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Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Urteil vom 07.10.2026 – 5 U 25/26

Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2026:1007.5U25.26.00

Leitsatz

Die – voraussichtliche – Leidenszeit ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Im Fall einer Schwerstschädigung eines Erwachsenen ist daher grundsätzlich ein geringeres Schmerzensgeld angemessen als bei einem schweren Geburtsschaden. Führt ein Behandlungsfehler bei einer 53-jährigen Patientin zu einem apallischen Syndrom mit reaktionsloser Wachheit, kann sich ein Schmerzensgeld von 450.000 € als angemessen darstellen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichtes Köln vom 24.02.2026 - 3 O 25/21 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weiteren Berufung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 450.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2020 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.714,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2022 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab Mai 2020 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 1) zu 15 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 8 % und im Übrigen die Beklagte zu 1) selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 6) trägt die Klägerin.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 1) zu 80 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 3

Die 1966 geborene Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen behauptet fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend.

Randnummer 4

Am 25.05.2020 wurde die Klägerin, die an einer Schilddrüsenerkrankung und Epilepsie leidet, stationär aufgenommen. Aufgrund einer Struma nodosa führten die Beklagten zu 2) und 3) eine Hemithyreoidektomie links sowie eine Schilddrüsenkeilresektion rechts durch. Die Entlassung erfolgte am 27.05.2020.

Randnummer 5

Am 03.06.2020 erfolgte durch die Beklagte zu 4) als externe Konsiliarärztin eine ambulante HNO-ärztliche Stimmbandkontrolle. Im Rahmen einer Kehlkopfspiegelung wurde zur Betäubung der Rachenwand S. als Lokalanästhetikum aufgesprüht. Nach der Untersuchung entwickelte die Klägerin Atemnot, wurde kurz darauf bewusstlos und musste durch das Reanimationsteam notfallmäßig behandelt werden. Die endotracheale Intubation war aufgrund einer Spastik erschwert und gelang schließlich mittels Videolaryngoskopie.

Randnummer 6

Anschließend wurde die Klägerin intubiert und beatmet auf der Intensivstation aufgenommen. Nachdem sich die Klägerin gegen 21:30 Uhr selbst extubiert hatte, wurde keine erneute Intubation vorgenommen. Gegen 02:30 Uhr des Folgetages trat eine akute Verschlechterung mit Sättigungsabfall und paradoxer Atmung auf. Es erfolgte eine erneute notfallmäßige Intubation unter schwierigen Intubationsverhältnissen aufgrund einer ausgeprägten Halsschwellung. Anschließend kam es zu einem Abfall des Blutdrucks auf nicht messbare systolische Werte mit erforderlicher Reanimation. Nach Gabe von 1 mg Adrenalin und Flüssigkeit konnte nach sieben Minuten wieder ein Kreislauf etabliert werden.

Randnummer 7

Die anschließende CT-Untersuchung des Thorax zeigte ein raumforderndes Hämatom im Resektionslager sowie ein Mediastinalemphysem. Zudem wurde ein schwerer Hirnschaden festgestellt. Chirurgische Konsile im Hause der Beklagten zu 1) sowie in der Thorax-Chirurgie des Klinikums D. ergaben keine Indikation für eine chirurgische Intervention. Die Klägerin sollte jedoch intubiert bleiben.

Randnummer 8

Am 12.06.2020 wurde die Klägerin in die Klinik für Neurologie der Universitätsklinik A. verlegt. Am 18.06.2020 erfolgte eine chirurgische Tracheotomie. Am 26.06.2020 wurde die Klägerin zur weiteren Rehabilitation in die M. Klinik verlegt, wo bis zum 24.08.2020 eine stationäre neurorehabilitative Behandlung durchgeführt wurde.

Randnummer 9

Die Klägerin hat erstinstanzlich Behandlungsfehler gerügt und die Aufklärungsrüge erhoben.

