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Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2026 – OVG 2 S 53/26

beabsichtigte Beschwerde; einstweilige Anordnung; Prozesskostenhilfe; Darlegung; Ehegattennachzug; Anordnungsanspruch; Sprachkenntnisse; Spracherfordernis; Härtefall; Krankheit; doppelte Staatsangehörigkeit; EU-Doppelstaater; deutsche Staatsangehörigkeit; Freizügigkeit; Anordnungsgrund
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGBEBB:2026:1014.OVG2S53.26.00
Normenkette
§ 67 Abs 4 VwGO, § 114 Abs 1 ZPO, § 28 Abs 1 S 5 AufenthG, § 28 Abs 4 AufenthG, § 30 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG ... mehr

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. August 2026 und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht in demselben Beschluss wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Senat versteht die vom Antragsteller erhobene Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. August 2026 dahin, dass es dem Antragsteller zunächst nur um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines - noch durch Beschwerdeeinlegung einzuleitenden - Beschwerdeverfahrens geht. Eine bereits als eingelegt angesehene Beschwerde müsste nämlich als unzulässig verworfen werden, weil der Antragsteller nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 VwGO vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Randnummer 2

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ist jedoch abzulehnen. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 3

In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller zum Zweck der Prüfung der Erfolgsaussichten zumindest kursorisch darzulegen, auf welche Gründe die Beschwerde gestützt werden soll. Hierbei hat sich der Antragsteller wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dabei dürfen die Anforderungen bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG allerdings nicht überspannt werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. November 2025 - 5 B 1136/25 - juris Rn. 2; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2026 - OVG 3 S 184/26 - juris Rn. 3).

Randnummer 4

a. Danach rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers bereits nicht die Annahme, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege ein Anordnungsanspruch für die von ihm begehrte Erteilung eines nationalen Visums zum Zwecke des Familiennachzugs vor.

Randnummer 5

Der Antragsteller wiederholt zunächst im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag dazu, dass er dem Spracherfordernis des § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG) nicht genügen müsse, ohne sich hierbei mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinanderzusetzen, dass die von ihm eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 15. Juni 2026 den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung, die dem Nachweis einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache entgegenstehen könne, nicht genüge. Abgesehen davon, dass die Bescheinigung vom Aussteller schon als nicht zur Vorlage bei Gericht vorgesehen bezeichnet worden sei, lasse sie weder die Befundtatsachen noch die Methoden der Tatsachenerhebung erkennen. Auch fehle es an einer genauen Darstellung der Auswirkungen der diagnostizierten Erkrankungen auf die Lernfähigkeit des Antragstellers, so dass vollkommen unklar bleibe, auf welcher Grundlage der Aussteller der ärztlichen Bescheinigung zu dem Schluss gekommen sei, dem Antragsteller sei es „psychisch, strukturell und dauerhaft unmöglich, eine neue Fremdsprache (Deutsch auf A1-Niveau) zu erlernen“. Der Antragsteller beschränkt sich im Rahmen seines Prozesskostenhilfeantrags auf einen bloßen „Appell an die Menschlichkeit“ und die erneute Einreichung der Bescheinigung vom 15. Juni 2026. Dies genügt auch abgesenkten Darlegungsanforderungen nicht. Insoweit geht der Hinweis des Antragstellers auf die Härtefallregelung fehl.

Randnummer 6

Soweit der Antragsteller sodann geltend macht, er habe nunmehr „am 28. August das A1-Zertifikat an der NUML-Universität in Pakistan erfolgreich bestanden“, ist auch hiermit das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht hinreichend dargetan. Das Vorbringen des Antragstellers stimmt vielmehr bereits nicht mit den von ihm zur Glaubhaftmachung eingereichten Unterlagen überein. In der vorgelegten Bescheinigung der NUML-Universität vom 28. August 2026 wird nämlich lediglich die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs „German A1“ in der Zeit vom 6. Juli 2026 bis 28. August 2026 bestätigt. Inwieweit sich hieraus das Vorhandensein der gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Sprachkenntnisse entnehmen lassen soll, wird auf der Grundlage der Ausführungen des Antragstellers nicht deutlich. Der geltend gemachte „Lernwille“ reicht insoweit nicht aus. Das Vorbringen des Antragstellers, dass ihm „beim Botschaftstermin in Islamabad keine faire Chance gegeben“ worden sei, seine erlernten Grundkenntnisse vorzutragen, rechtfertigt in diesem Zusammenhang ebenfalls keine andere Entscheidung. Der Antragsteller legt bereits nicht substantiiert dar, dass er über die nach den §§ 28 Abs. 1 Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 9 AufenthG erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt und diese bei einem anderen Vorgehen der Botschaftsangehörigen deutlich geworden wären. Dass er sich „auf Deutsch vorstellen“ kann, genügt hierfür nicht. Ohne Erfolg bleibt insoweit auch der Hinweis des Antragstellers auf § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung obliegt es dem Antragsteller, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 7

