Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.
GBO · Grundbuchordnung
§ 74 GBO
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Rechtsprechung zu § 74 GBO
2 Entscheidungen zitieren § 74 GBO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 21.03.2024 – V ZB 10/23 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: 1. § 878 BGB ist auf die sich aus dem Genehmigungserfordernis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 Satz 1, 3 BauGB ergebende Verfügungsbeschränkung des teilenden Grundstückseigentümers entsprechend anwendbar. 2. War die Zurückweisung des Eintragungsantrags rechtsfehlerfrei und wird der zurückweisende Beschluss lediglich aufgrund neuer Tatsachen aufgehoben, ist die nicht …
BGH, Beschl. v. 19.10.2023 – V ZB 8/23 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: 1a. Das Grundbuchamt darf zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nach § 35 Abs. 2 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder Europäisches Nachlasszeugnis nur verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder …
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„Was regelt § 74 GBO? Zitiere den Wortlaut.“