Randnummer 10

Sie hat behauptet, infolge der fehlerhaften Behandlung sei ein akuter Laryngospasmus mit Atemnot eingetreten. Hierdurch habe sie einen schweren und dauerhaften hypoxischen Hirnschaden mit schwerster posthypoxischer Enzephalopathie erlitten. Sie leide an einem apallischen Syndrom mit nahezu vollständigem Ausfall der Großhirnfunktion. Zudem sei es aufgrund einer fehlerhaft durchgeführten Intubation auf der Intensivstation zu einer Trachealverletzung mit Emphysem gekommen; ein Mantelpneumothorax sei infolge der Anlage eines zentralen Venenkatheters entstanden.

Randnummer 11

Weiter hat die Klägerin behauptet, sie sei vollständig bettlägerig und auf regelmäßige Lagerung angewiesen. Ein selbstständiges Drehen im Bett, Gehen, Stehen oder Fortbewegen im Rollstuhl sei nicht möglich. Zwar seien ihre Augen geöffnet, eine eindeutige Blickfixation oder Blickfolge bestehe jedoch nicht. Auf Ansprache reagiere sie allenfalls angedeutet, sprechen könne sie nicht. Alle vier Extremitäten zeigten eine geringe spontane Aktivität bei erhöhtem Tonus im Sinne einer spastischen Lähmung. Die Spastik habe durch regelmäßige Physiotherapie und physikalische Maßnahmen gemindert werden können; ergänzend sei eine U.-Therapie vorgesehen. Gerichtete und gezielte Bewegungen der Arme und Beine seien jedoch nicht zu erwarten.

Randnummer 12

Ferner macht die Klägerin geltend, aufgrund einer schweren Schluckstörung mit erheblicher Aspirationsgefahr vollständig über eine Magensonde durch die Bauchdecke ernährt zu werden. Zeitweise benötige sie eine Sauerstoffgabe. In sämtlichen Bereichen des täglichen Lebens sei sie auf vollständige Fremdhilfe angewiesen und befinde sich derzeit im Wachkoma in einer Pflegeeinrichtung.

Randnummer 13

Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin der Auffassung gewesen, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € angemessen sei.

Randnummer 14

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

Randnummer 15

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie aus der fehlerhaften Behandlung ab Mai 2020 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch 500.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2020;

Randnummer 16

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie den nichtanrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr in Höhe von 6.714,87 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

Randnummer 17

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr sämtliche künftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab Mai 2020 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit

Randnummer 18

diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Randnummer 19

Die Beklagten haben beantragt,

Randnummer 20

die Klage abzuweisen.

Randnummer 21

Die Beklagten haben jegliche Fehler bestritten und sich zu den Folgen mit Nichtwissen erklärt.

Randnummer 22

Das Landgericht hat nach Einholung von Sachverständigengutachten von K. vom 09.12.2022 (Bl. I 767 ff.), von J. vom 08.01.2023 (Bl. I 810 ff.), von G. vom 13.03.2023 (Bl. I 900 ff.) und X. vom 13.02.2025 (Bl. I 1307 ff.) und Anhörung der Sachverständigen vom 26.03.2024 (Bl. I 1240 ff.) und vom 13.01.2025 (Bl. I 1418 ff.) die Beklagte zu 1) entsprechend den Klageanträgen verurteilt und die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 6) abgewiesen.

Randnummer 23

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) gemäß §§ 280, 630a, 249, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Behandlungsvertrag einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500.000,00 € habe, da die Behandlung fehlerhaft gewesen sei und zu schwersten gesundheitlichen Folgen geführt habe.

Randnummer 24

Es stehe aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen X. fest, dass die Klägerin an einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie leide. Hierdurch bestehe ein apallisches Syndrom mit dauerhaftem Betreuungs- und Pflegebedarf, vollständiger Bettlägerigkeit, Unfähigkeit zu gehen und zu stehen, lediglich angedeuteten, nicht sicher adäquaten Reaktionen auf Ansprache, Sprachunfähigkeit, geringer motorischer Spontanaktivität, schwerer Schluckstörung sowie der Notwendigkeit einer intermittierenden Sauerstoffgabe. Eine Besserung des Befundes sei nicht zu erwarten. Zudem erfülle die Klägerin einen Großteil der Prognosefaktoren einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie; es liege ein schlechtes neurologisches Outcome im Sinne einer schweren Behinderung, eines Syndroms reaktionsloser Wachheit oder eines Syndroms minimalen Bewusstseins vor.

