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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2020 – 20 U 160/19

Spruchkörper
20. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0228.20U160.19.00
Normenkette
VVG § 19

Leitsatz

Der VN hat Kenntnis von Vorerkrankungen auch dann, wenn er sich bei zumutbarer Anstrengung seines Gedächtnisses daran erinnern kann (hier Kenntnis bejaht; unter II 2 a bb).

Zu den weiteren Voraussetzungen für eine wirksame Rücktrittserklärung des Versicherers (hier ebenfalls bejaht).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Juli 2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Randnummer 3

Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestandes seiner bei der Beklagten genommen privaten Krankheitskostenversicherung nach von dieser erklärtem Rücktritt.

Randnummer 4

Bezüglich des erstinstanzlichen Vortrages, der Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts verwiesen.

Randnummer 5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Verletzung materiellen Rechts sowie Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht rügt und sein erstinstanzliches Klagebegehren – unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens – weiterverfolgt.

Randnummer 6

Der Kläger beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils

Randnummer 7

1. festzustellen, dass das Krankenversicherungsvertragsverhältnis zur Versicherungsnummer 000 unverändert weiterbesteht,

Randnummer 8

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn in Höhe von 893,45 EUR von der Gebührenrechnung seines nunmehr Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit freizustellen.

Randnummer 9

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 10

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 11

Sie verteidigt – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – die angefochtene Entscheidung.

Randnummer 12

Bezüglich des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Randnummer 13

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört.

II.

Randnummer 15

Die Berufung ist unbegründet.

Randnummer 16

Der Vertrag ist aufgrund der wirksamen Rücktrittserklärung vom 01.03.2018 beendet. Deshalb steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.

Randnummer 17

1. Die Beklagte hat den Rücktritt im Schreiben vom 01.03.2018 (Anl. K4, eGA I-70 f.) schriftlich gegenüber dem Kläger erklärt (§ 349 BGB, § 21 Abs. 1 Satz 1 VVG).

Randnummer 18

2. Rücktrittsgrund ist nach § 19 Abs. 2 VVG die objektive Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach § 19 Abs. 1 VVG (unter a). Der Rücktritt ist nicht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG ausgeschlossen, weil der Kläger das Nichtvorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht bewiesen hat (unter b).

Randnummer 19

a) Der Kläger hat nach § 19 Abs. 1 VVG offenbarungspflichtige Umstände im Antrag (Anl. BLD6, eGA 59 AB), nach denen in Textform gefragt worden war, nicht angeben.

Randnummer 20

aa) Der Kläger hat im Antrag zu Frage A zwar angegeben, dass in den letzten 3 Jahren Untersuchungen / Behandlungen stattgefunden hätten.

Randnummer 21

Auf die Anschlussfrage nach näheren Angaben hierzu („Art der Beschwerden [...], Diagnosen, Beginn und Ende der Behandlung, verordnete Medikamente und Dosierung, [...] Art der körperlichen und geistigen Defizite, [...] AU Tage, Anschrift von Ärzten [...]“) gab der Kläger indes nur an „Routineuntersuchung ohne Befund, behandl. u. beschwerdefrei“.

Randnummer 22

Diese Angabe war unstreitig objektiv falsch. Denn der Kläger hat – auch im Senatstermin – eingeräumt, dass er auf Empfehlung der Polizei im Hinblick auf ein mögliches HWS-Trauma nach einem Autounfall an Heiligabend 2013 bei einem Arzt zur Untersuchung und anschließend auf dessen Anraten noch ein- oder zweimal – jedenfalls einmal am 09.01.2014 – bei diesem zur Nachuntersuchung war. Die eigene Hausärztin sei im Urlaub gewesen.

Randnummer 23

Entsprechend heißt es bereits in der Klageschrift, dass er im Zusammenhang mit einem Autounfall an Weihnachten 2013 wegen daraus resultierender Rückenbeschwerden vorstellig wurde.

Randnummer 24

bb) Der Kläger wies zum Zeitpunkt der Antragsstellung auch die vom Versicherer zu beweisende (vgl. BGH Urt. v. 16.9.2009 – IV ZR 246/08, r+s 2009, 497 Rn. 12 m. w. N.) notwendige Kenntnis dieser Umstände auf.

