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Rechtsprechung · OLG Hamburg

OLG Hamburg, Urteil vom 29.07.2026 – 13 U 80/25

Spruchkörper
13. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHH:2026:0729.13U80.25.00
Normenkette
§ 167 Abs 1 BGB, § 185 Abs 1 BGB, § 362 Abs 2 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB ... mehr

Tenor

. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.07.2025, Az. 326 O 333/24, abgeändert. Die Klage auch gegen die Beklagte zu 1 wird abgewiesen.

. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Randnummer 2

Die Beklagte zu 1 verfolgt mit der Berufung das Ziel einer Klagabweisung weiter.

Randnummer 3

Das Landgericht habe bei der Annahme eines Anspruchs des Klägers aus Eingriffskondiktion den Vorrang der Leistungsbeziehung übersehen: Mit der streitgegenständlichen Zahlung habe die Insolvenzschuldnerin an Dr. D. persönlich geleistet, um sich von dessen Vergütungsforderung zu befreien.

Randnummer 4

Der Zeuge Dr. H., der die Zahlung unter Ausnutzung der ihm von Dr. D. erteilten Kontovollmacht ausgelöst habe, sei von Dr. D. hierzu ermächtigt worden und die Beklagte zu 1 sei zum Empfang befugt gewesen, damit aber liege eine Leistung der Insolvenzschuldnerin vertreten durch Dr. H. an Dr. D. persönlich vor und diese habe auch die Erfüllung von dessen gegen die Insolvenzschuldnerin gerichtete Forderung auf Vergütung seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter herbeigeführt.

Randnummer 5

Dr. D. habe Dr. H. bevollmächtigt, Zahlungen aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin zu bewirken: Schließlich hätten sich beide noch im Rahmen ihrer früheren gemeinsamen Tätigkeit als Insolvenzverwalter in ihrer früheren Hamburger Kanzlei wechselseitig Bankvollmachten erteilt und zwar genau für den eingetretenen Fall der Verhinderung durch Krankheit. Dass diese Bevollmächtigung schon einige Jahre zurückgelegen habe, sei gerade wegen dieses Zwecks der Vollmachten ohne Belang – es habe sichergestellt werden sollen, dass notwendige Zahlungen vorgenommen werden könnten.

Randnummer 6

Schon aus dem unstreitigen Tatbestand der angefochtenen Entscheidung LG ergebe sich zudem, dass Dr. H. während dessen Erkrankung die Betreuung der Insolvenzverfahren von Dr. D. auf dessen Wunsch übernommen hatte.

Randnummer 7

Die vorliegende Zahlung sei zur Abwicklung des fraglichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin notwendig gewesen: Es habe die Entlassung von Dr. D. gem. § 59 InsO gedroht, da dessen Krankheit das Verfahren verzögert habe. Das Insolvenzverfahren habe nach gerichtlicher Bestätigung des Insolvenzplanes aufgehoben werden sollen, dies aber sei wegen § 258 Abs. 2 S. 1 InsO nur bei Berichtigung auch der Masseforderung des Verwalters auf Vergütung möglich gewesen. Damit sei die Bewirkung der streitgegenständlichen Zahlung sehr dringend gewesen, da das sanierte Unternehmen der Insolvenzschuldnerin erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder voll handlungsfähig habe werden können.

Randnummer 8

Zur fraglichen Zeit sei ganz unklar gewesen, wann Dr. D. selbst wieder handlungsfähig sein würde – damit aber habe Dr. H. davon ausgehen müssen, solche eiligen Handlungen wie die Berichtigung der Forderung auf Verwaltervergütung vornehmen zu dürfen.

Randnummer 9

Nur so habe Dr. H. auch die Textnachricht des Dr. D. vom 11.04.2022 verstehen können:

Randnummer 10

„11.04.22, 12:08 - Dr. D..: Hallo Dr. H., ich bin leider noch krank und sortiere mich und dafür brauche ich in den nächsten Tagen Ruhe. Ich bitte dich, mich in meinen Verfahren zu vertreten. Vielen Dank!

