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Rechtsprechung · LSG Thüringen

LSG Thüringen, Beschluss vom 03.01.2011 – L 6 SF 727/10 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - fiktive Terminsgebühr - Orientierung an Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung des Umfangs anwaltlicher Tätigkeit
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGTH:2011:0103.L6SF727.10B.0A
Normenkette
§ 14 Abs. 1 RVG, Nr. 3103 RVG-VV, Nr. 3106 RVG-VV

Leitsatz

1. Bei der fiktiven Terminsgebühr kann der nicht vorhandene Terminsaufwand die Mindestgebühr nicht begründen. (Rn.23)

2. Die fiktive Terminsgebühr nach Nr 3106 RVG-VV hat sich an der Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit zu orientieren (vgl SG Berlin vom 10.9.2007 S 48 SB 2223/05 = AGS 2008, 88), denn die voraussichtliche Dauer einer mündlichen Verhandlung lässt sich in den meisten Fällen nicht sicher vorhersagen (vgl SG Köln vom 2.11.2007 S 6 AS 231/06 = AGS 2008, 236). (Rn.24)

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des

Sozialgerichts Gotha vom 17. Juni 2010 aufgehoben und die aus der

Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 316,54 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das

Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe

I.

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren

für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha streitig (Az.: S

37 AS 3327/07). Die von dem Beschwerdeführer vertretene Klägerin

bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Bescheid vom 14. November 2006 hatte die Beklagte, eine ARGE

Grundsicherung für Arbeitssuchende, ihren Bescheid über die

Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 1. August bis 30.

September 2006 teilweise aufgehoben und die Rückzahlung von 319,94

Euro verlangt, weil die Tochter der Klägerin in dieser Zeit nicht

mehr der Bedarfsgemeinschaft angehöre.

Randnummer 2

Den Antrag auf Rücknahme des Bescheids nach § 44 den Zehnten

Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) lehnte die Beklagte mit Bescheid

vom 11. Juli 2007 ab und wies den von dem Beschwerdeführer

erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2007

zurück. Am 23. August 2007 erhob dieser für die Klägerin Klage,

begründete sie auf ca. einer halben Seite und beantragte die

Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). Mit Bescheid vom 30.

Oktober 2007 reduzierte die Beklagte ihre Forderung auf 49,87 Euro.

Nachdem sich der Beschwerdeführer auf Anfrage des Gerichts mit zwei

kurzen Schriftsätzen geäußert hatte, bewilligte das Sozialgericht

der Klägerin mit Beschluss vom 6. März 2008 PKH und ordnete den

Beschwerdeführer bei. Mit Gerichtsbescheid vom gleichen Tag wies es

die Klage unter Bezugnahme auf die Bescheide der Beklagten ab;

diese habe der Klägerin zwei Drittel ihrer außergerichtlichen

Kosten zu erstatten.

Randnummer 3

Mit am 3. April 2008 beim Sozialgericht eingegangenen Antrag

begehrte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender

Gebühren:

Randnummer 4

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG

170,00 Euro

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG

200,00 Euro

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

20,00 Euro

Zwischensumme

390,00 Euro

USt

74,10 Euro

464,10 Euro

Randnummer 5

Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 setzte die Urkundsbeamtin der

Geschäftsstelle (UKB) die aus der Staatskasse zu erstattende Gebühr

auf 243,95 Euro fest. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei

vergleichsweise unterdurchschnittlich und die Bedeutung der Sache

für die Klägerin leicht unterdurchschnittlich gewesen. Daher sei es

angemessen, die Gebühren auf jeweils die Hälfte der Mittelgebühren

festzusetzen.

Randnummer 6

Mit der Erinnerung hat der Beschwerdeführer vorgetragen, es sei

für ihn nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die

Gebührenreduzierung gerechtfertigt sei. Für die Klägerin habe

angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse keine

unterdurchschnittliche Bedeutung vorgelegen.

Randnummer 7

Mit Beschluss vom 17. Juni 2010 hat das Sozialgericht die

Erinnerung zurückgewiesen und ausgeführt, tatsächlich habe der

Beschwerdeführer angesichts der fehlenden Auseinandersetzung mit

der Sach- und Rechtslage, der geringen Schwierigkeit und des

geringen Aufwands nur Anspruch auf eine Verfahrensgebühr Nr. 3102

VV RVG in Höhe von 40,00 Euro. Für die Terminsgebühr hätte

angesichts des geringen Aufwands allenfalls die Mindestgebühr von

20,00 Euro angesetzt werden dürfen. Eine Abänderung der

Kostenfestsetzung zum Nachteil des Beschwerdeführers komme nicht in

Betracht.

Randnummer 8

Gegen den am 6. Juli 2010 zugestellten Beschluss hat der

Beschwerdeführer am 8. Juli 2010 Beschwerde eingelegt und

vorgetragen, die Reduzierung der Gebühren sei für ihn nicht

nachvollziehbar. Es habe sich um ein normales Hauptsacheverfahren

gehandelt. Die Bedeutung sei für die Klägerin als durchschnittlich

einzuschätzen.

Randnummer 9

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

Randnummer 10

den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 17. Juni 2010

aufzuheben und die ihm aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung

auf 464,10 Euro festzusetzen.

Randnummer 11

Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt und sich zur

Sache nicht geäußert.

II.

Randnummer 12

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren

ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft. Diese

Vorschriften sind anwendbar, wie der Senat bereits mehrfach

entschieden hat (vgl. u.a. Beschlüsse vom 24. August 2010 Az.: L

6 SF 562/10 B, 26. November 2008 Az.: L 6 B 130/08 SF und 29.

April 2008 L 6 B 32/08 SF). Der Wert des Beschwerdegegenstandes

übersteigt 200,00 Euro und sie wurde rechtzeitig eingelegt.

Randnummer 13

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Randnummer 14

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den

Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das

Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist,

Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe

beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Es handelte sich bei der Klägerin des

Hauptsacheverfahrens um eine kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d.

§ 183 S. 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a

Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem

Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG.

Randnummer 15

Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der

Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände,

vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen

Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens-

und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen

(Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu

berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu

ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht

verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach

allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von

20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 Az.: B 4 AS

21/09 R; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 – Az.: VI ZR

261/05, beide nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a.

Beschlüsse vom 26. November 2008 Az.: L 6 B 130/08 SF, 19. Juni

2007 Az.: L 6 B 80/07 SF und 14. März 2001 Az.: L 6 B 3/01 SF;

Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008,

§ 73a Rdnr. 13f). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die

Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des

Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl.

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 –

Az.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris). Dann erfolgt eine Festsetzung

nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Randnummer 16

Hier hat der Beschwerdeführer Gebühren von insgesamt 464,10 Euro

geltend gemacht. Die ihm tatsächlich zustehenden Gebühren

übersteigen die Toleranzgrenze von 20 v.H. und errechnen sich wie

folgt:

Randnummer 17

1. Zu erstatten ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz die

Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG, weil der Beschwerdeführer

die Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren vertreten hat. Der

Gebührenrahmen reicht von 20,00 Euro bis 320,00 Euro. Hier ist

angesichts der Sachlage eine Gebühr in Höhe von zwei Dritteln der

Mittelgebühr (170,00 Euro) und damit in Höhe von 113,00 Euro

angemessen. Der Senat folgt nicht der Ansicht der UKB, dass ein

Ansatz in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr ausreichend ist. Die

Ausführungen der Vorinstanz zur Mindestgebühr (die bei Nr. 3102 VV

RVG im Übrigen 20,00 Euro beträgt) sind nicht haltbar.

Randnummer 18

Der Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers war im relevanten

Zeitraum (23. August 2007 bis 6. März 2008) im Vergleich zu anderen

sozialgerichtlichen Verfahren allerdings deutlich

unterdurchschnittlich. Er fertigte drei kurze Schriftsätze und

blieb damit auch bei Berücksichtigung des notwendigen Aufwands für

die Besprechung und Beratung der Klägerin, das Lesen der

Verwaltungsentscheidung, das Aktenstudium, die Anfertigung von

Notizen und eine Rechtsprechungs- und Literaturrecherche unter dem

Durchschnitt. Eigene Ausführungen des Beschwerdeführers liegen

hierzu nicht vor.

Randnummer 19

Die Bedeutung der Angelegenheit war angesichts der Höhe der

Rückforderung (319,54 Euro) für die im Leistungsbezug nach dem SGB

II stehende Klägerin hingegen überdurchschnittlich. Abzustellen ist

auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche,

wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber,

nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli

2009, a.a.O.). Für die Behauptung der UKB, sie sei "leicht

unterdurchschnittlich", gibt es keinen Anhalt. Die Vorinstanz

hat diesen Gesichtspunkt entgegen dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bei ihrer Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt.

Die deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und

Vermögensverhältnisse der Klägerin werden durch die

überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit kompensiert

(vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.).

Randnummer 20

Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich zu

einem durchschnittlichen Sozialrechtsfall (vgl. Senatsbeschluss vom

3. April 2009 Az.: L 6 B 261/08 SF; LSG Mecklenburg-Vorpommern,

Beschluss vom 29. Juli 2008 Az.: L 6 B 141/07, nach juris)

unterdurchschnittlich. Der Beschwerdeführer hatte zu erkennen, dass

die Klägerin nur die an sie gezahlten Leistungen zu erstatten

hatte. Er hat dies vorgetragen. Damit ist die Behauptung der

Vorinstanz gegenstandslos, es sei nicht zu erkennen, ob er

überhaupt anwaltlich tätig gewesen sei. Der allgemein gehaltene

Angriff des Beschwerdeführers gegen die Berechnung des

Erstattungsanspruchs begründet keine höhere Schwierigkeit.

Randnummer 21

Ein Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.

Randnummer 22

2. Für die getrennt zu prüfende (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6.

März 2008 Az.: L 6 B 198/07 SF und 19. Juni 2007 – Az.: L 6

B 80/07 SF; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September

2006 Az.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG ist ebenfalls ein Ansatz in Höhe von zwei Dritteln der

Mittelgebühr (200,00 Euro) und damit von 133,00 Euro

angemessen.

Randnummer 23

Auch hier kommt es nach § 14 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG auf alle

relevanten Umstände des Einzelfalls an, was die Vorinstanz nicht

beachtet hat. Der tatsächlich nicht vorhandene Terminsaufwand vor

Gericht kann die Mindestgebühr nicht begründen. Im Übrigen

beinhaltet Nr. 3106 VV RVG für Terminsgebühren eine gesetzliche

Wertung, nach der der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts in den

Fällen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der

Entscheidung ohne sie durch Gerichtsbescheid als gleich fingiert

wird (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 20. August 2010 Az.: L

15 B 1007/08 SF, nach juris). Der Gesetzgeber misst im Rahmen

dieser Gebührenstelle dem tatsächlich unterschiedlichen

Arbeitsaufwand beim Gerichtsbescheid keine Bedeutung bei und stellt

ihn gleich. Dies ergibt sich aus Nr. 3104 VV RVG, wo die

Terminsgebühr in Verfahren mit Wertgebühren ohne Differenzierung

einheitlich auf einen Gebührensatz von 1,2 festgelegt ist. Eine

Schlechterbehandlung der Rechtsanwälte im Rahmen der Nr. 3106 VV

RVG wäre nicht angemessen (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG,

19. Auflage 2010, 3106 VV Rdnr. 12).

Randnummer 24

Zur Erreichung der Gleichbehandlung haben Rechtsprechung und

Literatur zwei Möglichkeiten entwickelt: die fiktive Betrachtung,

bei der hypothetisch beurteilt wird, welche Schwierigkeiten und

welchen Aufwand die mündliche Verhandlung mit sich gebracht hätte,

wenn sie durchgeführt worden wäre (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss

vom 20. August 2010 Az.: L 15 B 1007/08 SF; LSG

Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juli 2008 L 1 B 127/08 SK;

beide nach juris) und die Orientierung an der Verfahrensgebühr ohne

Berücksichtigung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. SG

Berlin, Beschluss vom 10. September 2007 Az.: S 48 SB 2223/05,

nach juris unter Hinweis auf Keller in jurisPR-SozR 10/2006 Nr. 6;

Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., 3106 VV Rdnr. 13).

Randnummer 25

Der Senat schließt sich der zweiten Alternative an. Die

voraussichtliche Dauer einer mündlichen Verhandlung wird sich in

den meisten Fällen nicht sicher vorhersagen lassen (so zu Recht SG

Köln, Beschluss vom 2. November 2007 Az.: S 6 AS 231/06, nach

juris) und muss damit spekulativ bleiben. Spekulationen können

nicht zur notwendigen Gleichbehandlung führen. Ob die Sache

tatsächlich keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder

rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist zudem

oft eine Wertungsfrage. Die Praxis zeigt durchaus immer wieder

Fälle, in denen die erwartete Dauer einer mündlichen Verhandlung

nicht eingehalten werden kann.

Randnummer 26

3. Zusätzlich zu erstatten sind die Pauschale für Entgelte für

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG) und

die Umsatzsteuer auf die Vergütung (Nr. 7008 VV RVG).

Randnummer 27

Danach errechnet sich die zustehende Vergütung wie folgt:

Randnummer 28

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG

113,00 Euro

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG

133,00 Euro

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

20,00 Euro

Zwischensumme

266,00 Euro

USt

50,54 Euro

316,54 Euro

Randnummer 29

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet

(§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).

Randnummer 30

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).

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