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Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2026 – 2 U 38/25

Spruchkörper
2. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2026:0827.2U38.25.00

Tenor

Auf die Berufung und Anschlussberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4) sowie der Berufung und Anschlussberufung der Klägerin im Übrigen das am 30.01.2025 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, im Hinblick auf die Beklagten zu 1) bis 3) zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,

a)

Steckverbinder einer elektrischen Steckverbindung, die den Steckverbinder und einen dem Steckverbinder als Gegenstück zugeordneten Gegensteckverbinder aufweist, an den der Steckverbinder in einer Steckrichtung ansteckbar ist, wobei der Steckverbinder ein Gehäuse und mehrere zumindest teilweise in dem Gehäuse angeordnete elektrische Steckkontakte aufweist, die in einer Anreihrichtung nebeneinander angeordnet sind, wobei eine erste Gehäusewand des Gehäuses, die parallel zu einer durch die Steckrichtung und die Anreihrichtung aufgespannten Ebene angeordnet ist, an eine zweite Gehäusewand des Gehäuses angrenzt, die in Steckrichtung weist und abgewinkelt zur ersten Gehäusewand angeordnet ist, wobei die erste Gehäusewand wenigstens eine mit ihrer Längsrichtung in Steckrichtung verlaufende erste Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn die zweite Gehäusewand wenigstens eine zweite Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements aufweist;

b)

elektrische Steckverbindungen, die einen Steckverbinder und einen dem Steckverbinder als Gegenstück zugeordneten Gegensteckverbinder aufweisen, an den der Steckverbinder in einer Steckrichtung ansteckbar ist oder angesteckt ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn der Steckverbinder ein Gehäuse und mehrere zumindest teilweise in dem Gehäuse angeordnete elektrische Steckkontakte aufweist, die in einer Anreihrichtung nebeneinander angeordnet sind, wobei eine erste Gehäusewand des Gehäuses, die parallel zu einer durch die Steckrichtung und die Anreihrichtung aufgespannten Ebene angeordnet ist, an eine zweite Gehäusewand des Gehäuses angrenzt, die in Steckrichtung weist und abgewinkelt zur ersten Gehäusewand angeordnet ist, wobei die erste Gehäusewand wenigstens eine mit ihrer Längsrichtung in Steckrichtung verlaufende erste Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements aufweist, wenn die zweite Gehäusewand wenigstens eine zweite Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements aufweist;

2.

der Klägerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten elektronischen Verzeichnisses Rechnung zu legen

a)

in welchem Umfang sie die zu 1.a) und 1.b) bezeichneten Handlungen seit dem 05.12.2020 begangen haben, und zwar unter Angabe

aa) des Namens und der Adresse des Herstellers;

bb) des Namens und der Adresse des Lieferanten;

cc) der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer;

dd) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

ee) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

ff) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen;

gg) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;

hh) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

ii) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

wobei

die Beklagten die Angaben zu hh) nur für den Zeitraum ab dem 02.10.2021 und die Angaben zu aa), bb) und cc) nur für den Zeitraum ab dem 01.09.2021 zu machen haben;

die Beklagten die Angaben zu ff) nur für die angegriffenen Ausführungsformen I und IV zu machen haben;

- es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger nicht der Klägerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn beauftragen und ermächtigen, auf konkrete Fragen der Klägerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auskunft enthalten ist; und

- die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu aa) bis ee) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in gut lesbaren Kopien vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

b)

über die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn, den sie seit dem 02.10.2021 durch die Lieferung von Gegensteckverbindern erzielt haben und noch erzielen werden, die zur Verbindung mit Steckverbindern gemäß I.1.a) geeignet sind, und zwar an Kunden, die sie während der Laufzeit des Klagepatents mit Steckverbindern gemäß 1.a) beliefert haben,

wobei hiervon Gegensteckverbinder ausgenommen sind, die unter den Urteilstenor gemäß 1.a) fallen und über die deshalb bereits nach dem Urteilstenor zu 2.a) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen ist, und wobei hiervon ferner Gegensteckverbinder ausgenommen sind, die Bestandteil einer elektrischen Steckverbindung gemäß dem Urteilstenor zu 1.b) sind und über die deshalb bereits nach dem Urteilstenor zu 2.a) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen ist, und

wobei sich diese Verpflichtung nur auf die Lieferung von Gegensteckverbindern an Kunden bezieht, die die Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform I beliefert haben.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, der Klägerin für die zu I.1.a) und I.1.b) bezeichneten, in der Zeit vom 05.12.2020 bis zum 01.10.2021 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

wobei die Entschädigungspflicht bezüglich der angegriffenen Ausführungsformen II und III auf die Benutzungshandlung des Anbietens beschränkt ist;

2.

die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.a) und I.1.b) bezeichneten, seit dem 02.10.2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,

wobei die Schadensersatzpflicht bezüglich der angegriffenen Ausführungsformen II und III auf die Benutzungshandlung des Anbietens beschränkt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200.000,00 Euro festgesetzt, wovon auf die Berufung der Klägerin 30.000,00 Euro und auf die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4) 170.000,00 Euro entfallen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

A.

Randnummer 2

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents 3 734 76xxx (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt als Anlage K19) im Berufungsverfahren noch auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz und Entschädigung in Anspruch.

Randnummer 3

Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die A. (nachfolgend: Patentinhaberin), eine für die Klägerin tätige Vermögensverwaltungsgesellschaft. Das Klagepatent wurde am 22.04.2022 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 30.04.2019 (DE 10 2019 111 xxx) angemeldet. Die Anmeldung wurde am 04.11.2020 offengelegt. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 01.09.2021 im Patentblatt bekannt gemacht. Eine von der Beklagten zu 3) gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage (vorgelegt als Anlage B8) hat das Bundespatentgericht (nachfolgend: BPatG) durch - inzwischen rechtskräftiges - Urteil vom 29.01.2026 abgewiesen (4 Ni 17/24 (EP), Anlage BB7, nachfolgend: BPatGU).

Randnummer 4

Das Klagepatent betrifft einen Steckverbinder sowie eine damit gebildete elektrische Steckverbindung. Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Patentansprüche 1, 5 und 17 lauten wie folgt:

1.

Randnummer 6

„Steckverbinder (1) einer elektrischen Steckverbindung, die den Steckverbinder (1) und einen dem Steckverbinder (1) als Gegenstück zugeordneten Gegensteckverbinder (9) aufweist, an den der Steckverbinder (1) in einer Steckrichtung (S) ansteckbar ist, wobei der Steckverbinder (1) ein Gehäuse (2) und mehrere zumindest teilweise in dem Gehäuse (2) angeordnete elektrische Steckkontakte (72) aufweist, die in einer Anreihrichtung (A) nebeneinander angeordnet sind, wobei eine erste Gehäusewand (10) des Gehäuses (2), die parallel zu einer durch die Steckrichtung (S) und die Anreihrichtung (A) aufgespannten Ebene angeordnet ist, an eine zweite Gehäusewand (20) des Gehäuses (2) angrenzt, die in Steckrichtung (S) weist und abgewinkelt zur ersten Gehäusewand (10) angeordnet ist, mit folgenden Merkmalen:

Randnummer 7

a) die erste Gehäusewand (10) weist wenigstens eine mit ihrer Längsrichtung in Steckrichtung (S) verlaufende erste Aufnahmenut (11) zur Aufnahme eines Funktionselements 8 auf, dadurch gekennzeichnet, dass

Randnummer 8

b) die zweite Gehäusewand (20) wenigstens eine zweite Aufnahmenut (21) zur Aufnahme eines Funktionselements (8) aufweist“.

5.

Randnummer 10

„Steckverbinder nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Aufnahmenut (11) in einem Schnittbereich (30) mit der zweiten Aufnahmenut (21) verbunden ist oder von der zweiten Aufnahmenut (21) getrennt ausgebildet ist.“

17.

Randnummer 12

„Elektrische Steckverbindung, die einen Steckverbinder (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche und einen dem Steckverbinder (1) als Gegenstück zugeordneten Gegensteckverbinder (9) aufweist, an den der Steckverbinder (1) in einer Steckrichtung (S) ansteckbar ist oder angesteckt ist.“

Randnummer 13

Zum besseren Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre werden nachfolgend die Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift eingeblendet, die ein Ausführungsbeispiel eines erfindungsgemäßen Steckverbinders in perspektivischer Darstellung bzw. einen (vergrößerten) Ausschnitt hieraus zeigen:

Randnummer 15

Die Beklagten gehören zum B.-Konzern, der weltweit industrielle Verbindungslösungen anbietet. Die in xx ansässige Beklagte zu 1) ist konzernintern für die Produktherstellung und den Produktvertrieb verantwortlich. Die Beklagte zu 2) ist ebenfalls in xx ansässig; ihr eingetragener Geschäftsgegenstand ist die Herstellung von elektronischen Bauteilen und Geräten sowie der Import und Export. Bei der Beklagten zu 3) handelt es sich um eine deutsche Niederlassung des B.-Konzerns. Der Beklagte zu 4) ist der gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) sowie Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 3) und ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten zu 2).

Randnummer 16

Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt u.a. Steckverbinder mit der Typenbezeichnung A-7.62 in unterschiedlichen Ausführungen mit 2 bis 20 Polen (angegriffene Ausführungsform I). Die nachfolgend eingeblendeten, von der Klägerin angefertigten Fotografien zeigen ein Muster der angegriffenen Ausführungsform I mit 4 Polen (Anlage K17):

Randnummer 18

Die angegriffene Ausführungsform I kann mit verschiedenen Gegensteckverbindern verwendet werden, unter anderem mit dem Gegensteckverbinder AR-7.62 (angegriffene Ausführungsform II). Die nachfolgend eingeblendete, von der Klägerin angefertigte Fotografie zeigt ein Muster der angegriffenen Ausführungsform II mit vier Polen (Anlage K17):

Randnummer 19

[Abbildung]

Randnummer 20

Die aus den angegriffenen Ausführungsformen I und II gebildete elektrische Steckverbindung wird nachfolgend als angegriffene Ausführungsform III bezeichnet. Mit der angegriffenen Ausführungsform I können außerdem die Gegensteckverbinder B-7.62 und C-7.62 verwendet werden. Diese werden mit der Klage nicht gesondert angegriffen; die zusammen mit der angegriffenen Ausführungsform I gebildete elektrische Steckverbindung wird im Folgenden als angegriffene Ausführungsform IV bezeichnet.

Randnummer 21

In Deutschland bietet die Beklagte zu 1) über die von ihr betriebene deutschsprachige Internetseite https://de.B..com Steckverbinder und Gegensteckverbinder zum Kauf an. Unstreitig können hierüber die angegriffene Ausführungsform I sowie die Gegensteckverbinder B-7.62 und C-7.62 von Abnehmern in Deutschland erworben werden (vgl. Anlagen K16a, K16b). Die Startseite zeigt außerdem die nachfolgend wiedergegebene Abbildung einer elektrischen Steckverbindung, bestehend aus Steckverbinder und Gegensteckverbinder (Anlage K16c):

Randnummer 22

[Abbildung]

Randnummer 23

Die Beklagten zu 1) und 2) waren gemeinsam als Ausstellerinnen auf der vom 14. bis 16.11.2023 in Nürnberg stattfindenden Messe xxx und stellten dort Steckverbinder und Gegensteckverbinder aus. Im Ausstellerverzeichnis dieser Messe war zunächst die Beklagte zu 1), später die Beklagte zu 2) aufgeführt. Im Ausstellerverzeichnis wurde unter der Unternehmensbezeichnung und Adresse der Beklagten zu 2) auf die von der Beklagten zu 1) betriebene Internetseite https://www.B..com verlinkt (Anlage K4b). Am 14.11.2023 wurde am Messestand ein Katalog verteilt, in dem die angegriffene Ausführungsform I sowie die Gegensteckverbinder C-7.62 und B-7.62 abgebildet waren (vgl. Anlage K16d). In diesem Katalog wird die Beklagte zu 3) als ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) erwähnt, das „Beratung, technische Unterstützung und ein Zentrallager für den gesamten europäischen Markt“ biete. Die Beklagte zu 3) wird zudem im Ausstellerverzeichnis der xy Messe 2023 und 2025 aufgeführt, auf denen der B.-Konzern elektrische Steckverbinder präsentiert hat. Über das Ausstellerverzeichnis der vom 31.03. bis 04.04.2025 stattfindenden xy Messe konnte über einen „Website“-Button unter dem Namen und der Anschrift der Beklagten zu 3) auf die Internetseite www.B..com zugegriffen werden (vgl. Anlagen BB 2, BB 3).

Randnummer 24

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, sie sei ausschließliche Lizenznehmerin und von der Patentinhaberin außerdem vorsorglich dazu ermächtigt worden, Rechte wegen Patentverletzung, insbesondere aus dem Klagepatent, gegen die hiesigen Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die angegriffenen Ausführungsformen I und II verwirklichten sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 in Verbindung mit dem Unteranspruch 5. Die angegriffenen Ausführungsformen III und IV verletzten den Klagepatentanspruch 17, rückbezogen auf einen Steckverbinder nach den Ansprüchen 1 und 5. Die Beklagten seien sämtlich passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) sei als Betreiberin der Internetseite https://de.B..com für die dortigen patentverletzenden Angebote verantwortlich. Auf der Website sei nicht nur die angegriffene Ausführungsform I, sondern auch die angegriffene Ausführungsform II (in grüner Farbgebung) beworben worden (vgl. Anlage K16c). In grauer Farbgebung sei die angegriffene Ausführungsform II auf der englischsprachigen Seite https://www.B..com/other/search.html?key=AR& lang=en beworben worden. Letztere richte sich ebenfalls an deutsche Verkehrskreise, da diese regelmäßig des Englischen mächtig seien. Die dort gezeigten Produkte wiesen zwar zusätzlich eine Art Rastelement / Verbreiterung in dem Bereich zwischen Nut und glattem Frontstück auf, seien jedoch, was die Verwirklichung der Merkmale des Patentanspruchs 1 angehe, identisch gestaltet (vgl. die als Anlage K27 zur Akte gereichte technische Zeichnung). Muster der angegriffenen Ausführungsformen I und II seien außerdem auf der Messe xxx 2023 in Nürnberg am Messestand ausgestellt worden. Die Beklagte zu 2) sei aufgrund einer Verlinkung auf die deutschsprachige Internetseite der Beklagten zu 1) für die dort aufrufbaren Angebote mit verantwortlich. Die Beklagte zu 3) sei jedenfalls als Verrichtungsgehilfin i.S.d. § 831 BGB für die patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) und 2) mitverantwortlich. Ferner liege bezüglich der Beklagten zu 3) zumindest Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf ein Anbieten i.S.d. § 9 PatG vor, die sich aus dem im Handelsregister angegebenen Unternehmensgegenstand und ihrer Bilanz des Jahres 2021 ergebe. Es sei davon auszugehen, dass die angegriffenen Ausführungsformen von xxx über das von der Beklagten zu 3) betriebene Zentrallager nach Deutschland geliefert und dort auch von der Beklagten zu 3) angeboten würden. Die Beklagte zu 3) trete gegenüber deutschen Abnehmern als „deutsches Vertriebsunternehmen und als Messeausstellerin“ auf.

Randnummer 25

Die Beklagten, die erstinstanzlich Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage beantragt haben, haben die Aktivlegitimation der Klägerin, das Vorliegen einer Patentverletzung sowie die Passivlegitimation der Beklagten in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht:

Randnummer 26

Die angegriffene Ausführungsform I weise weder eine klagepatentgemäße erste Gehäusewand noch eine erfindungsgemäße erste Aufnahmenut noch mehrere zumindest teilweise in dem Gehäuse angeordnete elektrische Steckkontakte auf, die in einer Anreihrichtung nebeneinander angeordnet seien.

Randnummer 27

Die angegriffene Ausführungsform II sei weder ein Steckverbinder noch ein Gegensteckverbinder nach dem Klagepatentanspruch 1. Ein klagepatentgemäßer Steckverbinder weise Steckkontakte auf, die zur Aufnahme eines elektrischen Leiters bestimmt seien, der insoweit am Gegensteckverbinder angeordnet sein müsse. Im Übrigen sei die angegriffene Ausführungsform II in Deutschland weder angeboten noch vertrieben worden. Die in xxx ansässigen Beklagten zu 1) und zu 2) hätten das in der Anlage K17 gezeigte Produkt einmalig für einen im Ausland ansässigen Kunden gefertigt, es aber nie in Deutschland angeboten oder nach Deutschland geliefert. Daher finde sich das Produkt weder im Katalog der Beklagten noch auf ihrer Website. Soweit auf den Internetauszügen der Anlage K16c verschiedene Steckverbinder zu sehen seien, sei der im linksseitig abgebildeten Steckverbinder erkennbare Teil weder mit dem auf der Messe gezeigten Produktmuster identisch noch Teil der Produktserie D. Die Abbildung lasse zudem nicht die klagepatentgemäßen Merkmale erkennen. Eine patentrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3) sei nicht gegeben. Diese biete die angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland weder an noch vertreibe sie sie.

Randnummer 28

Mit Urteil vom 30.01.2025 hat das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents bejaht und wie folgt erkannt:

Randnummer 29

„I. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, im Hinblick auf die Beklagten zu 1) und 2) zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

Randnummer 30

Steckverbinder einer elektrischen Steckverbindung, die den Steckverbinder und einen dem Steckverbinder als Gegenstück zugeordneten Gegensteckverbinder aufweist, an den der Steckverbinder in einer Steckrichtung ansteckbar ist, wobei der Steckverbinder ein Gehäuse und mehrere zumindest teilweise in dem Gehäuse angeordnete elektrische Steckkontakte aufweist, die in einer Anreihrichtung nebeneinander angeordnet sind, wobei eine erste Gehäusewand des Gehäuses, die parallel zu einer durch die Steckrichtung und die Anreihrichtung aufgespannten Ebene angeordnet ist, an eine zweite Gehäusewand des Gehäuses angrenzt, die in Steckrichtung weist und abgewinkelt zur ersten Gehäusewand angeordnet ist, wobei die erste Gehäusewand wenigstens eine mit ihrer Längsrichtung in Steckrichtung verlaufende erste Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements aufweist,

Randnummer 31

anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen

Randnummer 32

wenn die zweite Gehäusewand wenigstens eine zweite Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements aufweist,

Randnummer 33

wobei die erste Aufnahmenut in einem Schnittbereich mit der zweiten Aufnahmenut verbunden ist.

