Rechtsprechung · OLG Düsseldorf
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2026 – 20 U 65/24
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2026:0402.20U65.24.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. März 2024 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 38 O 128/23, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verpflichtung zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung von ,,A.B.24" zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 1. auf einen solchen konkretisiert, der auf die Erstellung von Software-Konzepten, Entwicklung im Bereich Anwendungs- und Systemsoftware sowie Vertrieb von intelligenten Storelösungen gerichtet ist, und sich die Verpflichtung zur Unterlassung der Bewerbung und/oder des Anbietens des Erstellens und Vertreibens von Software auf Anwendungs- und Systemsoftware für intelligente Storelösungen konkretisiert.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 1. zu 3/5 und die Beklagten zu 2. und 3. zu jeweils 1/5 zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil in der Fassung des Berufungsurteils sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1. darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 Euro, die Beklagten zu 2. und 3. dürfen die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 50.000,00 Euro abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
G r ü n d e :
I.
Die 1999 bereits unter der Firma A.B.-AG gegründete und am 31. Januar 2000 in das Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragene Klägerin entwickelt und vertreibt Software für E-Commerce Systeme. Sie unterhält unter „www.A.B..com“ eine Internetpräsenz, auf der sie sich und ihr in verschiedenen Editionen erhältliches gleichnamiges Softwareprodukt „A.B.“ vorstellt, welches sie als bedienerfreundliches E-Commerce System für Online-Shops mit einer übersichtlichen und intuitiven Benutzeroberfläche bewirbt. Daneben strebt sie auch in den Bereich automatisierter Geschäfte, so hat sie das Shopsystem für eine Mitte 2022 eröffnete Aufenthaltslounge von C. an einem D.-Ladepark geliefert.
Die Klägerin ist Inhaberin der am 18. Mai 2000 angemeldeten und am 26. April 2006 eingetragenen Unionswortmarke „A.B., Registernummer 000000000, die für Computerprogramme und Videospiele (Klasse 9), Telekommunikationsdienstleistungen (Klasse 38), Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Vertrieb von Daten, Verleihen und Vermieten von Computer Hard- und Software, von Disketten und anderen Speichermedien, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Softwaredesign, Bereitstellung von Datennetzleistungen und Lizensierung von Computersoftware (Klasse 42) eingetragen ist. Gegen diese Marke ist ein von der Beklagten zu 1. eingereichtes Löschungsverfahren anhängig.
Die Ende 2020 gegründete Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer und (mittelbare) Gesellschafter seit Gründung die Beklagten zu 2. und zu 3. sind, firmiert seit Anfang 2022 als A.B.24-GmbH. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg mit dem Geschäftsgegenstand Erstellung von Software-Konzepten, Entwicklung im Bereich Anwendungs- und Systemsoftware sowie Vertrieb und Betrieb von intelligenten Storelösungen eingetragen. Sie unterhält unter „www.A.B.24.de“ eine Internetpräsenz, auf der sie sich und ihre Produkte vorstellt. Dort bewirbt sie neben einzelnen Geräten wie dem „A.One“, einem Warenautomaten, und der „A.Slim“, einer intelligenten Selbstbedienungskasse, auch unter „A.Complete-System“ die komplette Planung, Konzeption und Beschaffung eines vollautomatisierten Selbstbedienungsladens ohne Verkaufspersonal. Zu ihrem diesbezüglichen Zusatzprogramm „gehören Hard- und Software-Lösungen, die“ den Kunden „beim Einsatz und Service unserer Systeme wirkungsvoll unterstützen.“
Die Klägerin, die hierin eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens, hilfsweise ihrer Gemeinschaftswortmarke sieht, hat die Beklagten mit Patentanwaltsschreiben vom 23. Februar 2023 erfolglos abmahnen lassen.
