Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 04.06.2026 – 2 B 104/26
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- SGB VIII § 42a SGB VIII § 42f
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – vom 9. April 2026 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage des Antragsgegners gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme anzuordnen.
Der Antragsgegner meldete sich am 30.12.2025 bei einer Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen und nannte als Personalien , geboren am 2008. Er gab ferner an, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein und sich unbegleitet in Deutschland aufzuhalten. Am 02.01.2026 wurde der Antragsgegner durch die Polizei Bremen erkennungsdienstlich behandelt. Dabei wurde festgestellt, dass ihm im Rahmen einer vorangegangenen erkennungsdienstlichen Maßnahme aus September 2025 in bereits Abdrücke von allen zehn Finger sowie von den Handflächen abgenommen worden waren und er unter dem Namen , geboren am 2004, zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden war. Nach einer Auskunft aus dem Ausländerzentralregister vom 02.01.2026 bzw. vom 07.01.2026 ist der Antragsgegner dort mit den Personalien , geboren am 2004, registriert. Der Antragsgegner hatte demnach unter diesen Personalien im September 2025 in Asyl beantragt und war an eine Aufnahmeeinrichtung in weitergeleitet worden. Nach Auskunft des Regierungspräsidiums an die Antragstellerin mit E-Mail vom 02.01.2026 beruhen die im AZR eingetragenen Personalien auf Eigenangaben des Antragsgegners; Ausweispapiere hatte er (auch) bei der Asylantragstellung nicht vorgelegt. Eine Nachfrage der Antragstellerin bei der Aufnahmeeinrichtung in ergab, dass dem Antragsgegner dort auf die von ihm angegebenen Personalien ein Ankunftsnachweis ausgestellt worden war. Dieselben Personalien ergeben sich nach dem Vortrag der Antragstellerin aus einer Auskunft der marokkanischen Behörden an das LKA in einem Personenfeststellungsverfahren, das aufgrund der Finger- und Handflächenabdrücke des Antragsgegners durchgeführt worden war. Ein Sachbearbeiter des Jugendamts der Antragstellerin besprach diese Erkenntnisse am 08.01.2026 mit dem Antragsgegner, der dabei blieb, dass er minderjährig sei. In demselben Gespräch teilte der Sachbearbeiter dem Antragsgegner mündlich mit, dass das Jugendamt ihn als volljährig ansehe und die vorläufige Inobhutnahme hiermit beendet sei. Der Antragsgegner wurde gebeten, sich zu der Erstaufnahmeeinrichtung in zu begeben. Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme nach § 42f Abs. 1 SGB VIII wurde nicht durchgeführt.
Der Antragsgegner erhob gegen die mündlich verfügte Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Mit Beschluss vom 21.01.2026 – 3 V 90/26 – ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids an. Zur Begründung führte es aus, dass das Jugendamt nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verpflichtet gewesen sei, zunächst eine qualifizierte Inaugenscheinnahme vorzunehmen, bevor es über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme entscheidet. Die Antragstellerin erhob keine Beschwerde gegen diesen Beschluss.
Die Antragstellerin holte anschließend ein medizinisches Altersfeststellungsgutachten ein. Das Gutachten kam bezogen auf den Untersuchungszeitpunkt 29.01.2026 zu einem absoluten Mindestalter von 17,6 Jahren und einem wahrscheinlichsten Lebensalter von circa 21 Jahren. Der Antragsgegner wurde daraufhin zunächst wieder in der Erstaufnahmeeinrichtung für unbegleitete minderjährige Ausländer aufgenommen.
Die Antragstellerin hat am 11.03.2026 beim Verwaltungsgericht sinngemäß die Abänderung des Beschlusses vom 21.01.2026 dahingehend beantragt, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt wird. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass bei einer Gesamtbetrachtung des Altersfeststellungsgutachtens und der sonstigen Erkenntnisse der Antragsgegner zweifelsfrei volljährig sei. Das im Gutachten als am wahrscheinlichsten angesehene Lebensalter von circa 21 Jahren werde durch die Eigenangaben des Antragsgegners im Asylverfahren und durch die Auskunft der marokkanischen Behörden an das LKA bestätigt. Zudem verursache der Aufenthalt des Antragsgegners in der Jugendhilfeeinrichtung Probleme. Er übe dort negativen Einfluss auf eine Gruppe straffällig gewordener Jugendlicher aus, halte sich nicht an die Hausregeln und sei häufig abgängig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2026 wurde der Widerspruch des Antragsgegners gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen erhob der Antragsgegner unter dem 20.03.2026 Klage vor dem Verwaltungsgericht (3 K 766/26), über die noch nicht entschieden wurde.
