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Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2026 – OVG 6 S 242/26

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGBEBB:2026:1023.OVG6S242.26.00
Normenkette
§ 3 Abs. 1 GG, § 5 Abs. 1 S. 2 GG, § 108 VwGO, § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO ... mehr

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Oktober 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

1.1 Die dargelegten Gründe, die alleiniger Maßstab der rechtlichen Prüfung des Senats sind (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3, Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht.

Randnummer 3

1.1.1 In Bezug auf den Hauptantrag zu 1. hat das Verwaltungsgericht geprüft, ob die Antragsgegnerin von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt und die gesetzlichen Grenzen beachtet hat. Gegen diesen Entscheidungsmaßstab wendet die Beschwerde sich nicht.

Randnummer 4

An dem Maßstab ausgerichtet, hat das Verwaltungsgericht vermerkt, den 25 Plätzen für Medienvertreter in dem Flugzeug der Antragsgegnerin hätten nach deren Mitteilung 34 Interessebekundungen gegenübergestanden. Die hierdurch veranlasste Auswahl habe die Antragsgegnerin in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen.

Randnummer 5

Die Antragsgegnerin habe plausibel dargetan, für die Auswahl von Medienvertretern würden die Medienarten TV, Hörfunk, Print, Podcasts, Agenturen, Online und Foto/Video sachgerecht berücksichtigt. Innerhalb der jeweiligen Medienart orientiere die Antragsgegnerin sich insbesondere an dem Verbreitungsgrad der Medien, dem thematischen Schwerpunkt der jeweiligen Reise und bei einzelnen Reisen punktuell ergänzend an der Berücksichtigung der Medien bei zurückliegenden Reisen. Diese Kriterien würden in einer Gesamtabwägung untereinander gewichtet, wobei das sich in der Zusammenschau der Kriterien ergebende Gesamtbild maßgeblich sei.

Randnummer 6

In Bezug auf den Verbreitungsgrad habe sich kein wesentlicher Vorsprung eines der vier zur Auswahl stehenden Medien W…, M…, M… sowie der Antragstellerin/U… ergeben.

Randnummer 7

Hinsichtlich des thematischen Bezugs zu der bevorstehenden Reise des Bundeskanzlers habe demgegenüber ein wesentlicher Vorsprung von W… und M… gegenüber der Antragstellerin und M… bestanden. W… und M… deckten die Themen der in Rede stehenden Reise in ihrer Berichterstattung breiter und tiefer ab als die Antragstellerin und M…, wie eine Auswertung der tatsächlichen und belegten Berichterstattung dieser Medien zu den die Reise des Bundeskanzlers betreffenden Themen ergeben habe.

Randnummer 8

Die frühere Berücksichtigung von W… und M… bei Reisen sei demgegenüber kein Anlass gewesen, (gerade) die Antragstellerin auszuwählen. Das Kriterium der früheren Berücksichtigung sei gegenüber dem thematischen Bezug nachrangig. Überdies gehöre keines der vier Medien zum ständigen Teilnehmerkreis der Kanzlerreisen.

Randnummer 9

Soweit die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung auf den thematischen Bezug der bisherigen Berichterstattung zu der Reise des Bundeskanzlers gestützt habe, sei so das Verwaltungsgericht weiter deren Angabe, bei der Auswahlentscheidung vom 9. Oktober 2026 hätten ihr die als Anlagenkonvolut „AG 11“ zu den Gerichtsakten gereichten Artikel und Beiträge der vier Medien vorgelegen, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte glaubhaft. Dass die Artikel und Beiträge nicht in dem von der Antragsgegnerin übermittelten Verwaltungsvorgang enthalten seien, besage diesbezüglich nichts, zumal es sich bei den Artikeln und Beiträgen um offenkundige Tatsachen handele, die nicht aktenrelevant seien.

Randnummer 10

Soweit die Beschwerde der angefochtenen Entscheidung entnimmt, das Verwaltungsgericht habe der Antragsgegnerin auch geglaubt, diese habe „die U…-Nutzungsdaten aus OVG 6 S 215/26 sowie die später genannten Zahlen zur Auswahlhistorie“ berücksichtigt, wird nicht deutlich, welche konkreten Informationen gemeint sind und aus welchen konkreten erstinstanzlichen Ausführungen die Beschwerde ihren Schluss zieht.

