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Rechtsprechung · OLG Zweibrücken

OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.09.2026 – 5 U 58/24

Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:POLGZWE:2026:0922.5U58.24.00

Leitsatz

„Ein Parteiwechsel auf Klägerseite in der Berufungsinstanz, dem die Beklagte sich widersetzt, ist jedenfalls dann nicht sachdienlich, wenn die Tatsachen, die den Wechsel der Aktivlegitimation von der bisherigen auf die den Eintritt in den Rechtsstreit begehrende Partei begründen, streitig sind und eine Beweisaufnahme erfordern, während die bisherige Klägerin den Anspruch ohne Beweisaufnahme hierzu weiterhin geltend machen kann.“

Tenor

. Der Parteiwechsel auf Klägerseite wird als unzulässig zurückgewiesen.

. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlungsansprüche (45.170,19 €) nebst Prozesszinsen wegen erlittener Verluste im Rahmen des Online-Glücksspiels geltend.

Randnummer 2

Die Klägerin ist eine nach schweizerischem Recht gegründete Aktiengesellschaft.

Randnummer 3

Die Beklagte, eine im Handelsregister von Gibraltar eingetragene Gesellschaft, hat in der Vergangenheit eine deutschsprachige Plattform für Online-Glücksspiele unter der Homepage www.bwin.com betrieben, wofür ihr vom „Gibraltar Gambling Commissioner“ eine Erlaubnis erteilt worden war. Die auf den deutschen Markt ausgerichteten Angebote der Beklagten erfolgten, ebenso wie die Kundenkommunikation mit deutschen Spielern, in deutscher Sprache. Über eine deutsche Lizenz verfügte die Beklagte in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht.

Randnummer 4

Der in L… a… R… wohnende Spieler G… D… S… nutzte das Angebot der Beklagten im Zeitraum vom 19.06.2017 bis zum 19.09.2020 unter dem Spielernamen G... Dabei nahm er Einzahlungen über sein in Deutschland geführtes Girobzw. Kreditkartenkonto in Höhe von 67.381,19 € vor und erhielt Gewinne bzw. Guthaben in Höhe von 22.211,00 € (vgl. Anlage K1, Blatt 52 ff. d. eAkte 1. Instanz). Die Differenz ist Gegenstand des Klageverfahrens.

Randnummer 5

Mit Abtretungsvertrag vom 20.02.2023 (Anlage K2, Blatt 73 d. eAkte 1. Instanz) trat der Spieler seine etwaigen Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Hilfsweise bevollmächtigte er die Klägerin mit der Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen. Zugleich verkaufte der Spieler seine Ansprüche an die Klägerin.

Randnummer 6

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und die Auffassung vertreten, es fehle bereits an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die Klägerin sei auch nicht aktivlegitimiert. Zwischen dem Spieler und der Beklagten bestehe gemäß deren AGB ein Abtretungsverbot. Zudem sei die Abtretung an die Klägerin gem. § 138 BGB und wegen Verstoßes der Klägerin gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gem. § 134 BGB nichtig. Weiter seien § 4 Abs. 4 GlüStV und § 284 StGB keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Ohnehin seien die Verluste des Spielers nicht kausal auf einen Lizenzverstoß, sondern auf das jedem Glücksspiel immanente Risiko, zu gewinnen oder zu verlieren, zurückzuführen. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheide aus, da der Vertrag wirksam sei. Jedenfalls aber sei ein Anspruch nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da dem Spieler die fehlende deutsche Lizenz und das Totalverbot des GlüStV bekannt gewesen sei.

Randnummer 7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Randnummer 8

Die Kammer – Einzelrichter hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 45.170,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.06.2023 zu zahlen. Zur Begründung – wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 24.04.2024 verwiesen – wird ausgeführt, die Beklagte habe sich rügelos zur Sache eingelassen. Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Die Abtretung sei wirksam, insbesondere verstoße sie nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Der Klägerin stehe ein Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 GlüStV und § 284 StGB zu, sodass es auf einen Anspruch gemäß § 812 BGB vorliegend nicht ankomme. Diese Ansprüche seien nicht verjährt. Die Beklagte habe nicht den Nachweis erbracht, dass dem Spieler vor dem Jahr 2020 bekannt gewesen sei, dass sie für das von ihr veranstaltete virtuelle Glücksspiel über eine Erlaubnis der deutschen Behörden nicht verfügt habe.