Der Antragsgegner erlitt Ende März 2026 im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung eine Fraktur des Gesichtsschädels. Aufgrund einer Wundinfektion musste er am 01.04.2026 notoperiert werden und befand sich bis zum 17.04.2026 auf der Kinderintensivstation eines Klinikums. Beim Antragsgegner besteht zudem eine Drogenproblematik und er ist an einer nicht infektiösen Tuberkulose erkrankt.
Mit Beschluss vom 09.04.2026 hat das Verwaltungsgericht seinen Beschluss vom 21.01.2026 abgeändert und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der mittlerweile erhobenen Klage des Antragsgegners abgelehnt. Der Beschluss führt zur Begründung aus, dass mit dem Altersschätzungsgutachten und dem Widerspruchsbescheid vom 18.03.2026, in dem die Antragstellerin die Gesamtumstände einer erneuten Bewertung unterzogen habe, veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorlägen, welche eine abweichende Beurteilung im Hinblick auf die Volljährigkeit des Antragsgegners und die Rechtmäßigkeit der Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme rechtfertigten. Bei Berücksichtigung der sich nunmehr darbietenden Umstände ergebe sich, dass die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme des Antragsgegners am 08.01.2026 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2026 voraussichtlich rechtmäßig sei.
Gegen den am 13.04.2026 zugestellten verwaltungsgerichtlichen Beschluss hat der Antragsgegner am 14.04.2026 Beschwerde erhoben. Mit seinen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegten Schriftsätzen vom 21.04. und 13.05.2026 trägt er vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sein Prozessbevollmächtigter eine „vormundsähnliche Vertrauensperson sei“, denn dieser verfüge insbesondere nicht über einen Dolmetscher und er spreche nur Arabisch und Italienisch. Sein Prozessbevollmächtigter habe die vom Verwaltungsgericht für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen hinsichtlich der Einzelheiten der Altersangaben mit ihm nicht mit der für ein Gerichtsverfahren erforderlichen Präzision klären können. Es sei zudem aufgrund seiner Drogenprobleme für seinen Prozessbevollmächtigten auch nur schwer möglich, mit ihm zielgerichtet zu kommunizieren. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegte E-Mail vom 30.10.2025 von INTERPOL Rabat im Personenfeststellungsverfahren des Landeskriminalamts sei kein taugliches Beweismittel. Es fehle an der Angabe einer Adresse der angeblich antwortenden Dienststelle, der Angabe des Namens des verantwortlichen Beamten und an einer Erklärung, in welchem Kontext die Fingerabdrücke des Antragsgegners gespeichert worden seien. Zudem sei die allgegenwärtige Korruption der marokkanischen Polizei und die Unzuverlässigkeit des dortigen Urkundswesens allgemein bekannt. Ergänzend hat der Antragsgegner die Kopie eines Schülerausweises des „ “ Casablanca mit einem Lichtbild vorgelegt, wonach ein „ “, geboren am 2008 dort im Schuljahr 2021/2022 die Schule besucht und die monatlichen Schulgebühren bezahlt habe, sowie die Kopie einer Wohnsitzbescheinigung („Certificat des Residence“) vom 13.04.2026, wonach der Präsident der Gemeinde in Casablanca bestätige, dass „ “, geboren am 2008 in Casablanca, beim Standesamt mit der Nummer 318/2008 registriert und in Casablanca wohnhaft sei. Auch diese Bescheinigung enthält ein Lichtbild. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 26.05.2026 macht der Antragsgegner geltend, es sei am 20.05.2026 erstmals möglich gewesen, mit seinem Prozessbevollmächtigten in Anwesenheit eines Dolmetschers zu kommunizieren. Er sei daher in der Lage gewesen, zu schildern, wie es zu der Personalie „ “ und der Angabe eines abweichenden Geburtsdatums gekommen sei. Er habe Marokko mit Hilfe von Schleppern verlassen. Für den Flug von Marokko nach Istanbul hätten ihm die Schlepper einen marokkanischen Pass auf den Namen „ , geb. .2004“ organisiert, weil er als Minderjähriger nicht hätte alleine fliegen können. Er wisse nicht, ob der Pass echt gewesen sei, jedenfalls habe er damit das Land aber verlassen können. Es sei zu vermuten, dass der Datensatz „ , geb. .2004“ gegen Bestechungsgeld in marokkanischen Registern erzeugt worden sei, um die Ausreise zu ermöglichen. Dies würde auch erklären, warum die marokkanische Polizei behaupte, diesen Datensatz zu kennen, aber keine näheren Angaben dazu mache, woher. Er sei im Anschluss über den Balkan nach Italien gelangt und habe sich längere Zeit in Turin aufgehalten und sei dort auch zur Schule gegangen; deswegen spreche er auch Italienisch. In Deutschland habe er anfangs die Falschpersonalie weiter benutzt, weil ihm gesagt worden sei, wenn er wahrheitsgemäß angebe, dass er minderjährig sei, müsse er in jeder Unterkunft, in die er zugewiesen werde, früh am Abend bereits dort sein und zu Bett gehen, und dürfe weder trinken noch rauchen und werde von Freunden getrennt. Seine Tante und seine Schwester lebten in ; auch sie seien nie zu seinem Alter befragt worden. Gegen ihn sei am 20.05.2026 ein Haftbefehl erlassen worden, der gegen die Auflage, Wohnsitz bei der Tante in Delmenhorst zu nehmen, außer Vollzug gesetzt worden sei.
Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie hat eine E-Mail des National Central Bureau (NCB) INTERPOL Rabat an das NCB vom 30.10.2025 in französischer Sprache vorgelegt. Darin wird bestätigt, dass die Fingerabdrücke des Antragsgegners dem marokkanischen Staatsbürger , geb. 2004, zugeordnet werden konnten („suite a votre message cite en reference, vous informe que les empreintes digitales transmises correspondent a celles du ressortissant marocain , ne le /2004 a casablanca, n’ayant pas d’antecedents judiciaires connus“).
II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet.
Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von dem besonderen Maßstab des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.07.2019 – 2 BvR 686/19, juris Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 25.08.2008 – 2 VR 1.08, juris Rn. 6), rechtsfehlerhaft angenommen hat, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, nachträglich zugunsten der Antragstellerin geändert hätten, so dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage des Antragsgegners gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme nunmehr abzulehnen sei.
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass Verfahrensfehler eine Aufhebung der Entscheidung über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht rechtfertigen würden. Die dagegen mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.
a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuleitende Verfahrensrechte des Antragsgegners nicht verletzt worden seien. Insbesondere sei durch die Beteiligung der Notvertretung, die dem Jugendamt nach § 42a Abs. 3 SGB VIII während der vorläufigen Inobhutnahme obliege, der Verpflichtung, einer Person, die behauptet, unbegleiteter minderjähriger Ausländer zu sein, unverzüglich einen „legal representative or guardian“ für das Altersfeststellungsverfahren zur Seite zu stellen (OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 24 mit Verweis auf EGMR, Urt. v. 21.07.2022 – 5797/17, Darboe und Camara ./. Italien, BeckRS 2022, 17412), genüge getan. Die unabdingbar erforderliche personelle und organisatorische Trennung zwischen der Aufgabe der Notvertretung und der Aufgabe der vorläufigen Inobhutnahme samt Altersfeststellung sei gegeben. Außerdem seien die für die Notvertretung zuständigen Mitarbeitenden auch so unverzüglich über die Meldung des Antragsgegners als möglicherweise unbegleiteter minderjähriger Ausländer informiert worden, dass ihnen eine Kontaktaufnahme möglich gewesen sei. Jedenfalls seien die Verfahrensrechte mittlerweile auch dadurch gewahrt worden, dass der Antragsgegner im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten war und ein Widerspruchsbescheid ergangen ist.