Randnummer 25

Diese Folgen beruhten auf einem Behandlungsfehler der Beklagten zu 1). Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien die Schäden auf die Selbstextubation sowie die unzureichende Reaktion hierauf zurückzuführen. Mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit wären die Folgen nicht eingetreten, wenn die Klägerin ausreichend sediert worden wäre oder nach der Selbstextubation stündlich überwacht worden wäre, sodass eine frühere Reintubation - noch vor 03:00 Uhr - hätte erfolgen können.

Randnummer 26

Etwaige Zweifel hinsichtlich der Kausalität gingen zulasten der Beklagten zu 1), da ein grober Behandlungsfehler vorliege und der Klägerin daher die Beweislastumkehr gemäß § 630h Abs. 5 Satz 1 BGB zugutekomme.

Randnummer 27

Bei der Bemessung des der Klägerin gemäß § 253 Abs. 2 BGB zustehenden Anspruchs auf Ersatz immaterieller Schäden seien im Rahmen einer Gesamtwürdigung insbesondere die Schwere der Verletzungen, das hierdurch verursachte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der vom Geschädigten wahrgenommenen Beeinträchtigungen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers maßgeblich.

Randnummer 28

Vor diesem Hintergrund hat die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € als angemessen erachtet und insoweit auf vergleichbare Entscheidungen des OLG Stuttgart (Urteil vom 09.09.2008 - 1 U 152/07) sowie des Kammergerichts (Urteil vom 16.02.2012 - 20 U 157/10) verwiesen.

Randnummer 29

Die Klägerin habe schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten, die ihr ein selbstbestimmtes Leben dauerhaft unmöglich machten. Sie könne sich weder eigenständig fortbewegen noch selbstständig ernähren oder kommunizieren. Zudem bestehe eine erhebliche und andauernde Lebensgefahr. Nach den Ausführungen des Sachverständigen X. komme es nahezu jede Nacht zu Sauerstoffabfällen, sodass die Klägerin fortlaufend mit potenziell lebensbedrohlichen Situationen konfrontiert sei. Darüber hinaus bestehe eine ständige Aspirationsgefahr.

Randnummer 30

Die Klägerin könne trotz des hypoxischen Hirnschadens nach den Feststellungen des Sachverständigen X. voraussichtlich eine normale Lebenserwartung haben. Dies habe zur Folge, dass sie die schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen und deren Folgen voraussichtlich noch über viele Jahre hinweg werde ertragen müssen.

Randnummer 31

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte zu 1) gegen die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldes. Sie stellt weder die festgestellten gesundheitlichen Folgen der Klägerin noch die Annahme in Frage, dass diese schwerste Schäden erlitten habe und ihr daher ein erhebliches Schmerzensgeld zustehe. Sie rügt jedoch, das Landgericht habe das Schmerzensgeld rechtsfehlerhaft bemessen, weil es sich auf nicht vergleichbare Entscheidungen gestützt habe.

Randnummer 32

Nach Auffassung der Beklagten zu 1) seien insbesondere die vom Landgericht herangezogenen Entscheidungen des OLG Stuttgart (Urteil vom 09.09.2008 - 1 U 152/07) und des Kammergerichts (Urteil vom 16.02.2012 - 20 U 157/10) nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. In beiden Verfahren seien Kinder betroffen gewesen, deren gesamtes weiteres Leben durch die Schädigungen geprägt werde. Demgegenüber sei die Klägerin zum Schadenszeitpunkt bereits fast 54 Jahre alt gewesen und habe einen erheblichen Teil ihres Lebens ohne die schädigungsbedingten Einschränkungen verbringen können. Dieser Umstand sei bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen, vom Landgericht jedoch vollständig außer Acht gelassen worden.