Randnummer 34

II. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, im Hinblick auf die Beklagten zu 1) und 2) zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

Randnummer 35

elektrische Steckverbindungen, die einen Steckverbinder und einen dem Steckverbinder als Gegenstück zugeordneten Gegensteckverbinder aufweisen, an den der Steckverbinder in einer Steckrichtung ansteckbar ist oder angesteckt ist,

Randnummer 36

anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen

Randnummer 37

wenn der Steckverbinder ein Gehäuse und mehrere zumindest teilweise in dem Gehäuse angeordnete elektrische Steckkontakte aufweist, die in einer Anreihrichtung nebeneinander angeordnet sind, wobei eine erste Gehäusewand des Gehäuses, die parallel zu einer durch die Steckrichtung und die Anreihrichtung aufgespannten Ebene angeordnet ist, an eine zweite Gehäusewand des Gehäuses angrenzt, die in Steckrichtung weist und abgewinkelt zur ersten Gehäusewand angeordnet ist, wobei die erste Gehäusewand wenigstens eine mit ihrer Längsrichtung in Steckrichtung verlaufende erste Aufnahmenut zurAufnahme eines Funktionselements aufweist, wenn die zweite Gehäusewand wenigstens eine zweite Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements aufweist,

Randnummer 38

wobei die erste Aufnahmenut in einem Schnittbereich mit der zweiten Aufnahmenut verbunden ist.

Randnummer 39

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus den ab dem 2. Oktober 2021 begangenen Handlungen gemäß Ziffern I. und II. entstanden ist und/oder entstehen wird.

Randnummer 40

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für Handlungen gemäß Ziffern I. und II. zwischen dem 5. Dezember 2020 und dem 1. Oktober 2021 eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

Randnummer 41

V. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten elektronischen Verzeichnisses Rechnung zu legen über Handlungen gemäß Ziffern I. und II. seit dem 5. Dezember 2020 und zwar

Randnummer 42

a) des Namens und der Adresse des Herstellers;

Randnummer 43

b) des Namens und der Adresse des Lieferanten;

Randnummer 44

c) der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer;

Randnummer 45

d) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, sowie die Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

Randnummer 46

e) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

Randnummer 47

f) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, - zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen;

Randnummer 48

g) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;

Randnummer 49

h) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

Randnummer 50

i) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet; wobei

Randnummer 51

52die Beklagten die Angaben zu Ziffer V. lit. h) nur für den Zeitraum ab dem 2. Oktober 2021 zu machen haben und die Angaben zu Ziffer V. lit. a), b) und c) nur für den Zeitraum ab dem 1. September 2021,

53es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger nicht der Klägerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, sofern die Beklagten dessen Kosten übernimmt und ihn beauftragen und ermächtigen, auf konkrete Fragen der Klägerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auskunft enthalten ist,

54und die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu Ziffer V. lit. a) bis f) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in gut lesbaren Kopien vorzulegen haben.

Randnummer 55

VI. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten elektronischen Verzeichnisses Rechnung zu legen über die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, den sie seit dem 2. Oktober 2021 durch die Lieferung von

Randnummer 56

Gegensteckverbindern erzielt haben und noch erzielen werden, die zur Verbindung mit Steckverbindern gemäß Ziffer I. geeignet sind, und zwar an Kunden, die sie während der Laufzeit des Klagepatents mit Steckverbindern gemäß Ziffer I. beliefert haben, solange diese Lieferungen nicht als Bestandteil einer elektrischen Steckverbindung gemäß Ziffer II. erfolgen bzw. erfolgten.

Randnummer 57

VII. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, die vorstehend zu Ziffern I. und II. bezeichneten, ab dem 1. September 2021 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse zurückzurufen und aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die jeweilige Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patentes erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an diejenige Beklagte, die die Lieferung vorgenommen hat, zurückzugeben, und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, soweit Handlungen gemäß den Klageanträgen zu Ziffer I. und II. im Inland begangen sind.

Randnummer 58

VIII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Randnummer 59

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Randnummer 60

Die Klägerin sei ausschließliche Lizenznehmerin am Klagepatent und als solche aktiv legitimiert zur Geltendmachung der Klageansprüche. Die Lizenzerteilung ergebe sich aus der Bestätigung der Patentinhaberin vom 26.10.2023 (Anlage K24).

Randnummer 61

Soweit das Klagepatent eine erste „Gehäusewand“ verlange, müsse eine solche zwar nicht durch eine plane, durchgängige Fläche gebildet werden, wohl aber noch als „Wand“ im Sinne des allgemeinen Sprachverständnisses erkennbar sein. Die „erste Aufnahmenut“, die in der ersten Gehäusewand angeordnet sei, solle durch ihre räumlich-körperliche Ausbildung die geometrische Voraussetzung dafür schaffen, ein Funktionselement im Sinne einer Halterung „in sich aufzunehmen“ und so jedenfalls teilweise zu umschließen. Es komme für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre nicht darauf an, ob die so ausgebildete Nut ein Funktionselement tatsächlich aufnehme. Die Aufnahmenuten müssten nicht zwingend länglich ausgestaltet sein. Soweit das Klagepatent fordere, dass die erste Aufnahmenut in ihrer „Längsrichtung“ in Steckrichtung verlaufe, sei hiermit die Richtung gemeint, in der sich die erste bzw. zweite Aufnahmenut von der zweiten bzw. ersten Gehäusewand fort erstrecke. Soweit die erfindungsgemäße Lehre mehrere im Gehäuse angeordnete elektrische Steckkontakte verlange, könnten diese auch in einzelnen Steckverbinder-Segmenten, die ein eigenes Gehäuse aufweisen und zusammengesetzt das Gehäuse des Steckverbinders bilden, angeordnet sein.

Randnummer 62

Vor dem Hintergrund dieser Auslegung verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen I und II sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 in Kombination mit dem Unteranspruch 5. Die elektrische Steckverbindung der angegriffenen Ausführungsform III, bestehend aus dem Steckverbinder der angegriffenen Ausführungsform I und dem Gegensteckverbinder der angegriffenen Ausführungsform II, verwirkliche zudem alle Merkmale des Patentanspruchs 17; gleiches gelte für die elektrische Steckverbindung der angegriffenen Ausführungsform IV.

Randnummer 63

Die Beklagten zu 1) und 2) hätten die Lehre des Klagepatents im Inland benutzt. Die Beklagte zu 1) betreibe die deutschsprachige Internetseite https://de.B..com, auf der jedenfalls die angegriffene Ausführungsform I sowie die Gegensteckverbinder mit den Typenbezeichnungen B-7.62 sowie C-7.62 angeboten worden seien. Ferner sei sie Ausstellerin auf der vom 14. bis 16.11.2023 in Nürnberg stattfindenden Messe xxx 2023 gewesen, wo sie Kataloge habe verteilen lassen, in denen die angegriffene Ausführungsform I sowie die Gegensteckverbinder mit den Typenbezeichnungen B-7.62 sowie C-7.62 abgebildet gewesen seien. Auf der Startseite der vorgenannten Internetseite werde zudem eine Steckverbindung dargestellt, die den Gegensteckverbinder der angegriffenen Ausführungsform II in der Steckverbindung der angegriffenen Ausführungsform III zeige. Die Klägerin habe zudem dargetan, dass die angegriffene Ausführungsform II in einem Katalog (Anlage K30b) beworben werde, der über die deutschsprachige, von der Beklagten zu 1) betriebene Internetseite heruntergeladen werden könne. Auch hierin liege ein Anbieten im Inland. Indem die Beklagte zu 2) im Ausstellerverzeichnis der Messe xxx 2023 über einen Link auf die Internetseite https://de.B..com verwiesen habe, habe sie sich die dortigen Angebote zu eigen gemacht. Zudem sei auch die Beklagte zu 2) Ausstellerin auf der Messe xxx 2023 gewesen und habe die dort beworbene angegriffene Ausführungsform I sowie die Gegensteckverbinder mit den Typenbezeichnungen B-7.62 sowie C-7.62 und damit auch die angegriffene Ausführungsform IV angeboten. Darüber hinaus sei die Beklagte zu 2) in dem über die Internetseite der Beklagten zu 1) abrufbaren Katalog (Anlage K30a/b) ausdrücklich als Verantwortliche benannt. Der Beklagte zu 4) hafte als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) für deren Verletzungshandlungen.

Randnummer 64

Eine Haftung der Beklagten zu 3) sei demgegenüber nicht gegeben. Verletzungshandlungen der Beklagten zu 3) im Inland seien nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Dass sich die Beklagte zu 3) auf der xy Messe 2023 als Tochtergesellschaft der „B. xxx“ präsentiert habe, die Beratung, technische Unterstützung und ein Zentrallager für den gesamten europäischen Markt anbiete, reiche weder zur Darlegung eigener Verletzungshandlungen der Beklagten zu 3) noch zur Teilnahme an Verletzungshandlungen ihrer Muttergesellschaft aus.

Randnummer 65

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Randnummer 66

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagten zu 1), 2) und 4) als auch die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz macht die Klägerin die Patentansprüche 1 und 17 des Klagepatents in ihrer eingetragenen Fassung geltend. Sie hat die Klage im Berufungsrechtszug ferner teilweise zurückgenommen. Außerdem haben die Parteien den Rückrufantrag in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (vgl. Prot. v. 30.07.2026, Bl. 778 f. eAkte OLG).

Randnummer 67

Die Beklagten zu 1), 2) und 4) verfolgen mit ihrer Berufung ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie insbesondere geltend, dass die angegriffene Ausführungsform I die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht verwirkliche und die angegriffene Ausführungsform II von den Beklagten im Inland weder angeboten noch vertrieben werde. Im Einzelnen:

Randnummer 68

Entgegen der Auffassung des Landgerichts verfüge die angegriffene Ausführungsform I nicht über eine erfindungsgemäße erste Gehäusewand. Denn unter einer solchen verstehe der Fachmann nur eine raumbegrenzende, plane und geschlossene Fläche. Bei gattungsgemäßen Steckverbindern hätten die Gehäusewände dabei eine Schutzfunktion für und vor den im Gehäuse verbauten elektrischen Kontakten und Leitern. Damit in Einklang stehe, dass die erste Gehäusewand erfindungsgemäß in einer Ebene angeordnet sei. Der vom Landgericht als erste Gehäusewand identifizierte und gelb kolorierte Bereich sei demgegenüber treppenförmig ausgestaltet und habe keinerlei Schutzfunktion. Zudem weise die angegriffene Ausführungsform I keine mit ihrer Längsrichtung in Steckrichtung verlaufende erste Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements auf. Denn ihre quadratisch ausgebildeten Vertiefungen seien weder eine „Nut“ noch hätten sie eine „Längsrichtung“. Auch das BPatG habe in seinem Nichtigkeitsurteil vom 29.01.2026 ausdrücklich festgehalten, dass unter einer klagepatentgemäßen Aufnahmenut nur eine „längliche oder rinnenförmige Vertiefung“ zu verstehen sei. Soweit das Landgericht in seinem Urteil hilfsweise darauf abgestellt habe, dass sich die vermeintliche Aufnahmenut bei der angegriffenen Ausführungsform I in das Material der zweiten Gehäusewand hinein erstrecke, gehe dies fehl. Eine Verlängerung der ersten Aufnahmenut in den Schnittbereich der beiden Gehäusewände hinein ändere nichts daran, dass die erste Gehäusewand an der zweiten Gehäusewand ende und dahinter nichts mehr „aufweisen“ könne. Schließlich seien die elektrischen Steckkontakte bei der angegriffenen Ausführungsform I auch nicht in erfindungsgemäßer Weise im Gehäuse angeordnet, sondern stattdessen am in Steckrichtung weisenden Ende der getrennt voneinander ausgebildeten Steckfinger untergebracht. Damit aber seien sie nicht in einem einheitlichen Gehäuse angeordnet, sondern in eigenen, voneinander getrennten Steckkontaktgehäusen.

Randnummer 69

Die angegriffene Ausführungsform II in der in Anlage K17 gezeigten Gestalt werde nicht in Deutschland angeboten und/oder vertrieben. Auf der deutschsprachigen Internetseite https://de.B..com werde die Serie AR gerade nicht beworben. Daher könne auch der Verweis der Beklagten zu 2) im Ausstellerverzeichnis der Messe xxx 2023 auf die Website https://www.B..com keine Benutzungshandlung im Inland begründen. In den Katalogen, die auf der Messe xxx 2023 in Nürnberg am Stand der Beklagten zu 1) und 2) verteilt worden seien, finde sich ebenfalls kein entsprechendes Angebot. Soweit am 03.01.2024 auf der Website https://de.B..com eine fünfteilige Steckverbindung zu sehen gewesen sei, die äußerlich Ähnlichkeiten mit der angegriffenen Ausführungsform III gehabt habe (vgl. Anlage K16c), sei hierdurch nur die Technik näher erläutert worden. Es handele sich um eine CAD-Illustration, die unter beispielhafter Darstellung einer zweistelligen Anzahl von Steckverbindergehäusen unterschiedlicher Form und Größe den Vorteil des werkzeuglosen Anschlusses von Leitern mittels Bedienhebeln betont habe. Dieser Vorteil habe nichts mit der Lehre des Klagepatents zu tun und es habe sich nicht um ein Angebot der angegriffenen Ausführungsform II und/oder III in Deutschland gehandelt. Die Steckergehäuse seien nicht zum Erwerb der Verfügungsgewalt abgebildet worden. Die angesprochenen Verkehrskreise hätten die angegriffenen Ausführungsformen II und III auch nicht kennen können, da die angegriffene Ausführungsform II zu keinem Zeitpunkt in Deutschland angeboten und/oder vertrieben worden sei. Es sei zwar richtig, dass von der deutschsprachigen Internetseite https://de.B..com ein englischsprachiger Prospekt der Beklagten zu 2) mit dem Titel „E“ abrufbar gewesen sei (Anlagen K30a, K30b), auf dessen S. 22 die angegriffene Ausführungsform II angeboten worden sei; hierin liege aber kein Angebot im Inland. In Deutschland ansässige Nutzer könnten vielmehr unmittelbar die deutschsprachige Internetseite https://de.B..com aufrufen und die dort beworbenen Produkte erwerben. Der englischsprachige Prospekt zeige kein einziges spezifisches Merkmal des Patentanspruchs 1, so dass inländische Verkehrskreise nicht den Schluss hätten ziehen können, dass der gezeigte Steckverbinder - trotz optischer Unterschiede - identisch sei mit der in Anlage K16c gezeigten Steckverbindung.

Randnummer 70

Da die angegriffene Ausführungsform I keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents mache und die angegriffene Ausführungsform II nicht im Inland angeboten worden sei, sei die Klage auch in Ansehung der angegriffenen Ausführungsform III nicht begründet. Gleiches gelte für die angegriffene Ausführungsform IV, weil auch deren Benutzung eine Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre durch die angegriffene Ausführungsform I voraussetze.

Randnummer 71

Die Beklagten zu 1), 2) und 4) beantragen,

Randnummer 72

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Randnummer 73

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 74

das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4) wie folgt neu zu fassen:

I.

Randnummer 76

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, im Hinblick auf die Beklagten zu 1) bis 3) zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

Randnummer 77

Steckverbinder einer elektrischen Steckverbindung, die den Steckverbinder und einen dem Steckverbinder als Gegenstück zugeordneten Gegensteckverbinder aufweist, an den der Steckverbinder in einer Steckrichtung ansteckbar ist, wobei der Steckverbinder ein Gehäuse und mehrere zumindest teilweise in dem Gehäuse angeordnete elektrische Steckkontakte aufweist, die in einer Anreihrichtung nebeneinander angeordnet sind, wobei eine erste Gehäusewand des Gehäuses, die parallel zu einer durch die Steckrichtung und die Anreihrichtung aufgespannten Ebene angeordnet ist, an eine zweite Gehäusewand des Gehäuses angrenzt, die in Steckrichtung weist und abgewinkelt zur ersten Gehäusewand angeordnet ist, wobei die erste Gehäusewand wenigstens eine mit ihrer Längsrichtung in Steckrichtung verlaufende erste Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements aufweist,

Randnummer 78

anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

Randnummer 79

wenn die zweite Gehäusewand wenigstens eine zweite Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements aufweist.

II.

Randnummer 81

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, im Hinblick auf die Beklagten zu 1) bis 3) zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

Randnummer 82

elektrische Steckverbindungen, die einen Steckverbinder und einen dem Steckverbinder als Gegenstück zugeordneten Gegensteckverbinder aufweisen, an den der Steckverbinder in einer Steckrichtung ansteckbar ist oder angesteckt ist,

Randnummer 83

anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

Randnummer 84

wenn der Steckverbinder ein Gehäuse und mehrere zumindest teilweise in dem Gehäuse angeordnete elektrische Steckkontakte aufweist, die in einer Anreihrichtung nebeneinander angeordnet sind, wobei eine erste Gehäusewand des Gehäuses, die parallel zu einer durch die Steckrichtung und die Anreihrichtung aufgespannten Ebene angeordnet ist, an eine zweite Gehäusewand des Gehäuses angrenzt, die in Steckrichtung weist und abgewinkelt zur ersten Gehäusewand angeordnet ist, wobei die erste Gehäusewand wenigstens eine mit ihrer Längsrichtung in Steckrichtung verlaufende erste Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements aufweist, wenn die zweite Gehäusewand wenigstens eine zweite Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements aufweist.