Randnummer 11

Ansonsten rügt die Beschwerde nur unsubstanziiert, „diese Tatsachen“ seien „bestritten“ worden, die Antragsgegnerin habe weder eine „zeitgleich entstandene Unterlage“ noch den Namen der die Auswertung verantwortenden Person, erst recht keine darauf bezogene dienstliche Erklärung, vorgelegt.

Randnummer 12

Aus der Darlegung ergibt sich schon nicht schlüssig, welche Tatsachen die Antragstellerin in welcher Weise bestritten habe.

Randnummer 13

Im Übrigen wird nicht deutlich, warum es rechtsfehlerhaft sei, das Verwaltungsgericht habe nicht auf das Fehlen eines Namens der verantwortenden Person oder einer dienstlichen Erklärung abgestellt.

Randnummer 14

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner tatrichterlichen Überzeugungsbildung (vgl. § 108 VwGO) derartige Angaben nicht für erforderlich gehalten. Die Verwaltungsgerichte können als Erkenntnismittel für die Glaubhaftmachung einer Tatsache im Verfahren nach § 123 VwGO auch die schlichte Erklärung eines Beteiligten ausreichen lassen. Dies gilt insbesondere, wenn kein Anlass besteht, an der Wahrscheinlichkeit eines schlüssig und erschöpfend dargestellten, ausgesprochen nahe liegenden und der Lebenserfahrung entsprechenden Sachverhalts zu zweifeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2020 OVG 10 S 28/20 -, Rn. 15, juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1974 2 BvR 32/74 -, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 25. Februar 2011 12 A 633/10 -, juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 15 ZB 14.2081 -, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 6. März 2012 10 S 2428/11 -, juris Rn. 16).

Randnummer 15

Das Verwaltungsgericht hat der Darlegung der Antragsgegnerin Glauben geschenkt und vermerkt, es bestünden keine gegenteiligen Anhaltspunkte.

Randnummer 16

Entscheidend für den Beschwerdeerfolg ist demgegenüber, ob die Beschwerde ihrerseits konkrete Anhaltspunkte darzulegen vermag, die die Überzeugungskraft der Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2020, a.a.O., Rn. 17). Dies leistet die Beschwerde nicht, indem sie lediglich ihre eigene Meinung, welche Angaben zur Glaubhaftmachung des Vorbringens der Antragsgegnerin erforderlich gewesen seien, der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegenüberstellt und aus den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen andere Schlüsse ziehen will als diese.

Randnummer 17

Nicht klar wird auch, welchen Rechtsfehler der Hinweis des Verwaltungsgerichts bedeute, die Antragsgegnerin habe die Angaben in ihrem Schriftsatz vom 16. Oktober 2026 durch weiteres Vorbringen vom 19. Oktober 2026 bestätigt.

Randnummer 18

Welchen „Fehler bei AG 11“ die Beschwerde konkret rügt, wird aus dem Vorbringen nicht deutlich, die öffentliche Abrufbarkeit von Artikeln belege weder deren Kenntnisnahme (gemeint wohl: durch die Antragsgegnerin vor der Auswahlentscheidung) noch deren vergleichende Auswertung und Verwendung im Auswahlverfahren. Das Verwaltungsgericht hat aus der öffentlichen Abrufbarkeit nicht den von der Beschwerde vorgeworfenen Schluss gezogen. Stattdessen hat es den Umstand, dass die betreffenden Artikel und Beiträge nicht Bestandteil des Verwaltungsvorgangs sind, als nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundung der Antragsgegnerin (zum Vorliegen der Informationen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung) streitend erachtet, da es sich bei den Artikeln und Beiträgen um nicht aktenrelevante offenkundige Tatsachen handle. Diese Argumentation trifft die Beschwerde nicht konkret.

Randnummer 19

Folgerichtig erfüllt auch das auf jenem Vorwurf aufbauende Vorbringen nicht die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, „hierzu“ dokumentiere der Verwaltungsvorgang nur eine E-Mail vom 9. Oktober 2026, die knappe positive Wertungen zu W… und M… sowie den Hinweis auf einen am Vortag mitgeteilten, nicht vorgelegten „Überblick“ enthalte, als Anlage sei lediglich die Bewerberliste beigefügt, nicht dokumentiert seien die für alle vier Bewerber verwendeten Veröffentlichungen und Vergleichsmaßstäbe, die Bewertung der Antragstellerin zu M…, „die“ vierstufige Rangfolge sowie die später genannten Zahlen zur Auswahlhistorie, ebenso fehle jeder zeitgleiche Beleg dafür, „AG 11“ und die die Antragstellerin betreffenden Nutzungsdaten seien tatsächlich ausgewertet worden.

