Rechtsprechung · OLG Karlsruhe
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.08.2026 – 19 W 46/25 (Wx)
- Spruchkörper
- 19. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGKARL:2026:0820.19W46.25.Wx.00
Leitsatz
Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit kann im Grundbuch mangels Gesamtrechtsfähigkeit nicht als Gesamtdienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden, wenn sich die Ausübung nicht notwendigerweise auf beide Grundstücke (hier: zwei Tiefgaragen-Stellplätze) erstreckt. Allein die Gleichartigkeit der Nutzung genügt nicht.
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grundbuchamt Mannheim vom 9. Mai 2025, MAN029 GRG 2/2025, wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit notariellem Vertrag vom 16. Dezember 2024 bestellte der Beteiligte zu 2 der Beteiligten zu 1 im Wege der ehebedingten Zuwendung zum einen ein dingliches Wohnungsrecht an einem näher bezeichneten Wohnungseigentum, das nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, zum anderen unter § 3 des Vertrages ein dingliches Nutzungsrecht an den im Grundbuch von Mannheim Nr. X1 und Nr. X2 eingetragenen Teileigentumseinheiten (Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. P 4 und P 5 bezeichneten Teileigentumseinheiten (jeweils einem Tiefgaragenstellplatz)). Zur Sicherung dieses Nutzungsrechts bestellte der Beteiligte zu 2 der Beteiligten zu 1 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß §§ 1090ff. BGB „als Gesamtrecht an beiden Teileigentumseinheiten“ und bewilligte die Eintragung dieser Dienstbarkeiten.
Die Antragstellerin hat, gemäß § 15 Abs. 2 GBO vertreten durch den beurkundenden Notar, den grundbuchlichen Vollzug dieser als Gesamtrecht bestellten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit beantragt (Nutzung der Tiefgaragenplätze in den Grundbüchern von Mannheim, Blatt Nr. X1 und X2).
Das Amtsgericht Grundbuchamt Mannheim hat den Eintragungsantrag nach vorausgegangenem Hinweis vom 31. Januar 2025 mit Beschluss vom 9. Mai 2025 wegen fehlender Gesamtrechtsfähigkeit der Dienstbarkeit an den Stellplätzen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der das Amtsgericht Grundbuchamt Mannheim durch Beschluss vom 26. Juni 2025 nicht abgeholfen hat.
II.
Die gegen den den Eintragungsantrag zurückweisenden Beschluss gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht Grundbuchamt Mannheim die von ihm zu prüfende Frage der Eintragungsfähigkeit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit als Gesamtdienstbarkeit mangels Gesamtrechtsfähigkeit verneint, da deren Voraussetzungen bereits unter Zugrundelegung der Eintragungsunterlagen nicht vorliegen. Nach ganz überwiegender Auffassung kann eine Grunddienstbarkeit auch als Gesamtbelastung für mehrere Grundstücke begründet werden, wenn sich die Ausübung der Dienstbarkeit notwendigerweise auf diese Grundstücke erstreckt und die Belastung dort die gleiche Benutzung sichert (BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – V ZB 2/18 –, juris, Rn. 17; Herrler in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 1090 Rn. 2, § 1018 Rn. 2; Kienzle in Demharter, Grundbuchordnung, 34. Aufl., § 48 GBO Rn. 8; Staudinger/Voigt (2025), BGB, § 1018 Rn. 61; Mohr in Münchener Kommentar, BGB, 10. Aufl., § 1018 Rn. 45; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 23. November 1989 BReg 2 Z 55/89 -, juris, Rn. 18: wenn sich die Ausübung der Dienstbarkeit auf mehrere Grundstücke erstreckt; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 1120; Kazele in BeckOGK, BGB, Stand 1. Juni 2026, § 1090 Rn. 9: wenn das Recht nur unter gleichzeitiger Inanspruchnahme aller Objekte ausgeübt werden kann; Wegmann in Bauer/Schaub, Grundbuchordnung, 5. Aufl., § 48 GBO Rn. 8: wenn das Recht sinnvoll nur auf allen Grundstücken ausgeübt werden kann und überall in derselben Weise auszuüben ist). An diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch. Im vorliegenden Fall erstreckt sich die Ausübung der Dienstbarkeit gerade nicht notwendigerweise auf beide Grundstücke. Vielmehr ist es möglich, zur selben Zeit entweder mit einem Fahrzeug nur einen oder mit zwei Fahrzeugen beide Parkplätze zu nutzen. Dass es des einen Parkplatzes bedürfte, um auf dem anderen parken zu können, ist nicht ersichtlich. Die Nutzung der Stellplätze ist, wie zutreffend vom Amtsgericht Grundbuchamt Mannheim ausgeführt, voneinander unabhängig.
Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung meint, die zwischenzeitlich herrschende Meinung gehe davon aus, dass eine Gesamtdienstbarkeit auch dann zulässig sei, wenn die Befugnisse an allen Belastungsgegenstände gleichartig seien, aber an jedem einzelnen Belastungsgegenstand selbständig ausgeübt werden könnten, kann dies weder den im vorausgegangenen Absatz dargestellten noch den vom Verfahrensbevollmächtigen der Antragsteller zitierten Fundstellen entnommen werden. Vielmehr folgt aus dem Beschluss des BGH vom 13. September 2018 V ZB 2/18 gerade, dass es sich bei der notwendigen Erstreckung der Ausübung der Dienstbarkeit auf alle betroffenen Grundstücke und die Gleichartigkeit der Benutzung um kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen handelt. Ohne Erfolg verweist die Antragstellerin dabei auf § 1026 BGB, wonach bei der Teilung eines belasteten Grundstücks die Teile, die außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist. Zwar wird daraus, dass § 1026 BGB eine nachträgliche Gesamtbelastung voraussetzt, auf die grundsätzliche Zulässigkeit der Bestellung einer Dienstbarkeit als Gesamtrecht an mehreren selbständigen Grundstücken geschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 V ZR 2/18 -, juris, Rn. 17; Staudinger/Voigt (2025), BGB, § 1018 Rn. 61). Dies gebietet jedoch nicht zugleich die Annahme, dass zwei unterschiedliche Grundstücke ohne weitere Voraussetzungen mit einem Gesamtrecht belastet werden können. Auch dies hat das Amtsgericht Grundbuchamt Mannheim zutreffend ausgeführt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, die zu erhebenden Gerichtskosten und die Person des Kostenschuldners ergeben sich unmittelbar aus den Vorschriften des GNotKG (Sellner in Bauer/Schaub, Grundbuchordnung, 5. Aufl., § 77 GBO Rn. 35).
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.
Zitierte Vorschriften
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