Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2017 – OVG 5 B 4.16
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0307.OVG5B4.16.0A
Orientierungssatz
1. Da das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens beim Oberverwaltungsgericht anhängig ist (vgl. § 133 Abs. 5 S. 1 VwGO), obliegt ihm die Entscheidung über die Rücknahmefolgen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde, wie hier, noch vor einer Abhilfeentscheidung zurückgenommen wird.(Rn.2)
2. Die Entscheidung hat der Senat und nicht die Berichterstatterin zu treffen.(Rn.2)
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Da das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens beim Oberverwaltungsgericht anhängig ist (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO), obliegt ihm die Entscheidung über die Rücknahmefolgen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde, wie hier, noch vor einer Abhilfeentscheidung zurückgenommen wird. Die Entscheidung hat der Senat und nicht die Berichterstatterin zu treffen, weil wegen der systematischen Zuordnung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsverfahren § 87a VwGO analog § 141 Satz 2 VwGO keine Anwendung findet (BayVGH, Beschluss vom 24. November 2016 8 B 15.2552 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschluss vom 5. April 2016 5 A 684/11 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.).
Zitierte Vorschriften
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