Das Landgericht hat die Beklagten durch Urteil vom 15. März 2024 zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „A.B.24“ zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 1. sowie zum Angebot oder der Bewerbung der Erstellung und des Vertriebs von Software unter diesem Zeichen, zur Auskunft und zum Schadensersatz verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Firmenschlagwort „A.B.“ der Klägerin sei ein der deutschen Sprache nicht bekanntes Fantasie- und Kunstwort dem Unterscheidungskraft zukomme. Eine eindeutiger Bedeutungsgehalt komme ihm auch nach Erkennen der Wortbestandteile „A.“ und „B.“ nicht zu, je nach Zusammenhang könne dies für ein stylisches Geschäft, eine intelligente Lagerhaltung oder ein automatisiertes Geschäft stehen. Zwischen „A.B.“ und dem ebenfalls als Unternehmenskennzeichen benutzen Kollisionszeichen „A.B.24“ bestehe vor dem Hintergrund mindestens durchschnittlicher Zeichen- und Branchennähe Verwechslungsgefahr. Letztendlich böten beide Parteien Softwarelösungen für die Automatisierung des Warenabsatzes an. Der Beklagten zu 1. sei der Zeichengebrauch auch nicht nach § 23 MarkenG gestattet. Sie benutze das Zeichen nicht zur Beschreibung ihrer Leistungen, sondern zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie tragen vor, das Land-gericht habe bereits den Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten zu 1. verkannt und daher zu Unrecht eine durchschnittliche Branchennähe angenommen. Dieser liege nicht im Bereich der Software. Sie vertreibe Warenautomaten, Selbstbedienungskassen und Selbstbedienungsläden, bei denen die Software lediglich untergeordneter Teil des Gesamtprodukts sei. Dass ihr Produkt, wie nahezu alle technischen Produkte in der heutigen Zeit, Software nutze, mache sie nicht zu einem Softwareunternehmen. Ihr Geschäftsmodell sei auf den personalfreien Verkauf in Vor-Ort-Geschäften gerichtet, während die Klägerin eine Software zur Organisation und Verwaltung von Webshops vertreibe. Schon von daher falle ihr Geschäftsbetrieb nicht in den von der Klägerin in Anspruch genommenen Schutzbereich, den ihnen mit dem Unterlassungsantrag ebenfalls untersagten Vertrieb von Software unter „A.B.24“ gebe es nicht. Tatsächlich sei eine Ähnlichkeit zwischen ihren Waren und der klägerischen Dienstleistung nicht gegeben. Letztendlich müsse die Klage aber schon daran scheitern, dass das Zeichen „A.B.“ keine Unterscheidungskraft habe. Es setze sich aus den Wörtern „A.“ und „B.“ zusammen, die auch im deutschen Sprachgebrauch geläufig seien. Der zusammengesetzte Begriff „A.B.“ habe sich als generische Bezeichnung für automatisierte Selbstbedienungsläden, wie Beklagte zu 1. sie anbiete, durchgesetzt. Nicht umsonst habe das EUIPO die klägerische Marke „A.B.“ auf ihren Antrag wegen fehlender Unterscheidungskraft für nichtig erklärt, der Begriff beschreibe unmittelbar den Geschäftsgegenstand.
Die Beklagten beantragen,
1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 15. März 2024 (Az.: 38 O 128/23) die Klage abzuweisen;
2. hilfsweise, das angefochtene Urteil nebst dem zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen;
3. weiter hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Konkretisierung zurückzuweisen, dass an den Satzteil „den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1. zu kennzeichnen“ der Satzteil „soweit dieser auf die Erstellung von Software-Konzepten, Entwicklung im Bereich Anwendungs- und Systemsoftware sowie Vertrieb von intelligenten Storelösungen gerichtet ist“ angeschlossen wird.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte zu 1. nutze „A.-B.24“ unstreitig in ihrer Firmierung und im Zusammenhang mit ihren Waren- und Dienstleistungen. „A.B.“ komme auch kennzeichenrechtliche Unterscheidungskraft zu, es sei weder eine gattungsmäßige Bezeichnung für ihren Geschäftsbetrieb, noch sei es für ihre Tätigkeit rein beschreibend. Für Unternehmenskennzeichen gälten insoweit geringere Anforderungen als für Marken. Auch die für eine Verwechslungsgefahr erforderliche Branchennähe sei gegeben. Dass die Beklagte zu 1. ebenfalls im Bereich Erstellung und Vertrieb von Software tätig sei, ergebe sich bereits aus ihrem Handelsregistereintrag. Neben Warenautomaten stelle sie auch Software zum Betrieb von Warenautomaten bereit. Auf ihrer Webseite habe sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung ausweislich Anlage K 6 unter „A.B.24“ ausgeführt, ein cloudbasiertes Software-Ökosystem für Operatoren und Betreiber sowie als Zusatzprogramm Hard- und Softwarelösungen zu bieten. Auch biete sie an die Kundenwünsche angepasste Software für deren Warenwirtschaft an.
Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Die Wortkombination „A. B.“ sei inzwischen wohl eine beschreibende Angabe für automatisierte Ladengeschäfte ohne Verkaufspersonal. So werde er in einer Vielzahl von Publikationen, unter anderem auch in einer kleinen Anfrage der E.-Fraktion an die Bundesregierung verwandt. Allerdings betrieben die Parteien selbst gerade keinen „A. B.“ in diesem Sinne. Die Beklagte zu 1. liefere die Zurüstung für „A. B.s“, ihr Geschäft sei Logistik für „A. B.s“, die Klägerin rüste Online-Shops mit der erforderlichen Software aus. Es sei aber auch die Handelsregistereintragung zu berücksichtigen. Die Beklagte zu 1. sei im Handelsregister mit dem mit dem Geschäftsgegenstand Erstellung von Software-Konzepten und Entwicklung im Bereich Anwendungs- und Systemsoftware eingetragen, was jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr begründe. Zudem seien die Geschäftsfelder „Software für Online-Shops“ und „Ausrüstung für automatisierte Ladengeschäfte“ nach Auffassung des Senats gerade nicht weit voneinander entfernt, weshalb vor dem Hintergrund der hochgradigen, an Identität grenzenden Zeichenähnlichkeit wohl auch insoweit eine für eine Verwechslungsgefahr hinreichende Branchenähnlichkeit gegeben sei.
