Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2024 – 15 VA 35/24

Spruchkörper
15. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2024:1015.15VA35.24.00

Tenor

Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung vom 04.10.2024 gegen den Bescheid der Vorsitzenden des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.09.2024 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Der Antrag des Beteiligten zu 1) gemäß §§ 23 ff. EGGVG ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Randnummer 3

Die Vorsitzende des 15. Zivilsenats war gem. § 13 VII FamFG für die Bescheidung des Akteneinsichtsantrags des Beteiligten zu 1), der an dem abgeschlossenen Verfahren 15 VA 12/20 selbst nicht beteiligt war, zuständig. Der ablehnende Bescheid vom 10.09.2024 stellt einen Justizverwaltungsakt dar, über den im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15.11.2023, IV ZB 6/23, juris).

Randnummer 4

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Die Vorsitzende des 15. Zivilsenats hat den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Einsicht in die Akte 15 VA 12/20 zu Recht abgelehnt. Ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 13 II 1 FamFG an der Einsicht in die Verfahrensakte hat der Beteiligte zu 1) nicht nachvollziehbar dargelegt.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG, KV Nr. 15301 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG.

Randnummer 6

Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 36 Abs. 1 und Abs. 3 GNotKG.

Randnummer 7

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 29 Abs. 2 EGGVG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OLG Hamm in 15 VA 35/24 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten