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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.05.2012 – 11 U 113/10

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. September 2010

verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus (6 O

260/09) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz

zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten ihrer

Streithelferin, welche diese selbst zu tragen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind wie folgt zu tragen:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zwei Drittel und die

Beklagte ein Drittel.

Die Klägerin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu zwei Dritteln.

Die Beklagte trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu

einem Drittel und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin

der Klägerin zur Hälfte.

Die Streithelferin der Klägerin trägt ihre außergerichtlichen

Kosten zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die

Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110

Prozent des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages

abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor

der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu

vollstreckenden Betrages leistet.

Beide Parteien können die Sicherheiten auch in der Form einer

selbstschuldnerischen, unbedingten, unbefristeten Bürgschaft eines

auf dem Gebiet der Europäischen Union ansässigen Bank - oder

Sparkasseninstituts erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 27.665,90

€.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Abgabe einer Freigabeerklärung der

Beklagten hinsichtlich eines von der Ma… GmbH … bei

dem Amtsgericht Eggenfelden hinterlegten Betrages in Höhe von

27.665,90 €. Ursprünglich hat die Klägerin Freigabe zu ihren

eigenen Gunsten sowie ihrer beiden im Klageantrag zu 1. benannten

Sub- Subunternehmerinnen verlangt, den Klageantrag dann aber

bereits in der ersten Instanz auf die Letzteren beschränkt. Sie

selbst will an dem Hinterlegungsbetrag nicht mehr beteiligt werden,

sondern nur noch die Befreiung von ihren eigenen Verbindlichkeiten

den Sub-Subunternehmerinnen gegenüber erreichen.

Mit der Widerklage begehrt die Beklagte die Abgabe einer

Freigabeerklärung der Klägerin hinsichtlich desselben Betrages zu

ihren Gunsten. Die in der Berufungsinstanz gegen die Streithelferin

der Klägerin mit dem gleichen Ziel erhobene Drittwiderklage ist

inzwischen zurückgenommen worden.

Die Klägerin plant und projektiert Betonteile für den Tiefbau.

Die Beklagte produziert die dazu benötigten Fertigteile; ebenso die

beiden im erstinstanzlichen Klageantrag zu 1. bezeichneten

Subunternehmrinnen der Klägerin, die weiteren

Hinterlegungsbeteiligten, darunter ihre Streithelferin

Die Ma… GmbH erteilte der Klägerin einen Auftrag für das

Bauvorhaben „Schacht P…“. Daneben erhielt die

Klägerin einen Auftrag „Schacht A…“, diesen

allerdings von der S… in R….

Für einen Teil des Bauvorhabens Schacht P… erteilte die

Klägerin der Beklagten einen Subunternehmerauftrag. Ob das Projekt

ausdrücklich in drei verschiedenen Teilabschnitten getrennt

behandelt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die Parteien

schlossen eine „Rahmen-Sicherungsvereinbarung“ vom

17.10./21.10.2008 (K 1, Bl. 5 - 7 d. A.), deren inhaltliche

Bewertung u. a. im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung

steht. Sie enthält eine an die Beklagte gerichtete Abtretung der

Klägerin, deren Auslegung zwischen den Parteien umstritten ist.

Die “Vorbemerkung“ der Rahmen-Sicherungsvereinbarung

lautet :

“ Die P… hat im Bauvorhaben P… und A…

von dem Hauptauftraggeber (680414) unbekannt (Anmerkung des Senats:

das ist die von der Beklagten dem Auftrag zugeteilte Nummer, wie

zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits unstreitig geblieben

ist), (680444) S… R… (nachfolgend

„H…“) den Auftrag zur Lieferung von

Betonfertigteilschächten einschl. Ausrüstung als

Generalübernehmerin erhalten.

Die P… beabsichtigt, diese Leistungen an die B…

als ausführenden Auftragnehmer weiterzugeben.

In Ansehen des und zur Absicherung der Vergütungsansprüche der

B… vereinbaren die Parteien ergänzend zu ihren sonstigen

vertraglichen Vereinbarungen und diesen im Zweifel vorgehend für

diesen Auftrag in o. g. Vorhaben sowie jedwede künftigen sonstigen

Aufträge und Vorhaben folgendes:“

Nach Abschluss ihrer Arbeiten an dem Bauvorhaben Schacht

P… legte die Klägerin gegenüber der Hauptauftraggeberin

Ma… GmbH Rechnung. Diese auch von der Ma… GmbH in

ihrem „Zahlungsavis“ vom 05.08.2009 erwähnte Rechnung

befindet sich nicht bei der Akte.

In ihrem Zahlungsavis errechnete die Ma… GmbH eine noch

offene Restforderung der Klägerin in Höhe von 27.665,90 €.

Hierauf nimmt sie in einem an die Anwälte der Beklagten gerichteten

Schreiben vom 05.08.2009 Bezug, verbunden mit der Mitteilung, ihr

seien zwischenzeitlich nicht nur von der Beklagten, sondern auch

von der Streithelferin der Klägerin und der Mu… GmbH

Forderungsabtretungen seitens der Klägerin vorgelegt worden; eine

Zahlung werde angesichts dessen an keine der Zessionarinnen

erfolgen. Stattdessen hat Ma… zugunsten der Parteien dieses

Rechtsstreits sowie der beiden erwähnten Subunternehmerinnen der

Klägerin den errechneten Restbetrag bei dem Amtsgericht Eggenfelden

hinterlegt.

Die Klägerin hat behauptet, das Bauvorhaben Schacht P…

sei - für die Beklagte erkennbar - sowohl von ihr selbst als auch

von der Ma… GmbH stets in die Leistungsabschnitte I, II und

III eingeteilt worden. Sie hat darauf verwiesen, dass es lediglich

für den Abschnitt II zu einem Unterauftrag an die Beklagte gekommen

sei.

Nur hierauf also könne sich die in der

Rahmen-Sicherungsvereinbarung vom Oktober 2008, mithin in dem

Abtretungsvertrag der Parteien, erwähnte Auftragsnummer

„680414“ beziehen, so die Argumentation der Klägerin.

Ausweislich der von der Beklagten selbst gefertigten Anlage zu

einer - zwischen den Parteien unstreitig nicht zustande gekommenen

- „Tilgungsvereinbarung“ (K 3, Blatt 82 der Akte) sei

aber gerade diese Forderung der Beklagten durch Zahlung erfüllt

worden.

Die Klägerin hat zudem behauptet, die Ma… GmbH habe den

Betrag, um dessen Freigabe sich die Parteien streiten, ausdrücklich

für das Teilstück P… „III“ bei Gericht

hinterlegt. Sie hat gemeint, schon deshalb habe die Beklagte

erkennbar an ihm keine Rechte, da sie an der Fertigstellung dieses

Bauabschnitts nicht mitgearbeitet habe.

Die Streithelferin der Klägerin hat sich dem angeschlossen und

zudem die Auffassung vertreten, die in der

Rahmen-Sicherungsvereinbarung der Parteien enthaltene Abtretung sei

als Globalzession unwirksam, weil sie, die Streithelferin, unter

verlängertem Eigentums-vorbehalt Baumaterialien an die Klägerin

geliefert habe. Deshalb könne die Beklagte aus dem

Abtretungsvertrag keine Rechte ableiten, so dass sie antragsgemäß

zu verurteilen und die Widerklage abzuweisen sei.

Hinsichtlich der Sachanträge der Parteien in der ersten Instanz

nimmt der Senat auf den Tatbestandsteil der Gründe des

angefochtenen Urteils Bezug.

