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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 13.03.2026 – 2 B 296/25

Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Umgang des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit Kindern; Einreise mit Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaats
Spruchkörper
2. Senat
Normenkette
EMRK Art 8 GG Art 6 RL 2003/109/EG SDÜ Art 20 Abs 1

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 22. Oktober 2025 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. August 2025 wird hinsichtlich der Verteilungsentscheidung angeordnet und hinsichtlich der Zwangsandrohung wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Verteilung nach § 15a AufenthG und die Androhung ihrer Vollstreckung.

Der Antragsteller ist ein ghanaischer Staatsangehöriger, der einen gültigen Nationalpass besitzt und vom 30.04.2024 bis zum 12.01.2026 einen italienischen Aufenthaltstitel (Permesso di Siggiorno; Tipo di permesso: Lav. Subordinato) besaß. Seine am 2016 und 2018 in Italien geborenen Kinder wohnen seit dem 26.08.2022 in Bremen. Sie leben mit der Kindsmutter und deren neuem Partner in häuslicher Gemeinschaft und besitzen Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Abs. 2 AufenthG.

Nach eigenen Angaben reiste der Antragsteller (aus Italien kommend) am 28.12.2024 nach Deutschland ein. Mit Schreiben vom 24.01.2025 wandte sich sein Prozessbevollmächtigter an die Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung. Zur Begründung gab er an, sein Mandat wolle Kontakt zu seinen in Bremen lebenden Kindern herstellen. Er bemühe sich, mit der Kindsmutter eine Verständigung über regelmäßigen Umgang zu erzielen; ein „anfänglicher Kontakt“ bestehe bereits.

Am 30.07.2025 hörte die Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen den Antragsteller persönlich zu einer Verteilung nach § 15a AufenthG an. Er berief sich auf die Beziehung zu seinen beiden Kindern, mit denen er nicht zusammenlebe, aber Umgang habe. Ein dreizeiliges Schreiben der Kindesmutter vom 17.03.2025 bestätigt „regelmäßig[en] Kontakt“.

Zum 01.08.2025 meldete der Antragsteller, der bis dahin nach eigenen Angaben bei einem Freund gewohnt hatte, eine eigene Wohnung in der Stadtgemeinde Bremen an.

Mit Bescheid vom 11.08.2025 wies die zuständige Behörde der Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig-Holstein in Neumünster zu, drohte ihm die Vollstreckung der Verteilung mit unmittelbarem Zwang an, falls er nicht bis zum 27.08.2025 Folge leistet, und ordnete die sofortige Vollziehung der Zwangsandrohung an. Der Antragsteller sei unerlaubt eingereist, weil er bei der Einreise schon einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland beabsichtigt und zudem nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt habe. Eine Haushaltsgemeinschaft mit seinen Kindern in Bremen führe er nicht und beabsichtige dies auch nicht. Die Einzelheiten seines Umgangs mit den Kindern seien unklar. Besuche seien – z.B. an Wochenenden – auch nach einer Verteilung nach Schleswig-Holstein möglich; falls er doch noch die Herstellung einer Haushaltsgemeinschaft anstrebe, könne er eine Rückverteilung nach Bremen beantragen.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid am 11.09.2025 Klage erhoben und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung hat er zum einen vorgetragen, dass er nicht unerlaubt eingereist sei. Als Inhaber eines italienischen Aufenthaltstitels dürfe er sich nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ für bis zu drei Monate ohne Visum in Deutschland aufhalten. Einen darüber hinausgehenden Aufenthalt habe er bei der Einreise noch nicht beabsichtigt. Er habe ursprünglich nur seine Kinder besuchen und mit der Mutter eine Vereinbarung über den Umgang treffen wollen. Da die Kindsmutter aber zunächst keinen Umgang gewollt habe, habe er einen Anwalt einschalten müssen. Dadurch habe sich sein Aufenthalt in Deutschland verlängert. Der Kontakt mit den Kindern sei schließlich so intensiv geworden, dass er sich entschlossen habe, dauerhaft in Deutschland bleiben zu wollen. Jedenfalls folge aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK ein zwingender Grund gegen die Verteilung (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG) oder zumindest ein Hindernis für deren Vollstreckung. Seit Februar 2025 habe er engen und regelmäßigen Kontakt zu den Kindern. Er beteilige sich aktiv an der Erziehung und sehe seine Kinder täglich. Den finanziellen Aufwand für tägliche Fahrten von Schleswig-Holstein nach Bremen könne er nicht stemmen. Unter diesen Umständen könne die Annahme eines Verteilungshindernisses nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen einer Haushaltsgemeinschaft mit den Kindern abhängen. Die vorstehend genannten Grundrechte geböten vielmehr eine einzelfallbezogene Würdigung der gelebten Eltern-Kind-Beziehung und des Kindeswohls.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 22.10.2025 abgelehnt. Die Verteilungsentscheidung sei rechtmäßig.

