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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.06.2011 – 7 U 105/10

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das 5. Mai 2010 verkündete

Urteil der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachendes

Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu

tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der

Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor

der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Schadensersatz für

den Verlust von Frachtgut.

Am 24. Januar 2007 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit dem

Transport von Maschinenteilen sowie Rohstoffen von ihren Standorten

in T… und B… nach Russland zu ihrem

Schwesterunternehmen, der Z…, in der Nähe M…. Die

Klägerin stellte zwei Frachtbriefe aus, den Frachtbrief 4849 für

die Maschinenteile (Bl. 37 d.A.) und den Frachtbrief 4850 für die

Rohstoffe (Bl. 134 d.A.). Vereinbart waren Carnet TIR sowie der 1.

Februar 2007 als Fixtermin für die Ablieferung. Die Frachtbriefe

enthielten ferner den Hinweis „DDU W…“.

Der Fahrer der Beklagten vergaß den Frachtbrief 4850 in den

Geschäftsräumen der Beklagten. Wegen der fehlenden Einfuhrpapiere

wurden die Rohstoffe bei dem Zoll in M… sichergestellt.

Die Klägerin beanspruchte mit Schreiben vom 28. November 2007

Ersatz für den Wert der Rohstoffe, die sie in ihren Rechnungen mit

insgesamt € 32.483,23 berechnet hatte (Bl. 156 – 161

d.A.). Sie macht ferner vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von

€ 1.514,00 geltend.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 32.483,23

nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 28. November 2007 zu

zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.514,00 nebst

Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zu

Schadensersatz aus § 407 HGB i.V.m. Art. 17 Abs. 1 CMR verurteilt

mit der Begründung, ein Verlust durch Beschlagnahme der Waren habe

nach Art. 20 Abs. 1 CMR spätestens 30 Tage nach Ablauf der

vereinbarten Lieferfrist vorgelegen.

Das Urteil wurde der Beklagten am 11. Mai 2010 zugestellt. Sie

hat am 10. Juni 2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb der

verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 10. August 2010

begründet.

Die Parteien vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte macht ergänzend geltend, die Rohstoffe seien nicht

vom russischen Zoll beschlagnahmt worden. Vielmehr habe die

Klägerin die Waren erhalten. Der Empfang sei auf dem Frachtbrief

bestätigt (Bl. 134 d.A.). Spätestens am 12. Dezember 2007 seien die

Waren der Empfängerin übergeben worden, so die Beklagte in der

Berufungsbegründung. Außerdem sei für die Zollabwicklung nach der

DDU-Regel die Empfängerin verantwortlich gewesen. Sie habe

fristgerecht - so die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 6.

April 2011 - die Waren im verplombten LKW am Bestimmungsort in

W… abgeliefert.

Die Beklagte beantragt,

das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage

abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird

auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst

Anlagen sowie das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere

fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Berufungsbegründung hat die Beklagte zwar lediglich die

Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils beantragt und nicht nach §

520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO ausdrücklich erklärt, inwieweit sie das

Urteil anfechten möchte und welche Abänderung des Urteils sie

beantragt. Aus ihrem Vortrag wird jedoch ersichtlich, dass sie sich

gegen die Verurteilung wendet und - wie in erster Instanz - eine

Klageabweisung anstrebt. Dies genügt für die Zulässigkeit der

Berufung.

Unzulässig ist eine Berufung nur dann, wenn sie die Aufhebung

letztlich um ihrer selbst Willen zum Ziel hat und der

Berufungsführer zu erkennen gibt, dass er die angefochtene

Entscheidung im Ergebnis für richtig hält. Ergeben sich dafür aus

dem Berufungsvorbringen keine Anhaltspunkte, ist davon auszugehen,

dass der Berufungsführer sein bisheriges Sachbegehren

weiterverfolgt (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1154). Es genügt daher, wenn

- wie hier - aus dem Sachvortrag hinreichend bestimmt ist,

inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung beantragt

wird (vgl. Zöller/ Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 520, Rn. 28).