III.

Randnummer 86

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus den ab dem 02.10.2021 begangenen Handlungen gemäß Ziffer I. und II. entstanden ist und/oder entstehen wird.

IV.

Randnummer 88

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, der Klägerin für Handlungen gemäß Ziffer I. und II. zwischen dem 05.12.2020 und dem 01.10.2021 eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

V.

Randnummer 90

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten elektronischen Verzeichnisses Rechnung zu legen über Handlungen gemäß Ziffer I. und II. seit dem 05.12.2020 und zwar unter Angabe

Randnummer 91

a) des Namens und der Adresse des Herstellers;

Randnummer 92

b) des Namens und der Adresse des Lieferanten;

Randnummer 93

c) der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer;

Randnummer 94

d) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, sowie die Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

Randnummer 95

e) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

Randnummer 96

f) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen;

Randnummer 97

g) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;

Randnummer 98

h) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

Randnummer 99

i) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

Randnummer 100

wobei

Randnummer 101

- die Beklagten die Angaben zu Ziffer V. lit. h) nur für den Zeitraum ab dem 02.10.2021 zu machen haben und die Angaben zu Ziffer V. lit. a), b) und c) nur für den Zeitraum ab dem 01.09.2021,

Randnummer 102

- es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger nicht der Klägerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn beauftragen und ermächtigen, auf konkrete Fragen der Klägerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auskunft enthalten ist,

Randnummer 103

- und die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu Ziffer V. lit. a) bis e) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in gut lesbaren Kopien vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

VI.

Randnummer 105

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten elektronischen Verzeichnisses Rechnung zu legen über die nach den einzelnen Kostenfaktoren auf geschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn, den sie seit dem 02.10.2021 durch die Lieferung von Gegensteckverbindern erzielt haben und noch erzielen werden, die zur Verbindung mit Steckverbindern gemäß Ziffer I. geeignet sind, und zwar an Kunden, die sie während der Laufzeit des Klagepatents mit Steckverbindern gemäß Ziffer I. beliefert haben, wobei hiervon Gegensteckverbinder ausgenommen sind, die unter den Urteilstenor gemäß Ziffer I. fallen und über die deshalb bereits nach dem Urteilstenor zur Ziffer V. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen ist, und wobei hiervon ferner Gegensteckverbinder ausgenommen sind, die Bestandteil einer elektrischen Steckverbindung gemäß dem Urteilstenor zu Ziffer II. sind und über die deshalb bereits nach dem Urteilstenor zu Ziffer V. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen ist.

Randnummer 106

Die Klägerin verteidigt das von den Beklagten zu 1), 2) und 4) angegriffene Urteil als zutreffend, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, wobei sie die Klageanträge allerdings nunmehr - den Entwicklungen im Nichtigkeitsverfahren folgend - wieder auf die eingetragene Fassung der Patentansprüche 1 und 17 stützt.

Randnummer 107

Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe die Lehre des Klagepatents rechtsfehlerfrei ausgelegt und dementsprechend zu Recht eine Patentverletzung der Beklagten zu 1), 2) und 4) bejaht. Allein die Verwendung des Begriffes „Nut“ lasse keine Rückschlüsse auf das Verhältnis von Länge und Breite der Vertiefung zu. Der Angabe, dass die Nuten „mit ihrer Längsrichtung in Steckrichtung“ verlaufen, sei funktional betrachtet lediglich zu entnehmen, dass die Nuten geeignet sein müssten, ein Funktionselement oder einen Teil davon in Steckrichtung aufzunehmen. Unerheblich sei dabei, ob die Nut länglich, quadratisch oder sonst wie ausgestaltet sei. Die patentgemäße Aufnahmenut einer Gehäusewand müsse auch nicht an der Außenoberfläche einer anderen Gehäusewand enden, sondern könne ebenso darüber hinausgehen. Dies ergebe sich aus den Figuren 10, 12 und 14 der Klagepatentschrift. Aus Figur 3 ergebe sich darüber hinaus, dass die erfindungsgemäße Aufnahmenut nicht über ihren gesamten Verlauf einen stets gleichbleibenden Querschnitt aufweisen müsse; auch müssten nicht über die gesamte Länge der Nut jeweils zwei Seitenwände vorhanden sein, um ein Funktionselement aufzunehmen.

Randnummer 108

Mit ihrer eigenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Verurteilung der Beklagten zu 3) weiter und macht hierzu unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend:

Randnummer 109

Die Beklagte zu 3) sei erst kürzlich erneut auf der xy Messe 2025 als Ausstellerin aufgetreten, welche vom 31.03. bis 04.04.2025 stattgefunden habe (vgl. das als Anlage BB1 vorgelegte Ausstellerverzeichnis). Dabei habe sie sich wie schon auf der xy Messe 2023 als Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) präsentiert. Im deutschsprachigen Online-Ausstellerverzeichnis habe sie einen Link zur Internetseite der Beklagten zu 1) www.B..com zur Verfügung gestellt, auf der die angegriffenen Ausführungsformen angeboten würden (vgl. Anlagen BB2, BB3). Hierdurch habe sich die Beklagte zu 3) die dortigen patentverletzenden Angebote zu Eigen gemacht und sei daher ebenfalls für die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen verantwortlich. Dieser erstmalige Vortrag in der Berufungsinstanz sei zulassungsfähig, weil die Teilnahme an der xy Messe 2025 und die dortige Verlinkung zur Internetseite der Beklagten zu 1) ihr, der Klägerin, erst nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils im Februar 2025 zur Kenntnis gelangt sei. Soweit die Beklagte zu 3) behaupte, dass die Verlinkung durch die Beklagte zu 1) vorgenommen worden sei, werde dies bestritten. Letztlich komme es hierauf aber auch nicht an, weil die Beklagte zu 3) wissentlich und willentlich nach außen aufgetreten sei und ohnehin davon auszugehen sei, dass die Beklagten ihren Außenauftritt und die Bewerbung der Produkte sowie die Frage, wer auf einer Messe als Ausstellerin auftrete, gemeinsam koordinierten. Denn die Beklagte zu 3) fungiere als deutsches „Aushängeschild“ für die xxx-schen Beklagten. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 3) einen erheblichen Umsatz - ausweislich einer Creditreform Auskunft vom 04.10.2024 im Jahr 2021 ca. 1,15 Mio. EUR und knapp 800.000,00 EUR im Jahr 2022 - mit elektronischen Komponenten erziele und es naheliege, dass sie bereits in der Vergangenheit an patentrechtsverletzenden Benutzungshandlungen im Inland beteiligt gewesen sei. So stelle die Beklagte zu 3) unstreitig Rechnungen über Lieferungen der Beklagten zu 1) und 2) aus. Weiterhin betreibe die Beklagte zu 3) - nach eigenem Bekunden - „Beratung, technische Unterstützung und ein Zentrallager für den gesamten europäischen Markt“, worin eine Unterstützung des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsformen liege. Aus einer Gesamtschau folge, dass jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr für Angebot, Vertrieb und Gebrauch der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland bestehe.

Randnummer 110

Die Beklagte zu 3) beantragt,

Randnummer 111

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Randnummer 112

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit dieses die gegen sie gerichteten Ansprüche mangels Passivlegitimation abgewiesen hat, und tritt den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, wobei sie u.a. geltend macht:

Randnummer 113

Es sei zwar richtig, dass sie an ihrem vormaligen Sitz in A. ein kleines Büro mit Lager unterhalten habe. Dieses Lager habe sie aber vor etwa 10 Jahren aufgegeben und ihren Firmensitz nach B. verlegt. Ihre Tätigkeit erschöpfe sich im Schreiben von Rechnungen auf Weisung der Beklagten zu 1) oder 2). Soweit im Online-Ausstellerverzeichnis auf die Website der Beklagten zu 1) verlinkt werde, habe dies die Beklagte zu 1) eingerichtet. Der einzige objektive Beitrag, den sie, die Beklagte zu 3), geleistet habe, sei eine Rechnungstellung vom 30.10.2024 (Anlage B11) betreffend die Lieferung von 65 Gegensteckern des Typs C-7.62 (Bestandteil der angegriffenen Ausführungsform IV). Dabei sei die Rechnung auf Weisung der Beklagten zu 2) an deren Abnehmer erstellt worden, der die Ware über das B. Bestellsystem geordert und von einem ausländischen Handelsunternehmen geliefert bekommen habe. Keine der Beklagten habe jemals die angegriffene Ausführungsform II an Abnehmer aus Deutschland geliefert. Die erkennbar ins Blaue hinein erhobene Behauptung der Klägerin, sie - die Beklagte zu 3) - sei aktiv in die Vertriebsaktivitäten der Beklagten zu 1) und 2) eingebunden, werde bestritten. In der Ausstellerbeschreibung sei nicht von Handlungen wie „Herstellung“ und „Verkauf“ die Rede; auch angesichts des weiteren Inhalts der Unternehmensbeschreibung könne für den angesprochenen Messebesucher kein Zweifel bestehen, dass (allein) die B. xxx als Mutterunternehmen die angegriffenen Steckverbinder produziere und verkaufe. Die Klägerin trage noch nicht einmal vor, dass auf dem Messestand der xy Messe 2023 oder 2025 die angegriffenen Ausführungsformen ausgestellt worden seien. Allein die Präsenz im Ausstellerverzeichnis könne eine Verletzungshandlung nicht belegen. Sie, die Beklagte zu 3), betreibe nicht das deutsche Marketing und fungiere nicht als „Aushängeschild“ für die Beklagten zu 1) und 2). Schon gar nicht trete sie als deutsches Vertriebsunternehmen und Messeausstellerin gegenüber den angegriffenen Verkehrskreisen auf. Mangels eigener Angebotshandlungen bestehe keine Erstbegehungsgefahr. Im Hinblick auf den von der Klägerin benannten Umsatz mit elektronischen Komponenten sei kein Bezug zu den angegriffenen Ausführungsformen gegeben.

Randnummer 114

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Randnummer 115

Die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4) ist zulässig, hat aber in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und überwiegend begründet. Der Klägerin stehen nicht nur gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4), sondern auch gegen die Beklagte zu 3) die geltend gemachten Ansprüche wegen Patentverletzung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG im tenorierten Umfang zu. Der Senat hat das angefochtene Urteil insgesamt neu gefasst. Dabei war der Tenor des landgerichtlichen Urteils gegenüber den Beklagten zu 1), 2) und 4) auf die Anschlussberufung der Klägerin und gegenüber der Beklagten zu 3) auf die Berufung der Klägerin - nach teilweiser Klagerücknahme und übereinstimmender Erklärung der Erledigung des Rückrufanspruchs - an die nunmehr geltend gemachte eingetragene Fassung der Patentansprüche 1 und 17 des Klagepatents anzupassen.

I.

Randnummer 116

Soweit die Klägerin in zweiter Instanz - nach der uneingeschränkten Aufrechterhaltung des Klagepatents durch das BPatG im Nichtigkeitsverfahren - die zusätzlichen Merkmale des Unteranspruchs 5 aus ihrem Antrag gestrichen hat und sie den Patentanspruch 1 - und den hierauf rückbezogenen Patentanspruch 17 - wieder in seiner erteilten Fassung geltend macht, bestehen hiergegen keine prozessualen Bedenken.

Randnummer 117

Wenn der Kläger - wie hier gegenüber der Beklagten zu 3) - Berufungsführer ist, bestehen, soweit er nach einer uneingeschränkten Aufrechterhaltung des Klageschutzrechts im Rechtsbestandsverfahren zusätzliche Merkmale des zunächst nur eingeschränkt aufrechterhaltenen Schutzanspruchs wieder aus seinem Antrag streicht und er den Patent-/Schutzanspruch wieder in seiner erteilten bzw. eingetragenen Fassung geltend macht, keine prozessualen Bedenken. Hierin liegt nach der Rechtsprechung des Senats keine Klageänderung (§ 263 ZPO), sondern bloß eine Erweiterung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO, die ohne weiteres zulässig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2020 - I-2 U 10/19, GRUR-RS 2020, 44647 Rn. 95 - Zündkerze; Urt. v. 18.01.2024 - I-15 U 101/19, GRUR-RS 2024, 7832 Rn. 54 - Kraftfahrzeugschloss; zum umgekehrten Fall der Beschränkung des Klageantrages durch Aufnahme zusätzlicher Merkmale: OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.10.2019 - I-15 U 65/17, GRUR-RS 2019, 31339 Rn. 15 - Blasenkatheter-Set; Urt. v. 02.12.2021 - I-15 U 43/20, GRUR-RS 2021, 37601 Rn. 35 - Schiebedach II; Urt. v. 12.05.2022 - I-2 U 13/21 - GRUR 2022, 1136 Rn. 88 - Signalsynthese II).

Randnummer 118

Ist nicht der Kläger, sondern der Beklagte - wie hier die Beklagten zu 1), 2) und 4)  Berufungsführer, ist allerdings zu beachten, dass eine Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO grundsätzlich mit der Anschlussberufung innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO geltend gemacht werden muss (BGH, GRUR 2012, 45 Rn. 56 - Diglycidverbindung; GRUR 2020, 986 Rn. 47 - Penetrometer; NJW 2015, 2812; Urt. v. 24.06.2025 - VI ZR 204/23, BeckRS 2025, 24588 Rn. 18). Eine solche hat die Klägerin hier bezüglich der Beklagten zu 1), 2) und 4) erhoben.

Randnummer 119

Die Anschlussberufung wird durch die Einreichung der Berufungsanschlussschrift eingelegt, § 524 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Berufungsanschlussschrift muss nicht ausdrücklich die Erklärung enthalten, dass Anschlussberufung eingelegt werde; vielmehr genügt jede Äußerung, die sich ihrem Sinn nach als ein Begehren auf Abänderung des Urteils erster Instanz darstellt. Die Anschließung kann daher auch konkludent erfolgen, etwa in der Weise, dass der berufungsbeklagte Kläger neben seinem im Übrigen unveränderten Klagebegehren einen weiteren Antrag stellt (BGH, GRUR 2012, 954 Rn. 25 - Europa-Apotheke Budapest; GRUR 2012, 180 Rn. 26 - Werbegeschenke; GRUR 2013, 638 Rn. 21 - Völkl; NJW 2015, 1608 Rn. 15; NJW 2015, 1296 Rn. 16; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 118, 120 - Drehschwingungstilger; GRUR 2015, 299 Rn. 41 - Kupplungsvorrichtung; GRUR 2018, 1037 Rn. 113 - Flammpunktprüfungsvorrichtung). Die Anschlussberufungsfrist deckt sich grundsätzlich mit der Frist zur Berufungserwiderung, § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO; wird letztere verlängert, so verlängert sich zwangsläufig auch die Anschließungsfrist (Cassardt in Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage 2022, § 524 Rn 20).

Randnummer 120

Die ursprünglich am 20.08.2025 endende Frist für die Berufungserwiderung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 05.05.2025, Bl. 306 eAkte OLG) ist vorliegend durch Verfügung vom 19.08.2025 (Bl. 367 eAkte OLG) bis zum 06.10.2025 verlängert worden. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin mit am 06.10.2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz auf die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4) erwidert und mit der Zurückweisung der Berufung zugleich eine geänderte Anspruchsfassung geltend gemacht. Da diese Anspruchsfassung gegenüber der landgerichtlichen Verurteilung ein Merkmal weniger enthält, handelt es sich um eine Klageerweiterung, die zugleich als Einlegung einer Anschlussberufung zu werten und als solche zulässig ist.

II.

Randnummer 121

Die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4) gegen das landgerichtliche Urteil vom 30.01.2025 bleibt weitgehend ohne Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) die nunmehr auf der Grundlage der eingetragenen Patentansprüche 1 und 17 geltend gemachten Ansprüche wegen Patentverletzung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG im tenorierten Umfang zu.

1.

Randnummer 123

Die Aktivlegitimation der Klägerin als ausschließliche Lizenznehmerin wird von den Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr in Frage gestellt, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

Randnummer 124

2. Das Klagepatent betrifft Steckverbinder einer elektrischen Steckverbindung sowie damit gebildete elektrische Steckverbindungen (Absatz [0001] der Klagepatentschrift; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagepatentschrift, vorgelegt als Anlage K19).

Randnummer 125

Derartige elektrische Steckverbindungen bestehen üblicherweise aus einem Steckverbinder und einem dazu komplementären Gegensteckverbinder (Abs. [0001]). Bei mehrpoligen Steckverbindern ist es von Bedeutung, dass die einzelnen Pole des Steckverbinders korrekt mit dem entsprechenden Pol des Gegensteckverbinders zusammengeführt werden. Zu diesem Zweck sind die Steckverbinder häufig mechanisch kodiert, so dass sie nur in einer bestimmten Orientierung gesteckt werden können (Abs. [0002]). Die Klagepatentschrift benennt einleitend mehrere aus dem Stand der Technik bekannte Druckschriften, die solche Steckverbinder mit Kodierelementen betreffen (Abs. [0002] bis [0004]).

Randnummer 126

Vor dem Hintergrund des dargestellten Standes der Technik gibt die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung an, solche elektrischen Steckverbindungen und deren Steckverbinder im Hinblick auf die universelle Anwendbarkeit und Flexibilität für den Anwender zu verbessern (Abs. [0005]). Insbesondere sollen Funktionselemente wie beispielsweise Kodierelemente aus verschiedenen Richtungen an dem Steckverbinder angebracht werden können und die Polarität der Kodierung des Steckverbinders soll erhöht werden (Abs. [0007]). Zudem sollen einheitliche Steckverbinder für eine Vielzahl von Anwendungen bereitgestellt werden, die vom Anwender durch Einsetzen eines oder mehrerer Funktionselemente anpassbar sind (Abs. [0008]).