Der Antragsteller sei unerlaubt eingereist. Vieles deute darauf hin, dass der Antragsteller schon bei der Einreise einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland beabsichtigt habe. Allerdings ergebe sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 RL 2003/109/EG i.V.m. Art. 21 SDÜ, dass in einem anderen EU-Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige auch dann ohne Visum für bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen nach Deutschland einreisen dürfen, wenn sie beabsichtigten, hier einen Daueraufenthalt zu begründen. Jedoch müssten auch diese Personen bei der Einreise die übrigen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 SDÜ i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und e SGK erfüllen. Der Antragsteller habe nicht die Voraussetzung des Art. 6 Abs. 1 lit. c SGK erfüllt, denn er habe nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in Deutschland für bis zu 90 Tage und eine Rückreise nach Italien verfügt und sei auch nicht in der Lage gewesen, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Dies habe er in der Anhörung vor dem Migrationsamt selbst angegeben; im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes habe er nichts Abweichendes vorgetragen.

Der Antragsteller habe vor der Veranlassung der Verteilung keine zwingenden Gründe im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG gegen die Verteilung nachgewiesen. Weder führe er eine Haushaltsgemeinschaft mit seinen Kindern noch sei eine solche geplant. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass zwischen ihm und seinen Kindern ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 GG geschütztes Familienleben vorliege und der Kontakt über gelegentliche Besuche hinausgehe. Aus der vorgelegten Erklärung der Kindesmutter ergäben sich der zeitliche Abstand, die Art und die Intensität der Kontakte nicht. Auch dem Vortrag des Antragstellers selbst sei nicht zu entnehmen, um welche Art von Kontakt es gehe und in welcher Weise er sich an der Erziehung der Kinder beteilige. Nach der Verteilung würde sich der Kontakt zu den Kindern angesichts der Entfernung bei lebensnaher Betrachtung auf wenige Treffen pro Monat beschränken. Dies sei in Anbetracht des Alters der Kinder zumutbar. Aus denselben Gründen stelle die Beziehung zu den Kindern kein Hindernis für die Vollstreckung der Verteilung dar.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 05.11.2025 zugestellten Beschluss am 13.11.2025 Beschwerde erhoben und die Beschwerde am 24.11.2025 begründet.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist begründet. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verteilung (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) und gegen die Androhung der Vollstreckung anzuordnen bzw. wiederherzustellen ist.

1. Die Verteilung erweist sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nach summarischer Prüfung als rechtswidrig.

Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Weist der Ausländer vor der Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG). Die Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, ordnet an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat (§ 15a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG). a. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist der Antragsteller unerlaubt eingereist (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), denn er besaß bei seiner Einreise den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht.

Zurecht weist der Antragsteller darauf hin, dass die materielle Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, aus denen sich die unerlaubte Einreise ergibt, bei der Antragsgegnerin liegt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2023 – 2 LA 11/23, juris Rn. 9, 11). Dies wirkt sich vorliegend jedoch nicht zu seinen Gunsten aus. Denn der Senat ist in dem Maße, in dem es in einem auf summarische Prüfung angelegten Eilverfahren möglich ist, davon überzeugt, dass der Antragsteller für die Einreise einen (deutschen) Aufenthaltstitel benötigte und einen solchen nicht besaß.

aa) Unstreitig besaß der Antragsteller bei der Einreise ins Bundesgebiet zwar einen gültigen ghanaischen Reisepass und einen italienischen Aufenthaltstitel, aber keinen deutschen Aufenthaltstitel, insbesondere kein deutsches nationales Visum (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 3 AufenthG).

bb) Der Antragsteller war bei der Einreise auch nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).