Mit nachterminlichem Schriftsatz vom 9. März 2026 haben die Beklagten hierzu Stellung genommen. Der Klageantrag bleibe trotz der Konkretisierung zu weit. Die Erstellung von Software-Konzepten müsse als interner Prozess verstanden werden, dessen Ergebnis lediglich ein Vorprodukt sei. Eine Erstellung von Software-Konzepten für Dritte habe sie nie angeboten. Auch die Entwicklung von Software sei nur insoweit notwendiger Bestandteil ihres Geschäftsbetriebs, als ihre Produkte einer angepassten Software bedürften. Sie biete die Software selbst weder am Markt an noch bewerbe oder vertreibe sie diese. Ihr tatsächlich angebotenes Produkt weise einen so großen Abstand zu der von der Klägerin angebotenen Software auf, dass eine Verwechslungsgefahr ausscheide. Zwar könne der Verkauf von Waren im Wege eines Online-Shops den durch ein Ladenlokal prinzipiell ersetzen. Allerdings seien diese Verkaufsalternativen aus Sicht der Geschäftsinhaber, ihrer potenziellen Kunden, im Kern verschieden und das Ergebnis unterschiedlichster unternehmerischer Entscheidungen. Die Produkte der Parteien ergänzten sich auch nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Lediglich aus Gründen der Klarheit waren der Geschäftsgegenstand der Beklagten zu 1. und die Art der Software in den Unterlassungstenor aufzunehmen.
1. Auch Prozesshandlungen sind auslegungsfähig und -bedürftig (Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, Vor § 128 Rn. 25, Musielak in Musielak/Voith, ZPO, 20. Aufl. 2023, Einleitung Rn. 62). Dabei ist zugunsten der Prozesspartei stets davon auszugehen, dass sie im Zweifel mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Partei entspricht (BGH, Beschluss vom 22. Mai 1995, II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183/84). Der kennzeichenrechtliche Unterlassungsanspruch ist auf eine verwechslungsfähige Zeichennutzung beschränkt und setzt von daher eine hinreichende Branchennähe voraus; ein vom Tätigkeitsfeld unabhängiger Unterlassungsanspruch besteht dementsprechend nicht. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage auch keine Untersagung jedweder Geschäftstätigkeit unter „A.-B.24“, sondern wendet sich gegen die für die Beklagten zu 1. im Handelsregister eingetragene und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Bereich intelligenter Storelösungen. Dementsprechend hat sie nach Erörterung ihren Klagantrag insoweit angepasst. Dies muss auch für die begehrte Verpflichtung zur Unterlassung der Bewerbung und/oder des Anbietens des Erstellens und Vertreibens von Software gelten, die dementsprechend auf Anwendungs- und Systemsoftware für intelligente Storelösungen zu konkretisieren war. Auch insoweit hat die Klägerin mehr nie begehrt. Dass etwa ein Anbieten von Rechtsberatungssoftware unter „A.-B.24“ zulässig wäre, war in der mündlichen Verhandlung unstreitig.
2. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „A.B.24“ als Firmenschlagwort, soweit der Geschäftsbetrieb auf die Erstellung von Software-Konzepten, Entwicklung im Bereich Anwendungs- und Systemsoftware sowie Vertrieb von intelligenten Store-lösungen gerichtet ist, und auf Unterlassung des Anbietens oder Bewerbens der Entwicklung und Bereitstellung von Anwendungs- und Systemsoftware für intelligente Storelösungen unter diesem Zeichen aus § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG. Die Verwendung von „A.B.24“ verletzt die Rechte der Klägerin aus ihrem Unternehmenskennzeichen „A.B.“.
Gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Nach § 15 Abs. 4 Marken G kann, wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 benutzt, von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr oder wenn eine Zuwiderhandlung droht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
a) Der Klägerin steht jedenfalls seit dem Jahr 2000 an „A.B.“ ein Unternehmenskennzeichenrecht zu, das nach § 5 Abs. 1 MarkenG als geschäftliche Bezeichnung Schutz genießt.
aa) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG entsteht bei von Haus aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen mit der Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023, Az.: I ZR 107/22, GRUR 2023, 1696 Rn. 15 - energycollect.de; BGH, Urteil vom 5. November 2015, Az.: I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 19 - ConText). Dabei kann für einen Teil einer Firmenbezeichnung der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018, Az.: I ZR 201/16, GRUR 2018, 935 Rn. 28 - goFit; BGH, Urteil vom 5. November 2015, Az.: I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 19 - ConText; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 5 Rn. 25). Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet wird und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018, Az.: I ZR 201/16, GRUR 2018, 935 Rn. 28 ff - goFit; BGH, Urteil vom 5. November 2015, Az.: I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 19 - ConText).