2. In der Sache ist die Berufung unbegründet. Die Klägerin kann

von der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR Schadensersatz in der

geltend gemachten Höhe verlangen. Das Verhalten ihrer Bediensteten

muss sich die Beklagte nach Art. 3 CMR zurechnen lassen.

a) Zwischen den Parteien gilt das Übereinkommen über den

Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).

Das Übereinkommen ist nach Art. 1 Abs. 1 CMR auf Verträge über die

entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels

Fahrzeugen anwendbar, wenn - wie hier - der Ort der Übernahme des

Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei

verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein

Vertragsstaat ist. Dies gilt nach Art. 1 Abs. 1 S. 2 CMR ohne

Rücksicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der

Parteien. Sowohl Deutschland als auch Russland sind dem

Übereinkommen beigetreten (vgl. Koller, Transportrecht, 7. Aufl.,

Art. 1 CMR, Rn. 6).

b) Die Beklagte ist nach der CMR schadensersatzpflichtig. Der

Frachtführer haftet nach Art. 17 Abs. 1 CMR für den teilweisen

Verlust zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem

seiner Ablieferung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend

erfüllt.

Übernommen hat die Beklagte die Waren des Frachtbriefes 4850 in

B… (Bl. 134 d.A.). Als Empfängerin ist die Z… mit dem

Auslieferungsort W… angegeben. Die Beklagte hat nicht zu

beweisen vermocht, dass sie die Waren dort fristgerecht abgeliefert

hat.

aa) Ein Mitarbeiter der Empfängerin hat zwar am 1. Februar 2007

den Empfang der Waren auf dem Frachtbrief quittiert. Der

Frachtbrief dient aber allein Beweiszwecken und wirkt nach Art. 4

S. 2 CMR nicht konstitutiv (vgl. BGHZ 83, 96, 100). Die Waren sind

- inzwischen unstreitig - der Empfängerin nicht am 1. Februar 2007

übergeben worden. Die Beklagte selbst teilte der Klägerin mit

E-Mail vom 2. Februar 2007 (B2, Bl. 96 d.A.) und 16. Februar 2007

(K 12, Bl. 43 d.A.) mit, die Waren würden bei dem Zollamt M…

festgehalten.

bb) Die Beklagte hat die Waren des Frachtbriefes 4850 entgegen

ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2011 auch

nicht ordnungsgemäß der Empfängerin in W… übergeben.

Im Hinblick auf den Hinweis in dem Frachtbrief: „DDU

W…“ war das Transportgut nach der Incoterm DDU in dem

verplombten LKW zusammen mit den Transportpapieren der Empfängerin

zu übergeben, damit sie ihrerseits die Zollformalitäten erledigen

kann. Die Incoterm DDU als internationale Handelsklausel regelt an

erster Stelle die Rechte und Pflichten zwischen Verkäufer und

Käufer. Die Klägerin hatte danach das Verlustrisiko bis zur

Übergabe der Waren nebst sämtlichen Transportdokumenten an die

Käuferin am Bestimmungsort, dem Werksgelände der Z… in

W…, zu tragen (vgl. A4 und 8, B5 DDU). Der Hinweis auf die

DDU in dem Frachtbrief konkretisierte jedoch darüber hinaus im

Verhältnis zur Klägerin die Pflichten der Beklagten bezüglich der

Zollformalitäten. In Verbindung mit der CMR musste die Beklagte

nach Art. 8 Abs. 1 lit.a CMR bei Übernahme des Gutes die

Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief prüfen und dafür sorgen,

dass die Zweitausfertigung des Frachtbriefs das Frachtgut während

des Transports begleitete, Art. 5 Abs. 1 S. 3 CMR. Sämtliche

Transportdokumente einschließlich des Frachtbriefs musste sie

sodann nach A 4 und 8 DDU der Käuferin am Bestimmungsort -

W… - übergeben, damit sie ihrerseits die erforderlichen

Zollformalitäten erledigen kann, B 5 DDU.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der diesbezügliche Vortrag der

Beklagten verspätet ist und sie den verplombten LKW an den

Bestimmungsort gefahren hat. Jedenfalls hat sie das Frachtgut dort

nicht wirksam ausgeliefert, denn dazu hätte nach der DDU in

Verbindung mit der CMR gehört, dass sie auch den Frachtbrief und

sämtliche für die Verzollung notwendigen Papiere - rechtzeitig -

übermittelt.