Dagegen trägt die Beschwerde sinngemäß nur vor, dass eine effektive „legal representation“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Wahrung der aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuleitenden Verfahrensrechte (vgl. EGMR, Urt. v. 21.07.2022 – 5797/17, Darboe und Camara ./. Italien, BeckRS 2022, 17412, Rn. 123 ff.; dazu OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 23 ff.) im Altersfeststellungsverfahren nicht durch den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners im Widerspruchsverfahren erfolgen konnte, weil dieser aufgrund der bestehenden Verständigungsprobleme die Vertretung nicht effektiv habe wahrnehmen können. Dieses Vorbringen ist bereits deswegen nicht geeignet, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen, weil das Gericht entscheidungstragend in erster Linie darauf abgestellt hat, dass nach den Umständen des Einzelfalls bereits die Notvertretung des Jugendamtes als zur Wahrung der Verfahrensrechte aus Art. 8 EMRK angemessene Vertretung im Altersfeststellungsverfahren anzusehen sei. Hiergegen bringt die Beschwerde nichts vor. Die Ausführungen zu einer ausreichenden „legal representation“ im Widerspruchsverfahren waren daher als Alternativbegründung für das Verwaltungsgericht nicht allein entscheidungstragend.
b) Gegen die Annahme, dass es nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich gewesen sei, dass der Antragsgegner nicht über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson zu benachrichtigen, informiert wurde, wendet sich die Beschwerde nicht.
2. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der materiellen Rechtmäßigkeit der Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme ausgegangen ist.
a) Die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme ist materiell rechtmäßig, wenn sich der Antragsgegner aufgrund der Altersfeststellung nach § 42f Abs. 1, 2 SGB VIII als zweifelsfrei volljährig erweist.
aa) Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung der Sache nach den richtigen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt.
Es hat angenommen, dass der Antragstellerin „die ursprüngliche, unter Verstoß gegen das in § 42f Abs. 1 SGB VIII vorgegebene Verfahren, erfolgte Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme nicht mehr durchgreifend vorgehalten“ werden könne, weil aufgrund des Altersschätzungsgutachtens und unter Würdigung der Gesamtumstände eine abweichende Beurteilung der Volljährigkeit des Antragsgegners geboten sei. Der Antragsgegner werde sich danach im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als zweifelsfrei volljährig erweisen. Dem ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass es sich bei dem Erfordernis einer qualifizierten Inaugenscheinnahme durch das Jugendamt um eine Verfahrensvorschrift handelt, deren Fehlen allenfalls die formelle Rechtswidrigkeit der Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme zur Folge haben kann, nicht aber Vorgaben für die richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsache der Volljährigkeit des Antragsgegners enthält. Dieser Maßstab ist nicht zu beanstanden. Für die Beurteilung, ob einer Person im Verfahren der Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme ihre Angabe, sie sei minderjährig, abgenommen werden kann, kommt es auf die Würdigung der Ergebnisse des Altersfeststellungsverfahrens durch die Verwaltungsgerichte an, nicht aber darauf, ob das Jugendamt auf die Einschätzung und Feststellung der Minderjährigkeit mittels der qualifizierten Inaugenscheinnahme (§ 42f Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGB VIII) verzichten durfte. Das folgt bereits daraus, dass die Frage, ob eine vorläufig nach § 42a SGB VIII in Obhut genommene Person volljährig oder minderjährig ist, umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterliegt. Ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative des Jugendamtes bestehen nicht. Bei den Mitarbeitenden des Jugendamts, die die qualifizierte Inaugenscheinnahme nach dem Vier-Augen-Prinzip durchführen, handelt es sich insbesondere nicht um ein weisungsfreies, interessenpluralistisch zusammengesetztes und mit besonderer Sachkunde ausgestattetes Gremium (OVG Bremen, Beschl. v. 21.05.2021 – 2 B 76/21, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschl. v. 16.08.2016 – 12 CS 16.1550, juris Rn. 19). Wegen des Grundsatzes „im Zweifel für die Minderjährigkeit“ (vgl. EGMR, Urt. v. 21.07.2022 – 5797/17, Darboe und Camara ./. Italien, BeckRS 2022, 17412, Rn. 153) hat die Klage gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme zwar bereits dann Erfolg, wenn die von der Behörde vorgenommene Feststellung, die klagende Person sei volljährig, für das Gericht Zweifel aufwirft. Dafür ist aber maßgeblich nicht die Einschätzung des Jugendamtes auf Rechtsfehler hin zu überprüfen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Gericht die erforderliche Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von der Volljährigkeit des Betroffenen verschaffen konnte. Da die Beschwerde nur das Ergebnis der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts angreift, der Antragsgegner werde sich im Hauptsacheverfahren als zweifelsfrei volljährig erweisen, sind Ausführungen des erkennenden Senats dazu nicht angezeigt, ob das Unterlassen der qualifizierten Inaugenscheinnahme vorliegend die formelle Rechtswidrigkeit der Beendigung der vorläufigen Inobhutnahmen zur Folge hat oder aber nach § 42 Satz 2 SGB X unbeachtlich ist.