Die Beklagte hat behauptet, die Ma… GmbH habe den Betrag

als Restforderung der Klägerin aus dem gesamten Auftrag

„Schacht P…“ hinterlegt. Sie hat die Auffassung

vertreten, an sie seien jedenfalls nach dem ersten Absatz der

Ziffer I. der Rahmen-Sicherungsvereinbarung vom Oktober 2008 die

Ansprüche der Klägerin sowohl gegen die Ma… GmbH als auch

die S… abgetreten worden, unabhängig davon, ob und inwieweit

sie, die Beklagte, überhaupt als Subunternehmerin an einzelnen

Bauabschnitten beteiligt gewesen sei. Da sie aus den beiden

Bauvorhaben P… und A… gegen die Klägerin noch

insgesamt 40.881,66 € beanspruchen könne, so ihre weitere

rechtliche Folgerung, stehe der hinterlegte Betrag ausschließlich

ihr zu.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage

stattgegeben. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung im

Einzelnen nimmt der Senat Bezug

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie

ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt und die sie -

zusammengefasst - wie folgt begründet:

Die Kammer habe entgegen ihrer Urteilsbegründung im Termin zur

mündlichen Verhandlung vom 31.08.2010 noch den Standpunkt

eingenommen, die Beklagte habe eine Forderung gegen die Klägerin

nicht nachvollziehbar dargelegt, sofern der hinterlegte Betrag nur

für das Bauvorhaben „P… II“ bestimmt gewesen

sein sollte. Denn insoweit habe nach dem bisherigen Vortrag keine

Beauftragung der Beklagten existiert.

Fehlerhaft habe die Kammer bei der Bewertung der Rahmen-

Sicherungsvereinbarung der Parteien nicht zwischen den beiden

Bauvorhaben P… einerseits und A… andererseits - mit

jeweils von der Beklagten selbst zugeteilten Auftragsnummern -

unterschieden. Sie sei daher zu Unrecht von einer abgetretenen und

noch offenen Gegenforderung der Beklagten ausgegangen. Es sei von

dem Landgericht übersehen worden, dass sie, die Klägerin, ihre

Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten, soweit diese -

ausschließlich - unterbeauftragt gewesen sei, nämlich hinsichtlich

des Bauabschnitts P… II, bereits vollständig erfüllt habe.

Dies habe im Übrigen auch der Geschäftsführer der Beklagten in dem

Termin vor der Kammer am 31.08.2010 gesagt. Angesichts des zuvor

vom Landgericht protokollierten Hinweises, die Beklagte habe nicht

dargelegt, hinsichtlich des Bauabschnitts P… III überhaupt

beauftragt gewesen zu sein, habe die Klägerin auf die

Protokollierung der Aussage des Beklagten- Geschäftsführers

verzichtet.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus abzuändern und die Beklagte

zu verurteilen, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts

84307 Eggenfelden zu HL 17/09 die Freigabe des hinterlegten Betrags

in Höhe von 27.665,90 € nebst Zinsen zugunsten der Firma

M… GmbH, Donaueschingen, sowie zugunsten der Firma

Mu… GmbH, O…, zu erklären,

weiter

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten

in Höhe von 512,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht

Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem

06.01.2010 zu zahlen,

sowie die Widerklage abzuweisen

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Darüber hinaus hat sie

in der Berufungsinstanz Drittwiderklage gegen die Streithelferin

der Klägerin mit dem Antrag erhoben, sie zu verurteilen, die

Freigabe des von der Ma… GmbH hinterlegten Betrages zu ihren

Gunsten zu erklären. Die Drittwiderklage ist inzwischen

zurückgenommen worden.

Die Beklagte argumentiert, die Klägerin verkenne nach wie vor

die Tragweite der Rahmen- Sicherungsvereinbarung der Parteien. Sie

verweist in diesem Zusammenhang auf die

„Schlussabrechnung“ der Ma… GmbH, die Gegenstand

von deren Zahlungsavis geworden sei.

Die Beklagte verweist außerdem auf das von ihr so bezeichnete

„Schuldanerkenntnis“ des Geschäftsführers der Klägerin

vom 11.05.2009. Sie bestreitet, dass sie insoweit ganz oder zum

Teil befriedigt worden sei. Auch stellt sie in Abrede, dass ihr

Geschäftsführer sich in anderem Sinne geäußert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteienvortrags in beiden

Instanzen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst

deren Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Die Akte HL 17/09 des Amtsgerichts Eggenfelden lag dem Senat vor

und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und

fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520

ZPO.

III.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Vielmehr

hat es bei der Entscheidung des Landgerichts zu verbleiben.