cc) Soweit die Beklagte in zweiter Instanz behauptet, die Waren

seien der Empfängerin am 12. Dezember 2007 übergeben worden, stehen

dem bereits die Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2008 (K 16,

Bl. 47 d.A.), 14. Mai 2008 (K 19, Bl. 58 d.A.) und 30. Mai 2008

(Bl. 117 d.A.), das Schreiben der O… „…“

vom 30. Oktober 2008 (K 31, Bl. 450 d.A.) sowie der Beschluss in

der Steuerstrafsache vom 18. Februar 2009 (Bl. 455 d.A.), der

anordnet, die Waren „so lange zu lagern, bis in der

Angelegenheit eine endgültige Entscheidung getroffen wurde“,

entgegen.

Abgesehen davon ist der von der Beklagten für die Übergabe

angebotene Zeugenbeweis nach § 531 ZPO nicht zuzulassen. Die

Beklagte hat zumindest fahrlässig gegen ihre

Prozessförderungspflicht verstoßen. Spätestens nach den Hinweisen

des Landgerichts vom 8. Oktober 2008 (Bl. 119 d.A.) und 5. November

2008 (Bl. 192 d.A.) musste die Beklagte damit rechnen, dass ihr die

Beschlagnahme als Verlust des Frachtguts zugerechnet wird. Ihre

Prozessförderungspflicht aus § 282 ZPO hätte daher geboten, dass

sie ihre Verteidigungsmittel sogleich in erster Instanz vorträgt,

zumal sie schon im Jahr 2007 durch ihre Tochtergesellschaft 000

V… (K 13, Bl. 44) hat Nachforschungen anstellen lassen und

die Zeugin V… H… bereits am 28. Januar 2009 (Bl. 232

d.A.) vernommen worden ist.

dd) Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Waren des

Frachtbriefes 4850 beschlagnahmt und nicht innerhalb von 30 Tagen

für die Empfängerin freigegeben wurden, so dass schon aus diesem

Grunde von einem Verlust des Frachtgutes auszugehen ist.

Eine Beschlagnahme gilt als Verlust der Ware (vgl. Koller

a.a.O., Art. 17 CMR, Rn. 1 i.V.m. § 425 HGB, Rn. 7). Außerdem kann

der Verfügungsberechtigte das Gut ohne weiteren Beweis als verloren

betrachten, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der

Lieferfrist durch den Frachtführer abgeliefert worden ist, Art. 20

Abs. 1 CMR.

c) Die Schadensersatzpflicht ist nicht nach Art. 30 Abs. 1 CMR

ausgeschlossen. Nimmt der Empfänger das Gut an, ohne dessen Zustand

gemeinsam mit dem Frachtführer zu prüfen und ohne über den Verlust

an den Frachtführer Vorbehalte zu richten, wird zwar bis zum Beweis

des Gegenteils vermutet, dass der Empfänger das Gut in dem im

Frachtbrief beschriebenen Zustand erhalten hat. Die mit

Frachtschein 4850 transportierten Waren sind jedoch mit der

Beschlagnahme verloren gegangen und wurden nicht von dem Empfänger

angenommen und untersucht.

Selbst wenn man den Transport auf der Grundlage der Frachtbriefe

4849 und 4850 als Einheit ansähe, war der Beklagten der Verlust der

Waren aus dem Frachtbrief 4850 bekannt. Die Beklagte selbst hat die

Klägerin über die Sicherstellung und fehlende Auslieferung

unterrichtet, so dass es eines entsprechenden Hinweises der

Klägerin nicht bedurfte. Im Übrigen würde ein fehlender Vorbehalt

nicht zum Rechtsverlust führen (vgl. OLG Hamm vom 27.01.2011, 18 U

81/09, Juris Rn. 37).

d) Die Beklagte hat als Schadensersatz nach Art. 17 Abs. 1, 23

Abs. 1 CMR den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur

Beförderung zu ersetzen. Dieser Wert ergibt sich aus den Rechnungen

(Nettowerte):

Rechnung Dichtungsprofile (Bl. 156 d.A.) | € 7.640,64

Rechnung Schutzklebefolie (Bl. 158 d.A.) | € 11.945,59

Rechnung Pigmentzubereitung (Bl. 160 d.A.) | € 12.897,00

insgesamt | € 32.483,23.

