Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2026 – 1 ORbs 223/26
- Spruchkörper
- 1. Senat für Bußgeldsachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2026:0921.1ORBS223.26.00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 19. Januar 2026 wird zugelassen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorgenannte Urteil aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg - Zentrale Bußgeldstelle - verhängte mit Bescheid vom 10. Juni 2025 gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 200,00 €. Er warf ihm vor, am 05. März 2025 um 19:19 Uhr mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen: …, die Bundesautobahn A 24 auf Höhe des Kilometers … in Fahrtrichtung … (Ort) mit einer - toleranzbereinigten - Geschwindigkeit von 137 km/h befahren zu haben, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt gewesen sei.
Den gegen diesen Bescheid gerichteten Einspruch des Betroffenen verwarf das Amtsgericht Oranienburg mit dem angefochtenen Urteil vom 19. Januar 2026 mit der Begründung, der Betroffene sei der Hauptverhandlung ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben, obwohl er unter Belehrung über die Folgen eines nicht bzw. nicht genügend entschuldigten Ausbleibens ordnungsgemäß geladen worden sei.
Gegen dieses ihm am 07. Februar 2026 zugestellte Urteil richtet sich der bereits am 05. Februar 2026 bei Gericht angebrachte und mit Anwaltsschriftsatz vom 12. März 2026, der am selben Tag bei dem Amtsgericht einging, begründete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Wegen der Antragsbegründung wird auf den genannten Anwaltsschriftsatz Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt mit ihrer Zuschrift vom 02. September 2026, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Sie hält die Verfahrensrüge einer Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs für unzulässig erhoben.
Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat der Betroffene die entsprechende Rüge in einer den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG in Verbindung mit § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise erhoben. Zwar trifft es zu, dass sich das Vorbringen des Betroffenen in seiner Antragsbegründung in einer Aneinanderreihung einer Vielzahl von Dokumenten aus der Akte erschöpft, die nur durch knappe überleitende Zwischensätze des Verteidigers miteinander verbunden werden. Damit überlässt es der Verteidiger dem Senat, sich aus den eingefügten Schriftsätzen herauszusuchen, welche Bestandteile der Begründung der Verfahrensrüge dienen könnten. Das ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 5 Ss 394/92 - 30/92 I m. w. N., juris).
Der Mangel führt indes nicht zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet, dass der Betroffene zu den für die gerichtliche Entscheidung erheblichen Tatsachen Stellung nehmen kann und dass das Gericht diese Stellungnahme zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, Rz. 94 zu Art. 103). Wird von dem Betroffenen gerügt, dass das Gericht seine Stellungnahme nicht zur Kenntnis genommen habe, so kann die Zulässigkeit der Rüge nicht davon abhängen, ob er eine Vielzahl hierfür nicht benötigter Unterlagen zur Begründung seines Zulassungsantrags heranzieht. Hier hat der Betroffene in seiner Antragsbegründung den Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. Januar 2026 mitgeteilt, mit dem der Betroffene seine Fahrereigenschaft einräumt und der den Antrag enthält, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin zu entbinden. Weiter erklärt der Betroffene, das Amtsgericht habe seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht verwerfen dürfen, da die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG nicht gegeben gewesen seien. Der Betroffene rügt sonach, dass das Gericht seine Erklärungen zur Sache nicht zur Kenntnis genommen habe. Dies und die fehlerhaft nicht erfolgte Berücksichtigung des bei Gericht vorliegenden Entbindungsantrags verletzten ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten. Der Betroffene trägt in seiner Antragsbegründung vor, das Amtsgericht hätte kein Prozessurteil erlassen dürfen, sondern es hätte ihn auf seinen Antrag hin von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden und aufgrund durchzuführender Beweisaufnahme in seiner Abwesenheit eine Entscheidung in der Sache treffen müssen. Damit führt er zugleich in ausreichender Weise aus, dass sein Gehörsanspruch verletzt worden sei (vgl. Senat, Beschluss vom 07. August 2025 - 1 ORbs 150/25 -, juris).
2. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs - vorläufig - Erfolg.
Mit der Verfahrensrüge trägt der Betroffene zutreffend vor, dass er vor der Hauptverhandlung durch seinen bevollmächtigten Verteidiger mit Schriftsatz vom 16. Januar 2026 die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt habe, sich persönlich weiter nicht zur Sache einzulassen. Hierauf gestützt hat er beantragt, ihn von der Verpflichtung zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu entbinden.
Damit hat der Betroffene einen wirksamen Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG gestellt.
Über diesen Antrag hat das Amtsgericht nicht entschieden. Darin, dass es den - gerade noch - rechtzeitig angebrachten Entbindungsantrag übergangen und gleichwohl den Einspruch des Betroffenen wegen unentschuldigten Ausbleibens nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Senat a. a. O. m. w. N.), wobei allein entscheidend ist, dass es eine verfahrenserhebliche Erklärung des Betroffenen nicht zur Kenntnis genommen und darüber nicht förmlich entschieden hat.
Wird ein Antrag des Betroffenen, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, nicht entschieden und ergeht ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG, liegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Gericht nicht in Abwesenheit des Betroffenen dessen Einlassung oder Aussageverweigerung, auf die der Entbindungsantrag gestützt worden ist (§ 73 Abs. 2 OWiG), zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in der Sache erwogen, sondern mit einem Prozessurteil den Einspruch des Betroffenen verworfen hat. Der Betroffene hat ein Recht darauf, dass das Gericht seine Erklärungen - seine Einlassung oder seine Aussageverweigerung - zur Kenntnis nimmt und in seiner Abwesenheit in der Sache entscheidet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eines Abwesenheitsurteils erfüllt sind (vgl. Senat a. a. O. m. w. N.). Vorliegend ist der Antrag auch nicht zur Unzeit bei Gericht eingegangen, sondern hätte der Bußgeldrichterin am Montag, dem 18. August 2025, also vor dem Termin vorgelegt und in dem Termin beschieden werden können. Dabei wäre der Betroffene wohl zu entbinden gewesen, weil die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG hierfür vorlagen.
Die Gehörsverletzung ist auch erheblich, da die Entscheidung durch Prozess- statt durch Sachurteil rechtsfehlerhaft war. Hierfür ist nicht von Bedeutung, dass die Bußgeldrichterin offensichtlich kein persönliches Verschulden an der unrichtigen Sachbehandlung traf, weil ihr der Anwaltsschriftsatz vom 16. Januar 2026 erst nach der Hauptverhandlung zur Kenntnis gegeben wurde.
3. Wegen der fehlenden Verantwortlichkeit der Bußgeldrichterin für den Fehler hat der Senat keinen Anlass, die Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an eine andere Abteilung für Bußgeldsachen des Amtsgerichts Oranienburg zurückzuverweisen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG Brandenburg in 1 ORbs 223/26 entschieden?“