Randnummer 25

Der Kläger kann sich nicht auf ein etwaiges Vergessen dieser Umstände berufen. Insoweit ist zwar umstritten, wer die Beweislast für ein Vergessen trägt. Hierauf kommt es aber vorliegend nicht an.

Randnummer 26

Denn nach beiden Auffassungen und allgemeiner Meinung umfasst § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG trotz des Wortlauts „bekannte Gefahrumstände“ im Hinblick auf seinen Sinn und Zweck nicht nur die Obliegenheit zur Anzeige des dem Versicherungsnehmer „aktuell vorhandenen jederzeit verfügbaren Wissens“ (Knappmann, r+s 1996, 81, 82; ders. in Beckmann/Matusche-Beckmann, Hdb-VersR, § 14 Rn. 54), sondern auch desjenigen Wissens, an das sich der Versicherungsnehmer bei „zumutbarer Anstrengung seines Gedächtnisses“ (BGH Urt. v. 11.2.2009 – IV ZR 26/06, r+s 2009, 361 Rn. 11) bzw. bei „angemessenen Bemühungen“, sich zu erinnern (Knappmann, r+s 1996, 81, 82; ders. . in Beckmann/Matusche-Beckmann, in Hdb-VersR, § 14 Rn. 54), hätte erinnern können (vgl. bezüglich weiterer Umschreibungen nur Neuhaus, Die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung in Recht und Praxis, 2014, Rn. 121 m. w. N.).

Randnummer 27

Vorliegend konnte sich der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung noch konkret an den Unfall und die nachfolgenden Arztbesuche erinnern. Er habe darüber nur im Moment der Antragstellung nicht nachgedacht oder diesen keine Bedeutung beigemessen. Dies hat er auf Vorhalt des Senats ausdrücklich eingeräumt.

Randnummer 28

Von einem erheblichen Vergessen kann also entgegen seinem erstmals zweitinstanzlich gemachten Vorbringen nicht ausgegangen werden. Vielmehr stellt sein Vorbringen nur sein Verschulden in Frage (siehe dazu unten unter 2.b).

Randnummer 29

cc) Bei einem möglichen HWS-Trauma und nach einem Unfall bestehenden Rückenbeschwerden handelt es sich ferner nicht um eine Bagatelle. Die Gefahrerheblichkeit – nicht maßgeblich ist hier die Frage der Vertragsschlusskausalität im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 VVG (siehe dazu unten) – insoweit ist dem Senat als Spezialsenat für Versicherungsvertragsrecht aus einer Vielzahl von Verfahren gerichtsbekannt. Der Kläger hat die Gefahrerheblichkeit entsprechend auf Nachfrage des Senats im Termin zudem (insoweit nicht protokolliert) unstreitig gestellt.

Randnummer 30

b) Der Kläger machte die objektiv falschen Angaben vorsätzlich.

Randnummer 31

Dies wird nach § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG vermutet. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit liegt beim Versicherungsnehmer (BT-Drs. 16/3945 S. 65).

Randnummer 32

Vorsatz ist gekennzeichnet durch das Zusammentreffen eines Wissens- und eines Wollens-Elementes in der Vorstellung der handelnden Person (BGH Urt. v. 17.2.2016 – IV ZR 353/14, r+s 2016, 303 Rn. 23). Vorsatz setzt anders als Arglist nicht voraus, dass der Antragssteller erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (vgl. m. w. N. nur BGH Beschl. v. 10.5.2017 – IV ZR 30/16, r+s 2017, 408 Rn. 16).

Randnummer 33

aa) Aufgrund vorstehender Ausführungen (siehe oben 2.a.bb) ist das Wissens-Element aufgrund der unstreitigen Kenntnis des Klägers erfüllt.

Randnummer 34

bb) Zudem ist auch das Wollens-Element gegeben, da der Kläger jedenfalls die bestehende Vermutung nicht widerlegt hat.

Randnummer 35

Für das Wollens-Element reicht bedingter Vorsatz aus (vgl. m. w. N. nur BGH Beschl. v. 10.5.2017 – IV ZR 30/16, r+s 2017, 408 Rn. 16 „erkennt und billigt“). Dieser setzt voraus, dass der Handelnde die mögliche Falschangabe und damit die mögliche Verletzung der Anzeigeobliegenheit erkennt, ihm dieses Falschangabe aber so wichtig ist, dass er sich mit den drohenden Folge abfindet, anstatt mit Rücksicht auf die erkannte Gefahr davon Abstand zu nehmen. Bei bewusster (und damit meist auch grober) Fahrlässigkeit hingegen lässt der Handelnde sich von der – wenn auch u. U. objektiv unbegründeten – Hoffnung leiten, die Obliegenheit werde trotz seines Verhaltens nicht verletzt (siehe ausführlich und m. w. N. Felsch in Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG, 3. Aufl. 2015 § 28 Rn. 85).

Randnummer 36

Dem Kläger standen keine Zeugen zur Widerlegung dieser inneren Tatsache zur Verfügung. Entscheidend kam es mithin auf seine persönlichen Angaben vor dem Senat an.

Randnummer 37

Im Kern hat er sich dabei dahin eingelassen, sich zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung noch konkret an den Unfall und die nachfolgenden Arztbesuche erinnert, darüber nur im Moment der Antragstellung nicht nachgedacht oder diesen keine Bedeutung beigemessen zu haben.

Randnummer 38

Dieser Einlassung kann der Senat jedoch nicht folgen. Der Senat glaubt dem Kläger nicht. Jedenfalls ist der Senat nicht nach § 286 ZPO in Zweifeln Schweigen gebietender Weise von der Erklärung des Klägers überzeugt. Denn seine Angaben sind vorgerichtlich, erstinstanzlich und zweitinstanzlich im Kernbereich massiv widersprüchlich.

Randnummer 39

Beispielhaft soll nur auf folgende Widersprüche verwiesen werden:

Randnummer 40

In der Klageschrift heißt es noch, dass er im Zusammenhang mit einem Autounfall an Weihnachten 2013 beim Arzt vorstellig wurde wegen daraus resultierender Rückenbeschwerden (Rückenprellung). Beim Landgericht hat er hingegen am 13.02.2019 zu Protokoll gegeben, er könne sich daran nicht mehr erinnern; nur seine Freundin sei nach dem Unfall im L-Krankenhaus und bei dem Arzt gewesen (eGA I-148).

Randnummer 41

Plausibel sei auch der Eintrag vom 09.01.2014 gewesen, heißt es in der Klageschrift. Am 13.02.2019 hat er indes zu Protokoll gegeben, er sei am 09.01.2014 wohl in Los Angeles, Berlin oder der Ukraine gewesen (eGA I-148). Anders heißt es wieder in der Berufungsbegründung, für Januar 2014 möge der Kläger der objektiven Anzeigepflicht nicht entgegentreten (eGA II-97). Entsprechendes hat der Kläger im Senatstermin ausgeführt (siehe schon oben).

Randnummer 42

Unabhängig davon konnte der Kläger den Senat auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht überzeugen. Seine Angaben waren nicht durchweg konsistent und ersichtlich von dem Versuch geprägt, sich aus den Falschangaben bei Antragstellung und den widersprüchlichen Angaben herauszulavieren.

Randnummer 43

So konnte er sich nach seinen eigenen Angaben im Senatstermin noch nicht einmal daran erinnern, ob er den Verkehrsunfall zum Anlass genommen hatte, Schmerzensgeld einzufordern bzw. dieses sogar erhalten zu haben. Auch diese Angaben sind, wie auch die übrigen Angaben des Klägers im Senatstermin, unglaubhaft und wecken erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Klägers.

Randnummer 44

3. Der Rücktritt ist nicht nach § 19 Abs. 4 Satz 1 VVG ausgeschlossen, da der Kläger vorsätzlich handelte.

Randnummer 45

Der Ausschluss kommt nur bei grober Fahrlässigkeit zur Anwendung. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts des Versicherers wäre unbillig, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Dem Versicherer kann nicht zugemutet werden, an einem Vertrag mit einem Versicherungsnehmer festgehalten zu werden, der seine Pflicht nach Absatz 1, die für den Versicherer erheblichen Umstände anzuzeigen, bewusst verletzt (BT-Drs. 16/3945 S. 65).

Randnummer 46

Um überhaupt in den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 4 Satz 1 VVG zu gelangen, hätte der Kläger also beweisen müssen, dass er nicht vorsätzlich, sondern nur grob fahrlässig gehandelt hat.

Randnummer 47

Dies ist aus den unter II.2.b genannten Gründen nicht der Fall.

Randnummer 48

4. Das Belehrungserfordernis nach § 19 Abs. 5 VVG ist – entgegen dem Vorbringen des Klägers – gewahrt.

Randnummer 49

a) Die Belehrung war vorliegend wie folgt gestaltet:

Randnummer 50

Unmittelbar über den Antragsfragen heißt es fettgedruckt und in einem Rahmen abgesetzt (Anl. K2, eGA I-49):

Randnummer 51

„Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Eine Verletzung Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht kann uns zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung berechtigen.

Randnummer 52

Unvollständige und unrichtige Angaben können – auch rückwirkend – zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Bitte beachten Sie hierzu Abschnitt „A) Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht" innerhalb dieses Antrages.“

Randnummer 53

Einen weiteren fett gedruckten Verweis auf „A) Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“ enthält der Antrag unter der fettgedruckten Überschrift im Fettdruck unmittelbar vor der Unterschriftszeile des Klägers.

Randnummer 54

Diese „A) Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“ befindet sich unter dieser fettgedruckten und mit großer Schrift hervorgehoben Überschrift in einem umrandeten Kasten auf Seite 7 des Antragsformular, das insgesamt 9 Seiten umfasst. Darauf wird Bezug genommen (Anl. K2, eGA I-53).

Randnummer 55

b) Diese Belehrung genügt den formellen und materiellen Anforderungen des Gesetzes.

Randnummer 56

aa) Sie ist formell ausreichend.

Randnummer 57

Nutzt der Versicherer – wie hier – kein gesondertes Dokument, muss sich die Belehrung durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist (vgl. BGH Urt. v. 9.1.2013 – IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67 Ls. 1 f. und Rn. 15-20, 24 m. w. N. auch zur Gegenansicht; siehe auch BGH Beschl. v. 6.12.2017 – IV ZR 16/17, VersR 2018, 281 Rn. 13).

Randnummer 58

Gewährleistet werden kann dies – was eine tatrichterliche Frage des Einzelfalls ist – durch Schriftart und -größe, Fett-, Kursiv- oder Normaldruck, Zeilenabstand, Zeilen- oder Absatzeinzüge, Schriftfarbe und graphische Mittel zur Hervorhebung von Text, wie Balken, Kästen, Pfeile oder eine besondere Hintergrundfärbung.

Randnummer 59

Wo die Belehrung zu erfolgen hat (vor / in unmittelbarer Nähe zu den Antragsfragen und / oder vor / in unmittelbarer Nähe zur Unterschrift), ist eine Frage des konkreten Einzelfalls unter Würdigung der Gesamtumstände (vgl. BGH Beschl. v. 6.12.2017 – IV ZR 16/17, VersR 2018, 281 Rn. 14, 3; OLG Hamm Beschl. v. 13.2.2015 – 20 U 169/14, VersR 2016, 103 unter II.1.b; Armbrüster in Prölss/Martin, § 19 Rn. 127a, § 28 Rn. 267 f.; Langheid in MüKo-VVG, § 19 Rn. 160).

Randnummer 60

Dieser Gesamtwürdigung hält die konkrete Belehrung ohne weiteres stand. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird durch die Platzierung und Hervorhebung der kurzen Belehrungen und die Verweise mühelos zur ausführlichen Belehrung geführt.

Randnummer 61

bb) Die Langbelehrung ist entgegen dem Vorbringen des Klägers inhaltlich genügend.

Randnummer 62

Denn es ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar, auf wessen Kenntnis es ankommt: Die des Versicherers, zu der auch die Kenntnis der ihm nach Gesetz und Rechtsprechung zuzurechnenden Personen gehören. Dies bedarf keiner Erläuterung in der Belehrung.

Randnummer 63

5. Die Beklagte hat den Rücktritt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VVG binnen eines Monats am 01.03.2018 (Anl. K4, eGA I-70 f.) nach Kenntniserlangung vom Schreiben der B vom 14.02.2018 im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 VVG schriftlich geltend machen. Die Fristwahrung ist im Übrigen auch unstreitig (Protokoll vom 13.02.2019 Seite 2, eGA I-148).

Randnummer 64

6. Auch die Ausschlussfrist von 3 Jahren nach § 194 Abs. 1 Satz 4 VVG ist gewahrt.

III.

Randnummer 67

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 1 und Satz 2, § 713 ZPO.

IV.

Randnummer 69

Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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