(1) Zwar dürfen Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Stellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, auch dann für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen ohne deutschen Aufenthaltstitel (insbesondere: ohne nationales Visum) ins Bundesgebiet einreisen, wenn sie beabsichtigen, hier dauerhaft einen Aufenthalt zu begründen (OVG Bremen, Beschl. v. 11.01.2024 – 2 B 316/23, juris Rn. 16 unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2003/109/EG i.V.m. Art. 21 SDÜ). Der Antragsteller hatte jedoch im Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland nicht in Italien die Stellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten inne. Langfristige Aufenthaltsberechtigung im Sinne von Art. 8 RL 2003/109/EG ist in Italien der „Permesso di soggiorno per soggiornanti di lungo periodo UE" bzw. „CE“ (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 01.09.2023 – 13 ME 131/23, juris Rn. 25 sowie die Informationen im gemeinsamen Internetauftritt der deutschen Botschaft Rom und des deutschen Generalkonsulats Mailand, https://italien.diplo.de/it-de/service/visaaktuell/2582298-

2582298?enodia=eyJleHAiOjE3NzI3OTYyNzUsImNvbnRlbnQiOnRydWUsImF1ZCI6ImF 1dGgiLCJIb3N0IjoiaXRhbGllbi5kaXBsby5kZSIsIlNvdXJjZUlQIjoiMTQxLjkxLjE4Ljg0IiwiQ2 9uZmlnSUQiOiI4ZGFkY2UxMjVmZDJjMzkzMmI5NDNiNTJlOWQyY2Q2NTA1NzU0ZTE2 MjIxMmEyY2UxYmI1YWYxNWMwZDRiYmZlIn0=.IfGfplMnOFjeeoXKzhAb0eMEuL01w_ wApIOhiOok46Q=, abgerufen am 12.03.2026). Ausweislich der Eintragung im Feld „Tipo di permesso“ auf dem Aufenthaltstitel, den der Antragsteller vorgelegt hat (Bl. 45 f. d. Behördenakte), besaß er einen solchen Aufenthaltstitel nicht, sondern einen (mittlerweile abgelaufenen) „Permesso di soggiorno lav. subordinato“.

(2) Als Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen EU-Mitgliedstaats, der keine langfristige Aufenthaltsberechtigung im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist, durfte der Antragsteller nur ohne (nationales) Visum ins Bundesgebiet einreisen, wenn er lediglich einen Aufenthalt von höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen beabsichtigte (Art. 21 SDÜ; OVG Bremen, Urt. v. 09.03.2020 – 2 B 318/19, juris Rn. 14).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls steht vorliegend zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Antragsteller schon bei seiner Einreise nach Deutschland beabsichtigte, sich hier langfristig zur Wahrnehmung eines Umgangsrechts mit seinen Kindern aufzuhalten.

Das Vorbringen der Beschwerde, der Antragsteller sei ursprünglich lediglich eingereist, um seine Kinder kurzzeitig zu besuchen und mit der Kindsmutter eine Vereinbarung über den weiteren Umgang zu treffen, und habe die Aufenthaltsdauer von 90 Tagen nur deshalb überschritten, weil die Kindsmutter zunächst nicht zu einem persönlichen Gespräch über eine Umgangsregelung bereit gewesen sei, widerspricht anderen Angaben des Antragstellers. Der Antragsteller gibt an, am 28.12.2024 eingereist zu sein. Der 90-Tages-Zeitraum endete mithin am 28.03.2025. Schon weit davor, nämlich am 24.01.2025, beantragte der Antragsteller indes über seinen Prozessbevollmächtigten bei der Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Duldung (Bl. 41 d. Behördenakte). Zu diesem Zeitpunkt konnte er noch gar nicht wissen, ob es ihm vor Ablauf des 90-Tage-Zeitraums gelingen oder misslingen würde, mit der Kindesmutter eine Umgangsvereinbarung zu treffen. Tatsächlich ist ihm eine solche Vereinbarung offensichtlich vor dem 28.03.2025 gelungen, denn mit Schreiben vom 17.03.2025 bestätigte die Kindsmutter regelmäßigen Kontakt zwischen ihm und den Kindern (vgl. Bl. 30 d. Behördenakte). Wäre es wirklich der ausschließliche Zweck seiner Einreise gewesen, seine Kinder vorübergehend zu besuchen und mit der Kindsmutter weitere Umgangskontakte zu vereinbaren, hätte der Antragsteller dieses Ziel also spätestens Mitte März 2025 erreicht gehabt und hätte fristgerecht vor dem 28.03.2025 ausreisen können. Dass die Entscheidung, dauerhaft bei den Kindern in Deutschland bleiben zu wollen, erst nach der Einreise unter dem Eindruck der sich intensiv entwickelnden Vater-Kinder-Beziehung gefallen sein soll (wie erstinstanzlich vorgetragen), ist ebenfalls nicht glaubhaft. Bis zu dem Zeitpunkt, als er eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Duldung beantragte, war zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern nach den Angaben im Anwaltsschreiben vom 24.01.2025 lediglich ein „anfänglicher Kontakt“ hergestellt gewesen. Seit der Einreise waren zu diesem Zeitpunkt erst knapp vier Wochen vergangen. Der Antragsteller hat in erster Instanz selbst vorgetragen, dass ein regelmäßiger Kontakt mit den Kindern erst im Februar 2025 begann, also erst nachdem er bei der Ausländerbehörde die Ermöglichung eines dauerhaften Aufenthalts in Deutschland beantragt hatte.

b. Der Antragsteller hat vor der Veranlassung der Verteilung einen zwingenden Grund nachgewiesen, der einer Verteilung nach Schleswig-Holstein entgegen steht (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG).

aa) Der Vortrag im Gerichtsverfahren, insbesondere die Bescheinigung der Kindsmutter vom 24.11.2025 über den Umfang des Umgangs mit den Kindern, ist dabei zu berücksichtigen.. Erst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise können bei der Prüfung, ob ein „zwingender Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, u.a. dann berücksichtigt werden, wenn schon im Verteilungsverfahren „substantiierte Nachweise“ für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgelegt wurden, die „grundsätzlich schlüssig“ und „lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig“ sind und die Behörde dem Ausländer nicht durch einen Hinweis und die Setzung einer (kurzen) weiteren Äußerungsfrist Gelegenheit zur Ergänzung gegeben hat (st. Rspr. des Senats, vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.06.2023 – 2 B 94/23, juris Rn. 12). Der Antragsteller hatte sich schon im behördlichen Verteilungsverfahren auf den Umgang mit seinen Kindern berufen. Er hatte Geburtsurkunden der Kinder vorgelegt, wobei er in der Geburtsurkunde des älteren Kinds als Vater eingetragen ist, während die Geburtsurkunde des jüngeren Kinds keine Elterneintragung enthält. Ferner hatte er Kopien der deutschen Aufenthaltstitel der Kinder, seinen ghanaischen Reisepass, seinen italienischen Aufenthaltstitel und seine italienische ID-Karte sowie eine Bestätigung der Kindsmutter, dass er mit den Kindern „regelmäßig Kontakt“ habe, vorgelegt. Dies war zum Nachweis von Umgang mit den Kindern, der einer Verteilung entgegen steht, zwar noch nicht völlig ausreichend, denn in der Bestätigung der Kindsmutter waren Art und Umfang des Umgangs noch nicht konkretisiert. Es handelte sich aber um einen grundsätzlich schlüssigen und auf substantiierte Nachweise gestützten Vortrag, der lediglich in einem Punkt erläuterungsbedürftig war – nämlich der Frage, was unter „regelmäßig Kontakt“ im Schreiben der Kindsmutter genau zu verstehen ist. Da die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht auf diesen Erläuterungsbedarf hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Vorlage eines ergänzenden Schreibens der Kindsmutter gegeben hat, ist die im Gerichtsverfahren vorgelegte Stellungnahme der Kindsmutter zum Umfang des Umgangs (Bl. 60 d. OVG-Akte) nicht erst bei der Prüfung eines Vollstreckungshindernisses, sondern schon bei der Prüfung eines „zwingenden Grundes“ nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG zu berücksichtigen.