bb) Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich auch keine Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts über die Volljährigkeit des Antragsgegners.
(1) Das Verwaltungsgericht hat die Frage der Volljährigkeit des Antragsgegners umfassend geprüft. Es hat angenommen, als Indiz spreche zwar zunächst das Altersschätzungsgutachten für die Minderjährigkeit, das im Zeitpunkt der Untersuchung am 29.01.2026 ein absolutes Mindestalter von 17,6 Jahren sowie ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 21 Jahren feststellt. Dem im Gutachten festgestellten Mindestalter sei grundsätzlich zu folgen. Das könne aber nur dann gelten, wenn aufgrund allgemeiner Aussagen oder anderer einschlägiger Hinweise Zweifel an der Minderjährigkeit verblieben, nicht hingegen, wenn unter Berücksichtigung aller vorliegender Erkenntnisse bereits zweifelsfrei von einer Volljährigkeit auszugehen sei. Das Gutachten schließe die Annahme einer zweifelsfreien Volljährigkeit nämlich nicht aus, weil ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 21 Jahren festgestellt worden sei. Für eine zweifelsfreie Volljährigkeit des Antragsgegners sprächen insbesondere seine Eigenangaben bei den Erstaufnahmeeinrichtungen in und in , wonach er übereinstimmend das Geburtsdatum .2004 angegeben habe. Dieses Geburtsdatum sei nach der Weiterleitung dorthin auch auf dem von der Erstaufnahmeeinrichtung in ausgestellten „Ankunftsnachweis“ übernommen worden, ohne dass ersichtlich wäre, dass der Antragsgegner gegenüber den genannten Behörden auf seine Minderjährigkeit hingewiesen hätte. Vielmehr finde sich auf dem vom Regierungspräsidium übermittelten „Laufzettel für Asylsuchende“ unter der Personalie mit dem Geburtsdatum .2004 eine Unterschrift des Antragsgegners. Vor diesem Hintergrund erscheine der Vortrag des Antragsgegners zu dem nunmehr von ihm behaupteten Geburtsdatum des .2008 als nicht glaubhaft. Wie belastbar das von der Antragstellerin zudem angeführte Ergebnis des Personenfeststellungsverfahrens des LKA sei, könne vor diesem Hintergrund dahinstehen. Jedenfalls zu seiner Eigenangabe seien dem Antragsgegner Einlassungen zumutbar und möglich. Soweit er in dem Verfahren 3 V 90/26 angeführt habe, dass er anfangs fälschlich ein vier Jahre älteres Geburtsdatum angegeben habe, weil er gehört habe, nur so könne er mit einem Freund, mit dem er zusammen nach Deutschland gekommen sei, zusammen in derselben Unterkunft bleiben, vermöge dies seine Eigenangabe nicht zu plausibilisieren. Unklar bleibe, warum neben dem abweichenden Geburtsjahr zugleich auch ein anderer Vorname angegeben worden sei. Zudem hätte jedenfalls nach der Weiterleitung des Antragsgegners nach Thüringen Anlass bestanden, eine zunächst unzutreffende Angabe gegenüber den dortigen Behörden aufzuklären. Letztlich erscheine es auch nicht nachvollziehbar, dass sich genau dieses um vier Jahre ältere Geburtsdatum in Kombination mit dem ebenfalls abweichenden Vornamen dann im Rahmen des Personenfeststellungsverfahrens durch das Bundeskriminalamt unter Verweis auf eine Auskunft aus Rabat/Marokko bestätigt habe. Soweit der Antragsgegner in Bezug auf das bei der Antragstellerin angegebene Geburtsdatum auf das Foto eines „Certificat de Residence“ aus Casablanca/Marokko verweise, vermöge dies ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel an seiner Volljährigkeit zu begründen. Das Dokument biete keine ausreichende Gewähr für die Richtigkeit des darin ausgewiesenen Geburtsdatums. So habe das Auswärtige Amt die Legalisation marokkanischer Urkunden, die nicht auf Registern basierten, eingestellt, da die ausstellenden Stellen oftmals ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkämen und die Bescheinigungen daher unrichtig sein könnten.