Der Schutz eines in einer Firmenbezeichnung enthaltenen Bestandteils als Unter-nehmensschlagwort gemäß § 5 Abs. 5 MarkenG setzt neben der Unterscheidungskraft voraus, dass er nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018, Az.: I ZR 201/16, GRUR 2018, 935 Rn. 28 - goFit; BGH, Urteil vom 5. November 2015, Az.: I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 19 - ConText). Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018, Az.: I ZR 201/16, GRUR 2018, 935 Rn. 28 - goFit; BGH, Urteil vom 31. Juli 2008, Az.: I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 32 - Haus & Grund III; BGH, Urteil vom 28. Januar 1999, Az.: I ZR 178/96,GRUR 1999, 492, 494 - Altberliner). Die bei Marken geltenden Grundsätze können auf Unternehmemskennzeichen nicht übertragen werden. Eine Bezeichnung ist trotz beschreibender Elemente häufig geeignet, ein Unternehmen von anderen zu unterscheiden, während die Bezeichnung nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Produkten verstanden würde (Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemann, Markengesetz, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 5 Rn. 36).
Es reicht aus, dass eine rein beschreibende Verwendung, also ein rein unternehmensbeschreibender Sinngehalt nicht festzustellen ist (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018, Az.: I ZR 201/16, GRUR 2018, 935 Rn. 28 - goFit; BGH, Urteil vom 31. Juli 2008, Az.: I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 32 - Haus & Grund III; BGH, GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ComNet; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 5 Rn. 41). Auch der Umgangssprache entlehnte Bezeichnungen können von daher einem Unternehmenskennzeichen hinreichende Unterscheidungskraft verleihen, wenn deren Verwendung nicht ihrem üblichen Gebrauch entspricht (BGH, Urteil vom 08.12.1994 - I ZR 192/92, GRUR 1995, 156, 157 - Garant-Möbel; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 5 Rn. 42). Für die Verneinung einer rein beschreibenden Natur und das Zusprechen originärer Unterscheidungskraft reicht es insoweit aus, dass der Begriff einen mehrdeutigen Inhalt hat, so dass sich nicht unmittelbar auf das Tätigkeitsfeld schließen lässt (BGH, Urteil vom 31. Juli 2008, Az.: I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 32 - Haus & Grund III). Nicht schutzfähig sind nur rein beschreibende Angaben wie die gattungsmäßige Bezeichnung des Geschäftsbetriebs (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018, Az.: I ZR 201/16, GRUR 2018, 935 Rn. 28 - goFit; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004, Az.: I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 - Literaturhaus (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 5 Rn. 43). Die Beurteilung der Unterscheidungskraft obliegt dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 5. November 2015, Az.: I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 21 - ConText).
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann „A.B.“, das schon deswegen als schlagwortartiger Hinweis auf das klägerische Unternehmen zu dienen geeignet ist, weil es auf den lediglich die Rechtsform beschreibenden Zusatz „AG“ nicht ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1970, Az.: I ZR 121/68, GRUR 1970, 481, 482 - Weserklause; Senat, Urteil vom 7. Juli 2015, Az.: I-20 U 24/07, BeckRS 2016, 16308 Rn. 23 - Peek & Cloppenburg), eine gewisse originäre Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, weil der Begriff in Bezug auf die Klägerin nicht rein unternehmensbeschreibend ist.
(1) Die englischsprachige Wikipedia definiert „A.B.“ als ein stationäres Einzelhandelsgeschäft, das intelligente Technologien nutzt, wobei als Beispiel Amazon Go genannt wird, eine 2016 gegründete amerikanische Supermarktkette des Amazon-Konzerns, deren Geschäfte ohne Registrierkassen oder SB-Kassen auskommen; die Kunden verlassen das Geschäft nach Auswahl der Waren ohne einen Kassiervorgang, die eingekauften Artikel werden durch Sensoren und Kameras erfasst und nach dem Verlassen des Ladens automatisch berechnet (en.wikipedia.org). Auch im Deutschen wird der Begriff - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - inzwischen von weiten Teilen des allgemeinen Verkehrs, aber insbesondere von den Handeltreibenden als Bezeichnung für ein Ladengeschäft verstanden, dass aufgrund des Einsatzes intelligenter Technologien kein Personal benötigt. So wird der Begriff „A.-B.s“ in einer kleinen Anfrage der E.-Fraktion vom 00.00. 2024 für vollautomatisierte Verkaufsstellen ohne Verkaufspersonal verwandt, bei denen Sensoren und Kameras die Kundenbewegungen auf der Fläche registrieren und beim Bezahlen Selbstbedienungskassen eingesetzt werden und mit denen etwa im ländlichen Raum der Lebensmittelhandel in Konkurrenz zum Online-Handel gefördert werde soll (BT-Drs. 00/00000). Die Bauernzeitung, zu deren Leserschaft die Betreiber von Hofläden und damit eine wesentliche Zielgruppe gehören, stellt A. B.s“ in einem Artikel vom 00.00. 2024 als Möglichkeit vor, auch ohne Verkaufspersonal Regionalvermarktung zu betreiben. Einmal registrierte Kunden könnten im Geschäft Produkte auswählen, scannen und online bezahlen. Aufgrund des Zugangs-, Kassen und Überwachungssystems könnten sie in kompletter Selbstbedienung Waren einkaufen. Nach einer Presseinformation des Bundesverbands F.-e. V. vom 00.00.2025 ist ein „A. B.“ ein vollautomatisiertes Geschäft, bei dem die Einkäufe automatisch digital erfasst und per Smartphone-App oder Kartenzahlung abgerechnet würden. Die G.-GmbH hat in einer Veröffentlichung vom 00.00.2023 derartige „A. B.s“ als neue Chancen für vom Aussterben der Dorfläden betroffene ländliche Gemeinden vorgestellt. Das Firmenmagazin „H.“ hat über die vom Großhändler J. seit 2021 entwickelten und getesteten unbemannten „A. B.s“ berichtet. Auch die Wochenzeitung „K.“ hat in ihrer Ausgabe 00/2024 unter der Überschrift „Tante-Emma-Laden ohne Emma“ über in Deutschland bereits zu hunderten eröffnete kassiererlose Supermärkte, die im Fachjargon auch „A. B.s“ genannt würden, berichtet. In der Onlineausgabe der M. vom 00.00.2024 fand sich ein Artikel über den vom Land geförderten neuen „A. B.“ zur Verbesserung des Nahversorgungsangebots in N.-Stadt.