Randnummer 9

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung. Hilfsweise beantragt sie, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag bzw. die dort vertretenen Rechtsansichten. Sie macht insbesondere geltend, die Kammer sei nicht in der Lage, einen Willen des Gesetzgebers zu belegen, aus dem ein Schutzgesetzcharakter von § 4 Abs. 1 GlüStV und § 284 StGB abgeleitet werden könnten. Auch der Bundesgerichtshof zeige in seinem Beschluss vom 22.03.2024 (Az. I ZR 88/23, Rn. 31) eindeutig, dass er einen Schadensersatzanspruch aufgrund des Lizenzverstoßes ablehne. Die Kammer habe zudem verkannt, dass die Klageforderung verjährt sei. Der Kläger habe bei jedem Spieleinsatz Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen gehabt, sodass die Verjährung mit jedem Einsatz getrennt zu laufen begonnen habe.

Randnummer 10

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung.

Randnummer 11

Mit Schriftsatz vom 17.03.2025 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie einen Antrag auf Konkurseröffnung gestellt habe (Blatt 422 d. eAkte 2. Instanz). Mit Schriftsatz vom 02.05.2026 hat die S… A… F… A… erklärt, in den Rechtsstreit einzutreten und diesen anstelle der bisherigen Klägerin fortzuführen (Blatt 425 ff. d. eAkte 2. Instanz). Hierzu hat sie – insoweit von der Beklagten unbestritten vorgetragen, sie habe der Klägerin gemeinsam mit einer weiteren Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von 5,1 Mio. € zum Erwerb von Forderungen zur Verfügung gestellt. Dieses Darlehen sei durch (stille) Globalzession der noch zu erwerbenden Forderungen von der Klägerin an die S… A… F… A… vom 15.09.2021 abgesichert worden. Nachdem die Klägerin zunächst eine Einzugsermächtigung erhalten habe, habe die S… A… F… A… diese im Februar 2025 wegen Zahlungsverzugs widerrufen, sodass nunmehr die Prozessführungsbefugnis der Klägerin entfallen sei. Der sich hieraus ergebende Parteiwechsel sei sachdienlich, eine Zustimmung sowohl der Klägerin als auch der Beklagten entbehrlich.

Randnummer 12

Einen nahezu wortgleichen Darlehensvertrag mit entsprechender Sicherungsvereinbarung schloss die S… A… F… A… am 27.10.2021 mit der S… I… I… L...

Randnummer 13

Am 10.06.2025 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin mangels Masse eingestellt.

Randnummer 14

Die Klägerin hat, nach einem Wechsel ihrer Prozessbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 05.02.2026 ihre Zustimmung zum Parteiwechsel erklärt.

Randnummer 15

Die S… A… F… A… beantragt,

Randnummer 16

festzustellen, dass die S… A… F… A… (Gesellschaft nach dem Recht von Liechtenstein), vertreten durch den Vorstand, c/o F… Rechtsanwalts A…, L… …, 9…V…, L… als neue Klägerin in das Berufungsverfahren an Stelle der bisherigen Klägerin L… C… H… eingetreten ist und das Verfahren mit ihr fortzuführen ist.

Randnummer 17

Die Klägerin schließt sich diesem Antrag an.

Randnummer 18

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 19

festzustellen, dass der Parteiwechsel auf Klägerseite unzulässig ist.

Randnummer 20

Die Beklagte stimmt dem Parteiwechsel nicht zu (Blatt 780 d. eAkte 2. Instanz) und hält diesen für unzulässig. Sie ist zudem der Auffassung, die Abtretung der Forderung an die neue Klägerin sei unwirksam, da diese nicht von der – ohnehin wegen Übersicherung nichtigen – Globalzession erfasst sei.

Randnummer 21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die dort zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Randnummer 22

Der auf Klägerseite erklärte Parteiwechsel ist unwirksam mit der Folge, dass die Klägerin nicht aus dem Verfahren ist ausgeschieden und die S… A… F… A… nicht wirksam in das Verfahren eingetreten ist. Der beabsichtigte Parteiwechsel ist nicht sachdienlich. Zudem kann er nicht auf Tatsachen gestützt werden, welche der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO).

Randnummer 23

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.

Randnummer 24

Die Klägerin hat ihre Zustimmung zum Parteiwechsel erklärt. Es ermangelt indes der Zustimmung der Beklagten. Soweit diese dem Grunde nach durch Sachdienlichkeit ersetzt werden kann, lässt sich die Sachdienlichkeit im Streitfall anhand der im Berufungsverfahren gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen nicht bejahen.

a)

Randnummer 25

Im Ausgangspunkt sieht der Bundesgerichtshof den Klägerwechsel (auch) im zweiten Rechtszug uneingeschränkt als Klageänderung an, deren Zulässigkeit sich nach §§ 263, 533 ZPO richtet (BGH, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 169/14, Rn. 8 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17.02.1955, Az. II ZR 316/53; jeweils Juris). Hintergrund ist, dass sich der Beklagte bereits mit dem Streitgegenstand auseinandersetzen konnte und er sich neu nur mit der Aktivlegitimation des hinzugetretenen Klägers befassen muss; gegen eine ihm im Einzelfall gleichwohl nicht zumutbare Einlassung auf die erweiterte Klage ist er durch die Schranken, die jeder Klageänderung durch das Erfordernis der Sachdienlichkeit gezogen sind, ausreichend geschützt.

