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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2026 – 7 U 66/24

Spruchkörper
7. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0630.7U66.24.00
Normenkette
LBesG NRW § 71 Abs. 1, § 9; LBG NRW § 81

Leitsatz

Auch soweit der Dienstherr gemäß § 71 Abs. 1, § 9 LBesG NRW in der seit dem 01.01.2021 geltenden Fassung „nur“ Zuschläge wegen begrenzter Dienstfähigkeit geleistet hat, geht der gesetzliche Schadensersatzanspruch des Beamten gegen den Drittschädiger insoweit gemäß § 81 LBG NRW auf den Dienstherrn über.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.05.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 017 O 92/22) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.029,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, über die nach dem erstinstanzlich geschlossenen, die Kosten der ersten Instanz beinhaltenden, Teilvergleich allein noch zu entscheiden war, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Randnummer 2

(teilw. abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1,

Randnummer 3

§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a. F.)

I.

Randnummer 5

Die Klägerin ist Dienstherrin des Beamten F. M., welcher als Fahrradfahrer am 20.11.2018 bei einem Verkehrsunfall mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Betonmischer verletzt wurde. Sie macht Ansprüche aus übergegangenem Recht des Zeugen M. gegen die Beklagte geltend, deren 100 %-ige straßenverkehrsrechtliche Haftung für die Unfallfolgen dem Grunde nach nicht im Streit ist.

Randnummer 6

Der Zeuge M., der bei dem Unfall erhebliche physische Verletzungen erlitt und als Folge des Unfalls auch psychisch beeinträchtigt war, war in der Zeit nach dem Unfall zunächst zu 100 % dienstunfähig. Mit Schreiben vom 09.10.2019 teilte er seiner Dienstherrin mit, ab dem 01.01.2020 die ihm zuvor bewilligte Teilzeit (38 Stunden anstelle von 41 Stunden) nicht verlängern zu wollen (Anlage K 24). Die Klägerin bestätigte die Erhöhung auf eine Vollzeitbeschäftigung mit Schreiben vom 06.12.2019 (Anlage K 25).

Randnummer 7

Ab dem 15.06.2020 befand sich der Zeuge in einer Wiedereingliederung (s. auch den Wiedereingliederungsplan, Anlage K 5 = Bl. I-31 d. eGA).

Randnummer 8

Nach einer amtsärztlichen Untersuchung am 03.03.2021 teilte der Kreis S. mit, der Zeuge sei nicht mehr in vollem Umfang, sondern nur noch im Umfang von 75 % (gemessen an der regelmäßigen Arbeitszeit) begrenzt dienstfähig (Anlage K 15, Bl. I-114 ff. d. GA). Unter Empfehlungen ist als positives Leistungsbild u. a. angegeben „tägl. von 3 bis 6 h“ (Bl. I-119 d. GA).

Randnummer 9

Ab dem 18.06.2021 war der Zeuge im Rahmen der attestierten (Teil-)Dienstfähigkeit von 75 % wieder tätig, wobei er sich zunächst bis zum 18.07.2021 im Erholungsurlaub befand.

Randnummer 10

Für den Zeitraum ab dem 19.07.2021 zahlte die Klägerin dem Zeugen M. die angepassten Dienstbezüge in Höhe von 75 % entsprechend seiner Dienstfähigkeit nebst einem Zuschlag gem. §§ 9 Abs. 2, 71 Abs. 1 S. 1 LBesG in Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen den aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen bei Vollzeitbeschäftigung. Für den Zeitraum vom 19.07.2021 bis zum 31.12.2021 beläuft sich die Gesamthöhe des gezahlten Zuschlags auf 4.029,80 € (vgl. die tabellarische Aufstellung S. 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 27.01.2022, Bl. I-160 d. GA).

Randnummer 11

Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin aus übergegangenem Recht zunächst Zahlungsansprüche (Bruttolohn zzgl. Urlaubsvergütung) und einen Feststellungsantrag bezüglich Zukunftsschäden geltend gemacht.