Randnummer 127

Zur Lösung dieser Aufgabenstellung schlägt Patentanspruch 1 des Klagepatents einen Steckverbinder mit folgenden Merkmalen vor:

Randnummer 128

1. Steckverbinder (1) einer elektrischen Steckverbindung, die den Steckverbinder (1) und einen dem Steckverbinder (1) als Gegenstück zugeordneten Gegensteckverbinder (9) aufweist, an den der Steckverbinder (1) in einer Steckrichtung (S) ansteckbar ist.

Randnummer 129

2. Der Steckverbinder (1) weist ein Gehäuse (2) auf und mehrere zumindest teilweise in dem Gehäuse (2) angeordnete elektrische Steckkontakte (72), die in einer Anreihrichtung (A) nebeneinander angeordnet sind.

Randnummer 130

3. Die erste Gehäusewand (10) des Gehäuses (2)

Randnummer 131

3.1 ist parallel zu einer durch die Steckrichtung (S) und die Anreihrichtung (A) aufgespannten Ebene angeordnet,

Randnummer 132

3.2 grenzt an eine zweite Gehäusewand (20) des Gehäuses (2) an und

Randnummer 133

3.3 weist wenigstens eine mit ihrer Längsrichtung in Steckrichtung (S) verlaufende erste Aufnahmenut (11) zur Aufnahme eines Funktionselements (8) auf.

Randnummer 134

4. Die zweite Gehäusewand (20)

Randnummer 135

4.1 weist in Steckrichtung (S),

Randnummer 136

4.2 ist abgewinkelt zur ersten Gehäusewand (10) angeordnet und

Randnummer 137

4.3 weist wenigstens eine zweite Aufnahmenut (21) zur Aufnahme eines Funktionselements (8) auf.

Randnummer 138

Patentanspruch 17 stellt eine elektrische Steckverbindung mit folgenden Merkmalen unter Schutz:

Randnummer 139

1. Elektrische Steckverbindung, die

Randnummer 140

1.1 einen Steckverbinder (1) nach Anspruch 1 und

Randnummer 141

1.2 einen dem Steckverbinder (1) als Gegenstück zugeordneten Gegensteckverbinder (9) aufweist,

Randnummer 142

1.2.1 an den der Steckverbinder (1) in einer Steckrichtung (S) ansteckbar ist oder angesteckt ist.

Randnummer 143

Der Kern der Erfindung liegt in dem Vorsehen einer ersten und einer zweiten Aufnahmenut in einer ersten und zweiten Gehäusewand des erfindungsgemäßen Steckverbinders, wodurch Funktionselemente von verschiedenen Seiten flexibel gesteckt werden können (Abs. [0007]) und ihre Position bei Bedarf geändert werden kann (Abs. [0011]).

Randnummer 144

Die Parteien streiten in der Berufung noch über die Anordnung der elektrischen Steckkontakte im Gehäuse (Merkmal 2; hierzu nachfolgend unter Ziff. 1.), über den Begriff der ersten „Gehäusewand“ (Merkmal 3; hierzu nachfolgend unter Ziff. 2.) sowie über das Verständnis der „mit ihrer Längsrichtung in Steckrichtung verlaufenden ersten Aufnahmenut“ (Merkmal 3.3; hierzu nachfolgend unter Ziffer 2.). Im Hinblick hierauf sind zum Verständnis des Patentanspruchs 1 (und des Patentanspruchs 17) folgende Bemerkungen veranlasst:

a)

Randnummer 146

Gemäß Merkmal 2 weist der Steckverbinder ein Gehäuse auf, in dem mehrere elektrische Steckkontakte in einer Anreihrichtung (A) nebeneinander angeordnet sind. Mit dem Gehäuse (Singular) ist hier - wie auch das Landgericht zu Recht angenommen hat - die gesamte äußere Wandung des Steckverbinders gemeint. Diese setzt sich aus mehreren Gehäusewänden zusammen und weist unter anderem die in den Merkmalen 3 und 4 erwähnte erste und zweite Gehäusewand auf.

Randnummer 147

Das Gehäuse muss nicht rechteckig ausgebildet sein, sondern kann auch Vorsprünge, Ausnehmungen und treppenartig versetzte Abschnitte aufweisen; dies ergibt sich bereits unmittelbar in Ansehung von Figur 1 der Klagepatentschrift, die ein bevorzugtes Beispiel eines erfindungsgemäßen Steckverbinders zeigt. Dementsprechend weist das Gehäuse des erfindungsgemäßen Steckverbinders keine bestimmte Anzahl von Gehäusewänden auf. Vielmehr kann es aus einer beliebigen Anzahl von Gehäusewänden gebildet werden (vgl. auch BPatG, Hinweis v. 04.02.2025, S. 7 Ziff. 5.4.; BPatGU, S. 9 Ziff. 5.4).

Randnummer 148

Dabei muss das Gehäuse nicht einstückig ausgebildet werden, sondern kann auch aus mehreren Gehäuse-Segmenten zusammengesetzt werden. Eine solche Ausgestaltung sieht das Klagepatent in seinem Abs. [0030] ausdrücklich als erfindungsgemäß an und stellt es in Figur 1 figürlich als erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel dar. In der zugehörigen Patentbeschreibung heißt es hier unter anderem, dass der Steckverbinder bei diesem Ausführungsbeispiel aus mehreren einzelnen Steckverbinder-Segmenten zusammengesetzt ist, die jeweils ein eigenes Gehäuse (5) aufweisen (Abs. [0039]). Überdies beansprucht Unteranspruch 13 ausdrücklich Schutz für eine solche bevorzugte Ausgestaltung.

Randnummer 149

Soweit die vom Klagepatent einleitend erwähnten Druckschriften DE 44 20 984 C2 (Anlage B5), US 6,068,522 (Anlage B6) und DE 3800846 A1 (Anlage B7) jeweils flächige und geschlossene Gehäusewände zeigen, wobei die Steckkontakte in einem gemeinsamen Gehäuse in einer Anreihrichtung nebeneinander angeordnet sind, würdigt das Klagepatent diese Form der Ausgestaltung in den Absätzen [0002] bis [0004] nicht als (besonders) vorteilhaft. Die in Abs. [0008] formulierte Aufgabe, die aus dem Stand der Technik bekannten Steckverbinder dergestalt weiterzuentwickeln, dass sie dem Anwender die Möglichkeit eröffnen, sie in flexiblerer Weise je nach Bedarf zu nutzen, spricht vielmehr - insbesondere unter Berücksichtigung von Abs. [0030] der Klagepatentschrift - dafür, dass die erfindungsgemäße Lehre gerade auch Ausgestaltungen zulässt, bei denen das Gehäuse aus einzelnen Segmenten zusammengesetzt und so vom Anwender flexibler gehandhabt werden kann.

Randnummer 150

Soweit die Beklagten die Ausführungen in Abs. [0030] der Patentbeschreibung so verstanden wissen wollen, dass in diesem Fall in jedem der Gehäusesegmente mehrere elektrische Steckkontakte nebeneinander angeordnet sein müssen, überzeugt dies nicht. Das Klagepatent bezeichnet es gerade als vorteilhaft, dass durch das Vorsehen mehrerer Gehäuse-Segmente die Variabilität für den Anwender erhöht werden kann (Abs. [0030]). Als erfindungsgemäß werden sodann unterschiedliche Ausgestaltungen beschrieben: So kann der Steckverbinder Segmente mit einem eigenen Gehäuse aufweisen, in dem jeweils eine erste und zweite Aufnahmenut angeordnet sind. Der Steckverbinder kann allerdings auch Segmente mit einem eigenen Gehäuse aufweisen, in dem keine solchen Aufnahmenuten angeordnet sind oder nur eine erste oder nur eine zweite Aufnahmenut. In letzterem Fall erfüllt der Steckverbinder nur dann die Vorgaben der Merkmalsgruppen 3 und 4 des Klagepatentanspruchs 1, wenn das Gehäuse als Ganzes, zusammengesetzt aus den einzelnen Gehäuse-Segmenten, als Bezugspunkt gewählt wird. In diesem Sinne versteht das Klagepatent das in Merkmal 2 genannte Gehäuse. Ob zwischen den einzelnen elektrischen Steckkontakten Trennwände vorhanden sind oder nicht, ist für die Lehre des Klagepatents ohne Belang. Die von den Beklagten angesprochene Materialersparnis spielt in der Patentbeschreibung keine Rolle.

Randnummer 151

Innerhalb des so verstandenen Gehäuses sollen die elektrischen Steckkontakte zumindest teilweise angeordnet sein, d.h. sie ragen mit einem Teil jeweils in das Gehäuse hinein. Dabei ist es nach dem Anspruchswortlaut zwingend, dass die Steckkontakte sich in einer Reihe nebeneinander befinden; eine Anordnung in mehreren Reihen übereinander ist damit ausgeschlossen (vgl. auch BPatGU S. 8 Ziff. 5.3). Ist das Gehäuse aus mehreren Steckverbinder-Segmenten zusammengesetzt, muss nicht jedes dieser Segmente mehrere Steckkontakte nebeneinander aufweisen, sondern es ist ausreichend, dass - bezogen auf das aus den einzelnen Gehäuse-Segmenten zusammengesetzte Gehäuse als Ganzes - die in den einzelnen Steckverbinder-Segmenten (zumindest teilweise) beherbergten Steckkontakte sich in einer Reihe nebeneinander befinden.

b)

Randnummer 153

Gemäß den Merkmalsgruppen 3 und 4 weist das Gehäuse eines anspruchsgemäßen Steckverbinders eine erste und eine zweite Gehäusewand auf. Die erste Gehäusewand ist parallel zu einer durch die Steckrichtung und die Anreihrichtung aufgespannten Ebene angeordnet (Merkmal 3.1) und grenzt an die zweite Gehäusewand an (Merkmal 3.2). Die zweite Gehäusewand weist in Steckrichtung (S) (Merkmal 4.1) und ist abgewinkelt zur ersten Gehäusewand angeordnet (Merkmal 4.2).

Randnummer 154

Der Begriff der „Gehäusewand“ verlangt dabei keine plane und geschlossene Fläche. Zwar mag der Wortbestandteil „Wand“ hierauf nach dem allgemeinen Sprachverständnis zunächst hindeuten, maßgeblich für den Wortsinn eines Anspruchs ist aber nicht, wie der Fachmann üblicherweise einen bestimmten Begriff versteht, sondern es ist der technische Sinn der verwendeten Begriffe zu ermitteln, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 - Spannschraube; GRUR 2016, 169 Rn. 16 - Luftkappensystem; GRUR 2009, 655 - Trägerplatte; GRUR 2020, 159 Rn. 18 - Lenkergetriebe; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.04.2021 - I-15 U 4/20, GRUR-RS 2021, 16129 Rn. 70 - Endoskopievorrichtung, m.w.N.).

Randnummer 155

Vorliegend erkennt der Fachmann bereits in Ansehung des Anspruchswortlauts und der figürlich dargestellten Ausführungsbeispiele der Erfindung, dass die Lehre des Klagepatents nicht auf plane und geschlossene Gehäusewände beschränkt ist. Anspruch 1 gibt explizit vor, dass die erste und die zweite Gehäusewand des erfindungsgemäßen Steckverbinders jeweils wenigstens eine Aufnahmenut „aufweisen“. Die Aufnahmenut ist hiernach integraler Bestandteil der jeweiligen Gehäusewand. Da sie indes die plane und geschlossene Oberfläche der Gehäusewand unterbricht, ist eine solche nach der Lehre des Klagepatents nicht zwingend. Eben dies zeigen beispielsweise die Figuren 1, 9, 11 und 13 der Klagepatentschrift. Die erste Gehäusewand ist hier jeweils mit der Bezugsziffer 10 bezeichnet; ihre Oberfläche wird unterbrochen durch erste Aufnahmenuten (11). Auch die zweite Gehäusewand (20) weist Vertiefungen auf, die die zweiten Aufnahmenuten (21) bilden.

Randnummer 156

Entsprechend ordnet das BPatG in seinem Nichtigkeitsurteil auch den in Figur 1 gezeigten Nutgrund (11) als „Wand“ im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre ein (BPatGU S. 9 Ziff. 5.4; vgl. auch schon genauso: BPatG, Hinweis v. 04.02.2025, S. 7 Ziff. 5.4). Für die Annahme einer erfindungsgemäßen „Gehäusewand“ reicht es aus, wenn das zu beurteilende räumlich-körperliche Gebilde als sich in einer Ebene erstreckende Fläche erkennbar und dazu geeignet ist, einen Raum in eine Richtung zu begrenzen. Einzelne Ausnehmungen bzw. Vertiefungen stehen dem ebenso wenig entgegen wie einzelne Erhebungen. Letztere sind beispielsweise auch in Figur 1 der in der Klagepatentschrift (Abs. [0003]) als Stand der Technik erwähnten US 6,068,522 (vorgelegt als Anlage B6) zu erkennen. Dass das Klagepatent eine solche Ausgestaltung nicht als erfindungsgemäße Gehäusewand begreifen würde, lässt sich weder der Beschreibung entnehmen, noch sprechen funktionale Erwägungen für eine solche Annahme.

Randnummer 157

Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass das durch die Gehäusewände gebildete Gehäuse im Stand der Technik vor allem den Sinn gehabt habe, die im Gehäuse verbauten elektrischen Kontakte und Leiter vor äußeren Einflüssen zu schützen bzw. den Anwender vor einer unerwünschten Berührung mit den Kontakten und Leitern zu bewahren, erfordert die Erfüllung dieser Aufgabe nicht zwingend plane und geschlossene Flächen. Im Übrigen stellt die erfindungsgemäße Lehre auf diesen Aspekt nicht ab. Sie überlässt es vielmehr dem Fachmann, eine Ausgestaltung der Gehäusewände zu wählen, die ausreichenden Schutz vor einer unerwünschten Berührung der elektrischen Kontakte und Leiter bietet. Demgegenüber beschäftigt sich die Lehre des Klagepatents vordringlich damit, in der ersten und zweiten Gehäusewand die den Kern der Erfindung bildenden Aufnahmenuten vorzusehen, die der Aufnahme verschiedenster Funktionselemente dienen. Zu diesem Zweck sollen die erste und die zweite Gehäusewand in ganz bestimmter Weise räumlich-körperlich ausgestaltet sein. So ist die erste Gehäusewand nach den Merkmalen 3.1 und 3.2 dadurch gekennzeichnet, dass sie parallel zu einer durch die Steckrichtung (S) und die Anreihrichtung (A) aufgespannten Ebene angeordnet ist und an eine zweite Gehäusewand angrenzt. Die zweite Gehäusewand weist nach Merkmal 4.1 in Steckrichtung und ist nach Merkmal 4.2 abgewinkelt zur ersten Gehäusewand angeordnet. Was unter der Anreihrichtung und der Steckrichtung in diesem Sinne zu verstehen ist, entnimmt der Fachmann der Beschreibung. Die Anreihrichtung definiert die Richtung, in der in dem Gehäuse angeordnete elektrische Steckkontakte des Steckverbinders nebeneinander angeordnet sind (Abs. [0040]). Die Steckrichtung bezeichnet die Richtung, in die der Steckverbinder ansteckbar ist (vgl. bspw. Abs. [0031]). Dass die zweite Gehäusewand in Steckrichtung weist, bedeutet dabei, dass sie sichtbar ist, wenn der Steckverbinder von dem Steckgesicht her betrachtet wird (Abs. [0012]).

Randnummer 158

Die erfindungsgemäße Gehäusewand kann sowohl einstückig ausgebildet sein als auch aus mehreren getrennten Segmenten zusammengesetzt werden (s. auch oben unter a)). In dem in Figur 1 dargestellten Ausführungsbeispiel wird die erste Gehäusewand (10) durch die jeweiligen einzelnen ersten Gehäusewand-Segmente der einzelnen Gehäuse (5) gebildet und die zweite Gehäusewand (20) durch die einzelnen zweiten Gehäusewand-Segmente der Gehäuse (5) (Abs. [0042]), wobei die Gehäusewand-Segmente aneinander anliegen und damit - bis auf die Aufnahmenuten - eine durchgängige Fläche bilden. Die erfindungsgemäße Gehäusewand kann demnach aus unterschiedlichen Gehäusesegmenten zusammengesetzt sein, Vertiefungen und/oder Erhebungen aufweisen oder durch Ausnehmungen unterbrochen sein. Entscheidend ist, dass sie erkennbar in eine Richtung weist und dadurch eine bestimmte Ausrichtung relativ zur Steckrichtung und zur Anreihrichtung aufweist.

c)

Randnummer 159

In der ersten und der zweiten Gehäusewand sind nach den Merkmalen 3.3 und 4.3 eine erste und eine zweite Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements angeordnet. Unter einer erfindungsgemäßen Aufnahmenut ist dabei eine Vertiefung zu verstehen, die einen Grund aufweist und seitliche Begrenzungen, die einen Profilquerschnitt bilden. Entgegen der Auffassung der Beklagten verlangt der Anspruch darüber hinaus aber keine längliche Vertiefung in dem Sinne, dass ihre Länge zwingend größer sein muss als ihre Breite. Insbesondere ergibt sich solches für den Fachmann nicht zwingend aus der Verwendung des Begriffs der „Nut“.

