Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Thüringen

LSG Thüringen, Beschluss vom 12.10.2011 – L 6 SF 212/11 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenerstattung - Schlaflaboruntersuchung - eigenständige Geltendmachung der Kosten durch Klinik nur bei Heranziehung oder Abtretung des Anspruchs durch ernannten Sachverständigen - unklare richterliche Verfügung - Empfängerhorizont
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGTH:2011:1012.L6SF212.11B.0A
Normenkette
§ 4 JVEG, § 1 Abs. 1 S. 1 JVEG, § 109 SGG

Leitsatz

1. Einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Staatskasse kann eine Klinik, in der eine Schlaflaboruntersuchung des Klägers durchgeführt wurde, nur dann geltend machen, wenn sie entweder selbst iS des § 1 Abs 1 S 1 JVEG "herangezogen" oder ihr der Anspruch des ernannten Sachverständigen abgetreten wurde. (Rn.19)

2. Bei einer inhaltlich unklaren richterlichen Verfügung ist grundsätzlich auf den Empfängerhorizont abzustellen (vgl LSG Erfurt vom 17.9.2003 L 6 B 35/03 SF). (Rn.20)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts

Nordhausen vom 10. August 2010 aufgehoben und die an die

Beschwerdegegnerin zu zahlenden Kosten auf 0,00 Euro festgesetzt.

Die Beschwerde der Beschwerdegegnerin wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht

statt.

Gründe

I.

Randnummer 1

In dem Klageverfahren U. V. ./. Deutsche Rentenversicherung

Knappschaft Bahn See (Az.: S 20 R 1434/06) beantragte die

Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 29. Oktober 2007 die

Einholung eines Gutachtens nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes

(SGG) bei dem Chefarzt der orthopädischen Klinik der K. M. GmbH Dr.

B.. Mit Beweisanordnung vom 30. November 2007 ordnete das

Sozialgericht die Begutachtung aufgrund ambulanter Untersuchung an.

Unter dem 5. Dezember 2007 ersuchte der Kammervorsitzende den

Sachverständigen, mit der Begutachtung bis zum Eingang des

angeforderten Vorschusses (1.000,00 Euro) abzuwarten und bat ihn

nach der Einzahlung mit Verfügung vom 18. Dezember 2007, die

Beweisanordnung auszuführen. Unter dem 28. Februar 2008 teilte Dr.

B. mit, er halte ein neurologisches Zusatzgutachten zum Ausschluss

eines sog. "Restless legs-Syndroms" für erforderlich. Die

hierfür notwendigen Zusatzkosten beliefen sich auf ca. 2.100,00

Euro und setzten sich aus einer zweimaligen Schlaflaboruntersuchung

sowie der neurologischen Begutachtung zusammen; im Zustimmensfall

seien sie bereit, kurzfristig einen Termin für die orthopädische

und die neurologische Begutachtung zu vergeben. Nachdem der

Vorschuss eingegangen war, verfügte der Kammervorsitzende unter dem

17. April 2008 folgendes Schreiben an den Sachverständigen:

"Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 28.2.2008 wird

mitgeteilt, dass die Kosten für die angeregte neurologische

Zusatzbegutachtung bis zur Höhe von 2100 € dem Grunde nach

erstattet werden können".

Randnummer 2

Die stationäre Aufnahme des Klägers erfolgte am 28. Juli 2008.

In dem Gutachten des Dr. B. vom 4. September 2008 sind folgende

Untersuchungsdaten angegeben: orthopädische Begutachtung am 30.

Juli 2008, Schlaflaboruntersuchung vom 28. bis 30. Juli 2008

(stationäre Untersuchung). Blatt 15 des Gutachtens enthält

folgenden Passus: "b) Im Übrigen konnte bei Herrn V. durch die

Schlaflabor-Untersuchung ein Restless-legs-Syndrom diagnostiziert

werden. Durch den beurteilenden Neurologen wurde dem Hausarzt des

Begutachteten eine entsprechende Medikationsempfehlung

erteilt." Ein neurologisches Gutachten ist beim Sozialgericht

nicht eingegangen. Mit Urteil vom 4. Dezember 2008 wies dieses die

Klage ab.

Randnummer 3

Am 1. September 2008 gingen beim Sozialgericht eine

Endabrechnung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2008 über

2.115,26 Euro und am 15. September 2008 eine Liquidation des Dr. B.

vom 4. September 2008 über 879,11 Euro ein. Die Urkundsbeamtin der

Geschäftsstelle (UKB) verfügte am 8. Januar 2009 die Zahlung von

879,11 Euro an Dr. B.. Unter dem 27. Januar 2009 vertrat sie

gegenüber der Beschwerdegegnerin die Ansicht, allein der ernannte

Sachverständige Dr. B. habe einen Anspruch auf Vergütung. Stelle

eine andere Person eine Rechnung, habe er seinen Anspruch gegenüber

dem Rechnungssteller abzutreten. Im Übrigen sei die Rechnung nach

der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufzuschlüsseln. Unter dem 28.

April 2009 trat Dr. B. "die Vergütungsansprüche für die

neurologische Zusatzbegutachtung" an die Beschwerdegegnerin

ab. Diese führte aus, sie habe die erbrachten Leistungen nach dem

deutschen Fallpauschalensystem Diagnosis Related Groups (DRG) abgerechnet, denn der Kläger sei zur Erstellung eines

neurologischen Gutachtens aufgenommen worden. Unter dem 24. Juni

2009 erläuterte die UKB, aufgrund der Abtretung des Dr. B. finde

das Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG)

Anwendung. Eine Abrechnung im Rahmen des Fallpauschalensystems sei

allerdings ausgeschlossen, da hier im Rahmen der Pauschalierungen

Leistungen abgerechnet werden könnten, die ggf. tatsächlich nicht

erbracht wurden. Ggf. komme eine analoge Anwendung der GOÄ in

Betracht. Die Beschwerdegegnerin bat daraufhin um Begleichung ihrer

Rechnung bis 26. August 2009; sei keine Entscheidung zu ihren

Gunsten möglich, beantrage sie die richterliche Festsetzung. Unter

dem 28. September 2009 lehnte die UKB den Antrag auf

Kostenerstattung ab.

Randnummer 4

Im Verlauf des Erinnerungsverfahrens hat der Beschwerdeführer

unter dem 23. März 2010 beantragt, die Entschädigung auf 0,00 Euro

festzusetzen und zur Begründung auf die Ausführungen der UKB

verwiesen.

Randnummer 5

Mit Beschluss vom 10. August 2010 hat das Sozialgericht die an

die Beschwerdegegnerin "zu zahlende Vergütung" auf

2.100,00 Euro festgesetzt, den Antrag im Übrigen abgewiesen und

ausgeführt, bei den geltend gemachten Leistungsansprüchen handle es

sich um Aufwendungen des Sachverständigen, da sich der Anspruch an

ihn als Auftraggeber der Untersuchungsleistung richte. Er habe nach

§ 7 Abs. 1 JVEG i.V.m. § 257 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

analog einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit. Auf

der Grundlage der Beweisanordnung sei er ermächtigt gewesen, im

Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses analog § 664 Abs. 1 S. 2 BGB eine Schlaflaboruntersuchung zu veranlassen. Es

habe sich gerade nicht um Leistungen gehandelt, die der

Sachverständige auf der Grundlage der GOÄ abrechnen konnte, da sie

von einem Dritten erbracht wurden. Im Rahmen des

öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses sei der

Sachverständige mangels entgegenstehender Weisungen befugt gewesen,

diese medizinische Leistungen nach den üblichen

Vergütungsregelungen zu veranlassen, allerdings nur bis zu einem

Betrag von 2.100,00 Euro. Analog § 670 BGB habe er insoweit die

Aufwendungen für den übersteigenden Betrag nicht für erforderlich

halten dürfen.

