Rechtsprechung · OLG Düsseldorf
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2026 – 10 U 8/26
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2026:1015.10U8.26.00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2025 abgeändert und es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ersatz der Schäden verpflichtet ist, die aufgrund des Leitungswasserschadens an dem bei der Klägerin versicherten Gebäudekomplex A.-Straße 01-02/B.-Straße 0 in 00000 C.-Stadt durch die Beschädigung der Sprinkleranlage in Zimmer 000 des dort betriebenen Hotels „D.“ verursacht worden sind.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.
Dieses Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des von der Klägerin zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Hintergrund des Rechtsstreits ist ein von der Klägerin behauptetes Schadensereignis in dem Hotel „D.“ in dem Zimmer 000, welches der Beklagte am 00. September 2023 als Hotelgast bewohnte; Betreiberin des Hotels ist die E.-Gruppe aus der Schweiz. Ursache des Schadensereignisses soll nach dem Vortrag der Klägerin gewesen sein, dass der Beklagte an der Sprinkleranlage, die an der Decke des Zimmers angebracht ist, einen Kleiderbügel aufgehangen haben soll. Beim An- oder Abhängen des Bügels sei es dazu gekommen, dass der Sprinklerkopf abriss und die Sprinkleranlage ausgelöst wurde. Es sei Wasser in einem Umfang von mehreren tausend Litern ausgetreten. Mit ihrer Klage will die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten erreichen und stützt sich dazu auf die weiteren Behauptungen, sie sei Gebäudeversicherer des im Eigentum der F.-mbH, handelnd für das Sondervermögen G.-Deutschland II, stehenden Hotelgrundbesitzes, die das Hotel betreibende E.-Gruppe sei Pächterin des Objekts.
Im Übrigen wird wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Den in der Hauptsache auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin gerichteten Antrag hat das Landgericht als zulässig bewertet und das mit der gegenwärtig nicht möglichen abschließenden Schadensbezifferung begründet. In der Sache hat es das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs bereits dem Grunde nach verneint. Der Klägerin sei es jedenfalls nach den Grundsätzen zum Regressverzicht verwehrt, den Beklagten in Anspruch zu nehmen. Nach der Rechtsprechung zum Regressverzicht sei ein Gebäudeversicherungsvertrag ergänzend dahin auszulegen, dass der Versicherer auf einen Regress bei dem Mieter verzichte, wenn der versicherte Schaden auf ein einfach fahrlässiges Verhalten des Mieters zurückzuführen sei. Diese Grundsätze hat das Landgericht auch in dem hier gegebenen Fall der Vermietung eines Hotelzimmers für anwendbar gehalten. Für den Gebäudeversicherer eines Hotels sei klar, dass ein häufiger Wechsel der Nutzer stattfinde. Der Hotelpächter - und über diesen auch der Versicherungsnehmer - habe ein grundsätzliches Interesse daran, dass Schadensfälle möglichst unkompliziert abgewickelt werden. Auch der Hotelgast, der über das Entgelt die Versicherungsprämie mittrage, habe die berechtigte Erwartung, vor einer Inanspruchnahme für von ihm fahrlässig verursachte Schäden geschützt zu werden. Das dem Beklagten auf der Basis des Vortrages der Klägerin zum Schadenshergang anzulastende Verschulden hat das Landgericht als einfach fahrlässig eingeordnet. Das hat das Landgericht mit dem Fehlen einer Schutzvorrichtung der Sprinkleranlage bzw. sonstiger Warnhinweise begründet. Weiter hat das Landgericht das äußere Erscheinungsbild der Sprinkleranlage als ähnlich mit dem eines Kleiderbügelhalters bzw. Garderobenhaken angesehen. Es sei durchaus üblich, dass in Hotelzimmern, in denen der Gast noch keinen dauerhaften Platz für seine Kleidung habe, Kleiderbügel auch an Orte gehängt werden, die nicht explizit dafür vorgesehen seien, wie z.B. an Türen, Türrahmen oder -klinken, Vorsprünge, Duschstangen oder -wände, Möbelstücke, ohne dass dadurch ein Schadenseintritt zu erwarten sei. Ein Kleiderbügel sei ein sehr leichter Gegenstand und auch deshalb habe der Beklagte nicht mit einer Beschädigung rechnen müssen. Den Hilfsantrag, gerichtet auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber der von der Klägerin als Grundstückseigentümerin benannten Gesellschaft, hat das Landgericht als unzulässig bewertet. Es fehle eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin, sie ergebe sich auch nicht aus der als Anlage 3 vorgelegten Abtretungserklärung.