Randnummer 12

Das Landgericht hat den Zeugen M. zu den Gründen für seine Aufstockung auf eine Vollzeittätigkeit zum 01.01.2020 vernommen (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2023, Bl. I-305 ff. d. GA).

Randnummer 13

Nach sich anschließenden Vergleichsverhandlungen haben sich die Parteien einschließlich Feststellungsantrag und erstinstanzlicher Kosten über sämtliche streitgegenständlichen Positionen mit Ausnahme des geleisteten Zuschlags teilverglichen (zu den Einzelheiten siehe den Teilvergleich Bl. I-358 d. GA).

Randnummer 14

Im Vergleichstext heißt es unter 2. wie folgt:

Randnummer 15

„Zwischen den Parteien bleibt streitig, und dies allein soll noch durch das Gericht entschieden werden, ob auf den Kläger ein Schadensersatzanspruch des Verletzten für den Zeitraum ab dem 19.07.2021 übergegangen ist, weil die an den Verletzten ab diesem Zeitpunkt gezahlten Bezüge auch ein[en] Zuschlag gemäß § 71 Abs. 1 LBesG NRW enthalten, und zwar in Höhe des Zuschlags, gezahlt für den Restmonat Juli 2021 in Höhe von 304,96 EUR, für August bis November 2021 jeweils monatlich in Höhe von 727,23 Euro und für Dezember 2021 in Höhe von 815,92 EUR, insgesamt somit ein Betrag von 4.029,80 € zuzüglich der geltend gemachten Zinsen aus diesem Betrag seit Zustellung der Klageerweiterung vom 27.01.2022.“

Randnummer 16

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei den gezahlten Zuschlägen handele es sich um ersatzfähige Schadenspositionen, da diese als Folge der begrenzten Dienstfähigkeit des Zeugen M. unfallbedingt gezahlt worden seien.

Randnummer 17

Die Beklagten haben demgegenüber die Auffassung vertreten, die Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Zeugen zur Zahlung der Zulage gem. § 71 LBesG NRW stelle, da sie ihren Grund im Alimentationsprinzip habe, keinen Schaden des Beamten dar. Einen Anspruch auf Ersatz eigener Schäden habe die Klägerin aber nicht.

Randnummer 18

Das Landgericht hat die Klage im noch rechtshängigen Teil mit am 16.05.2024 verkündetem Urteil abgewiesen.

Randnummer 19

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe zwar grundsätzlich ein Anspruch aus übergegangenem Recht gem. §§ 115 VVG, 7 StVG, 81 Nr. 1 LBG NRW gegen die Beklagte zu. Der Zeuge M. habe mit Blick auf den Zuschlag keinen ersatzfähigen Schaden erlitten. Hierin unterscheide sich der vorliegende Zuschlag beispielsweise von Zulagen wie der Auslandsverwendungszulage, einer Erschwerniszulage etc. Auch eigene Ansprüche der Klägerin seien trotz Eintritts eines originären Schadens nicht erkennbar; insbesondere werde dieser nicht von § 823 BGB, welcher lediglich auf betriebsbezogene Eingriffe Anwendung finde, erfasst.

Randnummer 20

Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrages, der Anträge und der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf das Urteil des Landgerichts Münster (Bl. II-6 ff. d. eGA) verwiesen.

Randnummer 21

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr zuletzt noch verfolgtes erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und eine Rechtsverletzung rügt. Diese bestehe darin, dass das Landgericht die Einschlägigkeit der Drittschadensliquidation verkannt habe. Daraus, dass in der Person der Klägerin ein Schaden, aber kein Anspruch, und in der Person des Zeugen M. ein Anspruch, aber kein Schaden, entstanden und dies als zufällig zu bewerten sei, folge, dass der klägerische Schaden zum Anspruch des Zeugen gezogen werde und gem. § 81 LBG NRW im Wege der cessio legis auf die Klägerin übergegangen sei. Sofern das Gericht nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen der Drittschadensliquidation ausgehen sollte, sei jedenfalls ein eigener erstattungsfähiger Schaden der Klägerin anzunehmen.