Randnummer 20

Im Übrigen legt die Beschwerde die E-Mail, aus der sie lediglich ihr günstig erscheinende Bestandteile herauszugreifen scheint, im Beschwerdeverfahren nicht in prüffähiger Form vor und nimmt auch nicht konkret darauf Bezug.

Randnummer 21

Es erschließt sich auch nicht, warum das Verwaltungsgericht seine Überzeugungsbildung davon hätte abhängig machen müssen, ob die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Veröffentlichungen und Vergleichsmaßstäbe sowie die Bewertung der Antragstellerin aktenkundig seien.

Randnummer 22

Die Rüge eines von der Beschwerde ohnehin nicht konkret bezeichneten Verweises der Antragsgegnerin auf „VV Bl. 8“, an jener Stelle seien jedoch „weder die Rangfolge W…/M… M… U… noch die Zahlen von 20, 17, neun und null Zusagen“ verzeichnet, besagt nichts Substanziiertes zu einem Mangel (nicht nur des Beteiligtenvorbringens, sondern auch) der angefochtenen Entscheidung.

Randnummer 23

Das Gleiche gilt für den Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachschieben von Ermessenserwägungen.

Randnummer 24

Im Übrigen lässt die Beschwerde auch insoweit nicht erkennen, warum die richterliche Überzeugungsbildung, die Angaben der Antragsgegnerin seien glaubhaft, nur dann rechtsfehlerfrei sein könne, wenn der Verwaltungsvorgang die von der Beschwerde vermissten Bestandteile enthalten habe.

Randnummer 25

Das Verwaltungsgericht hat ansonsten Vorbringen, die Antragstellerin besitze einen unmittelbaren thematischen Bezug zu der bevorstehenden Reise, als pauschal bezeichnet. Diesen Ansatz trifft das zudem unsubstanziierte Beschwerdevorbringen nicht hinreichend, die Bezeichnung des erstinstanzlichen Vorbringens als pauschal sei aktenwidrig, denn die Antragstellerin habe „anhand konkreter Fundstellen“ (welcher?) dargelegt, „dass der W…-Teil von AG 11 ausgewählte Archivbeiträge aus den Jahren 2011 bis 2025 enthält, ohne einen maßgeblichen Untersuchungszeitraum zu benennen; bei M… erscheint derselbe Beitrag derselben Autorin zweimal; bei U… wurden einschlägige Beiträge zu Japan, China, Taiwan, Halbleitern, kritischen Rohstoffen, Verteidigungs- und Sicherheitspolitik sowie deutsch-japanischer Kooperation abgewertet und audiovisuelle Formate teilweise nur durch Ankündigungsseiten erfasst. Auch die Einordnung von M… als im Wesentlichen wirtschaftspolitisch wird durch einen ausführlichen Beitrag zur deutsch-japanischen Verteidigungs- und Sicherheitspolitik widerlegt“.

Randnummer 26

Ansonsten rügt die Beschwerde, ohne gemeinsamen Untersuchungszeitraum, einen nach einheitlichen Kriterien ermittelten Veröffentlichungsbestand und eine nachvollziehbare Auswertung für jedes Medium lasse sich weder die Breite noch die Kontinuität der Berichterstattung vergleichend feststellen. Diese Rüge wird nicht durch eine für das Beschwerdegericht nachvollziehbare Darstellung eines abweichenden Auswahlverhaltens der Antragsgegnerin untermauert, ebenso wenig durch den Hinweis, wegen „der weiteren Einzelbeispiele“ werde auf die Seiten 9 bis 14 eines bestimmten erstinstanzlichen Schriftsatzes Bezug genommen.

Randnummer 27

Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin ausweislich der angefochtenen Entscheidung ihre Auswahlentscheidung auch darauf gestützt, W… sei 2025 von der EU Media Poll noch vor „M…“ und „M…“ als einflussreichste EU-Medienquelle bestätigt worden, M… wiederum wirke als Multiplikator in der Verbreitung. Die Bekundung der Beschwerde, die Media Poll enthalte die besagte Rangfolge nicht, sondern stelle alle drei Medien nebeneinander, wird nicht durch Vorlage des Dokuments untermauert und besagt überdies lediglich, M… werde dort nicht genannt. Dass das Verwaltungsgericht entscheidungstragend auf die Nennung jener Publikation abgestellt habe, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

Randnummer 28

Dass die Antragsgegnerin W… als einflussreichste EU-Medienquelle berücksichtigt habe, besagt im Übrigen nichts Konkretes zu der Verbreitung.