(2) Der vom Verkehr, jedenfalls im angesprochenen Verkehrskreis der Handeltreibenden im Sinne eines vollautomatisierten stationären Geschäfts verstandene Begriff „A.B.“ beschreibt den Unternehmensgegenstand der Klägerin nicht, jedenfalls nicht den ihre Rechte begründenden. Weder betreibt die Klägerin derartige vollautomatisierte stationäre Geschäft noch hat sie in rechtsbegründender Zeit die Ausstattung für derartige vertreiben. Ihr schon vor 2022 vertriebenes Softwareprodukt dient der Ausrüstung von Online-Shops mit der erforderlichen Software. Dies entspricht nicht dem üblichen Gebrauch von „A. B.“ und ist daher geeignet, dem Unternehmenskennzeichen hinreichende Unterscheidungskraft zu verleihen.
Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt auch der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen nach § 5 MarkenG einen befugten Gebrauch voraus (BGH, Urteil vom 18. Juni 2009, Az.: I ZR 47/07, GRUR 2010, 156 Rn. 23 - Eifelzeitung; BGH, Urteil vom 11. April 2002, Az.: I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 707 - vossius.de; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 5 Rn. 57). Stehen die geschäftlichen Verhältnisse eines Unternehmens mit der Firmierung nicht mehr in Einklang und kann der Verkehr hieraus unzutreffende Schlüsse ziehen, so endet auch das Recht zur Führung der Firma (BGH, Urteil vom 29. März 2007, Az.: I ZR 122/04; GRUR 2007, 1079 Rn. 24 - Bundesdruckerei). Eine Irreführung über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs. 2 S. 1 HGB kann in den Angaben zum Unternehmensgegenstand liegen. Über die Art des Unternehmens wird irregeführt, wenn der tatsächliche Geschäftsbetrieb keinerlei Bezug zu der in der Firma behaupteten Tätigkeit hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2020, Az.: I-3 Wx 133/19; FGPrax 2020, 123) oder eine völlig andere Ausrichtung der Tätigkeit suggeriert (Schlinglof in Oetker, Handelsgesetzbuch, 8. Aufl. 2024, § 18 Rn. 33). Maßgeblich ist das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise (BGH, Urteil vom 29. März 2007, Az.: I ZR 122/04; GRUR 2007, 1079 Rn. 23 - Bundesdruckerei; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2020, Az.: I-3 Wx 133/19; FGPrax 2020, 123).
Vorliegend wendet sich die Klägerin an die Betreiber von Online-Shops und damit an ein kaufmännisch tätiges Publikum. Dieses weiß, dass „A. B.s“ im oben beschriebenen Sinne ein neuer Trend am Markt sind und rechnet daher bei einem unter „A.B.“ auftretenden Unternehmen durchaus auch (noch) mit einem weiteren, am Bedeutungsgehalt der Begriffsbestandteile „A.“ und „B.“ orientierten Verständnis. Eine derartige, zergliedernde Betrachtung ist in „A.B.“ durch den großgeschriebenen Buchstaben in der Mitte des Wortes angelegt (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996, Az.: I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 469 - NetCom; BGH, Urteil vom 15. Februar 2001, Az.: I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet). Das englische Adjektiv „A.“ in seiner deutschen Bedeutung „intelligent“ ist auch dem deutschsprachigen Verkehr aus Begriffen wie „A.phone“, „A.-TV“, „A.watch“ oder „A.home“ vertraut, wo es jeweils ein aufgrund eines integrierten Computers internetfähiges Gerät oder Gebäude bezeichnet. Von daher teilt der Senat die Auffassung der ersten Beschwerdekammer des EUIPO in Randnummer 66 der Entscheidung vom 11. April 2025 in dem die Marke betreffenden Löschungsverfahren, dass der Verkehr unter einem „A. B.“ ein „intelligentes Geschäft“ versteht. Unter einem solchen „intelligentes Geschäft“ kann aber auch ein Online-Shop und auch darauf aufbauend ein Unternehmen verstanden werden, dass Software für einen derartigen Online-Shop anbietet, so dass der tatsächliche Geschäftsbetrieb Klägerin jedenfalls noch einen hinreichenden Bezug zu der in der Firma behaupteten Tätigkeit hat.