Mit ihrer Berufung hält die Klägerin in vollem Umfang an ihren erstinstanzlichen Anträgen fest und verkündet der Haftpflichtversicherung des Beklagten den Streit. Sie macht insbesondere wiederholend geltend, die Grundsätze zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers gegenüber einem Mieter seien in dem hier gegebenen Fall der Vermietung eines Hotelzimmers nicht anwendbar. Ebenfalls wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen zu der Bewertung des Verhaltens des Beklagten als grob fahrlässig.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2025 abzuändern und
festzustellen, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ersatz der Schäden verpflichtet ist, die aufgrund des Leitungswasserschadens an dem bei der Klägerin versicherten Gebäudekomplex A.-Straße 01-02/B.-Straße 0 in 00000 C.-Stadt durch die Beschädigung der Sprinkleranlage in Zimmer 000 des dort betriebenen Hotels „D.“ verursacht worden sind,
hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte gegenüber der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der F.-mbH, handelnd für das Sondervermögen „G.-Deutschland II“, H.-Straße 00, 00000 J.-Stadt, zum Ersatz der Schäden verpflichtet ist, die aufgrund des Leitungswasserschadens an dem bei der Klägerin versicherten Gebäudekomplex A.-Straße 001-002/B.-Straße 0 in 00000 C.-Stadt durch die Beschädigung der Sprinkleranlage in Zimmer 000 des dort betriebenen Hotels „D.“ verursacht worden sind.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend.
II.
Die nach Maßgabe von §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehrte Feststellungsausspruch über die Schadensersatzpflicht des Beklagten ist zu treffen.
Die Zulässigkeit des von der Klägerin in der Hauptsache gestellten Feststellungantrages hat das Landgericht mit zutreffender Begründung bejaht. Das Feststellungsinteresse der Klägerin, § 256 ZPO, hat sich daraus ergeben, dass die Schadensentwicklung bei Klageerhebung noch nicht abgeschlossen war. Ob inzwischen eine Bezifferung des infolge des streitgegenständlichen Vorfalls vom 00. September 2023 eingetretenen Schadens möglich ist, kann offenbleiben, denn der Kläger muss nicht zur Leistungsklage übergehen, wenn der gesamte Schaden im Laufe des Rechtsstreits bezifferbar wird (vgl. mit Nachweisen: BeckOK ZPO/Bacher, 61. Edition, Stand: 1. Juli 2026, § 256 Rn. 27).
Er ist auch begründet. Anders als das Landgericht in der Sache entschieden hat, ist der Beklagte schadensersatzpflichtig für die Folgen des Wasserschadens vom 00. September 2023, denn er hat den Schaden grob fahrlässig verschuldet. Auf die Frage der Anwendbarkeit der mietrechtlichen Grundsätze des Regressverzichts des Gebäudeversicherers für den hier gegebenen Fall der Vermietung eines Hotelzimmers durch den Betreiber des Hotels, der das von dem Eigentümer versicherte Objekt gepachtet hat, kommt es nicht an. Ein Regressverzicht kommt nur in den Fällen eines mit einfacher Fahrlässigkeit herbeigeführten Schadens in Betracht (vgl. zum Regressverzicht bei einem Mietvertrag: MüKoBGB/Häublein, 9. Aufl. 2023, § 535 Rn. 237 m.w.N.).
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin in der Hauptsache in eigenem Namen eingeklagten Schadensersatzanspruch ist § 823 Abs. 1 BGB wegen einer fahrlässigen Beschädigung des Eigentums der F.-mbH.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Dass die F.-mbH Eigentümerin des mit dem streitgegenständlichen Hotel bebauten Grundbesitzes ist, was der Beklagte bestritten hat, hat die Klägerin durch Vorlage eines Grundbuchauszuges nachgewiesen. Die F.-mbH ist am 18. Mai 2022 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden.
Soweit der Beklagte die Behauptung der Klägerin, zwischen ihr und der F.-mbH bestehe ein Gebäudeversicherungsvertrag, bestritten hat, war eine weitere Aufklärung entbehrlich.
Sollte die Klägerin Gebäudeversicherer sein und bereits Versicherungsleistungen erbracht haben - in ihrer Klageschrift hat die Klägerin vorgetragen, den Schaden bereits teilweise reguliert zu haben -, sind Ersatzansprüche der Grundstückseigentümerin gegen den Beklagten kraft Gesetzes, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, auf die Klägerin übergegangen; wenn und soweit die Klägerin zu weiteren Versicherungsleistungen verpflichtet ist und diese künftig erbringt, werden auch insoweit Ersatzansprüche auf sie übergehen.
Sollte die Klägerin nicht Versicherer sein, sind Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aufgrund der mit der F.-mbH geschlossenen Abtretungsvereinbarung auf die Klägerin übergegangen, § 398 BGB.
Der weitere von dem Beklagten erstinstanzlich erhobene Einwand, nach der Rechtsprechung zum „Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers“ bleibe der Versicherungsnehmer so lange aktivlegitimiert, wie bei ihm Eigenschäden verblieben, ist für die Entscheidung über die Aktivlegitimation der Klägerin in dem hiesigen Feststellungsrechtsstreit ohne Relevanz. Sollte die Klägerin Gebäudeversicherer sein, ist sie jedenfalls „quotenmäßig“ aktivlegitimiert. Der im Versicherungsrecht geregelte Anspruchsübergang kraft Gesetzes erfolgt, wenn und soweit der Versicherer Ersatz geleistet hat. Das genügt für das hiesige Begehr der Feststellung eines Anspruchs dem Grunde nach. Sollte die Klägerin nicht Versicherer sein, ist auch ein Quotenvorrecht nicht gegeben, denn ein solches hat nur der Versicherungsnehmer. Dann folgt die Aktivlegitimation der Klägerin nach Maßgabe der mit der Eigentümerin geschlossenen Abtretungsvereinbarung.
Infolge des Schadensereignisses vom 00. September 2023 ist es zu einer Verletzung des über § 823 Abs. 1 BGB geschützten Eigentums an dem Hotelgebäude gekommen. Dass die in dem Gebäude eingebaute Sprinkleranlage ausgelöst hat und es deshalb zu einem Schaden durch austretendes Wasser gekommen ist, bestreitet der Beklagte nicht. In welchem Umfang das Gebäude von dem Schaden betroffen war und in welchem Umfang auch im Eigentum der F.-mbH stehendes Mobiliar beschädigt wurde, kann im hiesigen Rechtsstreit, in dem zunächst die Ersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt werden soll, offenbleiben.
Den Schaden am 00. September 2023 hat der Beklagte kausal herbeigeführt. Diese Feststellung ist aufgrund des Vortrages der Klägerin zu dem Schadenhergang zu treffen. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe einen Kleiderbügel an den Sprinklerkopf gehangen. Beim Auf- oder Abhängen des Bügels, so der Vortrag der Klägerin in der erstinstanzlichen Replik (S. 2, Bl. 61 GA-LG), habe er den Sprinklerkopf abgerissen und dadurch die Anlage insoweit beschädigt, dass diese ausgelöst habe.
Den Vortrag der Klägerin, die die Darlegungslast für die Voraussetzungen des festzustellenden Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten trägt, hat der Beklagte nicht in prozessual ausreichender Weise bestritten.
Er stellt nicht in Abrede, sich an dem Schadenstag und zum Zeitpunkt des Wasseraustritts aus der Sprinkleranlage in dem Zimmer 000 aufgehalten zu haben.
Sämtliche der von ihm für möglich gehaltenen alternativen Schadensursachen sind nicht plausibel.
Seine ursprünglich gegenüber der Polizei abgegebene Erklärung (vgl. S. 2 des als Anlage HWC 1 vorgelegten Einsatzberichts), er habe einen Kleiderbügel an die Toilettentür gehangen, beim Öffnen der Tür sei der Bügel gegen die Sprinkleranlage gekommen, hat bereits die Feuerwehr nicht bestätigt (vgl. S. 3 des Einsatzberichts); im hiesigen Prozess hat der Beklagte seine am Schadenstag abgegebene Erklärung auch nicht wieder aufgegriffen. Ein solcher Hergang ist auch von den örtlichen und räumlichen Gegebenheiten her ausgeschlossen. So veranschaulicht z.B. das obere Bild auf S. 5 des von der Klägerin als Anlage HWC 2 zur Akte gereichten Bildberichts (Bl. 9 Anlagenband-Kl.) die örtlichen Gegebenheiten: der obere Rand der geöffneten Tür weist einen ganz erheblichen Abstand zu dem darüber liegenden, an der Decke des Raumes montierten Sprinklerkopf auf. Es ist ausgeschlossen, dass ein an der Tür angehängter Bügel - er würde nach unten hängen - beim Öffnen der Tür an den an der Decke montierten Sprinklerkopf stoßen kann.
Die hinzugezogene Feuerwehr hat - so die Darstellung auf S. 3 des polizeilichen Einsatzberichts - vor Ort die Feststellung getroffen, dass ein Kleiderbügel mit Kleidung an den Sprinkler gehangen worden sei. Beim Öffnen der Badezimmertüre habe sich Kleidung mit der Türe verhakt, wodurch der Sprinkler abgerissen sei. Eine konkrete Stellungnahme zu diesen Feststellungen der Feuerwehr hat der Beklagte nicht abgegeben.
In seiner erstinstanzlich eingereichten Klageerwiderung hat der Beklagte vorgetragen, von dem Sprinkler habe eine rote Schnur abgestanden, es spreche viel dafür, dass der Kleiderbügel an der Schnur beim Öffnen der Badezimmertür hängen geblieben sei. Nachdem aber die Klägerin in ihrer Replik auf den Einsatzbericht der Feuerwehr verwiesen hat, in dem festgehalten ist, dass sich diese Schnur an dem zweiten Sprinklerkopf in Zimmer 000 befand (so auch auf dem unteren Foto auf S. 7 des als Anlage HWC 2 zur Akte gereichten Bildberichts erkennbar), hat der Beklagte sein Vorbringen aus der Klageerwiderung nicht wieder aufgegriffen. Im Übrigen gilt auch hier, dass eine solche Schadensursache in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten denknotwendig ausgeschlossen ist. Ein etwa an der Badezimmertür angehängter, herabhängender Bügel kann keinesfalls an die rote Schnur an dem Sprinklerkopf, der ganz oben an der Wand an der Kante zur Zimmerdecke montiert ist, stoßen.
Schließlich ist es der Entscheidung als unstreitig zugrunde zu legen, dass der im Zimmer 000 an der Decke montierte Sprinklerkopf abgerissen war. Diese Feststellung hat die vor Ort erschienene Feuerwehr getroffen und in ihrem Einsatzbericht, den der Beklagte selbst als Anlage BLD 1 zur Akte gereicht hat, festgehalten. Auch in dem von der Klägerin als Anlage HWC 1 zur Akte gereichten Einsatzbericht der Polizei ist erwähnt, dass die Feuerwehr gegenüber der Polizei ein Abreißen des Sprinklers angegeben hat. Die dagegen von dem Beklagten in seiner Klageerwiderung als alternative Schadensursachen genannten Möglichkeiten - Auslösen der Sprinkleranlage aufgrund eines technischen Defekts, eine fehlerhafte Wartung oder ein Herstellerfehler, eine fehlerhafte Installation der Anlage, bauliche Mängel, eine Manipulation der Sprinkleranlage, Temperaturschwankungen, Vibrationen oder andere Umwelteinflüsse - mögen zwar Ursachen für einen plötzlichen Wasseraustritt sein, sie können indes nicht den von der Feuerwehr festgestellten Abriss des Sprinklerkopfes erklären.
Hat also der Beklagte einen plausiblen anderweitigen Schadenshergang nicht schlüssig vorgetragen - ihn trifft als die vor Ort zum Zeitpunkt des Auslösens der Sprinkleranlage allein anwesend gewesene Person eine sekundäre Darlegungslast - hat das in prozessualer Hinsicht zur Konsequenz, dass der Entscheidung des Rechtsstreits der Vortrag der Klägerin zum Schadenshergang ohne weitere Beweisaufnahme zugrunde zu legen ist. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung bereits ausgeführt, dass bei der Entscheidung des Rechtsstreits von einer Schadensverursachung durch den Beklagten auszugehen ist. Dem von dem Beklagten gestellten Antrag, ihm eine Schriftsatzfrist zu bewilligen, um zu den Ausführungen des Senats zur Frage einer Schadensverursachung durch ihn Stellung nehmen zu können, ist nicht zu entsprechen. Einen Hinweis im Sinne von § 139 ZPO hat der Senat nicht erteilt, sondern das Ergebnis seiner vorläufigen rechtlichen Bewertung mitgeteilt, um den Parteivertretern die Gelegenheit zum Rechtsgespräch zu geben, von der sie Gebrauch gemacht haben.
