Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 01.07.2026 – 1 LA 95/25
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- VwGO § 124 Abs 2 Nr 5 iVm § 138 Nr 3 VwGO § 173 S 1 i.V.m. ZPO § 269 Abs 3 S 1 VwGO § 84 Abs 2 Nr 2
Gründe
I. Der Kläger betrieb in der … in … eine Gaststätte. Nachdem dort bei einer ordnungsbehördlichen Kontrolle ein Tablet mit dem unerlaubten Wettprogramm „A.“ aufgefunden worden war, untersagte ihm das Ordnungsamt der Beklagten mit Bescheid vom … unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, unerlaubtes Glücksspiel zu veranstalten bzw. zu vermitteln oder derartige Tätigkeiten zu unterstützen. Diesen Bescheid hob die Beklagte im Zuge des hiergegen geführten Klageverfahrens wieder auf.
Nachdem die Ordnungs- und Polizeibeamten bei einer weiteren Kontrolle der Räumlichkeiten erneut ein Tablet mit dem Wettprogramm „A.“, Wettscheine sowie Wettterminals fanden, setzte das Ordnungsamt mit Bescheid vom … gegen den Kläger das Zwangsgeld aus dem Ausgangsbescheid vom … fest (Ziff. 1), drohte für jeden weiteren Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an (Ziff. 2) und ordnete die Schließung der Räumlichkeit des Klägers an (Ziff. 3). Hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung und -androhung ordnete es die sofortige Vollziehung an (Ziff. 4).
Hiergegen hat der Kläger am 24.05.2024 Klage erhoben. In dem Klageverfahren hat die Beklagte den Bescheid vom … hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung und -androhung aufgehoben und erklärt, die festgesetzte Gebühr zu reduzieren. Ferner hat sie erklärt, sich der zu erwartenden Erledigungserklärung des Klägers anzuschließen. Mit Schriftsatz vom 27.01.2025 hat der Kläger das Verfahren hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung für erledigt erklärt.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.02.2025 hat das Verwaltungsgericht die Klage vollständig abgewiesen. Hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung und -androhung bestehe nach Aufhebung der Verfügung durch die Beklagte kein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers mehr. Auch die Gebührenfestsetzung erweise sich als rechtmäßig. Hinsichtlich der Schließungsanordnung sei die Klage unbegründet, da sich diese als materiell rechtmäßig erweise. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid und beruft sich zur Begründung darauf, dass das Verwaltungsgericht seine Erledigungserklärung offensichtlich nicht berücksichtigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte der Beklagten Bezug genommen.
II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Hinsichtlich der Schließungsanordnung hat der Kläger seinen Zulassungsantrag nicht begründet (1.). Auf den im Übrigen von ihm gerügten Verfahrensfehler der Gehörsverletzung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO kann er sich nicht berufen (2.). Die Unwirksamkeit der trotz Erledigung der Hauptsache erfolgten Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts war von Amts wegen festzustellen (3.).
1. Soweit sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag gegen die Klagabweisung insgesamt wendet und damit auch gegen die Abweisung seiner gegen die Schließungsanordnung gerichteten Klage, ist sein Zulassungsantrag schon unzulässig, da er diesen nicht begründet hat.
2. Auf die von ihm gerügte Gehörsverletzung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO kann sich der Kläger nicht berufen.
a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2021 - 6 B 6.21, juris Rn. 7). Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1985 - 1 BvR 33.83, juris Rn. 16).
Für eine erfolgreiche Gehörsrüge ist es erforderlich, dass der Gehörsverstoß allein auf dem Vorgehen des Verwaltungsgerichts beruht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beteiligte es versäumt, alle zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, sich vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen. Wird erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid entschieden, hat er nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unter anderem die Möglichkeit, die mündliche Verhandlung zu beantragen und sich zu den seiner Auffassung nach übergangenen Gesichtspunkten umfassend zu äußern. Diese Einschränkung der Wahlmöglichkeit nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO folgt aus den Voraussetzungen einer begründeten Gehörsrüge (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.2003 - 7 B 62.03, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschl. v. 10.02.2026 - 1 LA 319/25, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 14.01.2020 - 11 A 2553/15.A, juris Rn. 23).
b) Hieran gemessen kann sich der Kläger auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht berufen, weil er es versäumt hat, sich vor Gericht selbst das rechtliche Gehör zu verschaffen.