Randnummer 160

Insoweit ist, wie vorstehend bereits ausgeführt, maßgeblich für den Wortsinn eines Anspruchs nicht, wie der Fachmann üblicherweise einen bestimmten Begriff versteht, sondern es ist der technische Sinn der verwendeten Begriffe zu ermitteln, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist. Es stellt einen festen Grundsatz der Patentauslegung dar, dass jede Patentschrift ihr eigenes Lexikon für die in ihr gebrauchten Begrifflichkeiten darstellt und deswegen nur unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen Aufschluss darüber gewonnen werden kann, was der Anspruch mit einer bestimmten Formulierung meint (BGH, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube). Das Auslegungsgebot gilt dabei generell und somit auch für Begriffe, die von der Formulierung her scheinbar eindeutig sind (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 16 - Rotorelemente, m.w.N.; GRUR 2021, 942 Rn. 21 - Anhängerkupplung II). In Anbetracht der lexikalischen Bedeutung jeder Patentschrift verbietet es sich, die Merkmale eines Patentanspruchs anhand der Definition in Fachbüchern oder nach dem allgemeinen Sprachverständnis auszulegen; vielmehr müssen sie aus der Patentschrift selbst heraus verstanden werden (BGH, GRUR 1999, 909 - Spannschraube; GRUR 2005, 754 - werkstoffeinstückig; GRUR 2015, 868 Rn. 26 - Polymerschaum II; GRUR 2015, 875 Rn. 16 - Rotorelemente; GRUR 2015, 972 Rn. 22 - Kreuzgestänge; GRUR 2015, 1095 Rn. 13 - Bitdatenreduktion; GRUR 2016, 1031 Rn. 13 - Wärmetauscher; GRUR 2016, 361 Rn. 14 - Fugenband; GRUR 2021, 942 Rn. 22 - Anhängerkupplung II; Senat, Urt. v. 14.11.2024 - I-2 U 17/24, GRUR-RS 2024, 33121 Rn. 93 - Spenderteil, m.w.N.). Handelt es sich bei dem in Rede stehenden Begriff um einen Begriff oder Ausdruck, der in dem betreffenden Fachgebiet gebräuchlich und mit einem bestimmten Inhalt versehen ist, darf deshalb nicht unbesehen dieser nach dem allgemeinen oder üblichen fachlichen Sprachgebrauch gegebene Inhalt zugrunde gelegt werden. Es ist vielmehr stets die Möglichkeit in Rechnung zu stellen, dass das Patent den Ausdruck gerade nicht in diesem geläufigen, sondern in einem davon abweichenden (z.B. weitergehenden) Sinne verwendet (Senat, Urt. v. 24.05.2024 - I-2 U 67/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 63 - Kinderreisesitz; Urt. v. 14.11.2024 - I-2 U 17/24, GRUR-RS 2024, 33121 Rn. 93 - Spenderteil). Ein eigenes Begriffsverständnis kommt hierbei nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, sich vom Üblichen unterscheidenden Sinne verstanden wird, sondern auch dann, wenn sich ein solches Verständnis aus der grundsätzlich gebotenen funktionsorientierten Auslegung ergibt (Senat, Urt. v. 24.05.2024 - I-2 U 67/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 64 - Kinderreisesitz; Urt. v. 14.11.2024 - I-2 U 17/24, GRUR-RS 2024, 33121 Rn. 93 - Spenderteil m.w.N.). So kann es beispielsweise verfehlt sein, für die Deutung des Patentanspruchs an einem hergebrachten Begriffsverständnis zu haften, wenn dieses zu einer Differenzierung zwischen vom Anspruch erfassten und außerhalb des Patentanspruchs liegenden Ausführungsformen führt, die angesichts des technischen Inhalts der Erfindung unangebracht ist (Senat, Urt. v. 14.01.2016 - I-2 U 77/14, GRUR-RS 2016, 03043 Rn. 44 - Kontrollsystem; Urt. v. 24.05.2024 - I-2 U 67/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 63 - Kinderreisesitz; Urt. v. 14.11.2024 - I-2 U 17/24, GRUR-RS 2024, 33121 Rn. 93 - Spenderteil).

Randnummer 161

Vorliegend ist hiervon ausgehend von Bedeutung, dass der Patentanspruch 1 in seinen Merkmalen 3.3 und 4.3 nicht nur von einer „Nut“, sondern genauer von einer „Aufnahmenut“ spricht, die ausweislich des Anspruchswortlauts „zur Aufnahme eines Funktionselements“ dient. Damit definiert der Anspruch selbst die Funktion der erfindungsgemäßen Aufnahmenut dahingehend, dass sie der Aufnahme eines Funktionselements dient. Das Funktionselement ist nicht Teil des unter Schutz gestellten Steckverbinders und wird im Patentanspruch 1 nicht näher spezifiziert. Nach der Patentbeschreibung kann es sich bei dem Funktionselement z.B. um ein Kodierelement zur Kodierung der Steckverbindung, ein Verriegelungselement zur Verriegelung des Steckverbinders, ein Beschriftungselement, eine Zugentlastung oder ein sonstiges Funktionselement handeln (Abs. [0010], [0019], [0020]). Eine bestimmte Form des Funktionselementes sieht das Klagepatent dabei nicht vor. Insbesondere ist seine Lehre nicht auf die Aufnahme von länglichen Funktionselementen beschränkt. Vielmehr können die Funktionselemente - ihrer jeweiligen Funktion entsprechend - unterschiedlichste Formen aufweisen. In gleicher Weise muss dies auch für die Aufnahmenuten gelten, in denen die jeweiligen Funktionselemente aufgenommen werden. Auf diese Weise schafft die erfindungsgemäße Lehre die Möglichkeit, in im Vergleich zum Stand der Technik wesentlich flexiblerer Weise den Steckverbinder je nach Bedarf mit einem oder mehreren Funktionselementen auszustatten (Abs. [0008]). Die klagepatentgemäße Aufgabe, die universelle Anwendbarkeit und Flexibilität des Steckverbinders für den Anwender zu verbessern (Abs. [0005]), wird gerade auch durch die grundsätzlich freie Gestaltbarkeit der Aufnahmenuten erzielt, die die Aufnahme unterschiedlicher Funktionselemente erlaubt. Hierdurch kann der Steckverbinder nach den Wünschen des jeweiligen Verwenders im Einzelfall ohne großen Aufwand angepasst werden (Abs. [0008]). Dabei beschreibt die Klagepatentschrift auch die Möglichkeit, die erste Aufnahmenut und/oder die zweite Aufnahmenut als universelle Aufnahmenut bzw. als universelles Fixierelement zur Fixierung unterschiedlichster Funktionselemente auszubilden (Abs. [0009], [0026], Unteranspruch 10). Dem Fachmann ist hierbei klar, dass das Funktionselement jeweils in eine Einführrichtung in die Aufnahmenuten eingeführt werden kann (vgl. Abs. [0046]).

Randnummer 162

Die erfindungsgemäßen Aufnahmenuten können - je nach der Ausgestaltung des in ihnen aufzunehmenden Funktionselements - unterschiedliche Profilquerschnitte aufweisen. So beschreibt Abs. [0021] Profilquerschnitte mit Hinterschnitt, schwalbenschwanzförmige oder T-förmige Profile. Zur Länge der Aufnahmenuten äußert sich die Klagepatentschrift hingegen nicht. Anders als die Beklagten meinen, ergibt sich ein bestimmtes Verhältnis von Länge und Breite der Aufnahmenuten nicht allein aus dem Begriff der „Nut“. Zwar darf die prinzipiell gebotene funktionale Betrachtung bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlich-körperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in Übereinstimmung steht (vgl. BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 29 ff. - Pemetrexed; GRUR 2026, 138 Rn. 25 - Scheiben-Naben-Verbindung; Senat, Urt. v. 04.04.2024 - I-2 U 72/23, GRUR-RS 2024, 7750 Rn. 58 - Spanabhebendes Werkzeug; Urt. v. 14.11.2024 - I-2 U 17/24, GRUR-RS 2024, 33121 Rn. 101 - Spenderteil; Urt. v. 27.03.2025 - I-2 U 11/11, GRUR-RS 2025, 5598 Rn. 51). Eine solche Beschränkung des Schutzbereichs anhand räumlich-körperlicher Merkmale setzt allerdings voraus, dass die räumlich-körperliche Gestaltung in eindeutiger Weise vorgegeben ist. Dies ist im Hinblick auf das Verhältnis zwischen der Länge und der Breite der erfindungsgemäßen Aufnahmenut gerade nicht der Fall. Es mag zwar zutreffen, dass mit dem Begriff der Nut üblicherweise längliche, rillenförmige Vertiefungen im Werkstoff beschrieben werden (vgl. Anlagen B3, B4), bereits das fachmännisch besetzte BPatG hat allerdings in seinem Hinweis vom 04.02.2025 (dort S. 8) darauf hingewiesen, dass dies (nur) im Allgemeinen gilt. Entsprechende räumlich-körperliche Vorgaben enthält weder der Patentanspruch noch die Beschreibung. Auf die Länge der Aufnahmenuten kommt es dem Klagepatent ersichtlich nicht an. So werden in Abs. [0021] zwar verschiedene Profilquerschnitte beschrieben, die Länge der Nuten spielt demgegenüber aber nur insofern eine Rolle, als dass die Nut dazu geeignet und demzufolge lang genug sein muss, um in erfindungsgemäßer Weise ein Funktionselement in sich aufzunehmen. Eine konkrete Länge oder ein bestimmtes Verhältnis der Abmessungen (Länge, Breite, Tiefe) ist hingegen nicht gefordert und nach der gebotenen funktionalen Auslegung auch nicht zwingend. Die Länge der Vertiefung im Verhältnis zu ihrer Breite spielt für die Erfüllung der der Aufnahmenut zugedachten Halte- und/oder Positionierungsfunktion keine Rolle; sie kann sowohl länglich (im Sinne von länger als breit) als auch eher quadratisch ausgebildet sein. Eine andere Auslegung würde ggf. zu einer Differenzierung zwischen vom Anspruch erfassten und außerhalb des Patentanspruchs liegenden Ausführungsformen führen, die angesichts des technischen Inhalts der Erfindung unangebracht ist (vgl. hierzu: Senat, Urt. v. 14.01.2016 - I-2 U 77/14, GRUR-RS 2016, 03043 Rn. 44 - Kontrollsystem; Urt. v. 24.05.2024 - I-2 U 67/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 63 - Kinderreisesitz; Urt. v. 14.11.2024 - I-2 U 17/24, GRUR-RS 2024, 33121 Rn. 93 - Spenderteil). So wären beispielsweise Ausführungsformen mit Vertiefungen erfasst, deren Länge nur wenige Millimeter größer ist als deren Breite, obgleich sich eine solche Ausführungsform in technischer Hinsicht nicht von einer quadratischen Vertiefung unterscheidet.

Randnummer 163

Soweit die beschriebenen und in den Figuren gezeigten Ausführungsbeispiele Aufnahmenuten zeigen, die länger als breit sind, handelt sich hierbei lediglich um bevorzugte Ausführungsbeispiele, auf die die Lehre des Patentanspruchs 1 nicht beschränkt werden kann. Ausführungsbeispiele dienen grundsätzlich nur der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens und erlauben deshalb regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 Rn. 14, 21 - Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 Rn. 34 - Mehrgangnabe; GRUR 2016, 1031 Rn. 23 - Wärmetauscher; GRUR 2017, 152 Rn. 21 - Zungenbett; GRUR 2026, 138 Rn. 41 - Scheiben-Naben-Verbindung).

Randnummer 164

Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich etwas anderes auch nicht der Vorgabe in Merkmal 3.3 entnehmen, wonach die erste Aufnahmenut mit ihrer „Längsrichtung“ in Steckrichtung (S) verläuft. Zwar mag die Vorgabe, dass die erste Aufnahmenut „mit ihrer Längsrichtung“ in Steckrichtung verläuft, bei rein sprachlicher Betrachtung darauf hindeuten, dass die Aufnahmenut eine größere Ausdehnung in einer Richtung - nämlich in der Steckrichtung - als in der dazu senkrechten Richtung hat. Nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der verwendeten Begriffe ist indes entscheidend, sondern das Verständnis des unbefangenen Fachmanns (BGH, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube). Dieser entnimmt Abs. [0028] der Patentschrift ein Verständnis, wonach die „Längsrichtung“ der Aufnahmenuten eine Richtung in der Weise definiert, dass sich die erste bzw. zweite Aufnahmenut von der zweiten bzw. ersten Gehäusewand fort erstreckt:

Randnummer 165

„... Als Längsrichtung der ersten Aufnahmenut wird dabei die Richtung verstanden, mit der sich die erste Aufnahmenut von der zweiten Gehäusewand fort erstreckt. Als Längsrichtung der zweiten Aufnahmenut wird dabei diejenige Richtung verstanden, mit der sich die zweite Aufnahmenut von der ersten Gehäusewand fort erstreckt. ...“

Randnummer 166

In Merkmal 3.3 und in Abs. [0044] der Patentbeschreibung wird dies weiter dahin konkretisiert, dass die erste Aufnahmenut mit ihrer Längsrichtung in Steckrichtung verläuft. Die erste Aufnahmenut erstreckt sich damit parallel zur Richtung, in der der Steckverbinder gesteckt wird. Diese Ausrichtung ermöglicht es, in der ersten Aufnahmenut ein Funktionselement in Steckrichtung aufzunehmen. Die zweite Aufnahmenut verläuft bei dem in Abs. [0044] beschriebenen und in den Figuren 1 bis 3 figürlich dargestellten Ausführungsbeispiel mit ihrer Längsrichtung senkrecht zu der durch die Steckrichtung und die Anreihrichtung aufgespannten Ebene. Auf diese Weise wird das Einstecken eines Funktionselements aus einer zweiten Richtung ermöglicht. Dadurch wird erreicht, dass Funktionselemente aus zwei verschiedenen Richtungen an dem Steckverbinder angebracht werden können. Über die tatsächliche Länge und Breite der Nut und das Verhältnis dieser Maße zueinander ist damit nichts gesagt. Die Aufnahmenut kann z.B. auch in eine Längsrichtung verlaufen, wenn sie durch eine quadratische Vertiefung gebildet wird, die sich in die in Abs. [0044] definierte Längsrichtung ausdehnt. In eben dieser Weise wird der Begriff der „Längsrichtung“ auch in den Abs. [0022] und [0023] der Patentbeschreibung verwendet. Auch hier bezeichnet die „Längsrichtung“ die Richtung, in der sich die erste bzw. zweite Aufnahmenut fluchtend zu einem elektrischen Steckkontakt aus erstreckt. An keiner Stelle der Beschreibung wird die „Längsrichtung“ hingegen mit der räumlich-körperlichen Vorgabe gleichgesetzt, dass die Aufnahmenut zwingend länger als breit sein muss; funktional ist dieser Aspekt für die Lehre des Klagepatents ohne Relevanz.

Randnummer 167

Das gilt umso mehr, als allein das Merkmal 3.3 in Bezug auf die in der ersten Gehäusewand vorgesehene erste Aufnahmenut eine entsprechende Vorgabe enthält, nicht aber das Merkmal 4.3 in Bezug auf die in der zweiten Gehäusewand vorgesehene zweite Aufnahmenut. Letzteres Merkmal verlangt lediglich eine zweite Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements in der zweiten Gehäusewand. Weder aus dem Patentanspruch 1 noch aus der Patentbeschreibung ergibt sich jedoch, dass die erste und die zweite Aufnahmenut unterschiedlich ausgestaltet sein müssen. Der Angabe, dass die erste Aufnahmenut „mit ihrer Längsrichtung in Steckrichtung“ verläuft, ist daher bei funktionaler Betrachtung lediglich zu entnehmen, dass die Nut geeignet sein muss, ein Funktionselement oder einen Teil davon in Steckrichtung aufzunehmen. Hierfür ist nur erforderlich, dass die Nut längs zur Steckrichtung angeordnet ist, so dass ein Funktionselement entlang bzw. entgegen der Steckrichtung in die Nut zum Zwecke der Aufnahme in dieser eingeführt werden kann.

Randnummer 168

Anspruch 1 lässt dabei offen, ob die Nut an der Außenoberfläche der jeweils anderen Gehäusewand endet oder weiter in sie hineinragt. So beschreibt die Klagepatentschrift in ihrem Abs. [0018] ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung, bei dem die erste Aufnahmenut in einem Schnittbereich mit der zweiten Aufnahmenut verbunden ist, wodurch die Möglichkeit geschaffen wird, Funktionselemente aus zwei Richtungen in dem winkelförmigen Aufnahmeraum zu montieren (Abs. [0019], [0045]). In Abs. [0015] wird eine Ausführungsform der Erfindung erwähnt, bei der die erste Aufnahmenut die Ebene der Außenoberfläche der zweiten Gehäusewand schneidet und sich somit ein Stück weit in das Material der zweiten Gehäusewand hinein erstreckt. Ausweislich der Beschreibung erlaubt dies eine besonders zuverlässige Befestigung von Funktionselementen in der Aufnahmenut (Abs. [0015]). In Abs. [0055] wird dieser Aspekt noch einmal aufgegriffen und allgemein ausgeführt, dass die erste und/oder die zweite Aufnahmenut im Schnittbereich verlängert sein kann, sodass sie über den Nutgrund der jeweils anderen Aufnahmenut hinausgeht. Die dadurch gebildete Vertiefung könne zur Aufnahme eines Endes eines Funktionselements genutzt werden. Entsprechende Ausführungsbeispiel der Erfindung werden in den Figuren 9 bis 14 gezeigt (vgl. auch Abs. [0057] bis [0059]).

Randnummer 169

Soweit das BPatG in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsurteil ausgeführt hat, aufgrund der Funktionsangabe „zur Aufnahme eines Funktionselements“ verstehe der Fachmann unter einer Aufnahmenut keine beliebige Vertiefung, sondern eine längliche oder rinnenförmige Vertiefung zur Führung oder Fixierung von länglichen Bauelementen, die speziell zur Aufnahme eines Funktionselements hergerichtet sei (BPatGU S. 11), stimmt der Senat dem insoweit zu, als dass eine Nut einen Nutgrund und seitliche Begrenzungen aufweisen muss, wobei die Nut räumlich-körperlich so ausgestaltet sein muss, dass sie ein Funktionselement aufnehmen kann. Dass das Bundespatentgericht davon ausgegangen ist, dass eine Aufnahmenut im Sinne des Klagepatents zwingend länger als breit ist, lässt sich seinen Ausführungen nicht, jedenfalls aber nicht eindeutig, entnehmen. Mit der Frage, ob das Klagepatent eine Vorgabe in Bezug auf das Verhältnis von Länge und Breite der Aufnahmenut macht, hat sich das BPatG nicht befasst.