Auch dem Vorbringen des Antragstellers zum Gesundheitszustand seiner Ehefrau ist das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht zu entnehmen. Inwieweit sich aus einem schlechten Gesundheitszustand seiner Ehefrau ein Anspruch auf Ehegattennachzug nach den §§ 28, 30 AufenthG ergeben soll, ist nicht zu erkennen. Dafür, dass er oder seine Ehefrau derart auf Unterstützung und Hilfe angewiesen sein könnten, dass die Erteilung eines Visums zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich wäre (vgl. § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG), gibt das Vorbringen des Antragstellers ebenfalls nichts her. Hierfür genügt weder der vorgelegte Schwerbehindertenausweis der Ehefrau, noch ist den eingereichten ärztlichen Bescheinigungen hierfür Hinreichendes zu entnehmen.

Randnummer 8

Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass seine Ehefrau „auch die rumänische Staatsangehörigkeit“ besitze, und seiner Mitteilung, es bedürfe einer „Anwendung des EU-Freizügigkeitsrechts“, rechtfertigt schließlich ebenfalls keine andere Entscheidung. Die hiermit geltend gemachte doppelte Staatsangehörigkeit der Ehefrau stellt keinen Grund dar, vom Spracherfordernis des § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen. Entscheidend ist, dass die Ehefrau des Antragstellers (auch) deutsche Staatsangehörige ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - juris Rn. 30). Es spricht Überwiegendes dafür, dass eine weitere Staatsangehörigkeit, die zu keiner Beschränkung der deutschen Staatsangehörigkeit führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - juris Rn. 30), auch keine Verbesserung der Rechtsstellung deutscher Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen bewirkt, die Vorschriften über den Ehegattennachzug zu Deutschen vielmehr unabhängig davon gelten, ob neben die deutsche Staatsangehörigkeit die weitere Staatsangehörigkeit eines weiteren EU-Mitgliedstaates tritt oder nicht. Sollte sich hieraus eine Ungleichbehandlung der Ehegatten Deutscher gegenüber Ehegatten anderer sich in Deutschland aufhaltender Unionsbürger ohne die deutsche Staatsangehörigkeit ergeben, wäre dies nicht zu beanstanden. Eine solche unterschiedliche Behandlung folgte aus dem Unionsrecht, das begünstigende Regelungen nur für diejenigen Unionsbürger enthält, die unionsrechtlich privilegiert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - juris Rn. 33). Die Ehefrau des Antragstellers gehört als deutsche Staatsangehörige im Bundesgebiet nicht hierzu (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, wonach Berechtigter jeder „Unionsbürger“ ist, der sich in einen „anderen“ als den Mitgliedstaat begibt oder sich dort aufhält, „dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“).

Randnummer 9

b. Jedenfalls wird durch das Vorbringen des Antragstellers die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, dass ein Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts hierzu setzt sich der Antragsteller nicht mit der gebotenen Substanz auseinander. Namentlich rechtfertigen die von ihm geltend gemachten Erkrankungen seiner Ehefrau und die hierzu übersandten ärztlichen Bescheinigungen nicht die Annahme, der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei zur Vermeidung schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile erforderlich, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Es ist auf deren Grundlage vielmehr bereits nicht zu erkennen, dass die Ehefrau auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen wäre. Auch der Hinweis auf die lange Trennung der Eheleute rechtfertigt in diesem Zusammenhang keine andere Entscheidung, zumal der Visumsantrag ausweislich des Verwaltungsvorgangs erst am 6. November 2025 gestellt worden ist.

Randnummer 10

2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist danach zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot auch erstinstanzlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren keine Umstände vorgetragen, die eine andere Einschätzung der Erfolgsaussichten seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigen könnten. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Randnummer 11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren der Prozesskostenhilfe bedurfte es wegen der insoweit bestimmten Festgebühr (KV Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.

Randnummer 12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 RL 2004/38/EG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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