Randnummer 6

Gegen den am 6. September 2010 zugestellten Beschluss hat der

Beschwerdeführer am 17. September 2010 Beschwerde eingelegt und zur

Begründung auf seinen Antrag vom 22. März 2010 und die Ausführungen

der UKB verwiesen.

Randnummer 7

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

Randnummer 8

die an die Beschwerdegegnerin zu zahlenden Kosten auf 0,00 Euro

festzusetzen.

Randnummer 9

Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,

Randnummer 10

die Beschwerde zurückzuweisen und die zu zahlenden Kosten auf

2.115,26 Euro festzusetzen sowie Verzugszinsen vom 14. September

2008 bis 27. Juni 2011 in Höhe von 513,51 Euro sowie für jeden

weiteren Tag in Höhe von 0,47 Euro zu zahlen.

Randnummer 11

Sie ist der Ansicht, angesichts der Notwendigkeit der

stationären Aufnahme seien die die beantragte Abrechnung nach dem

Fallpauschalensystem entsprechend ihrer Rechnung vom 28. August

2008 sowie die geltend gemachten Verzugszinsen zu zahlen.

Randnummer 12

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung

vom 10. März 2011) und sie dem Thüringer Landessozialgericht

vorgelegt. Der Senatsvorsitzende hat das Verfahren mit Beschluss

vom 5. September 2011 dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung

übertragen.

II.

Randnummer 13

Die Beschwerde gegen einen im Erinnerungsverfahren ergangenen

Beschluss ist nach § 4 Abs. 3 JVEG bei Vorliegen der dort genannten

Voraussetzungen statthaft (ständige Rechtsprechung des erkennenden

Senats, vgl. u.a. Beschlüsse vom 15. März 2010 Az.: L 6 B 209/09

SF und 24. August 2009 Az.: L 6 B 248/08

SF; ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. September 2009

Az.: L 6 R 303/09 B, nach juris). Sie ist hier auch zulässig,

denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro.

Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass die

Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Sozialgerichts fehlerhaft

ist; die dort angegebene Frist für die Beschwerdeeinlegung von

sechs Monaten existiert in § 4 Abs. 3 JVEG nicht.

Randnummer 14

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist der Beschluss der

Vorinstanz aufzuheben. Ein Anspruch der Beschwerdegegnerin nach dem

JVEG besteht nicht, denn sie wurde weder vom Sozialgericht

herangezogen noch besteht ein Anspruch aus abgetretenem Recht.

Insofern war auch ihre Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 15

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 regelt das JVEG

Randnummer 16

1.die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen,

Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht,

der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen

diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der

Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über

Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen

werden;

Randnummer 17

2. die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen

sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der

Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen

und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder

bei Dienstgerichten sowie

Randnummer 18

3.die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23

JVEG), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen

werden.

Randnummer 19

Die Beschwerdegegnerin kann im Rahmen des JVEG ihre Kosten nur

über einen Sachverständigen, nicht aber eigenständig geltend machen

(vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Auflage 2011, § 12 Rdnr. 12.8).

Sie selbst wurde nicht im Sinne des Gesetzes

"herangezogen". Dies erfordert notwendig ein Tätigwerden

des Gerichts, z. B. auf Grund einer Ladung oder einer Anordnung des

Gerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 2001 Az.: L 6 B

46/00 SF und 8. Februar 2000 Az.: L 6 B 60/99 SF in: E-LSG B-171

zu§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und

Sachverständigen <ZuSEG>). Eine entsprechende Anordnung des

Sozialgerichts an sie ist nicht ergangen.