Randnummer 170

In diesem Zusammenhang lässt sich auch aus den Ausführungen des BPatG zur DE 10 2017 124 67xxx (xx) nichts herleiten, deren Figur 1 nachfolgend mit den im Nichtigkeitsverfahren hinzugefügten Kolorierungen (BPatGU S. 17) eingeblendet wird.

Randnummer 171

[Abbildung]

Randnummer 172

Soweit das BPatG in Bezug auf diese Entgegenhaltung u.a. ausgeführt hat, dass bei dieser die Lageraufnahmen (23) an den Stirnseiten des dunkelrot umrandeten Bereichs zwar der Aufnahme von Lagerabschnitten des Betätigungsbereichs (30) dienten, wobei die Lageraufnahmen (23) nutförmig gestaltet sein können, diese Nuten (Lageraufnahmen 23) allerdings mit ihrer Längsrichtung nicht in Steckrichtung verliefen, weshalb (auch) das Merkmal 3.3 (Merkmal 1.6 der Merkmalsgliederung des BPatG) nicht offenbart sei (BPatGU S. 18), trifft dies auch unter Zugrundelegung der hier vertretenen Auffassung zu. Denn die besagten Nuten sind ersichtlich nicht solchermaßen längs zur Steckrichtung angeordnet, dass in sie entlang bzw. entgegen der Steckrichtung ein Funktionselement eingeführt werden könnte.

Randnummer 173

Im Übrigen wäre der Senat an eine gegenteilige Auslegung des BPatG auch nicht gebunden. Die Auslegung eines Patents in einem Nichtigkeitsverfahren ist für die Verletzungsgerichte nämlich grundsätzlich nicht bindend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs Rechtserkenntnis und vom Verletzungsgericht, wie von jedem anderen damit befassten Gericht, eigenverantwortlich vorzunehmen. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass das Verletzungsgericht zu einem Auslegungsergebnis gelangt, das selbst von demjenigen abweicht, das der BGH in einem dasselbe Patent betreffenden Patentnichtigkeitsverfahren gewonnen hat (BGH, GRUR 2015, 972 Rn. 20 - Kreuzgestänge). Eine Ausnahme kommt allenfalls insoweit in Betracht, als das angegriffene Patent im Nichtigkeitsverfahren teilweise für nichtig erklärt worden ist. (BGH, GRUR 2026, 817 Rn. 37 - Palette). Bei Anlegung dieses Maßstabs entfalten die Ausführungen des Patentgerichts zur Auslegung von Merkmal 3.3 keine Bindungswirkung, weil das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen hat.

3.

Randnummer 174

Diese Auslegung zugrunde gelegt, verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen I und II sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 und die angegriffenen Ausführungsformen III und IV sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 17.

Randnummer 175

Mit ihrer Berufung wenden sich die Beklagten zu 1), 2) und 4) nur gegen die Annahme des Landgerichts, dass die angegriffene Ausführungsform I von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch macht. Im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform II wird dies von den Beklagten hingegen - zu Recht - nicht in Abrede gestellt (vgl. Berufungsbegründung v. 02.05.2025, S. 25/26 Rn. 66, Bl. 265/266 eAkte OLG). Im Übrigen würden hier die nachfolgenden Ausführungen des Senats zur angegriffenen Ausführungsform I entsprechend gelten. Auch die Verwirklichung des Klagepatentanspruchs 17 durch die Ausführungsformen III und IV steht nur insoweit im Streit, wie dies eine Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 durch die angegriffene Ausführungsform I voraussetzt. Zu Recht hat das Landgericht die Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 durch die angegriffene Ausführungsform I bejaht. Zur Verdeutlichung wird nachstehend eine von der Klägerin kolorierte und beschriftete Darstellung der angegriffenen Ausführungsform I (Figur 1d) und zum Vergleich eine ebenfalls von der Klägerin kolorierte und beschriftete Darstellung der angegriffenen Ausführungsform II (Figur 6) wiedergegeben:

Randnummer 176

[Abbildung]

Randnummer 177

Abbildung entfernt

a)

Randnummer 178

Die angegriffene Ausführungsform I weist ein Gehäuse auf, in dem mehrere elektrische Steckkontakte in einer Anreihrichtung nebeneinander angeordnet sind, Merkmal 2. Das in Merkmal 2 bezeichnete Gehäuse wird dabei von dem gesamten, in der vorstehenden Abbildung hellblau kolorierten Teil des Steckverbinders gebildet.

Randnummer 179

Dass die elektrischen Steckkontakte der angegriffenen Ausführungsform I - im Unterschied zu der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform II - in sog. Steckfingern angeordnet sind, die geringfügig voneinander beanstandet sind, steht einer Verwirklichung des Merkmals 2 nicht entgegen. Denn das anspruchsgemäße Gehäuse kann, wie vorstehend im Rahmen der Auslegung dargestellt und insbesondere in den Abs. [0030] und [0039] der Patentschrift beschrieben, auch aus mehreren Gehäusesegmenten zusammengesetzt sein. Integraler Bestandteil des solchermaßen zusammengesetzten Gehäuses sind bei der angegriffenen Ausführungsform I auch die in Steckrichtung nach vorne verlaufenden Abschnitte (Steckfinger), in denen der vordere Bereich der Steckkontakte angeordnet ist. Insoweit kommt es auf eine Gesamtbetrachtung des vollständigen Steckverbinders an, nicht aber auf eine zergliedernde Betrachtung seiner einzelnen Steckverbinder-Segmente; die elektrischen Steckkontakte der angegriffenen Ausführungsform I sind in dem solchermaßen verstandenen Gehäuse in einer Anreihrichtung nebeneinander angeordnet.

Randnummer 180

Im Übrigen wäre es nach Merkmal 2 nicht einmal erforderlich, dass die elektrischen Steckkontakte vollständig im Gehäuse der angegriffenen Ausführungsform I liegen. Es reicht vielmehr aus, dass sie teilweise in das Gehäuse hineinragen. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass es sich nur bei dem hinteren Teil der miteinander verbundenen Gehäuse-Segmente um ein patentgemäßes Gehäuse handele, weil die Segmente in diesem Bereich direkt aneinander anliegen, wäre Merkmal 2 verwirklicht, denn insofern ragen die hinteren Teile der elektrischen Steckkontakte in dieses Gehäuse hinein. Dies ist anhand der nachstehend wiedergegebenen Abbildung eines geöffneten Gehäusesegments unmittelbar ersichtlich (Replik v. 23.08.2024, S. 14 Abb. unten, Bl. 185 eAkte LG):

Randnummer 181

[Abbildung]

Randnummer 182

Die elektrischen Steckkontakte werden durch das silberfarbene Metallteil gebildet, das sich von den Steckfingern bis in das hintere Gehäuse hinein erstreckt.

b)

Randnummer 184

Die erste Gehäusewand des Gehäuses der angegriffenen Ausführungsform I ist in der oben eingeblendeten Figur 1d gelb markiert und erstreckt sich parallel zu der durch die Steckrichtung und die Anreihrichtung aufgespannten Ebene, Merkmal 3.1. Sie wird nachfolgend noch einmal vergrößert in der Draufsicht dargestellt:

Randnummer 185

[Abbildung]

Randnummer 186

Dass die erste Gehäusewand nicht vollständig plan ist, sondern Vertiefungen bzw. Ausnehmungen aufweist, die die ersten Aufnahmenuten ausbilden, ist unschädlich (s.o. zur Auslegung). Eben diese Nuten in der ersten Gehäusewand sind Kern der erfindungsgemäßen Lehre und können die Einordnung als anspruchsgemäße Gehäusewand nicht verhindern. Es ist auch unschädlich, dass die erste Gehäusewand in einer Art „Treppenstufe“ über den Steckfingern angeordnet ist. Denn der Patentanspruch 1 legt nicht fest, an welcher Stelle des anspruchsgemäßen Steckverbinders sich die erste Gehäusewand befindet oder wie viele Gehäusewände der anspruchsgemäße Steckverbinder insgesamt aufweist. Erforderlich ist vielmehr lediglich eine Gehäusewand, die parallel zu einer durch die Steckrichtung und die Anreihrichtung aufgespannten Ebene angeordnet ist. Dies ist bei der in obiger Abbildung gelb markierten Fläche der Fall.

c)

Randnummer 188

Gemäß Merkmal 3.3 weist die erste Gehäusewand der angegriffenen Ausführungsform I auch wenigstens eine mit ihrer Längsrichtung in Steckrichtung verlaufende erste Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements auf.

Randnummer 189

Die ersten Aufnahmenuten werden durch die Ausnehmungen bzw. Vertiefungen in der ersten Gehäusewand gebildet. Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht haben, es handele sich insoweit nicht um Vertiefungen, sondern vielmehr um aufgesetzte „Treppenstufen“ bzw. „Erhöhungen“, überzeugt dies nicht. Im Rahmen des hier in Rede stehenden Vorrichtungsanspruch ist ohne Belang, auf welche Weise die angegriffene Ausführungsform I hergestellt wurde. Entscheidend ist allein ihre - aus den Abbildungen gemäß Anlage K17 erkennbare - Gestalt. Schaut man von oben auf die von der Klägerin gelb gekennzeichnete Fläche, so stellen sich die dort befindlichen Ausnehmungen gegenüber der Oberseite der Gehäusewand als Vertiefungen dar, die die Funktion der erfindungsgemäßen Aufnahmenuten erfüllen. Sie verlaufen mit ihrer Längsrichtung in Steckrichtung und sind erkennbar entlang der Steckrichtung offen, so dass in Steckrichtung in sie Funktionselemente eingeführt werden können. Senkrecht dazu ergibt sich ein U-förmiger Profilquerschnitt, es liegt eine rinnenförmige Vertiefung vor. Dass die Aufnahmenut zwingend in Steckrichtung länger als breit ist, wird vom Klagepatent - wie ausgeführt - nicht gefordert.

Randnummer 190

Daher kommt es für die Verwirklichung von Merkmal 3.3 nicht darauf an, ob die erste Aufnahmenut sich in das Material der zweiten Gehäusewand hinein erstreckt. Wie das Landgericht allerdings zu Recht festgestellt hat, tut sie eben dies: Sie erstreckt sich bis zum Nutgrund der Aufnahmenut in der zweiten Gehäusewand und erscheint insofern auch in dem Sinne länglich, dass sie in Steckrichtung länger als breit ist. Das Längen-Breiten-Verhältnis der ersten Aufnahmenut hat die Klägerin in der nachfolgenden Abbildung mit Pfeilen markiert (Replik v. 23.08.2024, S. 19 unten, Bl. 190 eAkte LG):

Randnummer 191

[Abbildung]

Randnummer 192

Selbst wenn man also der Auslegung folgen wollte, dass die erfindungsgemäße erste Aufnahmenut in Steckrichtung länger als breit sein muss, wäre dies - wie aus der vorstehenden Abbildung ersichtlich - der Fall und Merkmal 3.3 insofern verwirklicht.

Randnummer 193

Soweit die Beklagten erstmals mit in der Berufungsinstanz unter Hinweis auf die nachfolgend wiedergegebene Seitenansicht eines einzelnen Gehäusesegments

Randnummer 194

Abbildung entfernt

Randnummer 195

geltend machen, der hohle Bereich unter den „Stufen“ stehe der Annahme einer erfindungsgemäßen Aufnahmenut entgegen, überzeugt auch dies nicht. So zeigt etwa schon Figur 3 der Patentschrift, dass eine erfindungsgemäße Aufnahmenut nicht im geometrischen Sinne streng rinnenförmig ausgebildet sein muss, sondern z.B. auch schwalbenschwanzförmige Abschnitte und eine Verbreiterung im unteren Bereich aufweisen kann. Davon abgesehen liegt zumindest bei der äußersten Aufnahmenut eine klassische U-Form mit 2 Seitenwänden und Nutgrund vor:

Randnummer 196

[Abbildung]

Randnummer 197

Dass die Aufnahmenuten der angegriffenen Ausführungsform I zur Aufnahme eines Funktionselements geeignet sind, ergibt sich bereits daraus, dass in zwei der vier Aufnahmenuten tatsächlich ein Funktionselement aufgenommen ist. Auf eine Fixierung in bzw. an der Aufnahmenut kommt es nicht an. Der Umstand, dass die in der angegriffenen Ausführungsform I befindlichen Funktionselemente in den Schnittbereichen der ersten und zweiten Aufnahmenuten über Aussparungen verfügen (vgl. die Abb. aus dem Schriftsatz der Beklagten v. 08.07.2026, S. 4, Bl. 642 eAkte OLG),

Randnummer 198

[Abbildung]

Randnummer 199

kann nicht aus dem Schutzbereich des Patentanspruchs 1 hinausführen. Mit der konkreten Ausgestaltung der Funktionselemente beschäftigt sich der Anspruch nicht. Der objektiven Eignung der Aufnahmenuten zur Aufnahme eines Funktionselements steht die Argumentation der Beklagten nicht entgegen.

4.

Randnummer 200

Die Beklagten zu 1) und 2) haben die angegriffenen Ausführungsformen - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - entgegen § 9 S. 2 Nr. 1 PatG im Inland benutzt, indem sie sie zum Kauf angeboten haben.

a)

Randnummer 202

Unter einem „Anbieten“ ist jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert das Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt, zu verstehen (BGH, GRUR 2006, 927, 928 - Kunststoffbügel; Senat, Urteil vom 22.03.2019 - I-2 U 31/16, BeckRS 2019, 6087 Rn. 214 - Improving Handovers; Urteil vom 06.10.2016 - I-2 U 19/16, GRUR-RS 2016, 21218 Rn. 61 - Steuereinrichtung). Ein Mittel hierzu ist auch die bloße Bewerbung eines Produkts im Internet, da dies bereits dazu bestimmt und geeignet ist, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 - Thermocycler). Es ist nicht erforderlich, dass das Anbieten Erfolg hat und es anschließend zum Inverkehrbringen der patentgemäßen Sache kommt (BGH, GRUR 1991, 316, 317 - Einzelangebot). Es genügt, dass der Anbietende beim Publikum Interesse für die angebotene Sache erwecken will, so dass auch Prospekte oder Zeitungsanzeigen als Angebot zu qualifizieren sind (Senat, GRUR 2004, 417, 418 - Cholesterinspiegelsenker). Weiterhin ist es nicht erforderlich, dass das angebotene Erzeugnis bereits fertiggestellt ist oder sich im räumlichen Geltungsbereich des verletzten Schutzrechtes befindet (BGH, GRUR 1969, 35, 36 - Europareise). Auf eine Herstellungs- oder Lieferbereitschaft kommt es ebenso wenig an (OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59, 62 - MP2-Geräte).

Randnummer 203

Aus dem Angebot, z.B. aus einem Werbeprospekt oder einem Internetauftritt mit einer Darstellung des Gegenstandes, müssen sich nicht einmal sämtliche Merkmale der geschützten Lehre ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverlässig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; OLG Düsseldorf, GRUR 2004, 417, 418 - Cholesterinspiegelsenker; GRUR-RR 2021, 421 Rn. 53 - Montagegrube; GRUR-RR 2026, 161 Rn. 90 - Anilox Walze). Dies ist in der Regel der Fall, wenn der fragliche Gegenstand bereits existiert und den von dem Angebot angesprochenen Verkehrskreisen bekannt oder für sie (z.B. anhand der Typenbezeichnung oder dergleichen) ermittelbar ist (GRUR-RR 2026, 161 Rn. 90 - Anilox Walze; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Aufl. 2026, Abschn. A, Rn. 402).

b)

Randnummer 204

Die angegriffene Ausführungsform I sowie die Gegensteckverbinder C-7.62 und B-7.62 hat die Beklagte zu 1) unstreitig über ihre deutschsprachige Internetseite https://de.B..com zum Verkauf im Inland beworben und zum Kauf angeboten (vgl. Anlagen K16a, K16b).

Randnummer 205

Zudem waren die Beklagten zu 1) und 2) gemeinsam als Ausstellerinnen auf der vom 14.-16.11.2023 in Nürnberg stattfindenden Messe xxx. Dort ließen sie einen Katalog verteilen, in dem die angegriffene Ausführungsform I und die Gegensteckverbinder C-7.62 und B-7.62 abgebildet waren (vgl. Anlage K16d). Auch hierin liegt ein Angebot im Inland.

Randnummer 206

Die Beklagte zu 2) hat darüber hinaus im Ausstellerverzeichnis der Messe xxx xy über einen Link auf die von der Beklagten zu 1) betriebene deutschsprachige Website https://de.B..com verwiesen und sich die dortigen Angebote hierdurch zu eigen gemacht. Insofern kann auch ein Internetlink auf eine Webseite, auf der die angegriffene Ausführungsform beworben wird, ein Angebot sein (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 262 - Thermocycler; Urt. v. 22.03.2019 - I-2 U 31/16, GRUR-RS 2019, 6087 Rn. 217 - Improving Handovers). Darüber hinaus wurde die Beklagte zu 2) auch in einem weiteren, über die Website der Beklagten zu 1) abrufbaren Katalog (Anlage K30b), in dem die angegriffene Ausführungsform I beworben wurde, ausdrücklich als Verantwortliche benannt.

c)

Randnummer 208

Durch die vorgenannten Angebotshandlungen bezüglich der angegriffenen Ausführungsform I und der Gegensteckverbinder C-7.62 und B-7.62 haben die Beklagten zu 1) und 2) zugleich auch die aus diesen gebildete elektrische Steckverbindung, die angegriffene Ausführungsform IV, beworben und zum Kauf angeboten. Dass die angegriffene Ausführungsform I und die vorgenannten Gegensteckverbinder zu einer elektrischen Steckverbindung im Sinne der angegriffenen Ausführungsform IV zusammengefügt werden können, ergibt sich für die angesprochenen Verkehrskreise zum einen aus ihrer Produktbezeichnung (xxx…-7.62), zum anderen aus der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung von der Startseite des Internetauftritts der Beklagten zu 1) (Anlage K16c S. 1), die vorne mittig eben eine solche elektrische Steckverbindung andeutet (vom Senat blau eingekreist):

Randnummer 209

Abbildung entfernt

Randnummer 210

Das gemeinsame Anbieten der zueinander passenden Steckverbinder und Gegensteckverbinder stellt zugleich ein Anbieten der aus diesen gebildeten elektrischen Steckverbindung dar (vgl. hierzu auch: Senat, Beschluss v. 17.12.2012 - I-2 W 28/12, BeckRS 2015, 05480).

d)

Randnummer 212

Auch die angegriffene Ausführungsform II haben die Beklagten zu 1) und 2) im Inland angeboten.

