Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2026 – 14 W 16/26
- Spruchkörper
- 14. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2026:0924.14W16.26.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Potsdam vom 09.12.2025, Az. 66 AR 484/25 P, aufgehoben.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Potsdam - Registergericht - hat mit der angegriffenen Zwischenverfügung einen Formwechsel des Beteiligten zu 2, („Firma 02“). (VR …), in die Beteiligte zu 3, die („Firma 01“), für unzulässig bewertet.
Ausweislich der angefochtenen Entscheidung hat der am 29.08.1991 errichtete und am 12.02.1992 in das Vereinsregister eingetragene Beteiligte zu 2 Grundbesitz in („Ort 01“) im Wert von ca. 1,8 Millionen Euro. Unter dem 30.11.2017 waren als Vorstand des Vereins Frau („Name 01“) als Vorsitzende, Frau („Name 02“) als stellvertretende Vorsitzende und der Beteiligte zu 1 als Beisitzer in das Vereinsregister eingetragen worden. Mit Schreiben vom 31.08.2024 wurde dem Registergericht das Ausscheiden von Frau („Name 01“) aus dem Vorstand und mit Schreiben vom 30.01.2025 das Ausscheiden von Frau („Name 02“) aus dem Verein mitgeteilt. Mit weiterem Schreiben vom 02.02.2025 teilte Frau („Name 02“) dem Registergericht unter anderem mit, dass Herr („Name 03“) den Verein in eine gGmbH umwandeln möchte, um „besser an das Vermögen des Vereins zu kommen“. Der Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss vom 11.03.2025 als Notvorstand des Vereins befristet bis zum 30.04.2025 mit dem Wirkungskreis Einberufung einer Mitgliederversammlung bestellt.
Am 09.04.2025 fasste die Mitgliederversammlung des Vereins einen notariell beurkundeten Formwechselbeschluss. Danach beschloss die Mitgliederversammlung die Umwandlung des Vereins in eine gGmbH unter der Firma („Firma 01“). Weiter erfolgte eine Beschlussfassung u.a. über die Satzung der („Firma 01“), über die Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Geschäftsführer der gGmbH und über die Anmeldung der Umwandlung beim Vereins- und Handelsregister. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Beschlusses sowie den ebenfalls zur Akte gereichten Gesellschaftsvertrag der („Firma 01“) verwiesen.
Der Beteiligte zu 1 meldete zum Handelsregister sowie zum Vereinsregister den Formwechsel des eingetragenen Vereins in eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung an, ferner - dies als Geschäftsführer der Beteiligten zu 3 - die durch Formwechsel entstehende gGmbH und seine Bestellung zum Geschäftsführer.
Unter dem 09.12.2025 erließ das Amtsgericht Potsdam - Registergericht - eine Zwischenverfügung, wonach ein Formwechsel des („Firma 02“). in die („Firma 01“) unzulässig sei. Zwar könnten rechtsfähige Vereine gemäß § 191 Abs. 1 Nr. 4 UmwG formwechselnde Rechtsträger sein. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen für den Entzug der Rechtsfähigkeit nach § 73 BGB gegeben seien. So liege es hier, da die Zahl der Vereinsmitglieder weniger als drei betrage. In einem solchen Fall sei das Vereinsvermögen nicht ausreichend vor Zugriffen geschützt, da sich eine Einzelperson durch Änderung des Gesellschaftsvertrages das Vereinsvermögen einverleiben könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Unter Anzeige der Vertretung des Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 2 wurde mit Anwaltsschreiben vom 09.01.2026 die Zwischenverfügung mittels Beschwerde angegriffen. Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, der Zulässigkeit des Formwechsels stehe das Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl des Vereins nicht entgegen, solange das Verfahren zur Entziehung der Rechtsfähigkeit noch nicht eingeleitet sei. Im Rahmen des § 73 BGB sei anerkannt, dass das Registergericht den Entzug der Rechtsfähigkeit unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zurückstellen müsse, wenn der Verein glaubhaft mache, dass die Voraussetzungen des § 73 BGB alsbald entfallen werden, sei es durch Erhöhung der Mitgliederzahl oder durch Umwandlung. Dafür, dass auch eine Umwandlung genüge, spreche bereits der Wortlaut des § 3 Abs. 3 UmwG. Der vom Registergericht für erforderlich gehaltene Schutz des Vereinsvermögens sei von der Umwandlung unberührt. Der Beteiligte zu 2 sei ein gemeinnütziger Verein, die Beteiligte zu 3 eine gemeinnützige Gesellschaft. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe sich in § 3 Abs. 6, dass bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen übersteige, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung gemeinnütziger Zwecke falle. Diese Regelung sei durch das Finanzamt („Ort 02“) geprüft und gebilligt worden. Vielmehr würde die Ablehnung der Eintragung der gGmbH 115 Kindertagesplätze gefährden und rund 80 Familien und 20 Angestellte betreffen. Hintergrund der Umwandlung sei, dass sowohl die Kindertagesstätte als auch die Arbeitsplätze erhalten bleiben sollen.
