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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2026 – 11 EK 3/26

Spruchkörper
11. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0722.11EK3.26.00

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 1. Juni 2026 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1.

a) Der Prozesskostenhilfeantrag war bereits wegen Mutwilligkeit iSv § 114 ZPO zurückzuweisen.

Maßstab für die Mutwilligkeit ist das hypothetische Verhalten einer selbstzahlenden Partei in der Situation des Antragstellers. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 31.01.2019 - III ZA 34/18, Rn. 11 nach juris m.w.N.; Beschl. v. 11.01.2018 - III ZB 87/17, FamRZ 2018, 601, Rn. 7; Beschl. v. 10.08.2017 - III ZA 42/16, NJW-RR 2017, 1470 Rn. 6; Beschl. v. 31.08.2017 - III ZB 37/17, NJW-RR 2017, 1469 Rn. 8; Beschl. v. 28.11.2017 - X ZA 2/16, BeckRS 2017, 135866 Rn. 7; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 114 ZPO, Rn. 43). Entscheidend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Zöller, wie zuvor, § 127 ZPO, Rn. 15).

Nach diesen Maßstäben ist die Rechtsverfolgung der Antragstellerin mutwillig. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage würde eine verständige Partei zum derzeitigen Zeitpunkt eine Klage nicht einreichen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin den Antragsgegner hier vorgerichtlich nicht zur Erfüllung aufgefordert hat, obwohl ein außergerichtlicher Regulierungsversuch kostenfrei wäre (vgl. Zöller, wie zuvor, § 114, Rn. 47). Schon dieser Umstand spricht für eine Mutwilligkeit (OLG Hamburg, Beschl. v. 05.12.2019 - 12 EK 2/19, FamRZ 2020, 1021), worauf der Antragsgegner auch hingewiesen hat. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner die Ansprüche der Antragsgegnerin bisher nicht abgelehnt, sondern lediglich eine Fristverlängerung zur Prüfung wegen fehlender Vorbefassung beantragt hat.

Darüber hinaus bestand auch deshalb kein Bedürfnis für eine sofortige Klageerhebung, weil die Wartefrist des § 198 GVG mangels Abschlusses des angeblich verzögerten Verfahrens, indem bisher lediglich ein Verhandlungstermin anberaumt worden ist, noch nicht zu laufen begonnen hat. Die für eine Entschädigung erforderliche Gesamtabwägung wäre zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da in deren Rahmen zu berücksichtigen ist, ob Verzögerungen innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens womöglich kompensiert wurden (BGH, Urt. v. 14.11.2013 - III ZR 376/12, Rn. 30 beck-online; BGH, Urt. v. 05.12.2013 - III ZR 73/13, Rn. 41 beck-online; BVerwG, Urt. v. 11.07.13 - 5 C 23.12 D, Rn. 44 nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 186 nach juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198, Rn. 79, 100 f; Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, Rn. 92). Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber für diese Fälle eine Aussetzung des Entschädigungsverfahrens in § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG vor.

b) Unabhängig davon fehlen dem Klagebegehren nach summarischer Prüfung auch die Erfolgsaussichten iSv § 114 ZPO. Darauf ist die Klägerin hinsichtlich des Klageantrages zu 2.) bereits mit Verfügung vom 1. Juli 2026 hingewiesen worden. Im Hinblick auf das Entschädigungsbegehren zu 1.) bestehen Bedenken gegen die Bestimmtheit, da der Entschädigungszeitraum offen gelassen und nur auf eine Gesamtdauer abgestellt wird.

2.

Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO, §§ 133, 201 Abs. 2 Satz 1 GVG fehlt. Die vorliegende Sache hat weder grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende - Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Rechtsbeschwerdegericht. Die maßgeblichen Grundsätze sind höchstrichterlich geklärt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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