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu, der

Freigabe des von der Hauptauftraggeberin, Ma… GmbH …,

zugunsten der Streithelferin der Klägerin sowie der weiteren

Hinterlegungsbeteiligten, der Mu… GmbH O…,

hinterlegten Betrages zuzustimmen.

Die Widerklage hingegen ist begründet.

1. Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, die Kammer sei in der

Begründung des angefochtenen Urteils von dem Inhalt eines zuvor

erteilten rechtlichen Hinweises zu ihrem, der Klägerin, Nachteil

abgewichen.

Die Kammer hat die Beklagte darauf hingewiesen, es sei nicht zu

erkennen, dass diese eine Forderung gegen die Klägerin habe, sofern

der hinterlegte Betrag nur für das Bauvorhaben P… III

bestimmt gewesen sein sollte, in welchem sie keinen Auftrag

besessen habe.

Damit hat das Gericht der Klägerin signalisiert, deren

Argumentation folgen zu wollen. Jedenfalls durfte die Klägerin den

Hinweis so verstehen. Sodann hat die Kammer die Klage ohne weiteren

Hinweis abgewiesen und sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung

nach berechtigten Zahlungsansprüche der Beklagten auf der Grundlage

der Rahmen-Sicherungs-vereinbarung der Parteien vom Oktober 2008

gestützt . Das stellt eine Überraschungsentschei-dung zu Lasten der

Klägerin dar. Als solche ist das angefochtene Urteil wegen

Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach §

139 ZPO verfahrenswidrig und verstößt gegen das Verfassungsgebot

rechtlichen Gehörs.

Gleichwohl bleibt das im Streitfall ohne rechtliche Konsequenz,

abgesehen davon, dass die Klägerin nicht die Aufhebung des

angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an

das Landgericht beantragt hat. Denn die Klägerin verbindet ihre

Rüge nicht mit Sachvortrag, den sie mangels Hinweises der Kammer

auf deren veränderte, dem Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung

unterlassen haben will und jetzt nachzuholen hätte. Die Klägerin

trägt vielmehr in tatsächlicher Hinsicht nur das vor, was sie auch

bereits in der ersten Instanz vorgetragen hat.

2. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten ein

rechtliches Interesse, mithin ein Rechtsschutzbedürfnis, gerichtet

auf Abgabe deren Freigabe-Willenserklärung zugunsten der

Streithelferin der Klägerin sowie der Mu… GmbH O….

Denn im Falle eines Prozesserfolges hätte die Klägerin erreichen

können, von ihren Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Streithelferin

sowie der Mu… GmbH befreit zu werden. Sie hat klargestellt,

dass sie selbst keinen Anspruch mehr auf den hinterlegten Betrag

erhebt. Wer von ihren beiden Subunternehmerinnen, nämlich der

Streithelferin der Klägerin und der Mu… GmbH, den

hinterlegten Betrag wird beanspruchen können, wird gegebenenfalls

erst in einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen

entschieden werden.

3. Ein - hier allein in Betracht kommender - Anspruch der

Klägerin gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 2.

Alternative BGB besteht nicht. Denn die Klägerin hat nicht

dargelegt und bewiesen, dass ihrer Streithelferin und/oder der

Mu… GmbH ein besseres Recht an dem von der Ma… GmbH

hinterlegten Betrag zusteht als der Beklagten. Die Voraussetzungen

für den von der Klägerin verfolgten Freigabeanspruch zugunsten der

weiteren Hinterlegungsbeteiligten sind somit nicht erfüllt.

Die Klägerin hätte, was ihr nicht gelungen ist, darlegen müssen,

dass beide nach ihrer Auffassung bevorrechtigten

Hinterlegungsbeteiligten - oder wenigstens eine von ihnen - in der

Lage sei(en), gegen die Beklagte bereicherungsrechtliche Ansprüche

durchzusetzen.

Die Stellung eines an einem Hinterlegungsverfahren Beteiligten

kann eine bereicherungs-rechtliche, von ihm herauszugebende

Position, mithin ein „Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1

BGB, darstellen. Über die dem formal Beteiligten eingeräumte

Möglichkeit, durch Versagen der Freigabe die Auszahlung des

hinterlegten Betrages an den wahren Berechtigten zu vereiteln,

entfaltet die Beteiligtenposition unmittelbar vermögensrechtliche

Wirkungen.