Randnummer 33

Die Beklagte zu 1) verweist stattdessen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 06.06.2012 (5 U 28/10), in der einem 23-jährigen Patienten wegen eines groben Behandlungsfehlers mit Hirnschädigung, Tetraparese und Wachkoma ein Schmerzensgeld von 200.000,00 € zugesprochen worden sei. Diese Entscheidung sei aufgrund der Art der Schädigungsfolgen wesentlich besser mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Deshalb hält die Beklagte zu 1) ein Schmerzensgeld von 200.000,00 €, höchstens jedoch 250.000,00 €, für angemessen.

Randnummer 34

Ferner führt die Beklagte zu 1) aus, auch die von der Klägerin angeführten Vergleichsentscheidungen könnten die Schmerzensgeldhöhe nicht rechtfertigen, da sich diese jeweils auf Kinder beziehen würden.

Randnummer 35

Zwar sei der Klägerin aufgrund der gravierenden gesundheitlichen Schäden ein erhebliches Schmerzensgeld zuzuerkennen. Bei der Bemessung müsse jedoch berücksichtigt werden, dass ihre zu erwartende Leidenszeit aufgrund ihres höheren Alters kürzer sei als in den vom Landgericht herangezogenen Vergleichsfällen. Zudem sei es rechtsfehlerhaft, ein mögliches Vorversterbensrisiko schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Eine mögliche Lebensverkürzung oder das bloße Risiko einer solchen stelle keinen schmerzensgelderhöhenden Umstand dar; zudem sei nicht festgestellt, dass sich die Klägerin dieses Risikos überhaupt bewusst sei. Vor diesem Hintergrund verfolgt die Beklagte zu 1) mit ihrer Berufung das Ziel, das Schmerzensgeld auf auf 250.000,00 € herabzusetzen.

Randnummer 36

Die Beklagte zu 1) beantragt,

Randnummer 37

das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.02.2026, Az. 3 O 301/21, hinsichtlich des Zahlungstenors teilweise dahingehend abzuändern, dass die Beklagte zu 1) verurteilt wird, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Senates gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.09.2020,

Randnummer 38

hilfsweise,

Randnummer 39

das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.02.2026, Az. 3 O 301/21, hinsichtlich des Zahlungstenors teilweise dahingehend abzuändern, dass die Beklagte zu 1) verurteilt wird, an die Klägerin 250.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.09.2020 zu zahlen

Randnummer 40

Die Klägerin verteidigt das angefochtenen Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung.

II.

Randnummer 42

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) hat teilweise Erfolg und führt zu einer Herabsetzung des der Klägerin aufgrund der in zweiter Instanz nicht mehr streitigen grob behandlungsfehlerhaften Behandlung in der Nacht vom 03.06.2020 auf den 04.06.2020 zustehenden Schmerzensgeldes auf 450.000 €.

Randnummer 43

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichtes ist die Klägerin grob fehlerhaft nach der schwierigen ersten Intubation nicht ausreichend sediert, nach der Selbstextubation nicht sofort reintubiert und anschließend nicht ausreichend überwacht worden, wodurch - wovon aufgrund der Beweislastumkehr auszugehen ist - der hypoxische Hirnschaden und dessen behauptete und erwiesene Folgen entstanden sind. Weitere den Beklagten zu 2) bis 6) zuzurechnende Behandlungsfehler oder Aufklärungsmängel hat das Landgericht nicht angenommen. Bei der Bemessung des der Klägerin aufgrund dieses groben Behandlungsfehlers zustehenden Schmerzensgeldes ist folgendes zu berücksichtigen:

1.

Randnummer 45

Die Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes unterliegt - anders als es in der Berufungserwiderung anklingt - der vollständigen Überprüfung durch den Senat. Die Überprüfung ist nicht beschränkt auf die Feststellung von Verstößen gegen Rechts- und Erfahrungssätze. Der Senat hat die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält er sie für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, darf und muss er nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden (vgl. BGH NJW 2006, 1589 ff. Rn. 30).

2.