Randnummer 26

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Beurteilung der Sachdienlichkeit eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dabei ist entscheidend, ob und inwieweit die Zulassung der geänderten Klage den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, sodass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt. Eine Klageänderung ist danach nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann. Der Sachdienlichkeit steht grundsätzlich nicht entgegen, dass aufgrund der Klageänderung neue Parteierklärungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzögert wird BGH, Urteil vom 13.04.2011, Az. XII ZR 110/09, Juris Rn. 41 m.w.N.). Auch kann die Sachdienlichkeit i.d.R. nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Beklagte durch die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung eine Tatsacheninstanz verlöre (BGH, Urteil vom 13.04.2011, Az. XII ZR 110/09, Juris Rn. 26).

b)

Randnummer 27

Nach vorstehenden Grundsätzen ist im Streitfall der beabsichtigte Parteiwechsel auf Klägerseite nicht sachdienlich.

(1)

Randnummer 28

Der Parteiwechsel wäre sachdienlich, sofern die S… A… F… A… tatsächlich Forderungsinhaberin und prozessführungsbefugt ist. Ob dies der Fall ist, hängt von der Wirksamkeit der Sicherungsabtretung ab, die aber anhand der im vorliegenden Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen nicht festgestellt werden kann. Zur Meidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18.05.2026 (Blatt 813 ff., insbes. Blatt 816 f. d. eAkte 2. Instanz) verwiesen.

Randnummer 29

Zwar wäre der Klagegrund auch bei wirksamem Parteiwechsel auf Klägerseite identisch, soweit im Kern weiterhin etwaige Rückzahlungsansprüche des Spielers gegenüber der Beklagten in Streit stehen. Der klägerseits erklärte Parteiwechsel führte indes insoweit zu einem vollständig neuen Prozess, als vorrangig zunächst über die in ihrer Wirksamkeit höchst streitige und auf neuen klägerischen Vortrag gegründete Abtretung der gegenständlichen Ansprüche von der Klägerin an die S… A… F… A… zu entscheiden wäre.

Randnummer 30

Entgegen der Auffassung der S… A… F… A… stellt sich das Bestreiten der Beklagten bzgl. der Wirksamkeit der Abtretung auch mitnichten als unsubstantiiert und danach unzulässig dar. Denn die Beklagte hat (u.A.) mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin mit der S… A… F… A… einen (wirksamen) Darlehensvertrag nebst Sicherungsvereinbarung abgeschlossen und die Verträge unterzeichnet hat, dass sämtliche Dokumente vorgelegt worden und noch gültig seien und, dass die angeblichen Unterzeichner der „behaupteten“ Vertragsdokumente diese tatsächlich unterzeichnet haben und zeichnungsberechtigt sind. Zudem beruft sich die Beklagte ergänzend (vgl. Blatt 1268 d. eAkte 2. Instanz) auf eine – möglicherweise – zeitlich vorgelagerte Abtretung an die „Anlagestiftung V…“ (vgl. auch Stellungnahme der S… A… F… A…, Blatt 563 d. eAkte 2. Instanz) sowie eine „Weiterabtretung“ durch die S… A… F… A….

Randnummer 31

Soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.04.2011, Az. XII ZR 110/09, Juris) der Sachdienlichkeit nicht entgegensteht, dass infolge der Klageänderung eine Beweisaufnahme erforderlich wird und hierdurch der Rechtsstreit verzögert wird, so kann sich dies nur auf den Fall einer Beweisaufnahme in der Sache und nicht auf den im Streitfall indes relevanten Fall einer Beweiserhebung betreffend die Frage der den Parteiwechsel erst auslösenden Aktivlegitimation beziehen. Wird in dieser Situation der Parteiwechsel auf Klägerseite zugelassen, sodann Beweis erhoben über die Aktivlegitimation der neuen Klägerin und als Ergebnis der Beweiserhebung festgestellt, dass die neue Klägerin nicht aktivlegitimiert ist, weil sie die Forderung nicht wirksam erworben hat, liegt auf der Hand, dass der zugelassene Parteiwechsel nicht sachdienlich war. Es wäre dann zu beurteilen, ob es zu einem erneuten „Rückwechsel“ zur ersten Klägerin kommen kann oder ob diese in einem neuen Prozess den Beklagten abermals in Anspruch nehmen kann. Letzteres würde wiederum den Interessen des Beklagten zuwiderlaufen, eine endgültige Klärung der Rechtslage herbeizuführen. Ein Parteiwechsel auf Klägerseite kann daher nur dann sachdienlich sein, wenn jedenfalls die Aktivlegitimation der neuen Klägerin nicht in Streit steht und nicht beweisbedürftig ist.