Randnummer 29

Bleiben hiernach die Angriffe der Beschwerde gegen die erstinstanzlichen Annahmen zu dem thematischen Bezug der bisherigen Berichterstattung ohne Erfolg, so ist in Bezug auf Einwendungen gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Auswahl von Medien in der Vergangenheit von vornherein die aus erstinstanzlicher Sichtweise vergleichsweise geringe Bedeutung dieses Gesichtspunkts in Rechnung zu stellen.

Randnummer 30

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, nach Mitteilung der Antragsgegnerin orientiere sich die Auswahl (lediglich) „bei einzelnen Reisen punktuell ergänzend“ an der Berücksichtigung der Medien bei zurückliegenden Reisen, um einer dauerhaften Verfestigung des Teilnehmerkreises entgegenzuwirken. Auch die Erwägung der Antragsgegnerin, keines der vier erwähnten Online-Medien habe zum ständigen Teilnehmerkreis der Kanzlerreisen gehört, sei angesichts der von der Antragsgegnerin mitgeteilten Zahlen zu Zusagen, die diesen Medien bei den vergangenen 33 Reisen erteilt worden seien, rechtlich nicht zu beanstanden.

Randnummer 31

Die Rechtsfehlerhaftigkeit dieser Erwägungen folgt noch nicht aus dem Beschwerdevorbringen, W… habe in der Vergangenheit 20 Zusagen, M… 17 Zusagen, M… neun Zusagen und U… keine Zusage erhalten, eine von der Beschwerde ohnehin ohne Erläuterung des rechtlichen Hintergrundes so bezeichnete strukturelle Verfestigung setze keine Auswahlquote von 100 Prozent voraus, was das Verwaltungsgericht im Übrigen auch nicht angenommen hat.

Randnummer 32

Dass das Verwaltungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung in nicht mehr vertretbarer Weise gehandelt habe, indem nicht berücksichtigt worden sei, wie oft sich „die jeweiligen Medien beworben“ hätten und welche „Erfolgsquote“ sie dementsprechend aufwiesen, erschließt sich nicht. Es ist nicht Sache der Verwaltungsgerichte, eine Platzvergabe an Medien umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2013 1 BvQ 13/13 -, juris Rn. 3 zur Vergabe von Sitzplätzen an Journalisten in strafprozessualen Hauptverhandlungen).

Randnummer 33

Der Hinweis der Beschwerde auf die Seiten 2 bis 6 einer „Replik“ sowie auf „zahlreiche“ Zitate belegt nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend, die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin sowie deren Journalisten „ohne Tatsachengrund herabgesetzt“. Zudem ist unklar, welchen entscheidungstragenden Einfluss eine so bezeichnete Herabsetzung auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung gehabt habe.

Randnummer 34

1.1.2 Die Angriffe der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Zurückweisung des Hilfsantrags genügen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

Randnummer 35

Dies gilt schon deswegen, weil nach der aus den vorgenannten Gründen nicht erfolgreich von der Beschwerde in Zweifel gezogenen Auffassung des Verwaltungsgerichts die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei erfolgt ist.

Randnummer 36

Dass der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf erneute Bescheidung eine Ermessensreduzierung „auf Null“ zugunsten der Antragstellerin nicht voraussetze, ändert hieran nichts.

Randnummer 37

1.1.3 Auch die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags zu 3 d) bis g) erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen.

Randnummer 38

Dass es sich bei der Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf den „Antrag zu 3 d) bis f)“ (Beschlussabdruck Seite 9) um mehr als ein bloßes Redaktionsversehen handele und das Verwaltungsgericht den Antrag zu 3 f) übersehen habe, ist weder schlüssig dargelegt noch ersichtlich. Der Antrag zu 3 f) ist nicht mehr als ein weiterer Unterpunkt des Auskunftsbegehrens der Antragstellerin und wird überdies auf Seite 10 des Beschlussabdrucks behandelt.