Grundsätzlich gilt in dem so genannten Prätendentenstreit

Folgendes.

Die Beteiligung an dem Freigabeverfahren stellt im System der

Bereicherungsansprüche nach § 812 Abs. 1 BGB eine Bereicherung des

Beteiligten „in sonstiger Weise“ dar, weil sie anders

als durch eine Leistung des wahren Berechtigten auf dessen Kosten

erlangt worden ist. Die diesen behindernde Rechtsposition wird an

den wahren Berechtigten herausgegeben, indem der auf seine Kosten

bereicherte Beteiligte seine Rechtsposition durch Erklärung der

Freigabe aufgibt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 845 m.w.N.; Palandt, 70.

A.; § 812 BGB, Rn 93). Rechtsgrundlos hat der in Anspruch

genommene, formell Beteiligte seine Rechtsposition dann erlangt,

wenn der hinterlegte Betrag ihm materiellrechtlich nicht

zusteht.

Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen

Prätendentenstreit im rechtstechnischen Sinne. Dennoch ist die

Interessenlage gleich, lediglich mit der Besonderheit, dass die

Klägerin die Freigabe nicht (mehr) zu ihren Gunsten begehrt,

sondern ausschließlich zugunsten der im erstinstanzlichen

Klageantrag genannten weiteren Hinterlegungsbeteiligten. Die

vorstehend dargestellten Grundsätze sind daher auch auf den

Streitfall anzuwenden. Die Klägerin trifft somit die Darlegungs-

und Beweislast dafür, dass den beiden weiteren

Hinterlegungsbeteiligten, deren Bevorzugung mit der Klage verfolgt

wird, an dem hinterlegten Betrag das im Verhältnis zu der Beklagten

bessere Recht zustehe (vgl. in diesem Zusammenhang OLG München,

Urteil vom 17.01.2011 - Az 19 U 446/10 - unter II.1 b) m.w.N.

Die Klägerin kann die Freigabe von der Beklagten indessen

bereits deshalb nicht mit Erfolg verlangen, weil sie die bessere

Berechtigung ihrer Streithelferin und /oder der Mu… GmbH an

dem von der Ma… GmbH hinterlegten Betrag nicht dargelegt

hat.

Im Einzelnen gilt dazu Folgendes.

a) Der Beklagten stehen gegen die Klägerin ausweislich der von

dieser überreichten Forderungsaufstellung (K 3, „Anlage zur

Tilgungsvereinbarung“) noch vertragliche Vergütungsan-sprüche

zu. Teilbeträge hiervon mögen noch streitig sein. Jedoch hat es die

Klägerin nicht mit Substanz unternommen, den rechnerischen Saldo

der Aufstellung zugunsten der Beklag-ten auszuräumen, der den

hinterlegten Betrag überschreitet; auch nicht in der

Berufungs-instanz. Vielmehr hat sie die Forderungsaufstellung

lediglich mit rechtlichen Argumenten angegriffen, welche nicht

überzeugen.

b) Die so belegten Vergütungsansprüche der Beklagten sind

entgegen der Auffassung der Klägerin und ihrer Streithelferin

Gegenstand der Rahmen - Sicherungsvereinbarung der Parteien vom

17./21.10.2008. Der von der Ma… GmbH hinterlegte Betrag

„betrifft“ die Forderung, welche die Klägerin unter

Ziffer I., Absatz 1 der Vereinbarung - wirksam - an die Beklagte

abgetreten hat, wobei dieser Abtretungsvertrag denjenigen

Abtretungsverträgen, die die Klägerin mit ihrer Streithelferin und

der Mu… GmbH geschlossen hat, bereits, wie unstreitig ist,

zeitlich vorgeht.

Die Abtretung an die Beklagte erfasst den hinterlegten Betrag.

Grund für die Hinterlegung durch die Ma… GmbH mag deren

ursprünglich gegenüber der Klägerin entstandene

Werklohnverpflichtung aus dem Bauvorhaben „P…“

gewesen sein. Das hat die Beklagte in dem Termin zur mündlichen

Verhandlung vor dem Landgericht am 31.08.2010 als solches

unstreitig gestellt. Der von dem Senat beigezogenen Akte des

Hinterlegungsverfahrens lässt sich allerdings nicht einmal diese

Begründung der Hinterlegung entnehmen.

Jedenfalls hat aber die Ma… GmbH nicht, wie die Klägerin

und ihre Streithelferin geltend machen, bei der Hinterlegung

erkennbar zwischen einzelnen Abschnitten des Bauvorhabens

P…, etwa I, II oder III, differenziert. Solches ergibt sich

weder aus der Annahmeanordnung des Amtsgerichts Eggenfelden vom

24.08.2009 (Blatt 9 der Beiakte) noch der ihm beigefügten

„Anlage zum Antrag auf Annahme von gesetzlichen oder

gesetzlich zugelassenen Zahlungsmitteln zur Hinterlegung“ vom

selben Tag (Blatt 10 der Beiakte) noch dem Schreiben der

Hinterlegerin an die Mu… GmbH, ebenfalls vom selben Tag

(Blatt 7 der Beiakte). Allerdings kann dies auch dahin gestellt

bleiben. Denn der Beklagten wurden mit der Vereinbarung der

Parteien vom 17./21. 10.2008, wie deren Auslegung nach den §§ 133,

157 BGB ergibt, alle Ansprüche aus den Bauvorhaben der Klägerin

abgetreten, gleichviel, ob sie den „Schacht P…“

betreffen oder den „Schacht A…“. Letzterer ist

der Hauptauftraggeberin S… zuzuordnen. Ziffer I., 1. Absatz

der Rahmen-Sicherungsvereinbarung lautet:

„Die P… tritt bereits jetzt ihre sämtlichen

etwaigen eigenen Forderungen und Ansprüche aus den oben genannten

Bauvorhaben P… und A… gegen den Hauptauftraggeber bis

zur Höhe der Forderungen der B… an die P… und zur

Absicherung der Vergütungsansprüche der B… unwiderruflich an

die B… ab. Die B… nimmt diese Abtretung bereits jetzt

an.“

Entgegen der Auffassung der Klägerin und ihrer Streithelferin

betrifft die Abtretung auch dann den hinterlegten Betrag, wenn die

Beklagte innerhalb des Bauvorhabens „P…“ nicht

in vollem Umfang „unterbeauftragt“ gewesen sein sollte.

Hierfür spricht bereits der Wortlaut des ersten Absatzes der Ziffer

I, der im Gegensatz zu dem zweiten Absatz eine entsprechende -

einschränkende - Regelung gerade nicht vorsieht.

Eine Beschränkung der Abtretung auf Forderungen, welche auf

Bauleistungen zurückgehen, an denen die Beklagte als

„Unterbeauftragte“ mitgewirkt hat, lässt sich auch

nicht dem Umstand entnehmen, dass sowohl in der Überschrift als

auch in der bereits wörtlich zitierten „Vorbemerkung“

der Rahmen-Sicherungsvereinbarung vom 17./21.10.2008 als

Bauvorhaben: „Schacht P…“ bzw.

„P…“ genannt werden, jeweils mit der

Auftragsnummer: „680414“.

Zunächst hat die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen und

unter Beweis gestellt, dass es sich dabei um eine von dem

Hauptauftraggeber, der Ma… GmbH, zugeteilte Auftragsnummer

handele. Vielmehr hat die Beklagte mit erstinstanzlichem

Schriftsatz vom 06.09.2010 (Blatt 118/120 der Akte) ausgeführt,

dies sei ihre Auftragsnummer, unter der - im Übrigen - das gesamte

Bauvorhaben „P…“ bei ihr geführt worden sei.

Bereits in der Klageschrift (Blatt 1/3 der Akte) hatte die Klägerin

den „bei der Beklagten unter Nr.: 680414 geführte(n)

Auftrag“ erwähnt. Danach steht zur Überzeugung des Senats als

unstreitig fest, dass es die Beklagte war, die dem Auftrag die

Nummer zuwies. Diese war indessen, wie die Gesamtwürdigung der

Sachverhaltsumstände auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes

in beiden Instanzen ergibt, nicht lediglich für einen Teilabschnitt

des Bauvorhabens mit der Folge gedacht, dass eine zum Gegenstand

der Vereinbarung der Parteien gemachte Abtretung von einer

„Unterbeauftragung“ der Beklagten abhängig sein sollte.

Vielmehr sollte diese Auftragsnummer offenkundig für das gesamte

Bauvorhaben ab dem Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten gelten.

Abgesehen davon, dass - anders als im Absatz 2 der Ziffer I. der

Vereinbarung - erkennbar keine Regelung bezüglich einer

„Unterbeauftragung“ der Beklagten getroffen wurde,

folgt dies auch daraus, dass jener Absatz 2 nicht etwa zwischen

einzelnen Abschnitten eines und desselben Bauvorhabens

differenziert, sondern allgemein von den „oben genannten

Bauvorhaben P… und A…“ spricht.

Darauf, ob die Klägerin die Beklagte mit weiteren Arbeiten an

dem Bauvorhaben „P…“ beauftragte, nämlich der

Projektierung von Betonfertigteilschächten für nachfolgende

Leistungsabschnitte, die Beklagte aber - angeblich - mangels

Zahlung der Klägerin auf noch offene Forderungen ihre Tätigkeit

einstellte, so der Vortrag der Beklagten in dem nach dem Schluss

der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingegangenen Schriftsatz

vom 06.09.2010 (Blatt 118/125 d. A.), kommt es angesichts des

bereits Ausgeführten nicht entscheidend an. Der neue Sachvortrag

war allerdings der Beklagten nicht nachgelassen worden. Er gab, da

nicht entscheidungserheblich, dem Landgericht keinen Anlass, die

mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1 oder 2 ZPO wieder zu

eröffnen.

Da, wie bereits ausgeführt, offen bleiben kann, ob die

Ma… GmbH den streitigen Geldbetrag ausschließlich in

Ansehung des von der Klägerin und ihrer Streithelferin so

bezeichneten Bauabschnitts „P… III“ hinterlegt

hat, bedarf es nicht der Vernehmung des von der Klägerin zum Beweis

ihrer entsprechenden Behauptung benannten Zeugen C…

Ma….

4. Die Ziffer I. der

„Rahmen-Sicherungsvereinbahrung“ der Parteien vom

17./21.10.2008 stellt entgegen der Auffassung der Streithelferin

der Klägerin keine - von ihr als unwirksam, weil sittenwidrig,

qualifizierte - Globalzession dar. Es werden darin von der Klägerin

bestimmte Ansprüche an die Beklagte abgetreten. Entscheidend ist

aber, dass nicht nur die Streithelferin an die Klägerin

Baumaterialien mit verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert hat,

sondern auch die Beklagte. Beide Lieferantinnen sind daher

gleichermaßen schutzwürdig.

Die für die Globalzession bei deren etwaiger Kollision mit

verlängertem Eigentumsvorbehalt von Materiallieferanten

höchstrichterlich aufgestellten Grundsätze kommen daher nicht

zugunsten der Klägerin zur Anwendung. Der Abtretungsvertrag der

Parteien ist unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt vielmehr

unbedenklich.

IV.

Die Begründetheit der Widerklage ergibt sich bereits daraus,

dass nach der insoweit übereinstimmenden Auffassung der Parteien

die Beklagte das der Klägerin vorgehende, mithin bessere Recht an

dem hinterlegten Betrag innehat. Die Klägerin hat daraus bereits

die Konsequenz gezogen, die Beklagte nicht (mehr) auf Freigabe zu

ihren eigenen Gunsten in Anspruch zu nehmen. Auch insoweit hat die

Berufung der Klägerin also keinen Erfolg.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs.

1, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die

vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbe-fugnis der

Parteien auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543

Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Der Rechtsstreit ist nicht von

grundsätzlicher Bedeutung. Auch erfordern weder die Fortbildung des

Rechts noch eine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Urteil beruht auf der

Bewertung der besonderen Umstände des Streitfalles. Der Senat

weicht weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch der

eines anderen Oberlandesgerichts ab.

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