Randnummer 11

Viele Grüße,

Randnummer 12

Dr. D.“

Randnummer 13

Das aber habe Dr. H. nur dahingehend verstehen können, dass er alle notwendigen Handlungen und damit eben auch die streitgegenständliche Zahlung habe vornehmen dürfen und sollen. Tatsächlich habe sich Dr. D. dann mit der E-Mail Anl. KE26 am 19.07.2022 auch noch bei allen Mitarbeitern der Beklagten, vor allem aber bei Dr. H. für die Vertretung in den Insolvenzverfahren während seiner Krankheit bedankt.

Randnummer 14

Nachfragen in jedem Einzelfall bei Dr. D. seien gerade nicht möglich gewesen, wie sich etwa aus dessen Nachricht vom 03.05.2022 (Anl. KE 12) ergebe:

Randnummer 15

„03.05.22, 07:02 - Dr. D.: Hallo Dr. H., befinde mich in stationärer Behandlung. Meine Verfahren werde ich nicht weiter bearbeiten können.

Randnummer 16

Beste Grüße, Dr. D.“

Randnummer 17

Nach dieser Nachricht habe Dr. D. - was unstreitig ist - auf Anfragen nicht mehr geantwortet.

Randnummer 18

Zudem habe Dr. D. mit Anl. B 10/KE10 schon am 29.12.2021 auch dem Insolvenzgericht Hamburg mitgeteilt, dass alle Zahlungen an ihn nunmehr auf das Geschäftskonto der Beklagten zu leisten seien.

Randnummer 19

Damit liege eine Leistung der Insolvenzschuldnerin an Dr. D. persönlich vor – in deren dringendem Interesse habe es gelegen, dessen Vergütungsforderung zu berichtigen, um aus dem Insolvenzverfahren herauszukommen.

Randnummer 20

Aus Sicht eines objektiven Empfängers der Zahlung habe damit eine Leistung der Insolvenzschuldnerin an Dr. D. vorgelegen.

Randnummer 21

Diese habe gem. §§ 362 Abs. 2, 185 BGB auch schuldbefreiend gewirkt. Die entsprechende Einziehungsermächtigung habe Dr. D. jedenfalls in dem Telefonat mit dem Zeugen Dr. S. erteilt, über das dieser in seiner Anhörung (als damaliger Beklagter zu 2) vor dem Landgericht berichtet habe.

Randnummer 22

Wenn man dies nicht annehmen wolle, so folge im Ergebnis das Gleiche aus dem Auftreten des Dr. D. nach außen, insbesondere aus seiner Erklärung mit Anl. B/KE 10, da er dort ausdrücklich erklärt habe, alle Zahlungen sollten nunmehr auf das Geschäftskonto der Beklagten gehen.

Randnummer 23

Dr. D. sei im Übrigen auch nach Außen bereits als Partner der Beklagten aufgetreten und es sei üblich, dass Verwaltervergütungen nicht auf Privat-, sondern Kanzleikonten gezahlt würden.

Randnummer 24

Hilfsweise hält die Beklagte daran fest, dass tatsächlich Dr. D. seine Verwalterforderungen – incl. der streitgegenständlichen – mit Rücksicht auf seinen bevorstehenden Eintritt in die Kanzlei bereits an die Beklagte abgetreten gehabt habe – auch dies ergebe sich letztlich aus der Erklärung gegenüber dem Insolvenzgericht (Anl. B/KE10).

Randnummer 25

Höchst hilfsweise argumentiert die Beklagte, dass Dr. H. und die Beklagte jedenfalls in berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gehandelt hätten – schließlich mussten die Insolvenzverfahren des Dr. D. ja auch während dessen Erkrankung weitergehen.

Randnummer 26

Jedenfalls aber könne sie dem Anspruch des Klägers den Einwand widersprüchlichen Verhaltens aus § 242 BGB entgegensetzen: Dr. D. habe einerseits die Infrastruktur der Beklagten zu seiner Vertretung während seiner Erkrankung genutzt und fordere andererseits einen Betrag zurück, der gerade in diesem Zusammenhang an die Beklagte zu 1 gezahlt worden sei. Tatsächlich habe er den (Um-)Weg über eine Klage als Nachtragsverwalter der Insolvenzschuldnerin nur gewählt, um zu verhindern, dass die Beklagte - was im Rahmen einer Klage des Dr. D. persönlich problemlos möglich sein würde - Gegenansprüche geltend mache.

Randnummer 27

Während der Krankheit von Dr. D. seien für den Standort Hamburg erhebliche, von der Beklagten zu 1 getragene Kosten von ca. € 30.000,- mtl. angefallen – diese hätten durch den cash flow aus Forderungen wie der vorliegend durch die Zahlung der Insolvenzschuldnerin berichtigten teilweise refinanziert werden können und müssen.

Randnummer 28

Die Anschlussberufung des Klägers könne keinen Erfolg haben, da er erst im August 2023 zum Nachtragsverwalter bestellt worden sei, die Mahnung auf den 09.01.2023 also als „Nichtberechtigter“ ausgesprochen habe.

Randnummer 29

Die Beklagte zu 1 beantragt,

Randnummer 30

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.07.2025 abzuändern und die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung insgesamt abzuweisen.

Randnummer 31

Der Kläger beantragt,

Randnummer 32

unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.07.2025 im Wege des Anschlussberufung dahingehend abzuändern, dass die Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bereits seit dem 10. Januar 2023 zu zahlen habe.

Randnummer 33

Mit der Anschlussberufung erstrebt der Kläger die Ausurteilung eines Zinslaufs bereits seit dem 10.01.2023, da die Kammer die Inverzugsetzung der Beklagten zu 1 mit der Mahnung Anl. K 7 (Fristsetzung auf den 09.01.2023) übersehen habe.

Randnummer 34

Im Übrigen verteidigt er die angefochtene Entscheidung.

Randnummer 35

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 greife ein Vorrang der Leistungsbeziehung der Insolvenzschuldnerin zu Dr. D. persönlich nicht ein – zu einer Erfüllung des Vergütungsanspruches von Dr. D. gegen die Insolvenzschuldnerin sei es durch die streitgegenständliche, von Dr. H. ausgelöste Zahlung gerade nicht gekommen.

Randnummer 36

Die Vergütungsansprüche seien von Dr. D. (noch) nicht an die Beklagte abgetreten worden, was die Beklagte ausweislich des Schreibens Anl. K 8 auch gewusst habe – vor diesem Hintergrund sei die Beklagte bei Empfang der Zahlung aber bösgläubig im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB gewesen und könne sich daher nicht auf den Vorrang der Leistungsbeziehung berufen

Randnummer 37

Auch eine Einziehungsermächtigung habe nicht vorgelegen – insoweit sei der Beklagtenvortrag schon in sich widersprüchlich und damit unschlüssig, da die Beklagte zu 1 sich zugleich auf eine bereits erfolgte Abtretung der Vergütungsforderungen des Dr. D. an sie berufe.

Randnummer 38

Das behauptete Telefonat mit Herrn Dr. S. über die Stellung von Rechnungen betreffend die ihm zustehenden Verwaltervergütungen habe es nicht gegeben. Dies sei schon aus dem Schreiben Anl. K 13 ersichtlich – wenn in der E-Mail vom 04.05.2022 gefordert werde, dass Dr. D. eine Vollmacht zu Verfügungen über Massekonten erteile, dann könne es zu dieser Zeit offenbar auch aus Sicht der Beklagten eine solche Vollmacht noch nicht gegeben haben.

Randnummer 39

Auch Dr. H. sei nicht von Dr. D. bevollmächtigt gewesen, so weit habe die früher in ganz anderem Zusammenhang erteilte Kontovollmacht nicht gereicht. Das Insolvenzverfahren der Insolvenzschuldnerin habe im Übrigen auch anders als durch sofortige Rechnungsstellung und Zahlung beendet werden können, etwa durch Sicherheitsleistung nach § 258 Abs. 2 S. 2 InsO oder nach § 372 BGB.

Randnummer 40

Damit greife wie von der Kammer angenommen eine Eingriffskondiktion durch, da auch eine berechtigte GoA, die grundsätzlich einen Rechtsgrund liefern könne, nicht vorliege, da Dr. H. eben gerade nicht im Willen und Interesse der Insolvenzschuldnerin oder des Dr. D. gehandelt habe.