bb) Ein zwingender Grund gegen eine Verteilung liegt auch dann vor, wenn zwischen der ausländischen Person und ihrem Kind zwar keine Haushaltsgemeinschaft, aber dennoch ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 GG geschütztes Familienleben besteht und sich die Verteilung im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 – 2 B 344/21, juris Rn. 19).

Voraussetzung für das Bestehen eines Familienlebens im grund- und menschenrechtlichen Sinne ist, dass enge persönliche Bindungen wirklich und tatsächlich vorhanden sind (OVG Bremen, Beschl. v. 04.02.2022 – 2 B 458/21, juris Rn. 20 m.w.N. auf die Rspr. d. EGMR). Ist dies der Fall, stellt die Verteilung wegen der mit ihr verbundenen Residenzpflicht der verteilten Person in der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung (§ 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG) einen Eingriff in dieses Grundrecht dar (vgl. zum Eingriffscharakter ausländerrechtlicher Wohnsitzauflagen EGMR, Urt. v. 29.07.2010 – 24404/05, Mengesha Kimfe ./. Schweiz, Rn. 61-63; Urt. v. 29.07.2010 – 3295/06, Agraw ./. Schweiz, Rn. 44-46; beide abrufbar in HUDOC). Soweit die Verteilung in den Schutzbereich des Familienlebens eingreift, muss sie daher nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein. Sie muss gesetzlich vorgesehen sein, einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zweck dienen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, d.h. verhältnismäßig, sein (zu den Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK vgl. Keller, in: Frowein/ Peukert, EMRK, 4. Aufl. 2024, Vor Art. 8- 11, Rn. 16-30).

Die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer hat in § 15a AufenthG eine gesetzliche Grundlage. Sie verfolgt ein in Art. 8 Abs. 2 EMRK genanntes legitimes Ziel, nämlich den Schutz des „wirtschaftlichen Wohls des Landes“ durch gleichmäßige Verteilung der finanziellen Belastungen, die mit der Aufnahme unerlaubt eingereister Ausländer verbunden sind, auf die Bundesländer.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ausländerrechtlicher Maßnahmen, die das Familienleben beeinträchtigen, ist eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände (BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05, juris Rn. 16). Es ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Die Belange der Eltern und des Kindes sind im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05, juris Rn. 18). Neben der Intensität der Eltern-Kind-Beziehung sowie Art und Umfang des Kontakts ist auch das Alter des Kindes von Bedeutung. Gerade sehr kleine Kinder sind oft nicht in der Lage, den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung zu begreifen und können ihn rasch als endgültigen Verlust der Bezugsperson erfahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21, juris Rn. 42; OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 – 2 B 344/21, juris Rn. 19). Insoweit gilt für die Verteilung im Grundsatz nichts anderes als für aufenthaltsbeendende Maßnahmen, für die das Bundesverfassungsgericht die vorstehend genannten Maßstäbe entwickelt hat. Denn beides sind Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 6 Abs. 1, 2 GG. Dass persönlicher Kontakt nach einer Verteilung auf ein anderes Bundesland in der Regel in größerem Umfang möglich bleibt als nach einer Abschiebung, führt nicht zu einer grundsätzlich anderen Bewertung, sondern ist bei der konkreten Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall zu beachten.

