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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2007 – 3 Ws 1138 - 1142/06 (StVollz), 3 Ws 1138/06 (StVollz), 3 Ws 1139/06 (StVollz), 3 Ws 1140/06 (StVollz), 3 Ws 1141/06 (StVollz) ... mehr

Strafvollzug: Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Beschäftigungsnachweises
Spruchkörper
3. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2007:0910.3WS1138.1142.06..0A
Normenkette
§ 43 Abs 3 StVollzG, § 43 Abs 5 StVollzG

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Leiters der JVA ... gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - Strafvollstreckungskammer - vom 3. November 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Neubescheidung des Strafgefangenen hinsichtlich der Berechnung des Arbeitsentgelts nach Minuten entfällt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Strafgefangenen fallen der Staatskasse zur Last.

Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf unter 300 Euro festgesetzt (§§ 65, 63 Abs. 3, 60, 52 Abs. 3 GKG).

Gründe

Randnummer 1

I.

Randnummer 2

Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitstrafe in der JVA ... (Antragsgegnerin).

Randnummer 3

Dort ist er seit dem 1. März 2002 in der Anstaltsküche beschäftigt und in Lohnstufe 5 eingruppiert, was derzeit einem Tagesgrundlohn von 13,23 Euro entspricht. Soweit die Arbeitszeit des Antragstellers auf das Wochenende fiel, erhielt er hierfür bis einschließlich Juli 2006 eine Mehrarbeitszulage von 25 %. Für den Monat August 2006 erstellte die JVA die Lohnabrechnung mit einem neuen Computerprogramm ("Basis-Web"). Die Berechnung erfolgt anhand der geleisteten Arbeitsminuten (10452) und dem auf die Vergütungsstufe bezogenen Minutensatz (3,291 ct), der sich aus dem Tagesgrundlohn und der Tagesarbeitszeit (402 Minuten) ergibt. Zudem sind dort verschiedene Zulagen, unter anderem die Mehrarbeitszulage mit nunmehr 10% gesondert ausgewiesen, wobei der zulagenfähige Zeitraum ebenfalls in Minuten abgegeben ist. Dieser betrug im Abrechnungsmonat 2412 Minuten.

Randnummer 4

Außerdem gibt der Lohnabrechnungsschein an, wie sich die Gesamtnettobezüge auf Hausgeld, Eigengeld und Überbrückungsgeld verteilen.

Randnummer 5

Danach hat die Antragsgegnerin die von ihr auf 449,98 Euro berechneten Gesamtnettobezüge in Höhe von 193,48 Euro auf das Hausgeld und in Höhe von 256,50 Euro auf das bereits vorher voll angesparte Überbrückungsgeld verbucht.

Randnummer 6

Schließlich enthält der Lohnschein Angaben zu den Kontoständen von Hausgeld, Eigengeld, Überbrückungsgeld und Sparguthaben.

Randnummer 7

Wegen der Einzelheiten wird auf den Lohnschein für den Monat August 2006 (Bl. 7 d.A.) Bezug genommen.

Randnummer 8

Soweit die Mehrarbeitszulage nur noch in Höhe von 10% gewährt wurde, verweist die Antragsgegnerin dazu auf die Vorschrift des § 3 Abs. 4 der Hessischen Richtlinien zur Strafvollzugsvergütungsordnung (Runderlass des MdJ vom 27.9.2002 - JMBl. 2002 S. 561), die eine Staffelung zwischen 5% und 25 % vorsieht. Eine Umsetzung dieser Staffelung war mit dem bisher zur Erstellung der Abrechnung eingesetzten Computerprogramm nicht möglich.

Randnummer 9

Der Antragsteller hat die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Abrechnung beanstandet. Zudem beansprucht er weiterhin eine Mehrarbeitszulage in Höhe von 25%.

Randnummer 10

Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG hat das Landgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, den Gefangenen unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Randnummer 11

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde, die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt ist.

II.

Randnummer 12

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Nachprüfung der Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

Randnummer 13

A. Die Aufklärungsrüge ist jedoch nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt die Angabe der Beweismittel sowie der Tatsachen, die die vermißte Beweiserhebung ergeben hätten (vgl. BGHSt 2, 168; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6).

Randnummer 14

B. Zu der gleichfalls erhobenen Sachrüge ist Folgendes auszuführen:

Randnummer 15

1. Der Gefangene hat Anspruch auf schriftliche Bekanntgabe seines Arbeitsentgelts (§ 43 Abs. 5 StVollzG). Die Beschäftigungs- und Arbeitsentgeltnachweise müssen verständlich und nachvollziehbar sein (vgl. Däubler/Spaniol in: Feest, StVollzG 5. Aufl. § 43 Rn. 13). Diesen Anforderungen genügt der von der JVA ausgestellte Lohnschein nicht.

Randnummer 16

a. Allerdings widerspricht die Berechnung des Arbeitsentgelts anhand der geleisteten Arbeitsminuten entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht der gesetzlichen Regelung (§ 43 Abs. 2 Satz 3 StVollzG). Insoweit hat die Rechtsbeschwerde Erfolg.

Randnummer 17

Grundlage der Berechnung der Antragsgegnerin sind hier der

Tages

grundlohn , der 13,23 Euro beträgt, und die täglichen Sollarbeitsminuten (402). Bei kürzerer Arbeitszeit hat ein Gefangener lediglich Anspruch auf ein anteilig gekürztes Arbeitsentgelt. Die Praxis der JVA, den Tagessatz durch die Sollarbeitsminuten zu teilen und den Gefangenen entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu vergüten, ist nicht zu beanstanden. Diese Art der Berechnung entspricht den Verhältnissen des Arbeitsalltags in Freiheit (vgl. OLG Dresden NStZ 2000, 465). Dies gilt auch für die Berechnung der Zulagen.

Randnummer 18

b. Im übrigen ist der Lohnschein in mehrfacher Hinsicht rechnerisch nicht nachvollziehbar und teilweise auch falsch, insoweit bleibt der Rechtsbeschwerde der Erfolg versagt und ist der Strafgefangene hinsichtlich der Vergütung für den Monat August 2006 durch die JVA neu zu bescheiden.

Randnummer 19

aa. Dies gilt zunächst für die Angabe der Gesamtbezüge (462,68 Euro), die sich bei verständiger Sichtweise aus den Summen der Grundvergütung und den Zulagen zusammensetzen müßte. Die Grundvergütung (10452 min x 0,03291 Euro = 343,98 Euro) ist in dem Lohnschein indessen nicht gesondert ausgewiesen. Rechnet man diesem Betrag die Zulagen hinzu (103,22 Euro + 7,92 Euro + 3,96 Euro) ergäbe sich die Summe von 459,08 Euro. Wo die Differenz zu dem angegebenen Gesamtbetrag (3,60 Euro) herrührt, erschließt sich nicht.

Randnummer 20

bb. Die Berechnung der Zulagen weist ebenfalls nicht nachvollziehbare Rechen- bzw. Rundungsfehler auf:

Leistungszulage: 30% X 10452 X 0,03291 Euro = 103,19 Euro (angegeben: 103,22 Euro)

Mehrarbeitszulage: 10% X 2412 X 0,03291 Euro = 7,94 Euro (angegeben: 7,92 Euro)

Zulage wegen ung. Arbeitszeit: 5% X 2412 X 0,03291 Euro = 3,97 Euro (angegeben: 3,96 Euro)

Randnummer 21

Die sich so ergebenden Differenzen führen zwar nach beiden Berechnungen dazu, dass die Summe der Zulagen hier 115,10 Euro beträgt. Dies ändert aber nicht an der fehlenden rechnerischen Nachvollziehbarkeit.

Randnummer 22

cc. Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Berechnung der Mehrarbeitszulage.

Randnummer 23

(1) Der Strafgefangene hat an insgesamt sechs Tagen zulagenfähige Mehrarbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 StVollzVergO geleistet. Diesem Zeitraum entspricht die von der JVA angegebene Arbeitsminutenzahl (402 x 6 = 2412). Insofern ist nicht verständlich, weshalb die JVA ihrer Berechnung unter Anwendung des Runderlasses (dort § 3 Abs. 4) nur den Zulagensatz für an bis zu vier Tagen geleistete Mehrarbeit (10%) zugrundegelegt hat.