Randnummer 41

Der Senat hat den Kläger persönlich umfassend gem. § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Dr. H. und Dr. S.; wegen des Ergebnisses von Anhörung und Zeugenvernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.04.2026 Bezug genommen.

II.

Randnummer 42

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1 hat auch in der Sache Erfolg, dem Kläger steht kein Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen, an die Beklagte zu 1 erfolgten Zahlung zu.

Randnummer 43

1.) Die von der Kammer angenommene Eingriffskondiktion im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB kann hier nicht angewandt werden.

Randnummer 44

a) Es besteht eine vorrangige Leistungsbeziehung.

Randnummer 45

Indem Dr. H. unter Ausnutzung der bestehenden Bankvollmacht als Vertreter des Klägers - und zwar in dessen Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin - die Zahlung auslöste, setzte er eine „bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung“ in Gang, indem er veranlasste, dass durch die Überweisung vom Konto der Insolvenzschuldnerin ein Auszahlungsanspruch der Beklagten gegen ihre Bank begründet wurde, womit diese ein kondiktionsfähiges „Etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB erlangt hat.

Randnummer 46

(1) Die Leistung war aus Sicht der zahlenden Insolvenzmasse zweckgerichtet im Sinne des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs, nämlich auf Erfüllung des gegen die Insolvenzschuldnerin gerichteten Vergütungsanspruchs des Dr. D. persönlich.

Randnummer 47

Die entsprechende Rechnung (Anl. K 4) war vom vormaligen Beklagten zu 2 am 29.04.2022 auf Briefpapier der Beklagten zu 1 nach Maßgabe des Festsetzungsbeschlusses des Insolvenzgerichts Hamburg vom 25.04.2022 (Anl. K 5) gestellt und an die Büroadresse des (zu der Zeit erkrankten) Dr. D. in Hamburg gerichtet worden. Dass auf eben diese Forderung gezahlt wurde, ist unstreitig und im übrigen auch durch den im Kontoauszug Anl. K 6 wiedergegebenen Bezug auf eben diese Rechnung dokumentiert.

Randnummer 48

(2) Damit liegt eine „bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens“ vor – an der „Bewusstheit“ der Zuwendung besteht kein Zweifel: Mit der Anweisung an die Bank ist klar, dass das Konto der Insolvenzschuldnerin belastet, das Empfängerkonto der Beklagten begünstigt wird.

Randnummer 49

In diesem Vorgang lag auch eine Leistung im Rechtssinne, denn es bestand auch eine konkrete Zweckbestimmung seitens der handelnden Person, des Zeugen Dr. H.: Dieser hat in seiner Aussage vor dem Senat hierzu angegeben (S. 21 des Sitzungsprotokolls vom 01.04.2026), dass „auf der Hand lag, dass die Vergütungsforderung beglichen werden musste.“ An der Richtigkeit dieser auch durch die Urkundenlage (s. o. zu Anl. K 4 - K 6) bestätigten Aussage besteht kein Zweifel, die Schilderung des Zeugen zu seiner Motivation ist insoweit durchaus detailreich und plausibel und deckt sich mit der Urkundenlage: Das Insolvenzgericht hatte den Beschluss über die Vergütung des Dr. D. kurz zuvor gefasst, die nach Auffassung des Zeugen hiermit von Dr. D. beauftragten Personen am Stammsitz der Kanzlei S. & B. hatten die Faktura erstellt (Anl. K 5), die Kanzlei, die den Insolvenzplan erarbeitet hatte, machte Druck und wollte das Verfahren beendet sehen - bei dieser Sachlage unterliegt es keinem ernsthaften Zweifel, dass Dr. H. mit der Zahlung tatsächlich die Vergütungsforderung des Dr. D. gegen die Masse zum Erlöschen bringen wollte, also in diesem Sinne „zweckgerichtet“ handelte.

Randnummer 50

Dass es ihm nach seiner Aussage (Sitzungsprotokoll vom 01.04.2026, S. 21, 3. Absatz) offenbar zugleich auch darum ging, Kosten des Kanzleibetriebes zu decken, ändert an der primären Zweckrichtung nichts, vielmehr war aus Sicht des Zeugen die Erfüllung der Honorarforderung des Herrn Dr. D. der rechtfertigende Grund für die von ihm veranlasste Vermögensverschiebung und damit zugleich Voraussetzung dafür, dass die Gelder auf dem Kanzleikonto der Beklagten eingehen und dann ggf. auch zur Kostendeckung verwandt werden konnten.

Randnummer 51

(3) Diese „bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung“ kann auch der Leistenden, hier also der Insolvenzschuldnerin, zugerechnet werden, da der Zeuge Dr. H. insoweit mit Vertretungsmacht für Dr. D. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter handelte.

Randnummer 52

Hier kann dahinstehen, ob schon die Jahre zuvor von Dr. D. an Dr. H. erteilte Vollmacht zur Zeichnung für das Konto des erstgenannten bei der HVB als Anknüpfungspunkt für eine Zurechnung ausreicht.

Randnummer 53

Denn jedenfalls kann die Textnachricht des Dr. D. vom 11.04.2022 nicht anders als im Sinne einer Bevollmächtigung des Dr. H. zur Vertretung in den laufenden Insolvenzverfahren des Dr. D. im Wege der Innenvollmacht gem. § 167 Abs. 1, 1. Alt BGB verstanden werden.

Randnummer 54

Der Wortlaut dieser von einem Volljuristen stammenden Erklärung ist denkbar eindeutig - Dr. D. bittet um Vertretung in seinen Verfahren. Das damit auch und gerade rechtsgeschäftliche Vertretung gemeint sein musste, liegt bei der beabsichtigten Fortführung der Geschäfte eines Insolvenzverwalters auf der Hand. Zudem bestand - auch nach der Einlassung des Klägers - eine aktuelle Notsituation, in der er selbst nicht handlungsfähig war und sich daher an einen langjährigen Kollegen mit der Bitte um Hilfe wandte, dem er zudem schon Kontovollmacht eingeräumt hatte, dem er also offenbar vertraute. Auch nach der eigenen Einlassung des Klägers (S. 8 des Sitzungsprotokolls vom 01.04.2026) ging es diesem eben darum, dass es „mit seinen Verfahren irgendwie weitergehen“ musste, weshalb er „eine SMS an Dr. H. geschrieben habe mit der Bitte, dass er mich vertreten möge.“ Da es in Insolvenzverfahren nur „weitergehen“ wird, wenn der Insolvenzverwalter auch rechtsgeschäftlich handeln kann, lag somit auch aus Sicht des Dr. D. in der fraglichen SMS offenkundig eine Bevollmächtigung im Sinne des § 167 Abs. 1, 1. Alt. BGB.

Randnummer 55

Insoweit ergibt die Auslegung dieser Erklärung auch, dass die Bevollmächtigung sich nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur auf eine Vertretung des Dr. D. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter, sondern auch auf eine Vertretung seiner selbst bezog, soweit im Rahmen der Insolvenzverwaltung Rechtsgeschäfte zwischen dem Insolvenzverwalter als Person und als Vertreter der Masse vorzunehmen waren - denn nur bei einem solchen umfassenden Inhalt der Vollmacht war diese geeignet, für die Insolvenzverfahren eine vollständige Vertretung des Dr. D. und damit ein reibungsloses „Weitergehen“ der Geschäfte sicherzustellen. Da zum fraglichen Zeitpunkt nach seiner eigenen Einlassung auch dem Kläger vollkommen unklar war, wie lange er ausfallen würde und er sogar befürchtete, seine Funktion nie wieder übernehmen zu können, konnte Intention des Klägers nur sein, Dr. H. umfassend handlungsfähig zu machen; dass hier irgendein Vorbehalt im Sinne einer inhaltlichen Beschränkung der Vollmacht erklärt worden wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Randnummer 56

(4) Leistungsempfänger war nach der Zwecksetzung durch Dr. H. - auch wenn die Zahlung auf ein Konto der Kanzlei S. & B. ging, der Dr. D. eben noch nicht wirksam beigetreten war - folglich Dr. D. persönlich; Dr. H. konnte aufgrund der ihm erteilten Vollmacht nicht nur die Zahlung auslösen, er konnte auch über den Zahlungsweg bestimmen.

