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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 193 UmwG – Formwechselbeschluss

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers (Formwechselbeschluss) erforderlich. Der Beschluß kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefaßt werden.

(2) Ist die Abtretung der Anteile des formwechselnden Rechtsträgers von der Genehmigung einzelner Anteilsinhaber abhängig, so bedarf der Formwechselbeschluss zu seiner Wirksamkeit ihrer Zustimmung.

(3) Der Formwechselbeschluss und die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber müssen notariell beurkundet werden. Auf Verlangen ist jedem Anteilsinhaber auf seine Kosten unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift des Beschlusses zu erteilen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 193 UmwG verweisen

Rechtsprechung zu § 193 UmwG

3 Entscheidungen zitieren § 193 UmwG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 13.05.2024 – 101 Kap 1/22 · 1. Zivilsenat

    Bestandsschutz der Umwandlung nach Eintragung im Handelsregister

  • BGH, Beschl. v. 05.10.2021 – II ZB 7/21 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Nach § 3 Abs. 1 GesRuaCOVBekG kann auch der Verschmelzungsbeschluss einer Genossenschaft in einer virtuellen Versammlung gefasst werden. Das Versammlungserfordernis des § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG steht dem nicht entgegen.
  • BFH, Urt. v. 10.02.2016 – VIII R 43/13 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Zurechnung der Einkünfte nach § 7 Nr. 1 UmwStG 1995 erfolgt zum steuerlichen Umwandlungsstichtag . 2. NV: § 2 UmwStG gilt auch für die formwechselnde Umwandlung im Rahmen des § 14 UmwStG . 3. NV: Bilanzierungsfehler in der Übertragungsbilanz haben keine Auswirkung auf die wirksame Ausübung des Wahlrechts zur Bestimmung eines rückwirkenden Umwandlungsstichtages nach § 14 Satz 3 UmwStG .

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