Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 22.09.2026 – 1 LA 47/26
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- AsylG § 78 Abs 3 Nr 1 AsylG § 78 Abs 3 Nr 3 iVm VwGO § 138
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 15. Januar 2026 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die ihm angedrohte Abschiebung nach Griechenland.
Der im Jahr … geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben reiste er im … aus Somalia über die Türkei nach Griechenland. Auf seinen dort gestellten Asylantrag gewährte ihm der griechische Staat am … internationalen Schutz. Im … reiste er in die Bundesrepublik ein und stellte einen weiteren Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom … ablehnte.
Seine hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15.01.2026 abgewiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. lägen vor. Die Unzulässigkeitsentscheidung sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Der Einzelrichter schließe sich nach eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage sowie der aktuellsten Erkenntnismittel der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen drohten. Den in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisanträgen des Klägers sei nicht nachzugehen gewesen. Auf die unter Beweis gestellte Tatsache komme es nicht an. Schließlich habe der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat weder den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG noch das Vorliegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- oder Rechtsfrage führen kann. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (st. Rspr. siehe nur OVG Bremen, Beschl. v. 22.07.2026 - 1 LA 323/25, juris Rn. 7 m.w.N.).
b) Den von dem Kläger aufgeworfenen Fragen,
„ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegen das Recht[s]staatsprinzip verstößt, indem es [ihn] für den Fall [seiner] Rückkehr nach Griechenland auf eine illegale Tätigkeit verweist und damit von ihm verlangt, gegen das in Deutschland kodifizierte (§ 1 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) und auch dem unionsrechtlich verpflichteten Ziel (Erwägungsgrund Nr. 22 VO (EU) 2019/1149) zuwider verlangt, eine illegale Tätigkeit aufzunehmen,
ob [er] für den Fall seiner Rückkehr nach Griechenland auf eine illegale Tätigkeit verwiesen werden darf, für die er keine Entlohnung erhält und diese auch nicht einklagen kann,
ob [er] als Schwarzafrikaner für den Fall seiner Rückkehr nach Griechenland aufgrund von rassistischer Diskriminierung keinen Zugang zum Wohnungsmarkt hat.“
fehlt es schon deshalb an einer grundsätzlichen Bedeutung, weil sie in der Rechtsprechung des Senats zwischenzeitlich geklärt sind.
Der erkennende Senat hat sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urt. v. 16.11.2021 - 1 LB 371/21, juris) der Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte, wonach ein von dem Willen eines männlichen, nichtvulnerablen, arbeitsfähigen Schutzberechtigten – wie dem Kläger – unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht beachtlich wahrscheinlich ist (BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 - 1 C 18.24, juris Rn. 28; VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 - A 4 S 1758/25, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschl. v. 17.09.2025 - 11 A 2654/24.A, juris Rn. 46), angeschlossen (OVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2026 - 1 LB 204/26, z.V. vorgesehen). In dieser Entscheidung hat der Senat unter anderem ausgeführt, dass erwerbsfähigen Personen, wie dem Kläger, zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums zumindest für eine Übergangszeit auch Tätigkeiten in der sogenannten Schattenwirtschaft zugemutet werden können, soweit diese Arbeiten nicht kriminell und staatlich sanktioniert sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2024 - 1 C 24.23, juris Rn. 100 f. m.w.N.). Berichte, wonach die vereinbarte Vergütung nicht oder nicht wie vereinbart ausbezahlt werde, hat der Senat bei seiner Rechtsprechung ebenso berücksichtigt wie den Umstand, dass der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt für Geflüchtete zumindest für einen längeren Zeitraum nach der Rückkehr kaum erreichbar ist (OVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2026 - 1 LB 204/26, z.V. vorgesehen).
Vor diesem Hintergrund kommt auch eine Berufungszulassung wegen einer etwaigen Divergenz zu der zwischenzeitlich aufgegebenen Senatsrechtsprechung nicht in Betracht. 2. Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen zu dem ihm aus rassistischen Gründen voraussichtlich verwehrten Zugang zum Wohnungsmarkt in Griechenland einen Gehörsverstoß im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO rügen wollen, ergibt sich hieraus keine Gehörsverletzung. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich einen (bedingten) Beweisantrag gestellt.
a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2021 - 6 B 6.21, juris Rn. 7). In Verbindung mit den Grundsätzen des Prozessrechts gebietet Art. 103 Abs. 1 GG auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisangebotes verstößt danach gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist. Hierfür ist maßgeblich auf den materiell-rechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen. Die Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D, juris Rn. 65 sowie Beschl. v. 13.06.2023 - 8 B 31.22, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 07.04.2026 - 1 LA 11/26, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 27.08.2024 - 19 A 1558/24, juris Rn. 15).
b) Hieran gemessen hat der Kläger keine Gehörsverletzung dargelegt.
Er kann sich schon deshalb nicht erfolgreich auf eine etwaige Gehörsverletzung berufen, weil er es versäumt hat, in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung einen unbedingten Beweisantrag zu stellen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen. Der bereits vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger hat sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass der von ihm gestellte Beweisantrag im Urteil beschieden wird (S. 3 der Sitzungsniederschrift). Daher handelte es sich nicht um einen förmlichen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO, sondern um eine bloße Beweisanregung (OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2026 - 1 LA 401/24, juris Rn. 9 sowie Beschl. v. 16.04.2025 - 1 LA 379/24, juris Rn. 14; BayVGH, Beschl. v. 17.05.2022 - 14 ZB 22.30059, juris Rn. 8). Beweisanregungen lösen gerade nicht die Vorabentscheidungspflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO aus. Vielmehr genügt es, wenn das Gericht – wie vorliegend – erst in seinen Entscheidungsgründen hierüber befindet (OVG Bremen, Beschl. v. 07.04.2026 - 1 LA 11/26, juris Rn. 8). In solchen Fällen kommt hinsichtlich der Sachaufklärungspflicht eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG in einer nach § 138 Nr. 3 VwGO beachtlichen Weise nur in Betracht, wenn das Gericht die Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 04.03.2014 - 3 B 60.13, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2025 - 1 LA 97/25, juris Rn. 26). Beides ist vorliegend nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die Beweisanregung des Klägers Bezug genommen und dargelegt, aus welchen Gründen es nicht veranlasst sei, dieser nachzugehen (UA, S. 7). Unter anderem stellt es darauf ab, dass die unter Beweis gestellte Tatsache rechtlich irrelevant sei, weil es bezogen auf den Prognosezeitraum auf die Verfügbarkeit von Wohnraum auf dem Wohnungsmarkt im engeren Sinne schon nicht ankomme. Eine willkürliche Nichtbefolgung der Beweisanregung und eine damit einhergehende Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung ist damit nicht erkennbar. Dass sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aus Sicht des Gerichts hätte aufdrängen müssen, hat der Kläger ebenfalls nicht aufgezeigt.
Hinweis:
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