Randnummer 213

Die angegriffene Ausführungsform II findet sich zwar nicht explizit mit der Artikelbezeichnung AR-7.62 im deutschsprachigen Onlineauftritt der Beklagten zu 1) und wird auch in dem zuvor erwähnten, auf der Messe xxx verteilten Katalog nicht aufgeführt, allerdings wird ausweislich der als Anlage K16c vorgelegten Internetauszüge auf der Startseite der Website https://de.B..com nachfolgende Abbildung einer elektrischen Steckverbindung, bestehend aus Steckverbinder und Gegensteckverbinder, wiedergegeben (vergrößerter Ausschnitt aus der zuvor bereits wiedergegebenen Abbildung von der Startseite des Internetauftritts der Beklagten zu 1), dort links im Bild):

Randnummer 214

[Abbildung]

Randnummer 215

Vergleicht man diese Abbildung mit der Darstellung der angegriffenen Ausführungsform II aus Anlage K17,

Randnummer 216

[Abbildung]

Randnummer 217

so fällt auf, dass der auf der Website dargestellte Gegensteckverbinder außer der Farbe und der Anzahl der Pole keine erkennbaren Unterschiede zu der Abbildung in Anlage K17 aufweist. Insbesondere im Hinblick auf die patentwesentlichen Eigenschaften sind keine Unterschiede erkennbar und werden von den Beklagten auch nicht vorgetragen. Dass auf der Startseite keine Produktbezeichnung angegeben ist und die technischen Details nicht sämtlich erkennbar sind, ist unschädlich. Es ist - worauf schon das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - nicht erforderlich, dass das Werbemittel selbst sämtliche patentgemäßen Merkmale offenbart. Vielmehr ist der aus der Sicht der angesprochenen Kreise unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu ermittelnde objektive Erklärungswert der Werbung ein wesentlicher Gesichtspunkt für die tatrichterliche Würdigung, ob ein patentverletzendes Anbieten vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2005, 665 - Radschützer). Nach der Rechtsprechung des BGH muss in derartigen Fällen die Frage, ob ein patentgemäßes Erzeugnis angeboten wird, anhand derjenigen objektiven Gegebenheiten des Streitfalls geprüft werden, die in vergleichbarer Weise eine verlässliche Aussage über Gestalt und Beschaffenheit des Erzeugnisses zulassen. Dabei soll weder das Verständnis des Werbenden noch das Verständnis einzelner Empfänger der Werbung oder bestimmter Gruppen von Personen, an die sich das Werbemittel wendet, einen brauchbaren Maßstab bilden. Entscheidend soll sein, ob bei objektiver Betrachtung der im Streitfall tatsächlich gegebenen Umstände davon ausgegangen werden muss, dass das mittels der Werbung angebotene Erzeugnis dem Gegenstand des Patents entspricht. Wenn die objektiv zu würdigenden Umstände diese Feststellung erlauben, kann es nach der Rechtsprechung des BGH nicht mehr darauf ankommen, ob die Verwirklichung der patentgemäßen Merkmale (auch) aus der Angebotshandlung bzw. dem hierbei verwendeten Mittel selbst unmittelbar offenbar wird. Die Benutzung einer Erfindung i.S. des § 9 PatG - so der BGH - sei hiervon nicht abhängig. Es könne daher im Falle eines Anbietens in Form des Verteilens von Prospekten mit einer Abbildung des beworbenen Erzeugnisses - dies muss auch für die Werbung im Internet gelten - nicht verlangt werden, dass gerade im Werbemittel die patentgemäßen Merkmale so zum Ausdruck kommen, dass ihr Vorhandensein einem Fachmann allein auf Grund der Befassung mit diesem Werbemittel offenkundig ist. Es könne nur - so der BGH weiter - auf die bei objektiver Betrachtung feststellbaren Gegebenheiten ankommen, also darauf, ob dem Angebot nach seinem Inhalt ein Erzeugnis zu Grunde liegt, das dem Gegenstand des Patents entspricht, und ob gerade dieses Erzeugnis als solches oder als Bestandteil eines anderen angeboten worden ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2005, 665 - Radschützer).

Randnummer 218

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat also eine objektive Betrachtung bei der Beantwortung der Frage zu erfolgen, ob mit der beanstandeten Internetwerbung ein patentverletzendes Anbieten verbunden war. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls stellt sich die von der Klägerin beanstandete Internetwerbung der Beklagten zu 1) bei objektiver Betrachtung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des BGH als ein patentverletzendes Anbieten der angegriffenen Ausführungsformen II und III im Inland dar. Da zwischen dem auf der Website dargestellten Gegensteckverbinder und dem in Anlage K17 wiedergegebenen Gegensteckverbinder keine patentwesentlichen Unterschiede zu erkennen sind und von den Beklagten auch nicht vorgetragen werden und der in Anlage K17 dargestellte Gegensteckverbinder zugleich unstreitig die Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 verwirklicht, liegt in der beanstandeten Internetwerbung ein patentverletzendes Anbieten i.S.v. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Soweit die Beklagten darauf abstellen wollen, dass die angegriffene Ausführungsform II über den deutschsprachigen Online-Katalog nicht bestellt werden könne, hindert dies die Annahme eines Anbietens i.S.v. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG nicht. Denn es reicht aus, dass die Beklagte zu 1) durch die bildliche Darstellung auf ihrer Internetseite das Interesse an dem beworbenen Gegenstand geweckt und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse gefördert hat.

Randnummer 219

Selbst wenn man in der bildlichen Darstellung auf der Internetseite https://de.B..com der Beklagten zu 1) noch kein Anbieten im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG sehen wollte, wäre ein solches jedenfalls aufgrund der englischsprachigen Werbung der Beklagten zu 1) zu bejahen. Über die von der Beklagten zu 1) betriebene englischsprachige Website können unstreitig (vgl. das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsreplik v. 11.12.2025, S. 19/20, Bl. 480/481 eAkte OLG) die in dem englischsprachigen Katalog der Beklagten zu 2) aufgeführten Steckverbinder und Gegensteckverbinder erworben werden. Dass deutsche Abnehmer über diese Website keine Bestellungen tätigen können, behaupten die Beklagten nicht. Der betreffende Katalog (Anlage K30b) ist unstreitig auch über die deutschsprachige Internetseite der Beklagten zu 1) abrufbar (Anlage K30a). Auf S. 22 des Katalogs wird ein Produkt mit der Produktbezeichnung AR-7.62 angeboten. Die angegriffene Ausführungsform II ist auf diese Weise für die inländischen Verkehrskreise erhältlich und damit ermittelbar.

Randnummer 220

Soweit die Beklagten vortragen, das im englischsprachigen Katalog angebotene Produkt mit der Bezeichnung AR-7.62 unterscheide sich von der angegriffenen Ausführungsform II durch einen seitlichen Rastzahn, ist dies für die angesprochenen Verkehrskreise nicht erkennbar. Zudem hindert ein seitlicher Rastzahn nicht die Annahme, dass der im englischsprachigen Katalog angebotene Gegensteckverbinder im Hinblick auf die patentwesentlichen Merkmale mit der angegriffenen Ausführungsform II identisch ist.

Randnummer 221

Allein in der Abrufbarkeit des englischsprachigen Produktkatalogs von der deutschen Website der Beklagten zu 1) liegt ein relevantes Anbieten der angegriffenen Ausführungsform II im Inland. Dass es sich um ein englischsprachiges Angebot handelt, steht seiner Einordnung als inländisches Angebot i.S.v. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG nicht entgegen, da davon auszugehen ist, dass die angesprochenen deutschen Verkehrskreise regelmäßig des Englischen mächtig sind. Der Umstand, dass daneben auch eine deutschsprachige Website existiert, kann nicht dazu führen, den englischsprachigen Katalog nicht als inländisches Angebot zu bewerten. Denn allein das Vorhandensein eines deutschsprachigen Internetauftritts schließt es keineswegs aus, dass Verkehrskreise, die Produkte für den deutschen Markt ordern, auch englischsprachige Internetseiten der Beklagten zu 1) aufrufen. Dies gilt insbesondere für Mitarbeiter international tätiger Unternehmen, die es in der Regel gewohnt sind, in englischer Sprache zu kommunizieren und zu arbeiten und die ggf. der englischen Sprache sogar besser mächtig sind als der deutschen. Eine Einschränkung dahingehend, dass die im englischsprachigen Katalog aufgeführten Produkte nicht nach Deutschland geliefert werden, enthält der Katalog gerade nicht. Davon werden die deutschen Verkehrskreise auch nicht ausgehen, da der englischsprachige Katalog über die deutsche Website abrufbar ist.

Randnummer 222

Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) ergibt sich wiederum jedenfalls daraus, dass sie im Ausstellerverzeichnis der Messe xxx xy über einen Link auf die von der Beklagten zu 1) betriebene deutschsprachige Website https://de.B..com verwiesen und sich die dortigen Angebote hierdurch zu eigen gemacht hat.

e)

Randnummer 224

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beklagten zu 1) und 2) auch die angegriffene Ausführungsform III im Inland angeboten haben. In dem erwähnten englischsprachigen Katalog der Beklagten zu 2) werden unmittelbar hintereinander die angegriffene Ausführungsform I und die angegriffene Ausführungsform II zum Kauf angeboten (vgl. den nachfolgenden Ausschnitt aus Anlage K30b):

Randnummer 225

Abbildung entfernt

Randnummer 226

Aufgrund der sich entsprechenden Produktbezeichnung (A…-7.62) ist für die angesprochenen Verkehrskreise leicht erkennbar, dass die beiden dargestellten Steckverbinder zu einer elektrischen Steckverbindung im Sinne der angegriffenen Ausführungsform III zusammengefügt werden können. Eben dies ist auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten zu 1) (Anlage K16c) auch bildlich dargestellt (s.o.).

5.

Randnummer 227

Aufgrund der vorstehend dargelegten Schutzrechtsverletzung bzw. -benutzung stehen der Klägerin gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) die zugesprochenen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Entschädigungspflicht (insoweit nur in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 2)) und der Schadensersatzpflicht zu. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst im Wesentlichen auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (LGU, S. 40 ff.), allerdings mit folgenden Maßgaben und Ergänzungen:

a)

Randnummer 229

Der Klägerin steht nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) ein Anspruch auf Unterlassung patentverletzender Handlungen im tenorierten Umfang zu; dieser Anspruch umfasst - mit Ausnahme des Herstellens, auf das sich die Klageanträge nicht beziehen - sämtliche Benutzungsarten des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Das gilt auch in Bezug auf die angegriffenen Ausführungsformen II und III. Dass sich hinsichtlich dieser Ausführungsformen - wie noch ausgeführt wird - tatrichterlich „nur“ ein Anbieten feststellen lässt, steht einer umfassenden Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung nicht entgegen.

Randnummer 230

Ob Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs auch Benutzungsarten sein können, derer sich der Verletzer nicht bedient hat, hängt nach der Rechtsprechung des Senats von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Ausrichtung des Geschäftsbetriebs des Verletzungsbeklagten, ab (Senat, Urt. v. 06.04.2017 - I-2 U 51/16, GRUR-RS 2017, 109833 Rn. 104 - Trocknungsanlage; Urt. v. 09.05.2019 - I-2 U 66/18, GRUR-RS 2019, 10841 Rn. 106 - Sprengreinigungsverfahren). Ist der Beklagte ein reines Handelsunternehmen, so schafft jede Angebotshandlung eine Begehungsgefahr für das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einführen. Grund hierfür ist, dass der Geschäftsbetrieb eines Handelsunternehmens auch auf diese Benutzungsarten ausgerichtet ist bzw. diese Benutzungsarten vom üblichen Geschäftsbetrieb eines solchen Unternehmens umfasst sind, so dass regelmäßig auch mit diesen zu rechnen ist (Senat, Urt. v. 06.04.2017 - I-2 U 51/16, GRUR-RS 2017, 109833 Rn. 105 - Trocknungsanlage; Urt. v. 09.05.2019 - I-2 U 66/18, GRUR-RS 2019, 10841 Rn. 106 - Sprengreinigungsverfahren). Darüber hinaus ist ohne anderweitige Anhaltspunkte nach der Lebenserfahrung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass es auch bereits zu anderweitigen Benutzungshandlungen (z.B. Inverkehrbringen) gekommen ist. Welche konkrete Benutzungsart vom Patentinhaber im Einzelfall aufgedeckt wird, hängt häufig vom Zufall ab. In einem solchen Fall bestehen daher regelmäßig keine Bedenken, die Verurteilung auf Unterlassung auf alle in § 9 PatG genannten Benutzungsarten (bei reinen Handelsunternehmen mit Ausnahme der Benutzungsvariante des Herstellens) zu beziehen, auch wenn eine Verletzungshandlung nur für eine dieser Benutzungsarten nachgewiesen wird (Senat, Urt. v. 06.04.2017 - I-2 U 51/16, GRUR-RS 2017, 109833 Rn. 105 - Trocknungsanlage; vgl. auch BGH, GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke).

b)

Randnummer 231

Dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) der Klägerin ferner zur Leistung einer angemessenen Entschädigung (Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG, insoweit nur die Beklagten zu 1) und 2)), und, weil sie schuldhaft gehandelt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind (Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG), und der Klägerin weiterhin im Wege der Rechnungslegung im Einzelnen über das Ausmaß ihrer Benutzungshandlungen Auskunft geben müssen (§§ 242, 259 BGB, § 140b PatG), hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Wesentlichen zutreffend ausgeführt. Allerdings schulden die Beklagten Schadensersatz, Entschädigung und Rechnungslegung hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen II und III nur für die Benutzungsart des Anbietens.

aa)

Randnummer 233

Geht der Streit, wie zumeist in Patentverletzungssachen, darum, ob die von dem Beklagten hergestellten oder vertriebenen Gegenstände von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, und ist es daneben zwischen den Parteien nicht streitig, durch was für eine der in § 9 PatG genannten Benutzungsarten der Beklagte das Patent verletzt haben soll, so bestehen in der Regel - sofern die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des beklagten Unternehmens als möglich in Betracht kommen - keine Bedenken, auf einen entsprechenden Klagantrag hin die Feststellung der Schadensersatzpflicht auf alle in § 9 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten zu erstrecken, auch wenn für sie kein konkreter Vortrag geleistet und/oder Nachweis erbracht ist (vgl. BGH, GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke). Eine festgestellte Benutzungsform (z.B. ein Angebot) rechtfertigt insoweit die Verurteilung wegen aller weiteren Handlungsalternativen (Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen, Besitzen), auch wenn für sie kein konkreter Vortrag geleistet und/oder Nachweis erbracht werden kann, sofern die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des Unternehmens als möglich in Betracht kommen und es lediglich dem Zufall geschuldet ist, dass der Verletzte bisher lediglich eine Angebotshandlung ermittelt hat.

bb)

Randnummer 235

Etwas anderes gilt aber dann, wenn unstreitig ist, dass die angegriffene Ausführungsform in den Schutzbereich des Klagepatents fällt, und der Streit der Parteien nur und gerade darum geht, ob das, was der Beklagte in Bezug auf diese Ausführungsform getan haben soll, unter eine der nach § 9 PatG allein dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten fällt (BGH, GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke). Nicht anders kann die Situation beurteilt werden, wenn die Parteien sowohl darüber streiten, ob die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, und zwischen den Parteien darüber hinaus streitig ist, ob der Beklagte eine ihm auch zur Last gelegte Benutzungsart (z.B. Inverkehrbringen) vorgenommen hat, was dieser plausibel in Abrede stellt. Auch in einem solchen Fall kommt eine Feststellung der Schadensersatzpflicht und eine Verurteilung zur Rechnungslegung grundsätzlich nur für diejenigen Benutzungsarten des § 9 PatG in Betracht, für die eine Verletzungshandlung vom Kläger nachgewiesen wird (Senat, Urt. v. 23.03.2017 - I-2 U 58/16, BeckRS 2017, 109832; Urt. v. 06.04.2017 - I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833; Urt. v. 05.07.2018 - I-2 U 41/17, GRUR-RS 2018, 23974 Rn. 116 - Anschlussarmaturen; Urt. v. 25.10.2018 - I-2 U 30/16, GRUR-RS 2018, 34555 Rn. 101 - Papierrollensäge; Urt. v. 09.05.2019 - I-2 U 66/18, GRUR-RS 2019, 10841 Rn. 110 - Sprengreinigungsverfahren; GRUR-RR 2026, 161 Rn. 100 - Anilox-Walze; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Aufl. 2026, Abschn. D, Rn. 776).

Randnummer 236

Voraussetzung ist in einem solchen Fall allerdings, dass der Beklagte plausibel in Abrede stellt, eine bestimmte Benutzungsart vorgenommen zu haben. Dies ist vorliegend hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen II und III für alle Benutzungsarten außer des Anbietens der Fall.