Mit Beschluss vom 13.01.2026 hat das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Brandenburgischen OLG als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 63, 64 FamFG) ist statthaft. Zwar handelt es sich bei der hier angegriffenen Zwischenverfügung um keine Endentscheidung gemäß § 58 Abs. 1 FamFG. In Handels- und auch in Vereinsregistersachen (§ 374 Nr. 1 und Nr. 5 FamFG) ist die Beschwerde aber auch ausdrücklich vorgesehen gegenüber Zwischenverfügungen, § 382 Abs. 4 FamFG. Angesichts der Erklärung in der Beschwerdeschrift über die anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 2 ist die Beschwerde dahin auszulegen, dass diese beiden Personen Beschwerdeführer sind. Ihre Beschwerdebefugnis ergibt sich aus § 59 Abs. 2 FamFG, denn der Beteiligte zu 1. hatte die Anmeldung sowohl zum Handels- als auch zum Vereinsregister vorgenommen, war mithin erkennbar nicht nur für sich oder für die gGmbH aufgetreten, sondern auch für den Verein.
2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Unrecht den angemeldeten Formwechsel für unzulässig gehalten.
Der Umstand, dass der Verein nur noch ein Mitglied hat, steht dem Formwechsel nicht entgegen. Ein eingetragener Verein kann mit nur einem Mitglied fortbestehen, solange kein wirksamer Entziehungsbeschluss nach § 73 BGB ergangen ist (vgl. Otto in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 13. Auflage, 9/2026, § 21 BGB, Rd-Nr. 1665). In diesem Stadium ist ein identitätswahrender Formwechsel des Vereins in eine gGmbH rechtlich möglich; der Verein fungiert als übertragender Rechtsträger, die spätere gGmbH kann als Einpersonen-GmbH bestehen (vgl. auch Graf Wolffskeel v. Reichenberg - Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, 228. Ergänzungslieferung, § 288 Rn 15; die vom Registergericht zitierte Fundstelle in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, 228. Ergänzungslieferung, § 99 Rn 13,14 steht dem nicht entgegen, denn in dieser geht es um den Fall, dass der Verein bereits aufgelöst worden ist). § 73 BGB schränkt den Formwechsel nicht unmittelbar ein, sondern eröffnet lediglich die Möglichkeit, einem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen, solange er noch eingetragen ist. Vor Rechtskraft eines Entziehungsbeschlusses ist der Verein damit umwandlungsfähig. So liegt es auch hier.
Der offensichtlich vom Registergericht und Frau („Name 02“) befürchteten möglichen Einverleibung des Vereinsvermögens durch den einzigen Gesellschafter dürften die Regelungen in § 3 Abs. 5 und 6 des Gesellschaftsvertrags der gGmbH einen Riegel vorschieben, so dass einer Eintragung des Formwechsels aus Sicht des Senats auch diese Befürchtung nicht entgegensteht.
Eine Entscheidung über die Tragung von Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht angezeigt, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG. Auch eine Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, da hier keine im entgegengesetzten Sinne Beteiligten vorliegen. Damit bedarf es auch weder der Festsetzung eines Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren noch einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Dr. ... | ... | ...
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht | Richter am Oberlandesgericht | Richterin am Oberlandesgericht
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