Randnummer 24

Soweit die JVA im Zusammenhang mit der nicht in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge ausgeführt hat, drei der sechs Mehrarbeitstage seien durch Freizeit ausgeglichen worden, findet sich dies zwar in der Abrechnung insoweit wieder, als dort angegeben ist: "Freizeitausgleich/ 21, 23, 28".

Randnummer 25

Unverständlich bleibt aber, weshalb die JVA bei der Berechnung der Zulage den Zulagensatz ohne Anrechnung des Freizeitausgleichs auf den vollen Mehrarbeitszeitraum von sechs Tagen (2412) angewendet hat.

Randnummer 26

(2) Soweit dem Strafgefangenen die geleistete Mehrarbeit bislang mit einer Zulage von 25% vergütet worden ist, hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Zulage nicht ohne weiteres auf 10% gekürzt werden durfte.

Randnummer 27

Bei der Gewährung einer Mehrarbeitszulage handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. Arloth/Lückemann, StVollzG § 43 Rn. 16-17). Insoweit liegt die Sache anders, als bei der einzelfallbezogenen Leistungszulage, die jeweils nach neuer Leistungsbewertung festgesetzt wird (vgl. dazu: KG ZfStrVo 1982, 315; NStZ 2002, 336 ; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2002 - 3 Vollz (Ws) 6/02 - zit. nach juris).

Randnummer 28

Die Mehrarbeitszulage durfte daher nur unter den Voraussetzungen von § 48 VwVfG gekürzt werden. Die Gewährung der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 StVollzVergO höchstmöglichen Zulage von 25% war hier rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft. Nach § 2 Abs. 1 StVollzVergO "kann" die Zulage bis zu 25% des Grundlohnes betragen. Von dem ihr sonach eingeräumten Ermessen hat die JVA indessen keinen Gebrauch gemacht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG 9. Aufl. § 40 Rn. 59), weil das von ihr verwendete Computerprogramm die in der Richtlinie vorgesehene Staffelung nicht umzusetzen vermochte. Zudem hat sich die JVA dadurch nicht an die aufgrund des Erlasses eingetretene Selbstbindung gehalten (vgl. Kopp/Ramsauer aaO Rn. 26).

Randnummer 29

Nach alledem wird die JVA bei der Neubescheidung des Strafgefangenen hinsichtlich der Mehrarbeitszulage § 48 VwVfG zu prüfen und beachten haben.

Randnummer 30

2. Hinsichtlich der Verbuchung der Bezüge ist die Abrechnung insoweit nicht nachvollziehbar, als dies die Angaben zum Überbrückungsgeld betrifft. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass der Antragsteller das Überbrückungsgeld bereits voll angespart hat. Dies ist aus den Angaben zum Kontostand jedoch nicht ersichtlich. Im Gegenteil weist der Lohnschein dazu einen Kontostand von "0" und ein "Überbrückungsgeld-Soll" von 2.208,-- Euro aus. Damit entsteht der Eindruck, als sei das auf 2.208,-- Euro festgesetzte Überbrückungsgeld noch in voller Höhe einzuzahlen.

Randnummer 31

Zudem erschließt sich nicht, weshalb 256,50 Euro der Gesamtnettobezüge auf das Überbrückungsgeld verbucht wurden ("davon Überbrückungsgeld"), obwohl dieses unstreitig bereits voll angespart war. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2006 darauf hingewiesen hat, das überschüssige Überbrückungsgeld sei tatsächlich dem Eigengeld zugebucht worden, bleibt unverständlich, weshalb dies aus dem Lohnschein, der hierfür sogar eine Rubrik vorsieht ("davon Eigengeld") nicht hervorgeht. Der auf das Eigengeld verbuchte Anteil der Gesamtnettobezüge ist dort vielmehr - unverständlich angesichts der Ausführungen der Antragsgegnerin - mit "0" angegeben.

Randnummer 32

Die Antragsgegnerin wird dafür zu sorgen haben, dass der Lohnschein selbst die tatsächliche Verbuchung der Nettobezüge und auch die Kontostände zutreffend wiedergibt.

III.

Randnummer 33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 und Abs 4 StPO. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolges hat die Beschwerdeführerin die gesamten Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 2 StVollzVergO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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