An seiner älteren Rechtsprechung, wonach der Umgang von nicht sorgeberechtigten Elternteilen mit ihren minderjährigen Kindern im Grundsatz keinen zwingenden Grund gegen eine Verteilung darstelle (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2018 – 1 B 33/18, juris Rn. 8), hält das erkennende Gericht daher nicht mehr in vollem Umfang fest. Vielmehr spricht dann, wenn die bisherigen Kontakte deutlich über gelegentliche Besuche hinausgehen und die Verteilungsfolgen in ihrem Gewicht der Beendigung einer Haushaltsgemeinschaft nahekämen, viel dafür, dass sich eine Verteilung als unverhältnismäßig erweist (vgl. OVG Bremen, Beschluss v. 22.03.2022 – 2 B 344/21, juris Rn. 19).

cc) Nach diesen Maßstäben stehen Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 1, 2 GG einer Verteilung des Antragstellers nach Schleswig-Holstein entgegen.

Dahinstehen kann, ob der Antragsteller auch Vater des jüngeren Kindes ist. Einen Nachweis darüber hat er nicht erbracht; in der Geburtsurkunde dieses Kindes sind keine Eltern eingetragen. Darauf kommt es aber nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls seine Vaterschaft für das ältere Kind durch Vorlage einer italienischen Geburtsurkunde, in der er als Vater eingetragen ist, glaubhaft gemacht hat. Allein schon der Umgang mit diesem Kind steht der Verteilung entgegen.

Aus dem Schreiben der Kindsmutter vom 24.11.2025, das im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden ist, ergibt sich ein regelmäßiger, nahezu täglicher Umgang des Antragstellers mit den Kindern. Er begleitet die Kinder regelmäßig zur Schule und von dort nach Hause („take[s] the children to school all the time and bring[s] them back home“; „he helps me if I need him to take the children to school.“). Auch darüber hinaus unterstützt er die Kindsmutter bei der Kinderbetreuung („he use[s] to take care of the children all the time if I need him”). Der Antragsteller hat dies in der Beschwerde dahingehend ergänzt, dass er u.a. Spiel- und Sportplätze mit den Kindern aufsuche und dort Freizeit mit ihnen verbringe. Die Kinder sind zwar nicht mehr ganz klein, aber selbst das ältere ist noch im Grundschulalter (neun Jahre). Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass ein persönlicher Kontakt nicht mehr nahezu täglich möglich wäre, wenn der Antragsteller in Schleswig-Holstein leben würde Eine einfache Bahnfahrt zwischen Bremen und Neumünster dauert an Samstagen ca. zwei bis drei Stunden; Fahrkarten sind für eine erwachsene Person ohne Ermäßigung und zwei mitreisende Kinder unter 14 Jahren für Hin- und Rückfahrt und alle Reisenden gemeinsam erst ab ca. 35 Euro verfügbar (vgl. www.bahn.de). Viel mehr als circa ein Besuch pro Monat erscheint nicht realistisch. Hinzu kommt, dass in den ersten drei Monaten die Kindsmutter mit den Kindern nach Neumünster fahren müsste, weil der Aufenthalt des Antragstellers räumlich auf Schleswig-Holstein beschränkt wäre (§ 61a Abs. 1, 1b AufenthG). Ob sie dazu bereit wäre, ist ungewiss. Dagegen spricht, dass der Antragsteller im Januar 2025 einen Rechtsanwalt einschalten musste, damit ihm die Kindsmutter überhaupt regelmäßigen Umgang ermöglicht. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände gehen die bisherigen Kontakte deutlich über gelegentliche Besuche hinaus und die Verteilungsfolgen kämen in ihrem Gewicht der Beendigung einer Haushaltsgemeinschaft nahe.

2. Infolge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Hinblick auf die Verteilungsentscheidung ist die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Zwangsandrohung wiederherzustellen. Solange die Verteilungsentscheidung selbst nicht vollziehbar ist, gibt es auch kein öffentliches Interesse an der Vollziehbarkeit der Androhung ihrer Vollstreckung.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. dazu ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 22.11.2022 – 2 S 63/22, juris).

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 8 EMRK, § 61a AufenthG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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