Randnummer 22

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 23

die Beklagte in Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 16.05.2024 zum Az.: 017 O 92/22 zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.029,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2022 zu zahlen.

Randnummer 24

Die Beklagte beantragt

Randnummer 25

die Zurückweisung der Berufung.

Randnummer 26

Sie verteidigt mit näheren Ausführungen, insbesondere unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2018 (Az. 3 BvL 3/15), die landgerichtliche Klageabweisung. Soweit sich aus dieser Entscheidung für den Fall beschränkter Dienstfähigkeit ergebe, dass das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip es auschließe, die gewährte Alimentation ohne Weiteres proportional zur geleisteten Arbeitszeit zu berechnen, was durch den Gesetzgeber rechtstechnisch durch die Gewährung eines Zuschlags in Höhe des hälftigen Unterschiedsbetrages umgesetzt worden sei, verdeutliche dies den Unterschied zwischen einem Beamten und einem in einem privaten Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer. Bei der streitgegenständlichen Zulage handele es sich weder um eine freigiebige Leistung eines Dritten bzw. des Dienstherrn und auch um keine Sozialleistung, noch richte sich die geschuldete Alimentation des hauptberuflich tätigen aktiven Beamten proportional an seiner Arbeitszeit aus. Dass die verfassungsrechtlich geschuldete Besoldung eines beschränkt dienstfähigen Beamten rechtstechnisch durch eine Zulage zu der im Falle einer (freiwilligen) Teilzeit geschuldeten Besoldung berechnet wird, mache den Zuschlag nicht zum normativen Schaden. Soweit mit der Berufung auf die Grundsätze der Drittschadensliquidation abgestellt werde, seien diese vorliegend nicht anwendbar. Der Zeuge M. habe bis zur Höhe der ihm gezahlten Besoldung weder einen Schadensersatzanspruch noch einen Schaden. Soweit die Klägerin ihrem Beamten eine höhere Besoldung gewähre, als sie bei einer freiwilligen Teilzeitbeschäftigung des Beamten zu gewähren wäre, habe dies seinen Grund in dem Erfordernis einer amtsangemessenen Besoldung, sei vom Gesetz so gewollt und stelle keine zufällige Schadensverlagerung dar.

II. / 1.

Randnummer 29

Der Zivilrechtsweg ist vorliegend eröffnet. Bei der Verfolgung eines auf den Dienstherrn gem. § 81 LBG NRW übergegangenen straßenverkehrsrechtlichen Anspruchs des beim Verkehrsunfall verletzten Beamten gegen die Beklagte als Haftplichtversicherer ist der übergegangene Anspruch zivilrechtlicher Natur, was für den Rechtsweg maßgeblich ist (s. zum Ganzen Schrapper/Günther, LBG NRW, 3. Aufl. 2021, § 81 Rn. 13).

2.

Randnummer 31

Die zulässige Berufung ist begründet. Denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung i. S. d. § 513 Abs. 1 Alt. 1 ZPO.

a)

Randnummer 33

Das Landgericht hat in rechtsfehlerhafter Weise verkannt, dass der Klägerin gegen die Beklagte auch in Höhe des an den Zeugen M. geleisteten Zuschlags gem. §§ 71 Abs. 1, 9 LBesG NRW in der seit dem 01.01.2021 geltenden Fassung ein gem. § 81 LBG NRW übergegangener Schadensersatzanspruch zusteht.

Randnummer 34

Gemäß § 81 LBG NRW geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der einem Beamten infolge einer körperlichen Verletzung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.