Der Beklagte hat das Eigentum der F.-mbH in einer als grob fahrlässig zu bewertenden Weise beschädigt. Die Einstufung des Verhaltens des Beklagten durch das Landgericht als lediglich einfach fahrlässig trifft nicht zu.
Grobe Fahrlässigkeit ist zu definieren als Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße, wenn der Schädiger das, was im gegebenen Falle jedem einleuchten musste, nicht beachtet. Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn ein objektiv grober Pflichtverstoß vorliegt und zusätzlich eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung gegeben ist. Entscheidend ist jeweils eine Betrachtung des Einzelfalls, in der Person des Schädigers liegende individuelle Umstände sind ebenso mitzuberücksichtigen wie äußere Faktoren, etwa die Gefährlichkeit einer Handlung (vgl. BeckOGK/Schaub, Stand: 1. März 2026, § 276 BGB Rn. 94 ff).
Dem Beklagten ist der Vorwurf einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung zu machen. Das Aufhängen eines Kleiderbügels an einem Sprinklerkopf, der an der Decke eines Hotelzimmers angebracht ist, ist eine besonders schwerwiegende Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Sprinkleranlagen dienen dem Schutz vor Feuer und sind heutzutage weit verbreitet, sie sind in Gebäuden, in denen Publikumsverkehr stattfindet, regelmäßig anzutreffen. Nichts anderes gilt für moderne, große Hotels wie das streitgegenständliche D. in C.-Stadt. Eine Sprinkleranlage ist eine automatische Feuerlöschanlage. Sie ist mit Wasserleitungen verbunden, die Wasserrohre stehen unter Dauerdruck. Zu einer solchen Anlage gehören Sprinklerköpfe, die mit einer kleinen Glasampulle mit Spezialflüssigkeit versehen sind. Kommt es zu einem Brand, erhitzen die Flammen den Sprinklerkopf, die Flüssigkeit in der Glasampulle dehnt sich aus, weshalb die Ampulle platzt. Dadurch kann das unter Druck stehende Wasser austreten und sprüht aus dem Sprinklerkopf (vgl. die Beschreibungen bei wikipedia). Sowohl der Umstand, dass eine Sprinkleranlage unmittelbar mit Wasserleitungen verbunden ist, als auch der Umstand, dass in einem Sprinklerkopf eine Glasampulle eingesetzt ist, rechtfertigen es, besondere Vorsicht im Umgang mit einer Sprinkleranlage zu verlangen. Auch die Größe und der Aufbau eines Sprinklerkopfes verlangen besondere Vorsicht beim Kontakt mit einem Sprinklerkopf. Es handelt sich bei einem Sprinklerkopf um ein sehr fragiles Bestandteil einer Sprinkleranlage. Die Fotos, die die Klägerin als Anlage HWC 2 zur Akte gereicht hat, so z.B. das untere Foto auf S. 6 des Bildberichts, veranschaulichen das: Der Sprinklerkopf ist über einen dünnen, kurzen Stab an der Zimmerdecke befestigt und besteht im unteren Bereich aus einem runden Kranz, insgesamt handelt es sich um ein kleines Bauteil. Dass es bei einem Einwirken von Außen auf einen Sprinklerkopf leicht zu dessen Beschädigung kommen kann, so dass es zu einem Wasseraustritt kommen kann, ist ohne besondere Anstrengungen oder Kenntnisse von der Funktionsweise einer Sprinkleranlage erkennbar.