(2) Der erkennende Senat schließt sich dieser ausführlichen und inhaltlich überzeugenden Bewertung durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis an. Nach den derzeit bekannten Umständen bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Volljährigkeit des Antragsgegners mehr. Die dagegen mit der Beschwerde vorgetragenen Rügen und Einwendungen rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht.
(a) Anders als noch vom Verwaltungsgericht angenommen, folgt ein erhebliches Indiz für die Volljährigkeit des Antragsgegners aus dem Ergebnis des Personenfeststellungsverfahrens des LKA , nachdem die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren eine E-Mail des NCB INTERPOL Rabat vom 30.10.2025 vorgelegt hat, wonach gegenüber dem deutschen Verbindungsbüro von INTERPOL in die marokkanische Staatsbürgerschaft und das Geburtsdatum .2004 ausgehend von den Fingerabdrücken des Antragsgegners bestätigt wird.
Die von der Beschwerde gegen die Beweiseignung dieser E-Mail erhobenen Rügen vermögen nicht zu überzeugen Bei amtlichen Auskünften und Mitteilungen ausländischer Behörden handelt es sich um zulässige und selbständige Beweismittel (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können und die das Gericht frei zu würdigen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.2010 – 5 B 49.09, juris Rn. 5; Beschl. v. 08.12.1986 – 9 B 144/86, juris Rn. 6). Sie sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen (vgl. OVG NW, Urt. v. 03.07.2014 – 11 A 166/13, juris Rn. 35). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere bestehen nach dem eindeutigen Absender der E-Mail und der Übermittlung über das NCB INTERPOL Wiesbaden keine vernünftigen Gründe, zu bezweifeln, dass die Auskunft durch die marokkanischen Behörden erteilt worden ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis des Antragsgegners auf die angeblich „allgegenwärtige Korruption der marokkanischen Polizei“ und ein unzuverlässiges marokkanisches Urkundswesen. Der Sache nach rügt die Beschwerde damit, dass die amtliche Auskunft von INTERPOL Rabat über die Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum des Antragsgegners bereits deswegen nicht geeignet sei, dessen Volljährigkeit zu belegen, weil jedenfalls die inhaltliche Richtigkeit der entsprechenden Eintragungen in Marokko zweifelhaft sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Zwar hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Auskunftslage des Auswärtigen Amtes angenommen, dass die Legalisation von solchen marokkanischen Urkunden eingestellt worden sei, die nicht auf Registern basieren, da die ausstellenden Stellen oftmals ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkämen und die Bescheinigungen daher unrichtig sein könnten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Marokko, Stand: November 2024, S. 22). Diese Bedenken hinsichtlich des Beweiswertes marokkanischer Urkunden beziehen sich jedoch ausdrücklich nur auf solche, deren Ausstellung nicht auf Registern basiert. Das Pass- und Ausweiswesen wird hingegen vom Auswärtigen Amt als dem internationalen Standard entsprechend bezeichnet. Bemerkenswert ist auch, dass dem Auswärtigen Amt Fälle der amtlichen Ausstellung von Pässen unwahren Inhalts nicht bekannt sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Marokko, Stand: November 2024, S. 22 unter 1.2). Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass Mitteilungen von marokkanischen Behörden über die Personalien marokkanischer Staatsangehöriger generell keine oder nur eine geringe Beweiskraft zukäme. Anders als die Beschwerde vorträgt, wird der Beweiswert der E-Mail vom 30.10.2025 auch nicht dadurch relativiert, dass sie keine Angaben dazu enthält, zu welchem Zweck die Fingerabdrücke des Antragsgegners gespeichert worden sind. Die Speicherung von Fingerabdrücken vor der Ausstellung amtlicher Personalausweise und von Nationalpässen stellt sich mittlerweile vielmehr international eher als die Regel als die Ausnahme dar. So ist auch in Marokko die Ausstellung des Personalausweises (Carte Nationale d’Identité Electronique) mit Vollendung des 18. Lebensjahres Pflicht. Bei Ausstellung werden Fingerabdrücke und Foto des Antragstellers registriert und zentral gespeichert. Die zweifelsfreie Identifizierung von Staatsangehörigen, die sich bis zum Erreichen der Volljährigkeit in Marokko aufgehalten haben, ist damit in der Regel möglich (Auswärtiges Amt, Lagebericht Marokko, Stand: November 2024, S. 22 unter 1.2). Zudem besteht seit 2016 ein beschleunigtes Identifizierungsverfahren zwischen Deutschland und Marokko zur Feststellung der Staatsangehörigkeit, das gerade auf der Basis digitaler Fingerabdrücke angewandt wird (Auswärtiges Amt, Lagebericht Marokko, Stand: November 2024, S. 23 unter 3). Die Identifizierung des Antragstellers als marokkanischem Staatsangehörigen über seine Fingerabdrücke und der Datenaustausch darüber zwischen den deutschen und den marokkanischen Behörden entspricht gerade dieser Auskunftslage, was für die inhaltliche Richtigkeit der übermittelten Daten spricht.