Randnummer 39

Verneint hat das Verwaltungsgericht die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Antragstellerin habe ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die den Gegenstand des Antrages zu 3. bildenden Einzelheiten der maßgeblichen Auswahlentscheidung nicht glaubhaft gemacht. Die von der Antragsgegnerin bereits erteilten Auskünfte erschöpften jedenfalls die Fragen der Antragstellerin in einem Maße, dass ein dringendes (weiteres) Informationsinteresse nicht zurückbleibe.

Randnummer 40

Die Antragstellerin habe nicht dargetan, eine angenommene Berichterstattung gerade über die noch ausstehenden Auskünfte, die nach erstinstanzlicher Überzeugung auf für die Auswahlentscheidung nicht zentrale Unterpunkte des Auswahlprozesses und damit auf Randaspekte der Vorbereitung der Auswahlentscheidung abzielten, werde auf ein nicht nur allgemeines, sondern ein besonderes, gesteigertes öffentliches Interesse stoßen oder es sei zu erwarten, die (bloßen) Randaspekte würden mit einer für die Annahme vor allem eines starken Aktualitätsbezugs hinreichenden Resonanz diskutiert.

Randnummer 41

Gegen den dieser Würdigung zugrunde liegenden Entscheidungsmaßstab macht die Beschwerde durchgreifende Einwendungen nicht geltend.

Randnummer 42

Warum, hieran gemessen, in der Einordnung der dem verbleibenden Auskunftsverlangen zugrunde liegenden Themen als Randbereiche eine unzulässige Bewertung des Informationsinteresses zugrunde liege, erläutert die Beschwerde nicht nachvollziehbar. Sie lässt nicht erkennen, in welcher Weise das Verwaltungsgericht den vorgenannten Ansatz, auf ein besonderes, gesteigertes öffentliches Interesse oder eine hinreichende Resonanz abzustellen, in aus der Sichtweise der Beschwerde noch rechtmäßiger Weise hätte ausfüllen dürfen, wenn nicht so wie geschehen.

Randnummer 43

Zudem hat das Verwaltungsgericht im Einzelfall des Auskunftsbegehrens der Antragstellerin unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 2018 6 VR 3.17 – juris, Rn. 13, und vom 4. März 2016 6 VR 3.15 juris, Rn. 10 ff.) wie oben erwähnt darauf abgestellt, die bereits erteilten Auskünfte erschöpften ein (unterstelltes) dringendes Informationsinteresse hinreichend.

Randnummer 44

Auf diesen Ansatz geht das Beschwerdevorbringen nicht konkret ein, die verbleibenden Fragen beträfen den Kern der Recherche, ob nämlich der Medienvergleich vor der Entscheidung stattgefunden habe.

Randnummer 45

1.2 Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezüglich des Hauptantrags zu 1. ist auch unabhängig von dem Umstand unbegründet, dass die Antragstellerin aus den oben zu 1.1.1. genannten Gründen die Darlegungserfordernisse nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf Ermöglichung des Mitflugs (gerade) ihres Pressevertreters jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.

Randnummer 46

Das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck Seite 5) hat im Ansatz darauf abgestellt, das Ermessen der Antragsgegnerin bei der Auswahl mitfliegender Medienvertreter sei nicht zugunsten der Antragstellerin oder des von ihr benannten Journalisten „auf Null“ reduziert.

Randnummer 47

Aus seiner Sichtweise hat das Verwaltungsgericht im Weiteren keinen Anlass gehabt, sich zugunsten der Antragstellerin näher mit der Frage einer Ermessensreduzierung „auf Null“ zu befassen. Denn es hat die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin als ermessensfehlerfrei erachtet.

Randnummer 48

Dies enthebt die Beschwerde indes nicht von dem Erfordernis, in der gegebenen Verpflichtungssituation über eine Behauptung fehlerhafter Erwägungen der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts hinaus darzulegen und glaubhaft zu machen, warum statt der erfolgten Auswahl von W… und M… nur die Auswahl (gerade) der Antragstellerin als rechtsfehlerfrei in Frage kommt. Dies leistet die Beschwerde nicht.

Randnummer 49

2. Angesichts der Entscheidung des Senats über die Beschwerde kann der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer zu ihren Gunsten erfolgenden Zwischenverfügung auf sich beruhen.

Randnummer 50

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Randnummer 51

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 GG, § 5 GG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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