Das Verwaltungsgericht hat zwar den Schriftsatz des Klägers, mit dem dieser den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides für erledigt erklärt hat, unberücksichtigt gelassen und die Klage auch insoweit abgewiesen, statt das Verfahren einzustellen. Da das Verwaltungsgericht aber durch Gerichtsbescheid entschieden hat, hätte der Kläger gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Möglichkeit gehabt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen. In diesem Fall hätte der Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 3 VwGO als nicht ergangen gegolten. In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung (oder bereits zuvor durch einen weiteren Schriftsatz an das Gericht) hätte der Kläger erneut auf seine Erledigungserklärung hinweisen können. Dies wäre eine anderweitige zumutbare verfahrensrechtliche Möglichkeit gewesen, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Hiervon hat der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern unmittelbar den vorliegenden Zulassungsantrag gestellt.
3. Dessen ungeachtet erweist sich der angefochtene Gerichtsbescheid als unwirksam, soweit das Verwaltungsgericht trotz Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom … die Klage abgewiesen hat. Denn insoweit fehlte dem Gericht aufgrund der zwischenzeitlich entfallenen Rechtshängigkeit die Befugnis zur Sachentscheidung.
Liegen – wie hier – wirksame übereinstimmende Erledigungserklärungen vor, endet die Rechtshängigkeit hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens unmittelbar (OVG Bremen, Beschl. v. 15.03.2022 - 1 B 470/21, juris Rn. 2; BayVGH, Beschl. v. 07.11.2016 - 10 BV 16.962, juris Rn. 6; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 161 Rn. 8). Danach ist für eine gerichtliche Sachentscheidung kein Raum mehr. Eine Sachentscheidung, die nach Beendigung der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits ergeht, ist unwirksam. Denn wenn eine im Zeitpunkt des Eingangs der übereinstimmenden Erledigungserklärungen noch nicht rechtskräftige Entscheidung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO wirkungslos wird (s. hierzu OVG Bremen, Beschl. v. 15.03.2022 - 1 B 470/21, juris Rn. 3), folgt daraus zugleich, dass eine Sachentscheidung, die erst nach übereinstimmender Erledigungserklärung ergeht, von Anfang an wirkungslos bleibt (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 18.03.2015 - 1 Bs 72/15, juris Rn. 7). Eine entsprechende Feststellung trifft der Senat zur Klarstellung von Amts wegen.
Die deklaratorische Einstellung des (erstinstanzlichen) Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO und die nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung obliegen hingegen dem Verwaltungsgericht. Denn die Zuständigkeit für die Kostenentscheidung obliegt im Falle der Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärung dem Gericht, bei dem das Verfahren im Zeitpunkt der Beendigung anhängig ist (OVG LSA, Beschl. v. 16.06.2020 - 3 M 89/20, juris Rn. 6; HmbOVG, Beschl. v. 18.03.2015 - 1 Bs 72/15, juris Rn.13). Das Rechtsmittelgericht ist demnach zur Einstellung des Verfahrens und zur Kostenentscheidung nur dann berufen, wenn die zur Beendigung des Rechtsstreits führende Erklärung abgegeben wird, wenn das Verfahren bereits bei dem Rechtsmittelgericht anhängig ist. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, denn im Zeitpunkt des Eingangs der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war das Verfahren noch bei dem Verwaltungsgericht anhängig.
Hinweis:
Zitierte Vorschriften
- § 124 VwGO
- § 138 VwGO
- § 84 VwGO
- Art. 103 GG
- § 52 GKG
- § 66 GKG
- § 68 GKG
- § 152 VwGO
- § 154 VwGO
- § 161 VwGO
- § 173 VwGO
- § 92 VwGO
- § 269 ZPO
Außerdem: § 269 VwGO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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