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Rechtsprechung · OLG Koblenz

OLG Koblenz, Urteil vom 03.12.2012 – 12 U 1472/11

Schülerunfall durch Schubserei an der Bushaltestelle: Verschuldenshaftung von Fahrer und Halter des Busses; Eingreifen der Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs
Spruchkörper
12. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGKOBL:2012:1203.12U1472.11.0A
Normenkette
§ 7 StVG, § 2 Abs 1 Nr 8b SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 104 SGB 7, § 105 SGB 7 ... mehr

Orientierungssatz

1. Die gesetzlich unfallversicherten Schüler sind gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII untereinander zum Ersatz des Personenschadens, den sie sich gegenseitig zufügen, nicht verpflichtet, wenn die Verletzungshandlung (Versicherungsfall) durch eine schulbezogene Tätigkeit verursacht wird, nicht vorsätzlich erfolgt und kein Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SBG VII vorliegt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Schüler, die gemeinsam in ein Schulzentrum fahren, derselben Schule im organisatorischen Sinne angehören oder nicht. Eine Schulbezogenheit ist dann gegeben, wenn die Verletzungshandlung auf der typischen Gefährdung aus dem engen schulischen Kontakt beruht und somit einen inneren Bezug zum Schulbetrieb hat. Das ist dann gegeben, wenn eine Situation feststellbar ist, in der sich schulspezifische, gefährdende Verhaltensweisen einzustellen pflegen, nämlich Raufereien und Neckereien, die geprägt sind durch übermütiges, bedenkenloses Verhalten, Verlust des Verantwortungsgefühls im Rahmen einer Gruppe oder durch Imponiergehabe (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 29. Mai 2006, 12 U 1459/04 = NJW-RR 2006, 1174).(Rn.20)

2. Der Haftungsumfang für einen schulbezogenen Unfall durch Schubserei von Schülern an einer Bushaltestelle verringert sich nach den Regeln des "gestörten Gesamtschuldnerausgleichs" um den Mithaftungsanteil der haftungsprivilegierten Schüler. Damit kann der Geschädigte den Halter des Busses nicht auf den vollen Schaden in Anspruch nehmen, sondern nur auf den Anteil, den dieser bei einer Abwägung zwischen den Haftungsanteilen der mehreren Schädigergruppen im Innenverhältnis zu tragen hätte, wenn die Haftungsprivilegierung hinweggedacht würde.(Rn.23)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18.11.2011 wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 10.544,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 7.921,28 € seit dem 07.04.2009 und aus einem Betrag von 2.622,96 € seit dem 01.10.2010 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin Ersatz in Höhe von 50 % ihrer Aufwendungen für den Schüler ...[A], geboren am ...1996, aufgrund seines Verkehrsunfalls vom 07.03.2008 zu zahlen.

3. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 837,52 € zu zahlen.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Kosten erster Instanz:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 67 % und die Beklagte zu 2. 33 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt die Klägerin voll. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin zu 33 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2. zu 33 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Kosten des Berufungsverfahrens:

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und in dieser Funktion u. a. zuständig für die Entschädigung von Schäden von Schülern, die diese auf dem Weg von und zur Schule erleiden. Ersatzansprüche solcher geschädigten Schüler gehen gemäß § 116 SGB X auf sie über.

Randnummer 2

Am 07.03.2008 wartete der damals 11 Jahre alte Schüler ...[A] nach der Schule zusammen mit einer Vielzahl von Schülern auf das Eintreffen des Linienbusses an der Bushaltestelle in der ...[X]straße. Fahrer des Linienbusses war der Beklagte zu 1., die Beklagte zu 2. war die Halterin. Der Kläger stand in der ersten Reihe, wobei hinter ihm durch die ebenfalls wartenden Schüler ein erhebliches Gedränge stattfand. Aufgrund des für den Beklagten zu 1. wahrnehmbaren Gedränges fuhr dieser äußerst langsam und vorsichtig in den Bereich der Haltestelle ein. ...[A] geriet aufgrund des Gedränges der anderen Schüler mit dem linken Fuß unter das rechte Vorderrad des Busses. Er zog sich hierbei u. a. eine 5 cm lange klaffende Risswunde über dem lateralen Fußrücken und eine weitere ca. 3 cm lange Risswunde über dem Außenknöchel zu. In der Folgezeit musste ...[A] sowohl stationär als auch ambulant langwierig und umfangreich behandelt werden. So musste er sich am 19.03.2008 einer operativen Defektdeckung mit Spalthauttransplantation unterziehen, wobei die Hauttransplantation teilweise nicht angenommen wurde. ...[A] leidet seit seinem Unfall unter Taubheitsgefühlen am Fuß, zusätzlich wächst auch der betroffene Fuß nicht in demselben Maß wie der gesunde. Die Klägerin hat Aufwendungen in einem Gesamtumfang von 21.088,47 € für ...[A] geleistet.

Randnummer 3

Die Klägerin hat beantragt,

Randnummer 4

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 15.816,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 11.881,92 € seit dem 07.04.2009 und aus einem restlichen Teilbetrag von 3.934,43 € seit dem 01.10.2010 zu zahlen,

Randnummer 5

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr Ersatz in Höhe von 75 % ihrer Aufwendungen für den Schüler ...[A], geboren am …1996, aufgrund seines Verkehrsunfalls vom 07.03.2008 zu leisten,

Randnummer 6

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 899,40 € zu erstatten.

Randnummer 7

Die Beklagten haben beantragt,

Randnummer 8

die Klage abzuweisen.

Randnummer 9

Mit seinem am 18.11.2011 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1. abgewiesen und die Beklagte zu 2. verurteilt, an die Klägerin 15.816,35 € zu zahlen. Weiterhin hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin 75 % ihrer Aufwendungen für den Schüler ...[A] zu ersetzen. Schließlich hat es die Beklagte zu 2. verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € zu erstatten.

Randnummer 10

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zu 2. Berufung eingelegt.

Randnummer 11

Die Beklagte zu 2. beantragt,

Randnummer 12

sie unter Abweisung der Klage im Übrigen zu verurteilen, an die Klägerin 10.544,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 7.921,28 € seit dem 07.04.2009 und aus einem restlichen Teilbetrag von 2.622,96 € seit dem 01.10.2010 zu zahlen,

Randnummer 13

festzustellen, dass sie verpflichtet ist, der Klägerin Ersatz in Höhe von 50 % eventuell weiterer zukünftiger Aufwendungen für den Schüler ...[A], geboren am ...1996, aufgrund seines Verkehrsunfalls vom 07.03.2008 zu leisten,

Randnummer 14

sie zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 837,52 € zu erstatten.

Randnummer 15

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 16

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen.

II.

Randnummer 18

Die Berufung der Beklagten zu 2. hat Erfolg.

Randnummer 19

Die Haftung der Beklagten zu 2. ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG. Der streitgegenständliche Unfall hat sich beim Betrieb des Linienbusses ereignet. Das Vorliegen höherer Gewalt i. S. von § 7 Abs. 2 StVG kann nicht angenommen werden und wird auch von Beklagtenseite nicht eingewendet. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2. beschränkt sich allerdings auf eine Quote von 50 %, da die Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs eingreifen.

Randnummer 20

Schüler sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII gesetzlich unfallversichert. Für ihre Haftung untereinander gilt deshalb nach § 106 Abs. 1 SGB VII die Regelung der §§ 104, 105 SGB VII entsprechend. Folglich sind gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII Schüler untereinander zum Ersatz des Personenschadens, den sie sich gegenseitig zufügen, nicht verpflichtet, wenn die Verletzungshandlung (Versicherungsfall) durch eine schulbezogene Tätigkeit verursacht wird, die Verletzungshandlung nicht vorsätzlich erfolgt und kein Wegeunfall i. S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SBG VII vorliegt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Schüler, die gemeinsam in ein Schulzentrum fahren, derselben Schule im organisatorischen Sinne angehören oder nicht (OLG Koblenz in VersR 1986, 595).

Randnummer 21

Eine Schulbezogenheit ist dann zu bejahen, wenn die Verletzungshandlung auf der typischen Gefährdung aus dem engen schulischen Kontakt beruht und somit ein innerer Bezug zum Schulbetrieb gegeben ist. Dies liegt vor, wenn eine Situation feststellbar ist, in der sich schulspezifische, gefährdende Verhaltensweisen einzustellen pflegen, nämlich Raufereien und Neckereien, die geprägt sind durch übermütiges, bedenkenloses Verhalten, Verlust des Verantwortungsgefühls im Rahmen einer Gruppe oder durch Imponiergehabe (OLG Koblenz in NJW-RR 2006, 1174; OLG Koblenz in VersR 1986, 596; BGH in VersR 2008, 1407). Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts wartete ...[A] nach Schulschluss mit einer Vielzahl von Schülern auf das Eintreffen des Busses, wobei der betreffende Schülerpulk drängelte und ...[A] im Verlauf dieses Gedränges mit dem linken Fuß unter den Bus geriet. Es ist somit eine Situation gegeben, in der sich schulspezifische, gefährdende Verhaltensweisen, geprägt durch übermütiges, bedenkenloses Verhalten in geradezu klassischer Weise verwirklicht haben. Von einer Schulbezogenheit ist damit auszugehen.

Randnummer 22

Eine vorsätzliche Verletzungshandlung oder ein Wegeunfall i. S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SBG VII liegt nicht vor.

Randnummer 23

Ist somit die Schädigung des ...[A] unmittelbar durch die Einwirkung "schubsender" und "drängelnder" aber haftungsprivilegierter Mitschüler entstanden - woran, wie oben ausgeführt, keine Zweifel bestehen - so greifen die Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ein (siehe hierzu u. a. Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 426 Rn. 18). Dies bedeutet, dass die Klägerin die Beklagte zu 2. nicht gemäß § 421 BGB auf den vollen Schaden in Anspruch nehmen kann, sondern nur auf den Anteil, den die Beklagte zu 2. bei einer Abwägung zwischen den Haftungsanteilen der mehreren Schädigergruppen im Innenverhältnis zu tragen hätte, wenn die Haftungsprivilegierung hinweggedacht würde. Bei der Festlegung dieser Haftungsanteile war zu beachten, dass zwar von dem Linienbus eine ganz erhebliche Betriebsgefahr ausging, der Fahrer des Linienbusses, der Beklagte zu 1., sich aber äußerst vorsichtig und sorgfältig verhalten hat und ihn an dem Zustandekommen des Unfalls keinerlei Verschulden trifft. Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte der Beklagte zu 1. trotz des Gedränges der Schüler (vorsichtig) in den Haltestellenbereich einfahren. Er musste nicht vorher anhalten. Als ganz maßgebliche Ursache für das Zustandekommen des Verkehrsunfalles ist hier das von den übrigen Schülern ausgehende Geschubse und Gedränge anzusehen. Der Sachverhalt unterscheidet sich insoweit auch von demjenigen, der dem Verfahren OLG Koblenz 12 U 1459/04 (NJW-RR 2006, 1174) zugrunde lag. Dort war ein schuldhaftes Verhalten des Busfahrers gegeben. Der Senat sieht hier eine Haftungsverteilung von jeweils 50 % als sachgerecht und angemessen an. Entsprechend war auch die begehrte Feststellung auszusprechen.

Randnummer 24

Was die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen zu Gunsten des Schülers ...[A] angeht, ist diese von der Beklagten zu 2. in der Berufungsinstanz nicht mehr in Abrede gestellt worden. Der Klägerin war folglich, wie geschehen, ein Betrag von 10.544,24 € zuzusprechen.

Randnummer 25

Was die zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € angeht, ergibt sich deren Berechtigung aus einem Betrag in Höhe von 10.544,24 € aus Verzug (§ 286 BGB).

Randnummer 26

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

III.

Randnummer 27

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.

Randnummer 28

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.667,32 € festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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