Dieser Betrag liegt noch innerhalb der Haftungsbeschränkung aus

Art. 23 Abs. 3 CMR. Die Entschädigung darf danach 8,33

Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts

nicht übersteigen. Am 23. Mai 2011 betrug die Rechnungseinheit in

Euro 0,8878. Daraus ergibt sich folgende Rechnung: € 0,8878 x

8,33 x 8.466,738 kg (Bl. 134 d.A.) = € 62.614,69.

e) Die Klägerin kann ferner nach Art. 27 Abs. 1 CMR auf die

Entschädigung 5 % Zinsen seit dem Tag der schriftlichen Reklamation

verlangen. Das Landgericht hat hierbei zutreffend auf das Schreiben

der Klägerin vom 28. November 2007 (Bl. 45 d.A.) abgestellt.

f) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht nach Art.

32 Abs. 1 CMR verjährt. Ansprüche nach dem Übereinkommen verjähren

danach in einem Jahr, wobei die Frist nach lit. b bei einem

gänzlichen Verlust mit dem dreißigsten Tag nach Ablauf der

vereinbarten Lieferfrist zu laufen beginnt. Da die Parteien

vorliegend zwei Frachtbriefe ausgestellt und damit zwei

Frachtaufträge erteilt haben, ist bezogen auf den Frachtbrief 4850

von einem gänzlichen Verlust auszugehen, so dass die

Verjährungsfrist ab dem 1. März 2007 zu laufen begann. Die

Verjährung ist nach Art. 32 Abs. 2 S. 1 CMR vom Tag der

schriftlichen Reklamation bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem der

Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die

beigefügten Belege zurücksendet. Gehemmt wurde die Verjährung durch

das Schreiben der Klägerin vom 28. November 2007 (Bl. 45 d.A.) bis

zu der Zurückweisung der Beklagten mit Schreiben vom 14. Mai 2008

(Bl. 58 d.A.). Im Übrigen gilt nach Art. 32 Abs. 3 CMR für die

Hemmung und Unterbrechung der Verjährung das Recht des angerufenen

Gerichts, so dass die Klageerhebung - Zustellung der Klage am 18.

Juli 2008 (Bl. 61 d.A.) - die Verjährung erneut nach § 204 Abs. 1

Nr. 1 BGB gehemmt hat.

g) Vorgerichtliche Anwaltskosten kann die Klägerin aus §§ 280

Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB beanspruchen. Der Anspruch bestimmt

sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und wird nicht durch die CMR

ausgeschlossen. Ansprüche auf den Ersatz von Verzugsschäden werden

nach der CMR nur ausgeschlossen, soweit die CMR Regelungen enthält,

z.B. in Art. 27 CMR für die Verzinsung (vgl. BGH VersR 2001, 397).

Hinsichtlich der weitergehenden Verzugsschäden enthält die CMR

dagegen keine Regelungen.

Verzug ist eingetreten. Es kann dahin gestellt bleiben, ob es

sich bei dem Transport um ein Fixgeschäft handelte, denn jedenfalls

hatte die Beklagte nach Artt. 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 CMR spätestens

30 Tage nach Ablauf der Lieferfrist den Wert der beschlagnahmten

Waren zu ersetzen. Die Klägerin konnte sie daher mit ihrem

Schreiben vom 28. November 2007 (K 14, Bl. 45), in dem sie erstmals

ihren Schadensersatzanspruch bezifferte, zugleich in Verzug setzen.

Fälligstellung und Mahnung können im Rahmen des § 286 BGB

verzugsbegründend verbunden werden (vgl. BGH NJW 2010, 2940).

Der Zinsanspruch auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten ist aus

§ 291 BGB begründet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus

§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da dem Rechtsstreit weder

eine grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.

5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf €

32.483,23 festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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