Glatt beschreibend ist das klägerische Unternehmenskennzeichen „A.B.“ allerdings auch bei einem am ursprünglichen Wortsinn orientierten Verständnis nicht. Abgesehen davon, dass der so verstandene Begriff des „intelligenten Geschäfts“ diffus bleibt und damit gerade nicht konkret auf die Art des Geschäftsbetriebes hinweist, betreibt die Klägerin selbst gerade kein „intelligentes Geschäft“, sondern bietet Logistik für ein solches an.
Soweit sich die Klägerin in jüngster Zeit auch in den Bereich automatisierter Geschäfte strebt, ist der Firmengebrauch ohnehin unproblematisch, da die insoweit von ihr angebotene Logistik für „A. B.s“ einen engen Bezug zu dem nunmehr zunehmend gebräuchlichen Verständnis des Begriffs aufweist.
b) Es besteht die Gefahr einer Verwechslung zwischen dem klägerischen Unternehmenskennzeichen „A.B.“ und der Firmierung der Beklagten zu 1. als „A.B.24- GmbH“.
Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, beurteilt sich zum einen nach der Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Geschäftsbezeichnung und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen und zum anderen nach dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche, in denen die betroffenen Unternehmen unter ihren Bezeichnungen tätig sind. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der Branchen, in der die beteiligten Unternehmen tätig sind, so dass ein höherer Grad an Branchennähe einen geringen Grad an Ähnlichkeit der Zeichen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009, Az.: I ZR 102/07, GRUR 2010, 235 Rn. 15 - AIDA/AIDU; BGH, Urteil vom 15. Februar 2001, Az.: I ZR 232/98, BGH, GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ComNet).
Vorliegend besteht neben einer hochgradigen, an Identität grenzenden Zeichenähnlichkeit auch eine überdurchschnittliche Branchenähe, die die Annahme einer Verwechslungsgefahr selbst dann begründenden, wenn dem klägerischen Unternehmenskennzeichen „A.B.“ wegen im ursprünglichen Bedeutungsgehalt der Zeichenbestandteile „A.“ und „B.“ begründeter beschreibender Anklänge nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommen sollte.
aa) Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht eine hochgradige, an Identität grenzende Zeichenähnlichkeit.
(1) Bei der Beurteilung ihrer Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen grundsätzlich in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Genießt ein Teil einer geschäftlichen Bezeichnung gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz als Firmenschlagwort, kann dieser gesondert geschützte Teil dem Zeichenvergleich zu Grunde gelegt werden. Bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen ist grundsätzlich sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt (BGH, Urteil vom 5. November 2015, Az.: I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 28 - ConText; BGH, Urteil vom 21. Februar 2002, Az.: I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 899 - defacto). Der Grund für diesen selbstständigen Schutz besteht in der Neigung des Verkehrs, längere Firmenbezeichnungen auf den (allein) unterscheidungskräftigen Bestandteil zu verkürzen (BGH, Urteil vom 5. November 2015, Az.: I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 28 - ConText; BGH, Urteil vom 21. Februar 2002, Az.: I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 899 - defacto; BGH, Urteil vom 8. November 2001, Az.: I ZR 139/99, GRUR 2002, 626, 628 - IMS).
(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht vorliegend eine hochgradige, an Identität grenzende Zeichenähnlichkeit. Es stehen sich „A.B.“ und „A.B.24“ gegenüber, da es auch bei der Firmierung der Beklagte zu 1. auf den lediglich die Rechtsform beschreibenden Zusatz GmbH nicht ankommt. Das klägerische Kennzeichen ist vollständig in dem der Beklagten zu 1. enthalten, auch das auffällige, großgeschriebene „S“ von „B.“ in der Wortmitte findet sich wieder. Das nachfolgende 00 tritt demgegenüber vollständig zurück, weil es vom Verkehr im Bereich digitaler Leistungen als bloßer Hinweis auf hier im Grunde selbstverständliche 24-stündige Verfügbarkeit verstanden wird.
bb) Es besteht eine überdurchschnittliche Branchennähe und zwar sowohl hinsichtlich der Software des Beklagten zu 1. als auch hinsichtlich des Vertriebs von intelligenten Storelösungen wie dem „A.Complete-System“.
(1) Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. In die Beurteilung einzubeziehen sind naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche der Parteien. Im Einzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen sein (BGH, Urteil vom 22. März 2012, Az.: I ZR 55/10, GRUR 2012, 635 Rn. 14 - METRO/ROLLER's Metro; BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, Az.: I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 23 - BCC).
(2) Danach besteht vorliegend eine überdurchschnittliche Branchennähe, sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1. bieten Softwareprodukte für einen automatisierten Handel.
Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, bei der Beklagten zu 1. sei die Erstellung von Software lediglich ein interner Prozess, dessen Ergebnis ein in ihr Produkt integriertes Vorprodukt sei, verkennen sie, dass bereits die Anmeldung einer Firma zum Handelsregister eine Benutzung gegenüber dem Registergericht und damit im geschäftlichen Verkehr darstellt, wenn der Rechtsträger des Unternehmens im Zeitpunkt der Anmeldung oder Eintragung besteht (Bröcker in Ingerl/ Rohnke/Nordemann, Markengesetz, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 15 Rn. 36). Denn aus der Anmeldung zum Handelsregister ergibt sich nicht nur der Wille des Handelnden, die Bezeichnung in Zukunft als Unternehmenskennzeichen zu benutzen; der Anmelder tut vielmehr bereits damit kund, dass sein Unternehmen diese Bezeichnung führt. Anmeldung und Eintragung im Handelsregister sind deshalb bereits als Gebrauch der Firma anzusehen, wenn der Rechtsträger des Unternehmens im Zeitpunkt der Anmeldung oder Eintragung besteht (BGH, Urteil vom 13. März 2008, Az.: I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 28 - Metrosex; Senat, Urteil vom 26. Juni 2012, Az.: I-20 U 103/11, GRUR-RR 2013, 21, 22 - Charité). Dieser erstreckt sich auf den handelsrechtlichen Unternehmensgegenstand (Bröcker in Ingerl/Rohnke/ Nordemann, Markengesetz, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 15 Rn. 36), zumindest besteht insoweit eine Begehungsgefahr (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 11. Mai 2006, Az.: 3 U 101/05, MarkenR 2007, 155, 156 - Tchibo/Tchico).
Die Beklagte zu 1. ist im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg mit dem Geschäftsgegenstand Erstellung von Software-Konzepten, Entwicklung im Bereich Anwendungs- und Systemsoftware sowie Vertrieb und Betrieb von intelligenten Storelösungen eingetragen. Die Klägerin hat sich zur Begründung ihrer Klage von Anfang an auch auf den im Handelsregister eingetragenen Unternehmemsgegenstand berufen. Damit besteht hinsichtlich der Erstellung von Software-Konzepten und der Entwicklung im sowie des Angebots von Anwendungs- und Systemsoftware zum Betrieb von intelligenten Storelösungen zumindest eine Erstbegehungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 2 MarkenG. Das Handelsregister dient der Information des Verkehrs über den Geschäftsgegenstand des Unternehmens, also über die Produkte oder Dienstleistungen, mit denen das Unternehmen sich am Markt zu präsentieren zumindest beabsichtigt; rein unternehmensinterne Prozesse sind hier nicht einzutragen. Damit muss der Verkehr annehmen, dass die Beklagte die Konzeption, die Entwicklung und das Angebot von Anwendungs- und Systemsoftware zum Betrieb von intelligenten Storelösungen als eigenständiges Geschäftsverhält zumindest beabsichtigt. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 1. eine derartige Geschäftstätigkeit bislang nicht aufgenommen haben will, beseitigt die mit der Eintragung einhergehende Erstbegehungsgefahr nicht. Zwar besteht für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr anders als für die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr keine Vermutung, weshalb die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr grundsätzlich ein „actus contrarius”, also ein der Begründungshandlung entgegengesetztes Verhalten, genügt (BGH, Urteil vom 13. März 2008, Az.: I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 30 - Metrosex). Ein solcher „actus contrarius” ist vorliegend aber gerade nicht erfolgt. Die Beklagten haben den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsgegenstand nicht, auch nicht in Ansehung der diesbezüglichen Erörterungen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2025 geändert. Vor diesem Hintergrund besteht für Annahme eines Wegfalls jedenfalls einer Erstbegehungsgefahr kein Raum.
Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass die Entwicklung von Anwendungs- und Systemsoftware zum Betrieb von intelligenten Storelösungen derzeit ein rein unternehmensinterner Prozess ist und ein diesbezügliches Angebot nicht stattfindet. Jedenfalls ihren Kunden, die ihr „A.Complete-System“ erworben haben, bietet die Beklagte zu 1. im Rahmen ihres Zusatzprogramms auch „Software-Lösungen“ an, die ihn „beim Einsatz und Service unserer Systeme wirkungsvoll unterstützen.“ Ihre Kunden können folglich auch nach dem Erwerb des „A.Complete-Systems“ Anpassungen der Software an ihre Bedürfnisse beauftragen und beziehen.
(3) Eine, eine Verwechslungsgefahr tragende überdurchschnittliche Branchenähe besteht aber auch, soweit die Beklagte zu 1. mit dem „A.Complete-System“ ein automatisiertes Ladengeschäft anbieten; entgegen der Auffassung der Beklagten sind der Vertrieb von Software für Online-Shops und der von „A.-B.s“ nicht unähnlich.