Randnummer 237

Auf Seite 46 des angefochtenen Urteils hat das Landgericht zwar festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) ein Inverkehrbringen „nicht grundsätzlich in Abrede“ gestellt hätten. Insoweit erschließt sich allerdings schon nicht, was das Landgericht mit der Differenzierung zwischen dem - unter anderem die angegriffene Ausführungsform I - betreffenden Nichtbestreiten eines Inverkehrbringens (LGU, S. 46) und dem nur grundsätzlichen Nichtbestreiten eines Inverkehrbringens (LGU, S. 47) konkret zum Ausdruck bringen wollte. Unabhängig davon haben die Beklagten im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform II (und damit auch im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform III) bereits in erster Instanz ein Angebot und Inverkehrbringen im Inland bestritten und vorgetragen, die angegriffene Ausführungsform II werde Kunden in Deutschland nicht angeboten. Soweit Kunden in Deutschland die angegriffene Ausführungsform II über die englischsprachige Website der Beklagten zu 1) bestellen können, fehlt es an Vortrag der Klägerin dazu, dass es in der Folge tatsächlich zu einer Lieferung nach Deutschland gekommen ist. Insofern wird kein einziger Lieferfall dargelegt. Vor diesem Hintergrund aber schulden die Beklagten Schadensersatz, Entschädigung und Rechnungslegung hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen II und III nur für die Benutzungsart des Anbietens.

Randnummer 238

Etwas anderes gilt hingegen für die angegriffenen Ausführungsformen I und IV. Diese werden unstreitig über die deutschsprachige Internetseite der Beklagten zu 1) in Deutschland zum Kauf angeboten. Ein Inverkehrbringen dieser Ausführungsformen in Deutschland haben die Beklagten in erster Instanz nicht bestritten, weshalb das Landgericht insoweit zutreffend festgestellt hat, dass die Beklagten ein solches nicht in Abrede gestellt haben (LGU, S. 46). Soweit es in der Berufungserwiderung der Beklagten zu 3) auf Seite 6 (Bl. 382 eA-OLG) nunmehr erstmals heißt, keiner der Beklagten habe die angegriffene Ausführungsform I jemals an Abnehmer aus Deutschland geliefert, bleibt dieses Vorbringen völlig pauschal. In ihrer eigenen Berufungsbegründung tragen die Beklagten zu 1), 2) und 4) vor, die angegriffene Ausführungsform I sei in Deutschland erhältlich (Bl. 244 eA-OLG), ohne dies irgendwie einzuschränken. Auch finden sich in der Berufungserwiderung der Beklagten zu 1), 2) und 4) im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform I nur Ausführungen zur Nichtverwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre. Den Vertrieb in Deutschland bestreiten die Beklagten dort ausdrücklich allein für die angegriffene Ausführungsform II (Bl. 246 eA-OLG). Sofern die Beklagten zu 1), 2) und 4) sich das entsprechende Bestreiten der Beklagten zu 3) zu eigen machen wollten, was unterstellt werden kann, ist dieses vor dem Hintergrund ihrer eigenen Ausführungen nicht plausibel und unsubstantiiert. Jedenfalls handelt es sich um ein neues Bestreiten, mit dem die Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr gehört werden können (§ 531 Abs. 2 ZPO).

c)

Randnummer 239

Hinsichtlich der zu leistenden Auskunft gemäß § 140b PatG kommt eine Beschränkung auf bestimmte Benutzungshandlungen von vornherein nicht in Betracht. Denn die vollständige Auskunftspflicht trifft auch denjenigen, der das Patent lediglich in einer einzelnen Handlungsalternative (z.B. durch Anbieten) verletzt hat. Sämtliche Daten sind mithin auch dann (notfalls im Wege der Nullauskunft) zu offenbaren, wenn das Klagepatent in irgendeiner Weise widerrechtlich benutzt wurde, weswegen auch derjenige, der Verletzungserzeugnisse nur angeboten hat, in vollem Umfang auskunftspflichtig ist (Senat, GRUR-RR 2026, 161 Rn. 111 - Anilox-Walze; BeckOK PatR/Fricke, 40. Ed. 01.05.2026, PatG § 140b Rn. 26, jeweils m.w.N.).

d)

Randnummer 241

Die Rechnungslegungspflicht der Beklagten erstreckt sich auch auf einen etwaigen Gewinn, der mit einzeln vertriebenen Gegensteckverbindern erzielt wurde, die dazu geeignet sind, mit der angegriffenen Ausführungsform I zu einer elektrischen Steckverbindung im Sinne der angegriffenen Ausführungsform IV zusammengesetzt zu werden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (LGU S. 48 f.) verwiesen. Der diesbezügliche Rechnungslegungsanspruch erstreckt sich allerdings nur auf Gewinne, die mit dem Vertrieb von zu der angegriffenen Ausführungsform I passenden Gegensteckverbindern an Abnehmer erzielt worden ist, die bereits über die angegriffene Ausführungsform I verfügen. Denn es ist - wie ausgeführt - nicht feststellbar, dass die Beklagten die angegriffene Ausführungsform II in Deutschland in den Verkehr gebracht haben. Da der Klägerin gegen die Beklagten aus diesem Grunde kein Schadensersatzanspruch nach § 139 Abs. 2 PatG wegen einer Lieferung der angegriffenen Ausführungsform II an Abnehmer in Deutschland zusteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rechnungslegung über Zusatzgeschäfte der Beklagten, die einzeln vertriebene Gegenstecker zur Verwendung mit der angegriffenen Ausführungsform II betreffen. Im Tenor zu Ziffer I.2.b) des Berufungsurteils wird diese Einschränkung durch den wobei-Zusatz zum Ausdruck gebracht, wonach sich die betreffende Rechnungslegungsverpflichtung nur auf die Lieferung von Gegensteckern an Kunden bezieht, die die Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform I beliefert haben. Der weitere wobei-Zusatz im Tenor zu Ziffer III beruht auf dem entsprechenden Antrag der Klägerin (vgl. 654/655, 671 eAkte OLG, Prot. v. 30.07.2026, Bl. 678 eAkte OLG).

e)

Randnummer 242

Bei der Neufassung des Tenors hat der Senat ferner berücksichtigt, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz den auch geltend gemachten Belegvorlageanspruch eingeschränkt und den Antrag auf Entfernung aus den Vertriebswegen, dem das Landgericht hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) entsprochen hatte, zurückgenommen hat. Außerdem hat der Senat - entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag der Klägerin - berücksichtigt, dass die Beklagten in Bezug auf den zuerkannten Entschädigungsanspruch nicht gesamtschuldnerisch haften, da mangels rechtswidrigen Verhaltens die §§ 830, 840 BGB nicht auf den Entschädigungsanspruch anwendbar sind (Senat, Urt. v. 18.08.2016 - I-2 U 21/16, GRUR-RS 2016, 21148 Rn. 38 - Glaszuschnitt; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Aufl. 2026, Abschn. D Rn. 770; vgl. auch Cepl/Voß/Rüting, 3. Aufl. 2022, ZPO § 100 Rn. 19; Schulte/Gräwe, PatG, 12. Aufl. 2025, § 33 PatG, Rn. 8). Auch insoweit hat die Klägerin ihre weitergehende Klage in der Berufungsinstanz - mit Zustimmung der Beklagten - zurückgenommen (vgl. Prot. v. 30.07.2026, Bl. 679 eAkte OLG). Bei der Neufassung des Tenors hat der Senat schließlich auch berücksichtigt, dass die Parteien in der Berufungsinstanz den Rückrufantrag in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Soweit die Formulierungen in dem neu gefassten Tenor im Übrigen teilweise (geringfügig) von den Formulierungen in dem von der Klägerin zuletzt gestellten Antrag abweichen, hat dies allein sprachliche Gründe und erfolgt nur zur weiteren Anpassung an die übliche Tenorierungspraxis des Senats.

III.

Randnummer 243

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klägerin hat auch gegen die Beklagte zu 3) einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadenersatzpflicht aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG.

1.

Randnummer 244

Die Beklagte zu 3) hat nicht in Abrede gestellt, dass das Online-Ausstellerverzeichnis der xy Messe - wie aus Anlage BB2 ersichtlich - einen „Website“-Button beim Eintrag der Beklagten zu 3) enthielt, über den man auf die Website der Beklagten zu 1) gelangte. Der entsprechende Ausschnitt aus dem Ausstellerverzeichnis ist nachfolgend wiedergegeben:

Randnummer 245

Abbildung entfernt

Randnummer 246

Das diesbezügliche zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin ist als neues Angriffsmittel zulassungsfähig. Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung dargelegt, dass ihr der neue Vortrag in der ersten Instanz nicht möglich gewesen ist, weil die xy Messe 2025 erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils stattgefunden hat. Darüber hinaus entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass unstreitige Tatsachen, die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen werden, unabhängig von den Zulassungsvoraussetzungen des § 531 ZPO zu berücksichtigen sind (vgl. nur BGH, Beschl. v. 23.06.2008 - GSZ 1/08, NJW 2008, 3434 Rn. 10).

2.

Randnummer 248

Aufgrund der Verlinkung auf die Website www.B..com der Beklagten zu 1) muss die Beklagte zu 3) sich die über diese Website erfolgenden Angebote der angegriffenen Ausführungsformen zurechnen lassen.

Randnummer 249

Über die Verlinkung im Ausstellerverzeichnis wird eine entsprechende Nachfrage für die auf der Website beworbenen Produkte geweckt und die Beklagte zu 3) fördert damit den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland. Soweit die Beklagte zu 3) zuletzt vorträgt, dass „die Beklagten die angegriffenen Ausführungsformen mittlerweile (nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf) bereits abgeändert haben und jedenfalls ab Anfang 2025 nur noch diese abgeänderten Ausführungsformen vertreiben“, steht dies der Annahme einer Verletzungshandlung der Beklagten zu 3) nicht entgegen. Denn die Beklagten tragen bereits nicht substantiiert dazu vor, inwiefern die angegriffenen Ausführungsformen abgewandelt wurden und diese Abwandlung nunmehr einer Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre entgegensteht. Zudem kann auch - mangels entsprechenden Vortrags - nicht festgestellt werden, dass die vorgenommene Abwandlung für den Abnehmer erkennbar war. Lässt sich aber die in Rede stehende Werbung gleichermaßen mit der früheren patentverletzenden wie mit der abgewandelten, nicht mehr verletzenden Ausführungsform in Übereinstimmung bringen, wird der Verkehr, insbesondere der Abnehmer, dem die ursprüngliche, schutzrechtsverletzende Ausführungsform bekannt ist, mit Blick auf eine identische Artikelnummer oder sonstiger ihm für die patentverletzende Ausführungsform geläufigen Bezeichnungen - vorbehaltlich etwa einer allgemeinbekannten Produktumstellung (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 10, 138 - Schlachtroboter) - zu der Annahme verleitet, dass mit der betreffenden Werbung weiterhin das frühere, schutzrechtsverletzende Produkt angeboten wird (OLG Düsseldorf Urt. v. 14.11.2019 - I-15 U 71/18, BeckRS 2019, 31329 Rn. 67 - Tintenzusammensetzung). Dies ist hier anzunehmen, da nicht vorgetragen ist, worin die Abwandlung liegt und dass sie für den Abnehmer erkennbar ist. Unabhängig von der zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Frage der Einbindung der Beklagten zu 3) in die Vertriebsaktivitäten der Beklagten zu 1) und 2) trifft die Beklagte zu 3) damit eine Verantwortlichkeit für den Vertrieb patentverletzender angegriffener Ausführungsformen in Deutschland durch die Beklagten zu 1) und 2).

Randnummer 250

Soweit sich die Beklagte zu 3) darauf beruft, dass die Verlinkung im Ausstellerverzeichnis nicht von ihr, sondern von der Beklagten zu 1) vorgenommen worden sei, steht dies einem Anbieten durch die Beklagte zu 3) ebenfalls nicht entgegen. Denn die Beklagte zu 3) stellt nicht in Abrede, dass dies mit ihrem Wissen und Wollen erfolgte. Hierfür spricht bereits, dass die Geschäftsführung beider Gesellschaften in Gestalt des Beklagten zu 4) personenidentisch ist. Es findet sich im Ausstellerverzeichnis auch kein Hinweis darauf, dass die über den Link zu erreichende Website durch ein anderes Unternehmen betrieben wird. Ein Nutzer, der über den Link auf die Internetseite der Beklagten zu 1) gelangt, hat daher keinen Grund für die Annahme, dass es sich um eine „externe“ Website handelt, deren Inhalt sich die Beklagte zu 3) nicht „zu eigen machen“ will. Vielmehr deutet der Außenauftritt der Beklagten zu 3) generell auf ein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit den Beklagten zu 1) und 2) hin. Bereits auf der xy Messe 2023 ist sie als Ausstellerin aufgetreten und hat sich dort als Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) mit Sitz in Deutschland präsentiert, das „Beratung, technische Unterstützung und ein Zentrallager für den gesamten europäischen Markt“ anbietet. Für den Rechtsverkehr entstand hierdurch der Eindruck, dass Beklagte zu 3) für den Erwerb (und damit auch das Angebot) sowie die Lieferung in Deutschland jedenfalls mitverantwortlich sei. Diesen Eindruck hat die Beklagte zu 3) generell durch das Erstellen von Rechnungen für deutsche Abnehmer, in denen sie sogar als „Verkäuferin“ benannt ist (vgl. Anlage B5), noch verstärkt, wobei allerdings nicht feststellbar ist, dass die Beklagte zu 3) auch die hier angegriffenen Ausführungsformen betreffende Rechnungen erstellt hat.

3.

Randnummer 252

Hinsichtlich der Rechtsfolgen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu den Beklagten zu 1), 2) und 4) verwiesen werden.

Randnummer 253

Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass die Beklagte zu 3) durch ihre Angebotshandlungen den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen I und IV in Deutschland pflichtwidrig und schuldhaft gefördert hat und daher für den hieraus entstandenen Schaden nach § 139 Abs. 2 PatG haftet. Denn für eine Patentverletzung hat auch derjenige einzustehen, der eine Benutzung des geschützten Gegenstands durch einen Dritten durch eigenes fahrlässiges Verhalten ermöglicht oder fördert, wenn dieses Verhalten einer Rechtspflicht zuwiderläuft, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen wäre. Ob und in welchem Umfang eine Rechtspflicht zur Verhinderung eines schutzrechtsverletzenden Erfolgs besteht, richtet sich im Einzelfall nach der Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen (vgl. BGH, GRUR 2017, 785 Rn. 52 f. - Abdichtsystem).

Randnummer 254

Unter den vorgenannten Voraussetzungen kommt erst recht eine Haftung desjenigen in Betracht, der das Klagepatent durch eine eigene Benutzungshandlung im Sinne des § 9 PatG verletzt. Dies gilt auch für einen Schaden, der erst durch das Hinzutreten einer weiteren Benutzungshandlung eines anderen (unmittelbar) verursacht worden ist. Die Vorschrift des § 139 Abs. 2 PatG beschränkt die Haftung auf Schadensersatz nicht auf den unmittelbar aus der eigenen vorsätzlichen oder fahrlässigen Benutzungshandlung resultierenden Schaden. Daher haftet ein Verletzer auch für den Schaden, der erst durch Hinzutreten einer weiteren Benutzungshandlung eines anderen entstanden ist, wenn ihm diese Benutzungshandlung aufgrund seiner eigenen Benutzungshandlung wertungsmäßig zuzurechnen ist (OLG Karlsruhe GRUR 2022, 641 Rn. 168 - Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 135 - Spenderteil). Regelmäßig ist dies anzunehmen, wenn der Patentverletzer durch eigene Angebotshandlungen den Vertrieb bzw. Absatz patentverletzender Erzeugnisse eines anderen Unternehmens seiner Unternehmensgruppe fördert. Die Haftung entspricht insofern dem Rechtsgedanken des § 840 Abs. 1 BGB, wonach mehrere nebeneinander für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden Verantwortliche als Gesamtschuldner haften (OLG Karlsruhe GRUR 2022, 641 Rn. 168 - Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 135 - Spenderteil).

IV.

Randnummer 255

Die Frage einer Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits stellt sich nicht mehr, nachdem die Beklagte - wie sie mit Schriftsatz vom 08.07.2026 mitgeteilt hat - gegen das Urteil des BPatG vom 29.01.2026 keine Berufung eingelegt hat, so dass dieses rechtskräftig ist.

V.

Randnummer 256

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog. In gleicher Weise gilt dies für den Teil des übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsformen aus den Vertriebswegen, der mangels eines Inverkehrbringens im Inland abzuweisen gewesen wäre (angegriffene Ausführungsformen II und III).

Randnummer 257

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Randnummer 258

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 259

Zu einer Herabsetzung des Streitwerts gegenüber der Festsetzung im landgerichtlichen Urteil - wie von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt - bestand kein Anlass. Insbesondere führt die erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärte Erledigung des Rückrufanspruchs nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts. Die gem. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG zu treffende Wertfestsetzung zielt, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, allein auf den Wert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren ab. Nach § 40 GKG ist hierbei für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragsstellung, mithin in zweiter Instanz der Eingang der Berufungsschrift maßgeblich. Wird der bisherige Antrag ermäßigt, d.h. die Klage teilweise zurückgenommen oder teilweise für erledigt erklärt, so hat dies auf den Wert für die Gerichtsgebühren keinen Einfluss; es bleibt bei dem Wert zu Beginn des Rechtszugs (zum Ganzen: OLG Düsseldorf, NJW-RR 2023, 844 m.w.N.).

Randnummer 260

xxx | xxx | Richter am OLG xxx ist wegen Urlaubsabwesenheit verhindert zu signieren xxx

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 40 GkG NRW, § 63 GkG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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