Zum Inhalt springen
Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 191 UmwG – Einbezogene Rechtsträger

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Formwechselnde Rechtsträger können sein:

  • 1. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Partnerschaftsgesellschaften;
  • 2. Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);
  • 3. eingetragene Genossenschaften;
  • 4. rechtsfähige Vereine;
  • 5. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
  • 6. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Rechtsträger neuer Rechtsform können sein:

  • 1. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Partnerschaftsgesellschaften;
  • 2. Kapitalgesellschaften;
  • 3. eingetragene Genossenschaften.

(3) Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.

Rechtsprechung zu § 191 UmwG

12 Entscheidungen zitieren § 191 UmwG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 22.11.2018 – II B 8/18 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Den Formwechsel eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH sieht § 191 Abs. 1 UmwG nicht vor. Durch die Beurkundung eines solchen Formwechsels eines grundbesitzenden Einzelunternehmens kann die Entstehung von Grunderwerbsteuer nicht vermieden werden. 2. Auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Erwerbsvorgänge findet die Steuervergünstigung des § 6a Satz 1 GrEStG keine Anwendung. 3. Die …
  • BAG, Urt. v. 14.07.2015 – 3 AZR 252/14 · 3. Senat

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin - Rentnergesellschaft - unzureichende Ausstattung - Schadensersatzanspruch gegen die Rentnergesellschaft

  • BFH, Urt. v. 19.03.2025 – X R 5/22 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 01.01.1995 (UmwStG 1995) gilt als Anschaffungskosten der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das bei der Umwandlung eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt. 2. Das gilt auch dann, wenn der Wert zu niedrig angesetzt wurde, weil bei der Umwandlung die …
  • BFH, Urt. v. 19.03.2024 – II R 33/22 · 2. Senat

    Leitsatz: Wird eine KG formwechselnd in eine GmbH umgewandelt, ist ein nach dem Formwechsel noch an die KG adressierter Grunderwerbsteuerbescheid wirksam. Bei einem Formwechsel ändert sich nur die Rechtsform, während die rechtliche und wirtschaftliche Identität der Gesellschaft unverändert bleibt. Bei einer falschen Adressierung handelt es sich allenfalls um die unrichtige Bezeichnung ein und derselben …
  • BFH, Urt. v. 10.02.2016 – VIII R 43/13 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Zurechnung der Einkünfte nach § 7 Nr. 1 UmwStG 1995 erfolgt zum steuerlichen Umwandlungsstichtag . 2. NV: § 2 UmwStG gilt auch für die formwechselnde Umwandlung im Rahmen des § 14 UmwStG . 3. NV: Bilanzierungsfehler in der Übertragungsbilanz haben keine Auswirkung auf die wirksame Ausübung des Wahlrechts zur Bestimmung eines rückwirkenden Umwandlungsstichtages nach § 14 Satz 3 UmwStG .
  • BFH, Urt. v. 11.04.2013 – IV R 11/10 · 4. Senat

    Leitsatz: NV: Ein nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 28. August 2001 (BStBl I 2001, 614) gestellter Antrag, das Vermögen einer GmbH & Co. GbR mit beschränkter Haftung weiter als Betriebsvermögen zu behandeln, führt dann nicht zu den entsprechenden Rechtsfolgen, wenn der Antrag nicht eindeutig gestellt wird, sondern im Widerspruch zur eingereichten steuerlichen Gewinnermittlung steht .

Weitere Entscheidungen zu § 191 UmwG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 191 UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 191 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten