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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 49 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 49 GBO verweisen

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