(b) Zudem hat der Antragsgegner sich bei den hessischen und thüringischen Behörden gerade mit dem von INTERPOL Rabat mitgeteilten Namen und Geburtsdatum registrieren lassen, was ebenfalls für die inhaltliche Richtigkeit der Daten spricht. Der Antragsgegner konnte weder gegenüber dem Jugendamt noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren plausibel darlegen, warum er zunächst diesen abweichenden Vornamen und das in Marokko erfasste Geburtsdatum verwendet hat. Auf eine „Sprachbarriere“ kann er sich nicht berufen. Jedenfalls bei dem Gespräch zwischen ihm und einem Sachbearbeiter des Jugendamts der Antragstellerin am 08.01.2026 war ein Sprachmittler anwesend, so dass es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, seine Angaben, er sei in Wahrheit vier Jahre jünger und trage einen abweichenden Vornamen, als zunächst angegeben, bereits im Verwaltungsverfahren zu plausibilisieren. Erstmals geäußert hat er sich dazu indes erst im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 26.05.2026. Es kann dahinstehen, ob der Berücksichtigung der Angaben aus diesem Schriftsatz § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entgegensteht, weil das Beschwerdevorbringen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen worden ist. Das Vorbringen ist jedenfalls nicht geeignet, nachträglich Zweifel an der Volljährigkeit aufkommen zu lassen. Die Angaben des Antragsgegners sind auch hier vage geblieben. Bereits sein Vortrag, er wisse nicht, wie es zu der Ausstellung eines marokkanischen Nationalpasses mit Hilfe von Schleppern gekommen sei, ist in hohem Maße unglaubwürdig. Denn der Antragsgegner müssen, um offiziell als marokkanischer Staatsangehöriger erfasst werden zu können, zwingend bei einer marokkanischen Behörde seine Fingerabdrücke abgenommen bekommen haben. Das Verfahren – selbst dann, wenn die Eintragung durch Täuschung oder Bestechungszahlungen erwirkt worden wäre – setzte demnach zwingend seine Mitwirkung voraus, zu der er sich ohne Weiteres einlassen könnte. Überdies stellt sich das marokkanische Passwesen – wie bereits dargelegt – nach Auskunft der Auswärtigen Amtes als sicher dar; Fälle amtlicher Ausstellung von Pässen unwahren Inhalts werden sogar als unbekannt bezeichnet. Auch das spricht gegen das Vorbringen des Antragsgegners, es sei den Schleusern möglich gewesen, ihm einen marokkanischen Nationalpass mit unwahrem Inhalt zu besorgen. Unplausibel ist es auch, dass der Antragsgegner nach seiner Einreise nach Deutschland zunächst weiterhin diese nach seinen Angaben falsche Identität verwendet hat. Sein Einwand, er habe dies getan, um nicht in jeder Unterkunft, der er zugewiesen werde, früh am Abend zurückkehren und zu Bett gehen zu müssen und er habe befürchtet, weder trinken noch rauchen zu dürfen und von seinen Freunden getrennt zu werden, ist ihm jedenfalls deswegen nicht abzunehmen, als dass er – wie dargelegt – während des Gesprächs am 08.01.2026, also zu einem Zeitpunkt, als er sich selbst bereits als minderjährig ausgegeben hatte, Gelegenheit hatte, seine Motive und Beweggründe zu erklären. Dass er sich dazu erstmals spät im Beschwerdeverfahren geäußert hat, spricht dafür, dass sein Vortrag verfahrensangepasst als Erklärungsversuch nach Vorlage der E-Mail des NCB INTERPOL Rabat vom 30.10.2025 erfolgt ist.