Randnummer 47

Der Senat sieht in der Gesamtschau ein Schmerzensgeld von 450.000 € als angemessen, aber auch ausreichend an. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Randnummer 48

a. Die Kammer hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zutreffend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zugrunde gelegt, nach der die Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes an der Funktion des Schmerzensgeldes auszurichten ist. Diese besteht einerseits darin, dem Verletzten einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden zugutekommen zu lassen. Das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Darüber hinaus soll es dem Geschädigten Genugtuung für das verschaffen, was der Schädiger ihm angetan hat (vgl. BGHZ 18, 149; BGH NJW 1995, 781; BGHZ 212, 48; OLG Nürnberg NJW 1998, 2293).

Randnummer 49

Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentliche Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung (BGHZ 212, 48 Rn. 49, 54; BGHZ 18, 149; BGH NJW 2022, 1443 Rn. 12; Grüneberg-Grüneberg, BGB 85. Auflage, § 253 Rn. 15; BGHZ 212, 48; BGH NJW 2022, 1443). Ergänzend zu berücksichtigen sind auch etwaige besondere Umstände in der Person des Verletzten wie auch in der Person des Schädigers, insbesondere die konkreten Umstände der Verletzungshandlung und die Schwere des dem Schädiger zur Last fallenden Verschuldens.

Randnummer 50

b. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichtes, die auf dem Gutachten des Sachverständigen X. beruhen, der die Klägerin am 08.01.2025 untersucht hat (vgl. Gutachten X. vom 13.02.2025, Bl. I 1307 ff., insb. Bl. I 1324 f.), liegt bei der Klägerin behandlungsfehlerbedingt eine hypoxisch-ischämische Enzephalopathie vor. Bedingt dadurch besteht ein apallisches Syndrom mit dauerhaftem Betreuungs- und Pflegebedarf, einer vollständigen Bettlägerigkeit durch Unmöglichkeit von Gehen und Stehen, auf Ansprache angedeuteter nicht sicher adäquater Reaktion, einer Unfähigkeit zu sprechen und geringer motorischer Spontanaktivität sowie schwerer Schluckstörung und der Notwendigkeit intermittierender Sauerstoffgabe sowie Ernährung durch eine PEG-Sonde, ohne dass eine Befundbesserung erwartbar ist. Es besteht eine schwere Behinderung mit dem Syndrom reaktionsloser Wachheit oder minimalen Bewusstseins. Die Klägerin ist aus ihrem vorherigen Lebensalltag herausgerissen, ihre frühere Persönlichkeit weitestgehend ausgelöscht.

Randnummer 51

c. Nicht zu berücksichtigen bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes war die die Klägerin täglich bedrohende Todesgefahr. Zwar hat der Sachverständige X. überzeugend ausgeführt, dass es bei der Klägerin jede Nacht zu Sauerstoffabfällen komme und die Klägerin deshalb täglich versterben könne. Dem Gutachten lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass die Klägerin diese Gefahr wahrnimmt oder wahrnehmen kann und dadurch ihr Leiden erhöht wird.

Randnummer 52

d. Ein die Erhöhung des Schmerzensgeldes rechtfertigendes grob fahrlässiges Verhalten, welches ein gesteigertes persönliches Verschulden voraussetzt und durch einen groben Behandlungsfehler nicht indiziert wird, hat das Landgericht nicht festgestellt, was die Klägerin im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Eine in subjektiver Hinsicht schweres Verschulden der am 03.06.2020/04.06.2020 auf der Intensivstation handelnden Ärzte zeigt sie nicht auf.

Randnummer 53

e. Die Berufung weist zu Recht darauf hin, dass die vom Landgericht zur Begründung des Schmerzensgeldes von 500.000 € herangezogenen Vergleichsentscheidungen nicht als vergleichbar anzusehen sind, da es sich bei den Geschädigten um einen Säugling bzw. ein 4 ½ Jahre altes Kind handelte, wohingegen die Klägerin zum Zeitpunkt der fehlerhaften Behandlung 53 Jahre alt war.

