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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 76 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere dem Grundbuchamt aufgeben, eine Vormerkung oder einen Widerspruch einzutragen, oder anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

(2) Die Vormerkung oder der Widerspruch (Absatz 1) wird von Amts wegen gelöscht, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen ist.

(3) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die ein Zwangsgeld festgesetzt wird.

Rechtsprechung zu § 76 GBO

2 Entscheidungen zitieren § 76 GBO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 07.12.2023 – V ZB 66/23 · 5. Zivilsenat

    Anwendbarkeit von Vorschrift über nachträgliche Verfügungsbeschränkungen bei zunächst unvollständigem Teilungsantrag

  • BGH, Beschl. v. 07.03.2013 – V ZB 83/12 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in das Grundbuch kann bei fehlender Bewilligung des Buchberechtigten in entsprechender Anwendung von § 899 Abs. 2 BGB (i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO) nur im Wege der einstweiligen Verfügung erzwungen werden.

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