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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 48 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Werden mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet, so ist auf dem Blatt jedes Grundstücks die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen. Das gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück bestehenden Recht nachträglich noch ein anderes Grundstück belastet oder wenn im Falle der Übertragung eines Grundstücksteils auf ein anderes Grundbuchblatt ein eingetragenes Recht mitübertragen wird.

(2) Soweit eine Mitbelastung erlischt, ist dies von Amts wegen zu vermerken.

Verweise

Vorschriften, die auf § 48 GBO verweisen

Rechtsprechung zu § 48 GBO

3 Entscheidungen zitieren § 48 GBO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 13.09.2018 – V ZB 2/18 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. In dem Löschungsverfahren gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist das Grundbuchamt an die Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen durch ein rechtskräftiges Urteil des Prozessgerichts gebunden. Vorauszusetzen ist hierbei, dass sich die Rechtskraft des Urteils auf das Recht, dessen Löschung begehrt wird, erstreckt und gegenüber allen an dem Grundbuchverfahren Beteiligten wirkt. Nicht ausreichend ist es …
  • BGH, Beschl. v. 07.02.2013 – V ZB 160/12 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Im Grundbuchberichtigungsverfahren aufgrund eines Ersuchens gemäß § 79 FlurbG ist die Flurbereinigungsbehörde zur Vorlage von Hypotheken- und Grundschuldbriefen verpflichtet, wenn Eintragungen bei den verbrieften Rechten in Abteilung III des Grundbuchs notwendig sind; erfolgen die berichtigenden Eintragungen nur im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs, besteht keine Pflicht zur Briefvorlage.
  • BGH, Beschl. v. 10.06.2010 – V ZB 22/10 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine Gesamtgrundschuld kann an den einzelnen Grundstücken mit unterschiedlichen Fälligkeitsbedingungen bestehen . Wird eine vor dem 20. August 2008 bestellte Sicherungsgrundschuld auf ein anderes Grundstück erstreckt, gilt die durch das Risikobegrenzungsgesetz eingeführte zwingende Fälligkeitsbestimmung des § 1193 BGB deshalb nur für die Belastung des nachverpfändeten Grundstücks . 2. Eine …

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