Randnummer 35

Die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs nach dieser Vorschrift liegen dem Grunde nach vor und umfassen im Rahmen des haftungsausfüllenden Tatbestands die streitgegenständliche Zulage.

aa)

Randnummer 37

Der Zeuge M. hat aus dem Unfallereignis - was zwischen den Parteien dem Grunde nach nicht im Streit ist - einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 7 Abs. 1 StVG, welcher gem. §§ 249, 252 BGB auch seinen Verdienstausfall (bzw. Nachteile bei der Besoldung) umfasst (vgl. Oetker in: MüKo BGB 10. Aufl. 2025, § 249 Rn. 87).

Randnummer 38

Im vorliegend noch streitgegenständlichen Zeitraum war der Zeuge nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung unfallbedingt nicht zu 100 %, sondern nur zu 75 % dienstfähig. Gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 LBesG NRW führt die Arbeitszeitreduzierung infolge der Teildienstunfähigkeit (wie bei „freiwilliger“ Teilzeitbeschäftigung) zu einer Kürzung der Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeitkürzung. Bei begrenzter Dienstfähigkeit wird allerdings gemäß § 9 Abs. 2 LBesG zusätzlich zu der Besoldung ein Zuschlag nach Maßgabe des § 71 LBesG gewährt, welcher sich auf 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen beläuft, die der betreffende Beamte im Falle der Vollzeitbeschäftigung erhalten würde. Die Leistung des Zuschlages findet somit ihren Grund in der Teildienstunfähigkeit, welche ihrerseits - unstreitig - wie von § 81 LBG NRW vorausgesetzt durch die Körperverletzung hervorgerufen wurde.

Randnummer 39

Auf den gegen die Beklagte gerichteten (insoweit gem. § 81 LBG NRW auf die Klägerin übergegangenen) Schadensersatzanspruch des Zeugen M. wegen der Verringerung seiner Dienstbezüge hat die Zahlung dieses Zuschlags durch die Klägerin an diesen keinen Einfluss. Insbesondere mindert die Zahlung des hälftigen Unterschiedsbetrages - anders als durch das Landgericht (vgl. S. 5 Abs. 4 des angefochtenen Urteils) angenommen - nicht den Schaden des Zeugen M.. Denn nach den Grundsätzen der normativen Schadensbetrachtung ist nicht von einer (teilweisen) Kompensation des beim Zeugen M. infolge der Teildienstunfähigkeit wegen der Reduzierung seiner Dienstbezüge gem. §§ 9, 8 LBesG NRW eingetretenen Besoldungsausfalls auszugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die zur Ermittlung eines Schadens vorzunehmende Differenzrechnung dann normativ wertend zu korrigieren, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht hinreichend erfasst. Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 7.10.2025 - VI ZR 246/24, NJW 2025, 3579 Rn. 17). Erfolgt die Leistung des Dritten wie bei Zahlungen des Arbeitgebers im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die den Übergang des korrespondierenden Schadensersatzanspruchs des Verletzten gegen den Schädiger auf den leistenden Dritten vorsieht, liegt dies auf der Hand; denn ohne die Annahme eines (normativen) Schadens ginge der Anspruchsübergang stets ins Leere (BGH, Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 40/16, NZV 2017, 318 Rn. 15 m. weit. Nachw.). Diese Grundsätze finden bei Leistungen durch den Dienstherrn an einen geschädigten Beamten in gleicher Weise Anwendung (vgl. auch BGH, Urt. v. 16.03.2021 - VI ZR 773/20, BeckRS 2021, 6374 Rn. 9; Dünchheim in: BeckOK Beamtenrecht NRW, 32. Edition Stand 01.09.2025, § 81 Rn. 5).

Randnummer 40

Die durch die Beklagte zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2018, welche Vorgaben für die amtsangemessene Besoldung teildienstfähiger Beamter enthält, betrifft den Status des Beamten, seine Rechte und Pflichten im Verhältnis zu seinem Dienstherrn sowie diejenigen des Dienstherrn ihm gegenüber und damit das Innenverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn. Für die sich vorliegend stellende Haftungsfrage und das Verhältnis zu einem außenstehenden Schädiger gibt die Entscheidung demgegenüber nichts her.