Es herrscht keine strenge Trennung zwischen Online- und stationärem Handel. Viele Online-Shops haben sich aus stationären Handelsbetrieben heraus entwickelt, aber auch ursprünglich reine Online-Shops streben zu einer physischen Präsenz, wie etwa die bereits erwähnte Amazon-Gründung Amazon Go zeigt. Dabei bestehen gerade zwischen automatisierten Ladengeschäften und Online-Shops weitere Übereinstimmungen, wie der Verzicht auf Verkaufspersonal und die digitale Bezahlweise, die eine schlanke Personalaufstellung gestattet. Beide Geschäftsmodelle ergänzen sich und stellen in den Augen des Verkehrs die je nach den äußeren Umständen jeweils vorzugswürdige Möglichkeit zu Befriedigung von Konsumentenbedürfnissen dar. Dies gilt insbesondere im Bereich des Lebensmittelhandels. So eigenen sich reine Onlineangebote wie etwa „Flink“ nur für urbane Räume, in denen sich das Vorhalten eines Zustellservice wirtschaftlich lohnt. Gerade derartige Angebote finden eine perfekte Ergänzung durch automatisierte Geschäfte, die eine kosteneffiziente Präsenz im ländlichen Raum ermöglichen. Von daher ist es auch für entsprechende Ausstatter wie die Klägerin naheliegend, ihre Kunden auch auf diesem kommenden Geschäftsfeld zu begleiten.
c) Die Beklagten zu 1. kann sich bezüglich ihres Zeichengebrauch nicht auf den Ausnahmetatbestand § 23 MarkenG stützen. „A.B.“ fehlt auch in Bezug auf den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1. nicht jede Unterscheidungskraft, da „A.B.“ auch ihren Geschäftsbetrieb nicht glatt beschreibt, da sie ihn nicht für den Betrieb eines „A.-B.s“, sondern zur Kennzeichnung ihres auf die Logistik für „A.-B.s“ gerichteten Geschäftsbetrieb verwendet. Sie benutzt das Zeichen auch nicht lediglich zur Beschreibung ihrer Leistungen, sondern kennzeichnend. Insofern auf die landgerichtlichen Ausführungen verwiesen werden, denen die Beklagten mit ihrer Berufung auch nicht entgegengetreten sind.
3. Die Verpflichtung zur Unterlassung trifft auch die Beklagten zu 2. und 3. Der Geschäftsführer einer fremde Zeichen verletzenden Firma hat für diese Rechtsverletzung ebenfalls einzustehen, wenn er an diesem Verstoß durch positives Tun beteiligt war oder wenn er diesen Verstoß aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätten verhindern müssen. Eine persönliche Haftung der Beklagten zu 2. und 3. als Störer auf Unterlassung für eine Verletzung des Rechts der Klägerin setzt voraus, dass die Beklagten zu 2. und 3. in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen haben und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt haben (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017, Az.: I ZR 273/14, GRUR 2017, 541 Rn. 38 - Videospiel-Konsolen III; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rnrn. 476 ff). Vorliegend haben die Beklagte zu 2. und 3. selbst die verletzende Verwendung des Zeichens mit veranlasst, da die eine Verletzungshandlung darstellende Anmeldung der Umfirmierung der Beklagten zu 1. zur „A.B.24-GmbH“ zum Handelsregister nach § 8 GmbHG ohne ihre Mitwirkung gar nicht möglich gewesen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2012, Az.: I-20 U 103/11, GRUR-RR 2013, 21, 22 - Charité). Zudem sind sie beide seit Gründung zumindest mittelbar Gesellschafter der Beklagten zu 1., so dass schon die Beschlussfassung auf sie zurückzuführen ist.
4. Die Beklagten sind der Klägerin ferner gemäß § 15 Abs. 5 MarkenG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagten hätten den Kennzeichenverstoß bei Anwendung der Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Wer ein Zeichen gebrauchen will, muss sich gewissenhaft davon überzeugen, dass er kein besseres Recht eines anderen verletzt (BGH, Urteil vom 10. Mai 1974, Az.: I ZR 80/73, GRUR 1974, 735, 737 - Pharmamedan; Senat, Urteil vom 26. Juni 2012, Az.: I-20 U 103/11, GRUR-RR 2013, 21, 22 - Charité). Dass sie entsprechende Bemühungen unternommen hätten, behaupten die Beklagten nicht. An der Feststellung der Schadensersatzpflicht hat die Klägerin auch ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO, da sie den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen bislang nicht kennt.
5. Der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ergibt sich aus § 19 MarkenG und § 242 BGB. Da die Beklagten das Zeichen rechtswidrig benutzt haben, sind sie nach § 19 Abs. 3 MarkenG zur Auskunft über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse verpflichtet. Der weitergehende Anspruch ergibt sich aus § 242 BGB. Steht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz fest, so sind sie nach Treu und Glauben auch zur Auskunft verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, die Beklagten werden durch die von ihnen verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet; anderes machen sie auch nicht geltend.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Die erfolgte Konkretisierung der Unterlassungsverpflichtung diente lediglich der Klarstellung, ein über den eingetragenen Geschäftsgegenstand der Beklagten zu 1. hinausgehende Untersagung hat die Klägerin nie begehrt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Die Anwendung der dort entwickelten Grundsätze ist Sache des Tatrichters. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird ausgehend von der erstinstanzlichen Festsetzung für die Klage auf 250.000,00 Euro festgesetzt.
Zitierte Vorschriften
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