Randnummer 57

(5) Damit steht der Geltendmachung einer Eingriffskondiktion der Vorrang der Leistungsbeziehung zwischen der Masse und Dr. D. persönlich entgegen.

Randnummer 58

(6) Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die von Dr. H. gesetzte Zweckbestimmung und die tatsächliche Auslösung der Leistung durch ihn nach den Grundsätzen zu einem Missbrauch der ihm erteilten Vertretungsmacht der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Kraft Amtes für diese auftretenden Dr. D. nicht zugerechnet werden könnte.

Randnummer 59

Grundvoraussetzung für die Anwendung der Grundsätze vom Missbrauch der Vertretungsmacht ist zunächst ein unlauteres Verhalten des Vertreters, der von der ihm erteilten Rechtsmacht entgegen oder zumindest abweichend von den Interessen des Vertretenen Gebrauch macht. Insoweit ist in der Person des Vertreters in jedem Falle nicht nur ein objektiv pflichtwidriges, sondern ein auch schuldhaftes Verhalten, regelmäßig im Sinne eines bewussten Rechtsmissbrauchs erforderlich; nur bezogen auf die Person des Geschäftspartners genügt für das Eingreifen dieses Instituts unter Umständen auch ein nur vorwerfbares und nicht unbedingt vorsätzliches Verhalten.

Randnummer 60

Hier kann jedoch nicht angenommen werden, dass Dr. H. bei Vornahme der fraglichen Zahlung bewusst zum Nachteil des Dr. D. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin gehandelt hätte.

Randnummer 61

Dies könnte zum einen angenommen werden (a), wenn die fragliche Leistung etwa nicht geeignet gewesen sein sollte, die Vergütungsforderung des Dr. D. gegen die Masse zum Erlöschen zu bringen, zum anderen (b), wenn dem Zeugen Dr. H. bewusst gewesen sein sollte, dass es nicht dem Willen und Interesse des Dr. D. entsprach, wenn diese Zahlung auf ein Kanzleikonto der Kanzlei S. & B. geleistet wurde und damit dem Zugriff der dortigen Geschäftsführung unterlag.

Randnummer 62

Von beidem kann nicht ausgegangen werden.

Randnummer 63

(a) Die Zahlung auf ein Konto der Kanzlei S. & B., deren Partner Dr. D. unstreitig noch nicht war, stellt sich als Leistung an einen Dritten im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB dar und führte hier zum Erlöschen der Vergütungsforderung des Dr. D. gegen die Masse. Von einer bereits erfolgten Abtretung dieser Forderungen an die Kanzlei geht auch der Senat nicht aus, insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer (S. 8 der angefochtenen Entscheidung) Bezug genommen.

Randnummer 64

Eine von Dr. D. persönlich erteilte Genehmigung im Sinne des § 185 Abs. 2 S. 1 BGB ist dabei allerdings schon nicht dargelegt: Bei der allein in Betracht kommenden E-Mail vom 19.07.2022 (Anl. KE 26), mit der sich Dr. D. bei den Mitarbeitern der Kanzlei S. & B., insbesondere aber bei Dr. H., für die Vertretung bedankte, handelt es sich nicht um eine Erklärung mit rechtsgeschäftlichem Charakter, insbesondere fehlt jeder Bezug zu einzelnen, für Dr. D. während der Zeit seiner Abwesenheit erledigten Geschäften.

Randnummer 65

Ob es das vom Zeugen Dr. S. auch vor dem Senat bestätigte, von Dr. D. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ebenso bestrittene Gespräch des Inhalts gegeben hat, dass Dr. D. die Mitarbeiter der Kanzlei in Bocholt ermächtigt hatte, für ihn Rechnungen zu stellen und Vergütungen einzuziehen, worin sicher eine Einwilligung im Sinne des § 185 Abs. 1 BGB auch bezogen auf die hier streitgegenständliche Zahlung zu sehen wäre, kann offenbleiben.

Randnummer 66

Denn jedenfalls liegt in der Zahlungsanweisung des Dr. H. an die Bank, mit der eine Zahlung auf die von dem vormaligen Beklagten zu 2 erstellte Rechnung Anl. K 4 ausgelöst wurde, zugleich eine Einwilligung des Dr. D. vertreten durch Dr. H. in die Zahlung an die Kanzlei S. & B. als Dritte im Sinne der §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB, wobei diese Willenserklärung mit ihrer Abgabe zugleich auch der Schuldnerin, hier also der Masse - auch diese vertreten durch Dr. H. als Vertreter von Dr. D. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter - zugegangen und damit wirksam geworden ist.

Randnummer 67

Dabei steht die Regelung des § 181 BGB der Wirksamkeit der Einwilligung nicht entgegen, obgleich Dr. H. hier gleichzeitig als Vertreter von Dr. D. persönlich und von Dr. D. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin auftrat: Zum einen diente das Geschäft der Erfüllung einer Verbindlichkeit, zum anderen konnte - wie oben ausgeführt - die Bevollmächtigung des Dr. H. ihren Zweck einer Sicherung der reibungslosen Fortführung der Insolvenzverfahren nur sicherstellen, wenn Dr. H. auch zur Vornahme von Rechtsgeschäften im Verhältnis zwischen Dr. D. persönlich und den jeweils von diesem verwalteten Massen berechtigt war.

Randnummer 68

(b) Auch hier liegt ein Missbrauch der Vertretungsmacht durch Dr. H. nicht vor. Von einem solchen wäre nur auszugehen gewesen, wenn Dr. H. bei Auslösung der Zahlung bewusst gewesen wäre, dass Dr. D. nicht damit einverstanden sein würde, wenn derartige Honorarzahlungen auf ein Konto der Kanzlei S. & B. geleitet würden.

Randnummer 69

Davon aber kann schon nach der Einlassung des Dr. D. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht ausgegangen werden.

Randnummer 70

Hiernach resultierte sein - erst nach seiner Wiederherstellung endgültig gewordenes - Zerwürfnis mit den Partnern der Kanzlei, insbesondere dem Seniorpartner S., das letztlich dazu führte, dass der Beitritt von Herrn Dr. D. scheiterte, aus verschiedenen Vorstellungen dazu, welche Forderungen der Seniorpartner in die dann neu formierte Kanzlei einbringen würde. Tatsächlich waren nach der sehr überzeugenden und gut nachvollziehbaren Einlassung von Herrn Dr. D. letztlich dieser Streit und die sich daraus ergebenden Ungewissheiten über seine berufliche Zukunft, wenn nicht der Grund so doch jedenfalls der Auslöser für die Erkrankung, die Herrn Dr. D. zwang, sich für mehrere Monate völlig zurückzuziehen. Zugleich war aber selbst nach der Einlassung von Dr. D. zum Zeitpunkt seines (wohl) „burn outs“ im April/Mai 2022 auch für ihn nicht klar, dass es zu seinem Beitritt in die Kanzlei nicht mehr kommen würde, vielmehr ging er selbst offenkundig von seiner bevorstehenden Aufnahme in die Kanzlei aus, wie der Inhalt der Dankes-E-Mail nach seiner Rückkehr (Anl. KE 26) Mitte Juli 2022 zeigt. Insbesondere aber hatte Dr. D. auch gegenüber Dr. H. nicht kommuniziert, dass es so große Schwierigkeiten gebe, dass er mit einer Einziehung von Honoraren auf Konten der Kanzlei nicht einverstanden sei, vielmehr kannte Dr. H., nach seiner glaubhaften und sich insoweit mit den Angaben von Dr. D. deckenden Aussage die Details der Verhandlungen zwischen Dr. D. und den Partnern der Kanzlei nicht.

Randnummer 71

Bei dieser Sachlage und nachdem ihm Dr. D. eine inhaltlich unbeschränkte Vollmacht zur Vertretung in seinen Insolvenzverfahren erteilt hatte, nunmehr (Ende April/Anfang Mai 2022) aber für ihn nicht mehr erreichbar war, konnte Dr. H. legitimer Weise davon ausgehen, dass Dr. D. (wie auch er selbst) demnächst Partner der Kanzlei S. & B. sein würden, womit eine Einziehung von Honoraren auf Konten dieser Kanzlei ihm nicht ungewöhnlich erscheinen musste, zumal ihm bewusst war, dass seitens der Kanzlei schon Leistungen in Verfahren von Dr. D. erbracht wurden, womit zugleich nahelag, dass auch Honorare von Dr. D. zur Kostendeckung herangezogen wurden. Dies umso mehr, als Dr. H. ein anderes Konto, auf das Verwaltervergütungen für Dr. D. hätten gezahlt werden können, unstreitig nicht bekannt war und zudem Dr. D. und der Zeuge selbst schon Ende Dezember 2021 dem Insolvenzgericht als neue Kontoverbindung ein Konto der Kanzlei aufgegeben hatten (Anl. B 10, Schreiben vom 29.12.2021). Auch wenn es hierbei nach Einlassung von Herrn Dr. D. nur um „staatliche“ Zahlungen (also wohl insbesondere bei Privatinsolvenzen) und nicht um solche von Massen gegangen sein sollte, so musste dies für Dr. H. doch zumindest nahe legen, dass Dr. D. nicht grundsätzlich Einwände gegen Zahlungen von Honorarforderungen auf Kanzleikonten hatte.

Randnummer 72

Insoweit bestand für Dr. H. auch kein Anlass, für die Berichtigung der Honorarforderung einen deutlich komplizierteren Weg über § 258 Abs. 2 S. 2 InsO oder § 372 BGB zu wählen.

Randnummer 73

Eine Gesamtwürdigung all' dieser Umstände ergibt, dass Dr. H. die ihm erteilte Vollmacht auch mit der Auslösung einer Honorarzahlung gerade auf ein Kanzleikonto nicht missbraucht hat.

Randnummer 74

(c) Damit ist mit Zahlungseingang die Masse von der Honorarforderung freigeworden.

Randnummer 75

Dabei kann wiederum dahinstehen, ob auch die Rechnungsstellung - wie von Dr. D. bestritten - von diesem in einem Telefonat mit dem Zeugen Dr. S. autorisiert worden war.

Randnummer 76

Die Forderung war unstreitig durch das Insolvenzgericht festgesetzt worden und damit zur Entstehung gelangt. Dass sie ohne wirksame Rechnungsstellung ggf. noch nicht fällig geworden sein könnte, würde nichts an ihrer Erfüllbarkeit ändern.

Randnummer 77

b) Der von der Kammer bejahte Anspruch aus Eingriffskondiktion im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB besteht folglich nicht.

Randnummer 78

2.) Zugleich besteht nach dem Vorgesagten aber auch kein Anspruch des Klägers aus condictio indebiti: Wie dargelegt hat die Leistung den verfolgten Zweck erfüllt, die Masse ist mit Zahlungseingang auf dem Konto der Kanzlei S. & B. gem. §§ 362 Abs. 2 i.V.m. 185 Abs. 1 BGB von der Honorarforderung des Dr. D. frei geworden, damit liegt ein Rechtsgrund für den Einbehalt dieses Betrages durch die Beklagte im Verhältnis zum Kläger (als Vertreter des Masse) vor.

Randnummer 79

3.) Ob gleiches im Verhältnis des Dr. D. persönlich zur Beklagten gilt, ob und inwieweit er einen Anspruch auf Auskehrung des eingezogenen Honorars hat, ob und welche Gegenansprüche die Beklagte dem etwa entgegensetzen kann, ist in deren Verhältnis zu klären.

Randnummer 80

4.) Grundsätzlich denkbare Ansprüche des Dr. D. persönlich gegen Dr. H. aus §§ 662 ff. BGB sind ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Randnummer 81

5.) Schon mangels Bestehen einer Hauptforderung ist damit zugleich die Anschlussberufung des Klägers erfolglos.

Randnummer 82

6.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 3 ZPO.

Randnummer 83

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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