026, § 3a FreizügG/EU, Rn. 1). Dieses Auslegungsergebnis wird durch telelogische Erwägungen gestützt. Würde man bereits die personale Beziehung ausreichen lassen, um die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes zu sperren, hätte das für solche nahestehende Personen, die keinen Antrag nach § 3a FreizügG/EU stellen, zur Folge, dass ihr Aufenthalt weder den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes unterfallen, noch abschließend nach dem Freizügigkeitsrecht geregelt würde. Das Freizügigkeitsgesetz sieht zudem die Möglichkeit einer Feststellung über das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts, wie es für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in § 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 FreizügG/EU geregelt wird, bzw. einer Verlustfeststellung (§ 6 FreizügG/EU) für nahestehende Personen, denen kein Recht nach § 3a FreizügG/EU verliehen wurde, nicht vor. Überdies ist der personale Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU sehr weit gefasst. Nahestehende Personen sind etwa sämtliche Verwandte im Sinne des § 1589 BGB und die Verwandten des Ehegatten oder Lebenspartners, also z.B. auch Cousinen des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber für einen derart großen Personenkreis die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes per se ausschließen wollte.

Die personale Stellung des Antragstellers als Onkel eines Unionsbürgers hindert seine Verteilung wegen unerlaubter Einreise gemäß § 15a AufenthG – vorbehaltlich des Bestehens zwingender Gründe, § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG – daher nicht. Vielmehr ist über den gestellten Antrag nach § 3a FreizügG/EU erst nach Abschluss des Verteilungsverfahrens durch die dann zuständige Behörde des Bundeslandes zu entscheiden, in das die Person verteilt worden ist (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). 2. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss dazu, dass der Antragsteller unerlaubt im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eingereist sei, obwohl er als peruanischer Staatsangehöriger für einen beabsichtigten Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen grundsätzlich visumsfrei ins Bundesgebiet einreisen durfte (Art. 20 SDÜ i.V.m. Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der EU-Visum-VO). Der Senat hat daher die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach der Antragsteller nach dem Ergebnis der notwendigen Gesamtschau der für und gegen die Annahme einer unerlaubten Einreise sprechenden Umstände bereits bei der Einreise vorgehabt habe, die Grenzen eines zulässigen Kurzaufenthalts zu überschreiten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.2025 – 2 B 402/24, juris Rn.11), nicht zu überprüfen.

3. Der Antragsteller hat vor der Veranlassung der Verteilung nicht nachgewiesen, dass seiner Verteilung ein zwingender Grund entgegensteht (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG). Ein sonstiger zwingender Grund (§ 15a Abs. 1 Satz 6, 2. Halbsatz AufenthG) ist auch dann gegeben, wenn zwischen der unerlaubt eingereisten ausländischen Person und einem Familienangehörigen ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 GG geschütztes Familienleben besteht und sich die Verteilung im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.03.2026 – 2 B 296/25, juris Rn. 26; Beschl. v. 19.03.2026 – 2 B 18/26, juris Rn. 12 zu regelmäßigen Umgangskontakten von Eltern zu ihren minderjährigen Kindern, die nicht in einer Haushaltsgemeinschaft leben).

Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG schützen die Familie zunächst als tatsächliche Lebensund Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Der Schutz des Familiengrundrechts zielt darüber hinaus aber auch generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern, zwischen Enkeln und Großeltern oder zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie bestehen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13 -, BVerfGE 136, 382, 388 f. - juris Rn. 23; EGMR, Urt. v. 25.11.2014 – 10140/13, Vesna Kruskic u.a. ./.Kroatien, Rn. 108 ff.). Der Schutz knüpft aber nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Voraussetzung für das Bestehen eines Familienlebens im grund- und menschenrechtlichen Sinne ist, dass enge persönliche Bindungen wirklich und tatsächlich vorhanden sind (OVG Bremen, Beschl. v. 04.02.2022 – 2 B 458/21, juris Rn. 20 m.w.N. auf die Rspr. d. EGMR). Davon kann vorliegend zugunsten des Antragstellers ausgegangen werden. Er hat unwidersprochen vorgetragen, mit seinem Neffen bereits in Peru zusammengelebt zu haben und das körperlich schwerbehinderte Kind darüber hinaus auch seit seiner Einreise nach Deutschland bei der Bewältigung seines Alltags zu unterstützen und in erheblichem Umfang pflegerische Tätigkeiten wahrzunehmen. So hat er seinen Vortrag im Beschwerdeverfahren dahingehend ergänzt, dass er soweit erforderlich beim Transport zu Krankenhaus- und Arztterminen behilflich sei, sowie täglich die Katheterisierung, den Windelwechsel und die Physiotherapie übernehme, da seine Schwester und A. Großeltern in dem Familienbetrieb (Restaurant) eingebunden seien. Die Richtigkeit dieser Angaben unterstellt, erfüllt die Beziehung des Antragstellers zu seinem Neffen damit derzeit im Kern die Funktion einer Beistands- und Betreuungsgemeinschaft, die von einer besonderen Verantwortungsübernahme durch den Antragsteller geprägt ist, und die für das Vorliegen einer schützenswerten Familienbeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK und des Art. 6 Abs. 1 GG spricht.

Damit steht jedoch noch nicht fest, dass der Antragsteller nicht nach verteilt werden darf. Der mit der Verteilung wegen der mit ihr verbundenen Residenzpflicht der verteilten Person in der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung (§ 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG) einhergehende Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. zum Eingriffscharakter ausländerrechtlicher Wohnsitzauflagen EGMR, Urt. v. 29.07.2010 – 24404/05, Mengesha Kimfe ./. Schweiz, Rn. 61-63; Urt. v. 29.07.2010 – 3295/06, Agraw ./. Schweiz, Rn. 44-46; beide abrufbar in HUDOC) ist vielmehr gerechtfertigt (vgl. zu den Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK vgl. Keller, in: Frowein/ Peukert, EMRK, 4. Aufl. 2024, Vor Art. 8-11, Rn. 16-30).

Die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer hat in § 15a AufenthG eine gesetzliche Grundlage. Sie verfolgt ein in Art. 8 Abs. 2 EMRK genanntes legitimes Ziel, nämlich den Schutz des „wirtschaftlichen Wohls des Landes“ durch gleichmäßige Verteilung der finanziellen Belastungen, die mit der Aufnahme unerlaubt eingereister Ausländer verbunden sind, auf die Bundesländer. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ausländerrechtlicher Maßnahmen, die das Familienleben beeinträchtigen, ist eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände (BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05, juris Rn. 16). Im Rahmen dieser Einzelfallabwägung ist hier zu berücksichtigen, dass der Beziehung eines Onkels zu seinem minderjährigen Neffen von Anfang an ein geringeres Gewicht zu kommt, als der Beziehung von Eltern zu ihren minderjährigen Kindern, und bereits deswegen einen geringeren Schutz genießt (EGMR, Urt. v. 25.11.2014 – 10140/13, Vesna Kruskic u.a. ./.Kroatien, Rn. 110). Insbesondere obliegt die Personensorge und die damit einhergehende Verpflichtung zur Gewährleistung des Kindeswohls zuvörderst den Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Das gilt auch, wenn – wie vorliegend – das Kind aufgrund von körperlichen Einschränkungen auf weitere Pflege und Unterstützung im Alltag angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Unterstützung freiwillig leistet. Daraus kann sich wie dargelegt zwar das Vorliegen einer schützenswerten familiären Beziehung ergeben (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 25.10.1995 – 2 BvR 901/95, juris Rn. 8), ein „Wahlrecht“ der Eltern oder des betreuungsbedürftigen Familienmitglieds dahingehend, dass sich der Wunsch der Betreuung durch ein bestimmtes Familienmitglied zwingend gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen – hier an der lastengerechten Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer vor einer Entscheidung über den weiteren Aufenthalt – durchzusetzen vermag, folgt daraus jedoch nicht (vgl. OVG NW, Beschl. v. 06.10.2020 – 18 B 1398/20, juris Rn. 16; VGH BW, Beschl. v. 28.03.2019 – 11 S 623/19, juris Rn. 16). Das gilt insbesondere dann, wenn im Raum steht, dass durch die Aufteilung von Betreuungsleistungen einer größeren Anzahl von Familienmitgliedern ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verschafft wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.08.2010 – 2 BvR 130/10, juris Rn. 44). Dass A. in besonderer Weise gerade auf die Lebenshilfe des Antragstellers angewiesen wäre, so dass die öffentlichen Interessen an einer lastengerechten Verteilung ausnahmsweise zurückzutreten hätten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr stehen mit seiner Mutter und den Großeltern drei weitere erwachsene Personen zur Verfügung, die die Pflege des Kindes übernehmen können und in der Vergangenheit auch übernommen haben. Die Beschwerde substantiiert nicht ausreichend, dass die Betreuung des Kindes allen drei weiteren Familienmitgliedern aus beruflichen Gründen wegen des Betriebs des Restaurants nicht einmal für einen vorübergehenden Zeitraum möglich wäre. Insbesondere verhält sich der Antragsteller nicht dazu, dass auch A. Großvater – der ebenfalls gerade zu dem Zweck nach Deutschland gereist ist, um bei der Betreuung des Kindes zu helfen – in dem Restaurant tätig wäre. Der erkennende Senat stellt nicht in Abrede, dass der nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 03.08.2019 zu leistende Pflegeaufwand hoch ist und die Familie in besonderer Weise fordert. Dass daraus jedoch die Unverhältnismäßigkeit der Verteilung des Antragstellers folgt, der nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits mit der Absicht, die Pflege seines Neffen zu übernehmen, unter Missachtung des dafür vorgesehenen Visumverfahrens in das Bundesgebiet gereist ist, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist es ihm zumutbar, sich vorübergehend nach zu begeben, bis über seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet entschieden wird.

4. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsmittelandrohung war nicht wiederherzustellen. Folgt aus der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Neffen des Antragstellers kein zwingender gegen die Verteilung sprechender Grund, vermag sie auch kein dauerhaftes Vollstreckungshindernis zu begründen, das die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung berührt.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 8 EMRK, § 15a EMRK, Art. 8 FreizügG/EU, Art. 6 EMRK, Art. 3 RL 2004/38/EG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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