Randnummer 54

Die - voraussichtlich - zu erwartende Leidenszeit, die auch entscheidend vom Lebensalter des Geschädigten abhängt, ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.

Randnummer 55

aa. Dies entspricht der durchgängigen obergerichtlichen Rechtsprechung.

Randnummer 56

(1) In zwei älteren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof es als nicht rechtsfehlerhaft angesehen, dass die jeweiligen Berufungsgerichte aufgrund des hohen Alters der Geschädigten (73 bzw. 88 Jahre) und dem daher voraussichtlich weniger langen Leidensweg als bei jüngeren Verletzten ein geringeres Schmerzensgeld für angemessen gehalten hatten (BGH, Urteil vom 15.01.1991 - VI ZR 163/90 NZV 1991, 150; BGH Urt. v. 22.09.1977 - III ZR 117/75, BeckRS 1977, 30404001).

Randnummer 57

(2) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte finden sich zahlreiche Entscheidungen, in denen das Lebensalter des Verletzten und die verbleibende Leidenszeit als Bemessungskriterium bei der Findung des Schmerzensgeldbetrages explizit aufgeführt werden (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.01.2022 - 1 U 209/20, BeckRS2022,1117 Rnr 22, 25; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.09.2014 - 12 U 50/14, BeckRS 2014, 125376 Rnr 34; OLG Celle, Hinweisbeschluss v. 23.10.2014 - 11 U 74/19, BeckRS 2014, 128922 Ziff. 5 e ff.; Hacks/​Wellner/​Klein/​Kohake in: SchmerzensgeldBeträge, OLG Karlsruhe, 30.06.2015, - 13 U 202/​12 -, Lfd.-Nr.: 44.1425; OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 31.01.2017 - 8 U 155/16, BeckRS 2017, 139887, Rnr 26), entgegenstehende Entscheidungen, die ausdrücklich dieses Kriterium als irrelevant bezeichnet hätten, lassen sich nicht finden. Soweit das OLG Schleswig im Hinweisbeschluss vom 08.03.2024 - 7 U 128/23 (NJW-RR 2024, 954 Rnr 25) ausführt, dass eine Verringerung des Schmerzensgeldes bei älteren Menschen nicht gerechtfertigt sei, weil diese sich typischerweise schwerer körperlich auf die Verletzungsfolgen einstellen könnten, versteht dies der Senat nicht als Negierung des Kriteriums der Leidenszeit, sondern als zusätzlich zu berücksichtigendes Merkmal individueller Betroffenheit vom Schaden.

Randnummer 58

(3) Auch in der Literatur wird die Berücksichtigung der (voraussichtlichen) Leidenszeit bei der Schmerzensgeldbemessung, soweit ersichtlich, einhellig befürwortet (vgl. Huber, Das Lebensalter des Verletzten - eine Bemessungsdeterminante beim Schmerzensgeld? VersR 2016, 73 (78); Jaeger/Luckey Handbuch Schmerzensgeld 13. Aufl. 2026 Kapitel 5 Rnr 360 a.E.; MüKoBGB/Oetker, 10. Aufl. 2025, BGB § 253 Rn. 43).

Randnummer 59

(4) Der Senat hält die Berücksichtigung der voraussichtlichen Leidenszeit für richtig und auch im vorliegenden Fall für geboten. Wenn auch das bei der Klägerin vorliegende apallische Syndrom als Schwerstschädigung in der Intensität mit einer ähnlichen Schädigung bei einem Geburtsschadensfall gleichzusetzen ist, wird deren Leidenszeit unter Berücksichtigung der normalen Lebenserwartung, die sie nach den Ausführungen des Sachverständigen X. trotz der schweren Schädigung hat, kürzer andauern, als dies bei einem im Säuglings- oder Kindesalter verletzten Geschädigten der Fall wäre. Das im Falle der Klägerin festzusetzende Schmerzensgeld muss daher unter dem Betrag liegen, den der Senat bei Schwerstschädigungen in Geburtsschadensfällen für angemessen hält. Insoweit wird auf das Urteil des Senates vom 07.01.2026 - 5 U 115/24, BeckRS 2026, 233, Rn. 48 - verwiesen, in dem ein von der Vorinstanz zuerkanntes Schmerzensgeld von 650.000 € durch den Senat gebilligt wurde und der Senat an der bisher bei Schwerstschädigungen in Geburtsschadensfällen über Jahrzehnte als Orientierung angesehenen Obergrenze von 500.000 € auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Geldentwertung nicht mehr festgehalten hat. In einem anderen, weniger schwer gelagerten Geburtsschadensfall hat er gleichwohl nach den Umständen des Einzelfalls ein (Teil-)Schmerzensgeld von 500.000 € für angemessen gehalten und selbst durch Urteil zuerkannt (Urteil vom 09.03.2026 - 5 U 5/24, juris Rn. 69, 79).

