Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.
GBO · Grundbuchordnung
§ 49 GBO
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 49 GBO verweisen
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