Randnummer 41

Für das Verhältnis zwischen Beamten, Dienstherrn und Schädiger verbleibt es vielmehr bei dem in § 81 LBG NRW zum Ausdruck kommenden Risikoausgleich. Dadurch, dass der Dienstherr bezüglich der Besoldungs-, Versorgungs- und Fürsorgeleistungen in Vorlage tritt, soll er auch die gegen den Schädiger gerichteten gesetzlichen Schadensersatzansprüche an sich ziehen dürfen. Darüber hinaus zielt die Vorschrift darauf ab, eine Überprivilegierung des Schädigers oder des Geschädigten zu Lasten des Dienstherrn zu verhindern. Der Schädiger soll keinen Profit daraus schlagen können, dass er einen Beamten und keine nicht verbeamtete Person geschädigt hat. Soweit die Ansprüche des Beamten bei einer körperlichen Schädigung aufgrund des Alimentationsprinzips nicht berührt werden, wird eine solch unangemessene Begünstigung des Schädigers durch Korrektur der Differenzhypothese verhindert, indem die Schadensersatzansprüche des Geschädigten auf den Dienstherrn übergehen (s. zum Ganzen Dünchheim a. a. O. Rn. 4 f.). Diese bei vollständiger Dienstunfähigkeit des verletzten Beamten geltenden Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Leistungen des Dienstherrn, die dieser bei einer Teildienstunfähigkeit als Zuschlag gem. § 71 LBesG NRW erbringt. Welche verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der Höhe dieses Zuschlags maßgeblich sind, ist insoweit ohne Belang. Sofern man dementgegen mit der Argumentation der Beklagten mit Blick auf den Zuschlag nach § 71 LBesG NRW einen Anspruchsübergang auf den Dienstherrn verneinen wollte, würde dies genau zu der unbilligen Entlastung des Schädigers und einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Schädigung eines Arbeitnehmers und eines Beamten führen, welche nach den dargestellten Grundsätzen mit der Annahme eines normativen Schadens gerade verhindert werden soll.

bb)

Randnummer 43

Der damit in der Person des Zeugen M. ursprünglich entstandene Schadensersatzanspruch wegen der Reduzierung seines Besoldungsanspruchs ist in Höhe der gezahlten Zuschläge gem. § 71 LBesG NRW auf die Klägerin übergegangen, da diese i. S. d. § 81 Abs. 1 S. 1 Ziffer 2 LBG NRW insoweit infolge der Körperverletzung und der daraus folgenden teilweisen Dienstunfähigkeit zur Gewährung von Leistungen verpflichtet war.

Randnummer 44

Die Klägerin macht demgemäß keinen originär eigenen, sondern den Schaden des Zeugen M. nach Anspruchsübergang geltend, so dass das Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation vor diesem Hintergrund nicht eingreift.

b)

Randnummer 46

Die Höhe der durch die Klägerin an den Zeugen M. gezahlten Zuschläge für die Monate Juli bis Dezember 2021 in Höhe von 4.029,80 € ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