Randnummer 60

f. Der vom Senat für angemessen gehaltene Betrag von 450.000 € erscheint auch vor dem Hintergrund ähnlich gelagerter Entscheidungen, bei denen jeweils schwerste Dauerschäden bei Erwachsenen vorlagen, gerechtfertigt.

Randnummer 61

Das OLG Oldenburg (Urteil vom 02.09.2014 - 12 U 50/14, BeckRS 2014, 125376) hat einem 35-jährigen Familienvater im Wachkoma mit dyspallischem Zustand und schwersten Schädel-Hirn-Verletzungen ein Schmerzensgeld von 500.000 € zugesprochen, wobei eine grobe Fahrlässigkeit des schwer alkoholisierten Schädigers schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen war.

Randnummer 62

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 30.06.2015, zitiert nach Hacks/Wellner/Klein/Klohake, SchmerzensgeldBeträge 44. Aufl. 2026 Nr. 44.1425) hat einer 50jährigen Geschädigten mit apallischem Syndrom ein Schmerzensgeld von 350.000 € zugesprochen, was die Autoren für das Jahr 2026 auf 449.210 € indexieren.

Randnummer 63

Das OLG Frankfurt a. M. hat im Urteil vom 31.01.2017 - 8 U 155/16, BeckRS 2017, 139887 einem 21jährigen Mann, der eine Tetraparese, schwere Hirnnervenparesen, Blindheit, neurokognitive Behinderungen und völlige Hilfsbedürftigkeit aufweist, ein Schmerzensgeld von 560.000 € unter Bezugnahme auf eine Lebenserwartung von 57 Jahren zuerkannt.

Randnummer 64

Soweit die Berufung zur Begründung des von ihr für richtig gehaltenen Schmerzensgeldbetrages von 250.000 € auf die Entscheidung des Senates vom 06.06.2012 - 5 U 28/10 - MedR 2013, 98 ff. abstellt, bei der ein Schmerzensgeld von 200.000 € bei einem Hirnschaden mit Tetraparese bei Wachkoma für angemessen gehalten wurde, ist zu sehen, dass der Senat in diesem Fall ausschließlich über eine Berufung der zu diesem Betrag durch das Landgericht verurteilten Beklagten zu entscheiden hatte und daher das Urteil lediglich den Schluss erlaubt, dass der Senat dieses Schmerzensgeld nicht für zu hoch gehalten hat.

3.

Randnummer 66

Eine Abänderung der vom Landgericht ausgeurteilten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten war nicht veranlasst. Auch bei Zugrundelegung der Gebührenstufe bis 470.000 € nach Anlage 2 zum RVG ergibt sich eine berechtigte Forderung jedenfalls in Höhe der beantragten 6.714,87 €, § 308 ZPO.

III.

Randnummer 68

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Randnummer 69

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die entscheidungserheblichen Fragen lassen sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat zugrunde gelegt hat, beurteilen oder sind ausschließlich solche des Einzelfalls.

Randnummer 70

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000 € festgesetzt, entsprechend der Begehr der Berufung, das Schmerzensgeld von 500.000 € auf 250.000 € zu reduzieren (vgl. Sitzungsprotokoll Bl. II 416).

Zitierte Vorschriften

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