Vor diesem Hintergrund muss es jedem einleuchten, dass an einem Sprinklerkopf kein Kleiderbügel aufgehängt werden darf. Das gilt unabhängig von dem vergleichsweise geringen Gewicht eines Kleiderbügels. Bereits das Berühren des Sprinklerkopfes ist mit der Gefahr verbunden, den Kopf zu beschädigen. Hinzu kommt, dass der Sprinklerkopf an der Zimmerdecke befestigt ist. Damit verlangt das Anbringen eines Kleiderbügels einige Anstrengungen, die „über Kopf“ erforderlichen Bewegungen beim Auf- oder Abhängen des Bügels sind regelmäßig nicht so kontrolliert und gesteuert, wie es bei Kleiderhacken, der an der Wand angebracht ist, der Fall ist. Dass vergleichsweise schwer steuerbare Bewegungen beim Auf- oder Abhängen eines Kleiderbügels an einem Sprinklerkopf leicht die Gefahr einer Beschädigung bergen, muss ebenfalls jedermann einleuchten.
Die in der angefochtenen Entscheidung gesehene Möglichkeit einer Verwechslung eines Sprinklerkopfes mit einem Kleiderbügelhalter kann der Senat nicht feststellen. Bereits das äußere Erscheinungsbild des Sprinklerkopfes steht dem entgegen. Es handelt sich - wie ausgeführt - um ein ganz kleines, fragiles Teil. Eine Verwechslungsgefahr besteht auch deshalb nicht, da der Sprinklerkopf an der Zimmerdecke angebracht ist und damit nicht ohne weiteres für das Aufhängen von einem Bügel erreichbar ist. Weiterer Hinweise der Eigentümerin des Grundbesitzes oder der Hotelbetreiberin bedurfte es dafür nicht.
Soweit das Landgericht in seine Erwägungen einbezogen hat, dass es gerade in Hotelzimmern üblich sei, dass Gäste ihre Kleidung auch an Orte hängen, die nicht explizit dafür vorgehen sind, entschuldigt das das Aufhängen eines Bügels an dem Sprinklerkopf nicht. Die kleine Größe und die Konzeption des Sprinklerkopfes verbieten seine Benutzung als Kleiderhaken. Besonderer Schutzvorkehrungen um den Sprinklerkopf herum bedarf es nicht.
Den Beklagten entlastet nicht, dass der Sprinklerkopf nicht durch zusätzliche Vorrichtungen geschützt war. Bereits der Umstand der Anbringung des Sprinklerkopfes an der Zimmerdecke, mithin außerhalb der üblichen Reichweite für Gäste bei der Benutzung eines Hotelzimmers ist - bei einem verkehrsüblichen und sachgemäßen Verhalten bei Benutzung eines Hotelzimmers und bei einem sorgfältigen Gebrauch fremden Eigentums - genügend, um den Sprinklerkopf vor Beschädigungen zu schützen.
Ebenfalls ungeeignet für eine Entlastung des Beklagten von dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit ist der Einwand, für ihn sei mangels Hinweises nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei der von ihm benutzten Vorrichtung um einen Sprinklerkopf gehandelt habe, der sehr empfindlich und deshalb einfach auszulösen sei, weshalb die Gefahr eines erheblichen Schadens bestanden habe. So offenbart sich die besondere Empfindlichkeit des Objekts bereits aus seiner geringen Größe und seinem Aufbau (dünner Stab und kleiner Kranz). Selbst wenn zugunsten des Beklagten unterstellt wird, dass er - trotz des Umstandes, dass Sprinkleranlagen heutzutage weit verbreitet und im Alltag in einer Vielzahl von Räumen wahrzunehmen sind - nicht wusste, dass die von ihm benutzte Vorrichtung zu einer Sprinkleranlage gehört, stützt das kein ihm günstiges Ergebnis. Vielmehr musste es sich ihm aufdrängen, dass er eine erkennbar fragile und außerhalb der üblichen Reichweite angebrachte Vorrichtung, von der er nicht gewusst haben will, welchen Zweck sie hat, auch nicht benutzen darf.
Für den demnach grob fahrlässig herbeigeführten Schaden aus dem Vorfall vom 00. September 2023 ist der Beklagte folglich dem Grunde nach einstandspflichtig, ohne dass es im hiesigen Rechtsstreit darauf ankommt, in welcher konkreten Höhe ein auf die Klägerin übergegangener Anspruch besteht. Entsprechendes wäre in einem etwaigen Betragsverfahren zu klären.
Gründe, aufgrund derer die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen ist, liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 150.000,- €
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG Düsseldorf in 10 U 8/26 entschieden?“