Randnummer 20

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten

Abtretungserklärung vom 28. April 2008. Dies wäre nur dann möglich,

wenn Dr. B. selbst einen eigenen Anspruch als neurologischer

Sachverständiger gehabt hätte oder mit der stationären

Unterbringung vom Sozialgericht beauftragt worden wäre. Dies ist

nicht der Fall und kann auch nicht aus der inhaltlich schwer

nachvollziehbaren richterlichen Verfügung vom 17. April 2008

hergeleitet werden. Auf die Anfrage des Sachverständigen vom 28.

Februar 2008 hätte die Kammer (bei der Zahlung des Vorschusses

durch den Kläger) eigentlich in einer Beweisanordnung einen

bestimmten oder bestimmbaren neurologischen Zusatzsachverständige

ernennen (vgl. § 404 der Zivilprozessordnung), ihm Beweisfragen

stellen, auf die Höhe des Kostenvorschusses hinweisen und den

Hauptsachverständigen entsprechend informieren müssen. Tatsächlich

wies sie aber lediglich Dr. B. auf die Höhe des Kostenvorschusses

hin, obwohl er nicht der neurologische Sachverständige und damit

offensichtlich unzuständig war. Bei einer inhaltlich unklaren

richterlichen Verfügung ist grundsätzlich auf den Empfängerhorizont

abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2003 Az.: L 6

B 35/03 SF). Auch dann konnte Dr. B. das Schreiben allenfalls so

verstehen, dass er berechtigt war, den Zusatzsachverständigen

auszusuchen. Angesichts der §§ 404 ff. ZPO, deren Kenntnis von

einem Sachverständigen erwartet werden kann, hätte allerdings eine

Rückfrage nahe gelegen. Selbst bei großzügigster Auslegung durfte

er dem Schreiben aber nicht entnehmen, dass er selbst zur

Veranlassung einer eigenständigen stationären Unterbringung

außerhalb seines orthopädischen Gutachtens berechtigt war. Wie die

Beschwerdegegnerin selbst unter dem 29. April 2009 ausdrücklich

zugestanden hat, erfolgte die Aufnahme zur Erstellung des

neurologischen Gutachtens. Die Ansicht der Vorinstanz, Dr. B. sei

"auf der Grundlage der Beweisanordnung und der ergänzenden

richterlichen Verfügung" ermächtigt gewesen, im Rahmen eines

öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses die

Schlaflaboruntersuchung analog § 664 Abs. 1 S. 2 BGB zu veranlassen

und er habe einen Anspruch von der Befreiung der Verpflichtung,

kann der Senat insofern nicht nachvollziehen. Beweisanordnung und

richterliche Verfügung geben hierfür keinerlei Anhalt.

Randnummer 21

Ob bei dem (unbekannten) neurologischen Sachverständigen eine

Heranziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 JVEG entsprechend § 664 Abs. 1

S. 2 BGB vorlag, ist denkbar, muss an dieser Stelle aber nicht

entschieden werden. Seine Abtretung liegt nicht vor; zudem hat er

dem Sozialgericht kein Gutachten erstattet, was (abgesehen von dem

Fall, dass die Fertigstellung aus von ihm nicht zu vertretenden

Gründen unterbleibt vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2009 Az.: L 6 B 248/08 SF) den eigenen Vergütungsanspruch einschließlich

des Ersatzes der besonderen Aufwendungen nach § 12 JVEG (§ 7 Abs. 1

JVEG kommt nach dem Gesetzeswortlaut nur für bare Auslagen in

Betracht) grundsätzlich ausschließt.

Randnummer 22

Angesichts dieser Sachlage spielt es keine Rolle, dass die

Vorinstanz die Erforderlichkeit der Höhe der Unterbringungskosten

nicht geprüft, sondern lediglich unterstellt hat. Zur

Vollständigkeit weist der Senat außerdem darauf hin, dass das JVEG

keine gesetzliche Grundlage für Verzugszinsen enthält.

Randnummer 23

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Randnummer 24

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG Thüringen in L 6 SF 212/11 B entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten