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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 77 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 77 GBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 77 GBO? Zitiere den Wortlaut.“

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