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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 192 UmwG – Formwechselbericht

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers hat einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung und die zu ihrer Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Formwechselbericht). § 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Formwechselbericht muß einen Entwurf des Formwechselbeschlusses enthalten.

(2) Ein Formwechselbericht ist nicht erforderlich, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist oder wenn alle Anteilsinhaber auf seine Erstattung verzichten. Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 192 UmwG verweisen

  • § 238 UmwG – Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
  • § 251 UmwG – Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
  • § 260 UmwG – Vorbereitung der Generalversammlung
  • § 274 UmwG – Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • § 283 UmwG – Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • § 337 UmwG – Formwechselbericht

Rechtsprechung zu § 192 UmwG

2 Entscheidungen zitieren § 192 UmwG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 12.07.2012 – IV R 12/11 · 4. Senat

    Leitsatz: NV: Die ursprünglichen Anschaffungskosten eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters für den Erwerb von Aktien sind, nachdem die Aktiengesellschaft formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt worden ist, nicht bei der Ermittlung des Gewinns aus der nach dem Formwechsel erfolgten Veräußerung des Mitunternehmeranteils in Abzug zu bringen.
  • BFH, Beschl. v. 31.05.2010 – V B 49/08 · 5. Senat

    Leitsatz: NV: Beim Formwechsel einer GmbH in eine GbR ist eine zwischen Umwandlungsbeschluss und Eintragung des Formwechsels geschlossene Austrittsvereinbarung aus der -- rechtlich noch nicht entstandenen -- GbR regelmäßig in dem Sinne zu verstehen, dass zunächst die GbR entstehen und der Gesellschafter aufschiebend bedingt nach diesem Zeitpunkt ausscheiden soll.

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