Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.
GBO · Grundbuchordnung
§ 75 GBO
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
GBO · Grundbuchordnung
Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.