Randnummer 47

Dass die Berechnung der Zuschläge auf Basis des Vollzeitgehalts des Zeugen erfolgt ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit in erster Instanz streitig war, ob der Zeuge M. auch ohne den Unfall auf eine Vollzeitbeschäftigung aufgestockt hätte (zur Berechnung des Unterschiedsbetrages bei Teilzeitbeschäftigung s. § 71 Abs. 1 S. 3 LBesG NRW), hat das Landgericht Beweis erhoben. Der Zeuge M. hat im Rahmen seiner Vernehmung durch das Landgericht geschildert, die erste Reduzierung seiner Stunden sei etwa 2013 aus Gründen der Betreuung seiner Tochter erfolgt. Nach Auslaufen der letzten Teilzeitbewilligung habe er diese nicht mehr benötigt, da seine Tochter zu dieser Zeit bereits 17 Jahre alt gewesen sei (vgl. S. 2 des Protokolls vom 23.11.2023, Bl. I-306 d. GA). Das Landgericht hat diese Angaben für plausibel und nachvollziehbar gehalten und hatte keine Zweifel an ihrer Richtigkeit (vgl. den Beschluss des Landgerichts Münster vom 04.01.2024, Bl. I-310 unter 1. c). Die Beklagten sind dieser Würdigung auch nach vorherigem Hinweis des Senats auf seine Absicht, sich ihr anzuschließen (vgl. Ziffer 2 der Verfügung vom 03.02.2026, Bl. II-44 d. eGA), nicht entgegengetreten.

c)

Randnummer 49

Der Höhe nach ist von dem Betrag von 4.029,80 € kein Abzug wegen ersparter Aufwendungen vorzunehmen. Zwar sind ersparte berufsbedingte Aufwendungen beim Ersatz von Verdienstausfallschäden abzuziehen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit dem Erwerbsschaden stehen (vgl. aktuell OLG Brandenburg, Urt. v. 15.1.2026 - 8 U 3/26, BeckRS 2026, 3107 Leitsatz 3 sowie Rn. 46 ff.). Vorliegend hat die Klägerin allerdings mit Blick auf den Zuschlag vorgetragen, dass anzurechnende Vorteile in Gestalt ersparter berufsbedingter Aufwendungen nicht erwachsen seien. Zu derartigen Aufwendungen werden üblicherweise Fahrtkosten zur Dienststelle, Verpflegungsmehraufwendungen, Ausgaben für Berufskleidung und Reinigung, Fachliteratur, Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften etc. gezählt (vgl. OLG München, Urt. v. 26.3.2019 - 24 U 2290/18, SVR 2019, 222), deren Ersparnis durch die Teildienstfähigkeit insbesondere dann jedenfalls zum Teil in Betracht käme, wenn der Zeuge seinen Dienst im fraglichen Zeitraum an weniger als fünf Tagen verrichtet hätte. Die im Grundsatz für die ersparten Aufwendungen darlegungs- und beweisbelastete Beklagtenseite hat zu konkreten, durch die Reduzierung der Dienstzeit beim Zeugen eingetretenen Ersparnissen auch nach Hinweis in der Verfügung vom 03.02.2026 (vgl. Ziffer 3, Bl. II-44 f. d. eGA) nicht vorgetragen, sondern geht selbst ersichtlich davon aus, dass der Zeuge an fünf Tagen mit reduzierter Stundenzahl tätig war (vgl. S. 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 13.05.2022, Bl. I-190R d. GA), was auch der Empfehlung im amtsärztlichen Gutachten von täglich bis zu 6 Stunden entspricht. Bei einer Reduzierung der täglichen Dienststunden, ohne dass es zu weniger Arbeitstagen als bei einer Vollzeittätigkeit kommt, ist von ersparten Aufwendungen aber (ohne konkreten Vortrag) nicht auszugehen.

d)

Randnummer 51

Der Klägerin steht der tenorierte Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 27.01.2022 aus §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO zu.

III.

Randnummer 53

Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz folgt aus § 97 ZPO; die Kosten der 1. Instanz sind Gegenstand des erstinstanzlich geschlossenen Teilvergleichs. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. §§ 542 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

IV.

Randnummer 55

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die für die vorliegende Einzelfallentscheidung des Senats maßgeblichen Grundsätze zur Schadensberechnung einschließlich der Korrektur der Differenzbetrachtung aufgrund normativer Gesichtspunkte finden ihre Grundlage in gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 81 LBG NRW, § 71 LBesG NRW, § 9 LBesG NRW, § 8 LBesG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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