(2)

Randnummer 32

Entscheidend gegen die Sachdienlichkeit des Parteiwechsels spricht daneben der Umstand, dass die Klägerin trotz Widerrufs der Ermächtigung im Februar 2025 zur Fortführung des Prozesses berechtigt wäre, danach für einen Klägerwechsel auch vor diesem Hintergrund kein Bedürfnis besteht.

Randnummer 33

Eine Prozessführungsermächtigung kann mit materiell-rechtlicher Wirkung auch während des Rechtsstreits widerrufen werden, solange zur Durchsetzung des Rechts noch Prozesshandlungen des Prozessstandschafters geboten sind. Erfolgt der Widerruf nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten, bleibt er verfahrensrechtlich allerdings ohne Auswirkungen auf die Prozessführungsbefugnis des Klägers, sofern nicht der Beklagte einer Abweisung der Klage als unzulässig zustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2015, Az. V ZR 128/14, Juris Rn. 24 ff.). Denn die beklagte Partei hat eine geschützte Rechtsposition erlangt, wenn sie bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt hat.

Randnummer 34

Eine solche Zustimmung hat die Beklagte im Streitfall nicht erteilt.

2.

Randnummer 35

Der Vortrag der S… A… F… zur Abtretungsvereinbarung zwischen ihr und der Klägerin ist neu, streitig und auf Tatsachen gestützt, die der Senat nicht ohnehin seiner Entscheidung gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, sodass der beabsichtigte Parteiwechsel auch vor diesem Hintergrund unzulässig ist (§ 533 Nr. 2 ZPO). Zulassungsgründe i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO insbesondere die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sind nicht dargetan.

Randnummer 36

§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO schließt (nur) die Berücksichtigung solcher tatsächlichen Umstände in der Berufungsinstanz aus, die in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, obwohl sie und ihre Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits der Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (vgl. auch BGH, Urteil vom 19.03.2004, Az. V ZR 104/03, Juris).

Randnummer 37

Die gegenständliche Forderungsabtretung und die Prozessstandschaft hätten bereits in erster Instanz offengelegt werden können. Zwar ist im Falle der vorliegend geltend gemachten stillen Sicherungszession deren Aufdeckung im Prozess nicht Voraussetzung der gewillkürten Prozessstandschaft (siehe nur BGH, Urteil vom 23.03.1999, Az. VI ZR 101/98; BGH, BGH, Urteil vom 06.06.2019, Az. IX ZR 272/17; jeweils Juris), sodass die Klägerin zu einem „verdeckten“ Vorgehen grds. berechtigt war. Auch ist der Widerruf der Einziehungsermächtigung erst während des Berufungsverfahrens erfolgt. Dies ist zwar eine seit der letzten mündlichen Verhandlung neu eingetretene Tatsache, die ggfs. den Fortbestand der Prozessführungsbefugnis der Klägerin berührt, schafft jedoch keinen Zulassungsgrund i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO. Denn die (behauptete) Abtretung (im Jahr 2021) war der Klägerin bei Klageerhebung bekannt und die fehlende Offenlegung eine bewusste (prozesstaktische) Entscheidung, an der die Klägerin sich festhalten lassen muss. Dem Widerruf der Ermächtigung kann auch prozessual durch Antragsänderung begegnet werden. Eine fehlende Nachlässigkeit i.S.d. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ist damit nicht gegeben.

Randnummer 38

Ob die Globalzession zwischen der S… A… F… A… und der Klägerin deren Wirksamkeit im Übrigen vorausgesetzt jedenfalls wegen anfänglicher Übersicherung gemäß § 138 ZPO nichtig ist, kann wie im Hinweisbeschluss vom 18.05.2026 (dort Blatt 817 d. eAkte 2. Instanz) ausgeführt, ebenfalls nicht anhand der im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen beurteilt werden.

III.

Randnummer 39

Die Zulassung der Revision war angesichts divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bzgl. der Beurteilung der Wirksamkeit des Parteiwechsels zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst, § 543 Abs. 2 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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