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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 80 StPO – Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden.

(2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 80 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 80 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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