(c) Schließlich ergeben sich bei der notwendigen Gesamtwürdigung Zweifel an der Volljährigkeit des Antraggegners auch nicht daraus, dass er marokkanische Wohnsitzbescheinigungen vom 14.06.2021 und vom 13.04.2026 sowie einen marokkanischen Schülerausweis für das Schuljahr 2021/2022 vorgelegt hat, die jeweils den von ihm gegenüber der Antragsgegnerin verwendeten Vornamen und das Geburtsdatum .2008 enthalten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass marokkanische Wohnsitzbescheinigungen nach der Auskunftslage keine ausreichende Gewähr für die Richtigkeit des darin ausgewiesenen Geburtsdatums bieten und eine Überprüfung der Echtheit nicht möglich ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Marokko, Stand: November 2024, S. 22). Das gilt umso mehr für die Kopie der Schulbescheinigung einer Privatschule in Casablanca. Dabei handelt es sich noch nicht einmal um die Kopie einer öffentlichen Urkunde. Jedenfalls die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Wohnsitzbescheinigung vom 13.04.2026 ist zudem bereits deswegen inhaltlich unrichtig, weil sie für April 2026 eine marokkanische Wohnanschrift ausweist, obwohl sich der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerem in Deutschland aufhielt. Er kann jedenfalls bei der Ausstellung dieser Urkunde gar nicht selbst anwesend gewesen sein. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung waren die vorgelegten Dokumente daher nicht geeignet, die Volljährigkeit des Antragsgegners bei Berücksichtigung der übrigen für die Volljährigkeit sprechenden Umstände auch nur als zweifelhaft erscheinen zu lassen. Die volle Überzeugung nach § 108 Abs. 1 VwGO verlangt nicht das Vorliegen eines absoluten, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 33, 18, juris Rn. 20). Davon ist hier in Bezug auf das Alter des Antragsgegners, der sich selbst im Asylverfahren wiederholt als volljährig bezeichnet hat, der mit seinen Fingerabdrücken nach einer amtlichen Auskunft von INTERPOL Rabat dort als volljähriger marokkanischer Staatsangehöriger registriert ist und für den ein medizinisches Altersfeststellungsgutachten als wahrscheinlichstes Alter ein solches ausweist, das dem von ihm zunächst angegebenen und von den marokkanischen Behörden gespeicherten Alter entspricht, zur Überzeugung des erkennenden Senats auszugehen.
(d) Soweit sich der Antragsgegner darüber hinaus darauf beruft, dass weder seine Schwester noch seine Tante jemals zu seinem Alter befragt worden seien, trägt er bereits nicht vor, dass und warum die beiden den Antragsgegner überhaupt für minderjährig halten. Der Anruf einer Person, die sich gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners als dessen Vater bezeichnet und den Antragsgegner als minderjährig bezeichnet hat, kann ebenfalls noch nicht einmal als gegen die Volljährigkeit des Antragsgegners sprechendes Indiz gewertet werden, weil überprüfbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Person tatsächlich der Vater des Antragsgegners ist, fehlen.
Dr. Maierhöfer Stybel Schröder Richterin am VG Schröder ist wegen Urlaubs an der Signatur verhindert.
Zitierte Vorschriften
- § 42a SGB VIII
- § 42f SGB VIII
- § 80 VwGO
- § 42 SGB X
- § 108 VwGO
- § 146 VwGO
- § 154 VwGO
- § 166 VwGO
- § 188 VwGO
- § 87 VwGO
- § 99 VwGO
- § 117 ZPO
- § 273 ZPO
Außerdem: Art. 8 EMRK
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat OVG Bremen in 2 B 104/26 entschieden?“