Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2017 – OVG 5 B 4.16

Rücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor der Abhilfeentscheidung; Zuständigkeit des Senats statt des Berichterstatters
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0307.OVG5B4.16.0A
Normenkette
§ 87a VwGO, § 92 Abs. 3 VwGO, § 133 Abs. 5 S. 1 VwGO, § 140 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 140 Abs. 2 VwGO ... mehr

Orientierungssatz

1. Da das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens beim Oberverwaltungsgericht anhängig ist (vgl. § 133 Abs. 5 S. 1 VwGO), obliegt ihm die Entscheidung über die Rücknahmefolgen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde, wie hier, noch vor einer Abhilfeentscheidung zurückgenommen wird.(Rn.2)

2. Die Entscheidung hat der Senat und nicht die Berichterstatterin zu treffen.(Rn.2)

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem der Kläger die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats vom 25. November 2016 zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Da das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens beim Oberverwaltungsgericht anhängig ist (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO), obliegt ihm die Entscheidung über die Rücknahmefolgen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde, wie hier, noch vor einer Abhilfeentscheidung zurückgenommen wird. Die Entscheidung hat der Senat und nicht die Berichterstatterin zu treffen, weil wegen der systematischen Zuordnung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsverfahren § 87a VwGO analog § 141 Satz 2 VwGO keine Anwendung findet (BayVGH, Beschluss vom 24. November 2016 8 B 15.2552 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschluss vom 5. April 2016 5 A 684/11 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.).

Randnummer 3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Randnummer 4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OVG Berlin-Brandenburg in OVG 5 B 4.16 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten